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Beschluss

22 L 1453/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0929.22L1453.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin. 1 Gründe: 2 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin. 3 Der am 1. Juli 2021 sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4562/21.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2021 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft. Auch ist die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier am 24. Juni 2021) des Bescheides gewahrt. 8 Der Antrag ist aber unbegründet. 9 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. 10 Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 11 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-V0), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 12 Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO ist Österreich für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. 13 Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO finden Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staates begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrages nach der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) bereits begonnen hat, 14 EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 51-53 , juris. 15 Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien, 16 EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 67, juris. 17 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend Österreich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufzunehmen. 18 So liegt der Fall hier. Österreich hat dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 16. Juni 2021 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO stattgegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin dort einen Asylantrag gestellt hat und Österreich (nach Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats) seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der Prüfung des Antrages nach der Verfahrensrichtlinie begonnen hat. Ferner hat die Antragstellerin während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Asylantrag gestellt. 19 Die nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO für Österreich anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. 20 Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 9. Juni 2021 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen ist. 21 Auf eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 9 Dublin III‑VO kann sich die Antragstellerin bei dieser Sachlage nicht berufen. Nach dieser Vorschrift gilt, dass wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß Art. 2 Buchst. g) 1. Gedankenstr. Dublin III-VO der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Die Antragstellerin macht geltend, im September 2019 vor einem syrischen Standesamt die Ehe mit Herrn N. P. geschlossen zu haben, dem am 15. Dezember 2016 in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt wurde und der seit dem 18. Januar 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist. 22 Eine (erneute) Überprüfung der Zuständigkeit des ersuchten Staates (hier Österreich) nach Maßgabe der in Art. 7 ff Dublin III‑VO festgelegten Kriterien erfolgt jedoch bei der hier vorliegenden Sachlage nicht. Denn der ersuchende Mitgliedstaat (hier die Antragsgegnerin) ist nicht verpflichtet, vor dem Wiederaufnahmegesuch die Zuständigkeit des ersuchten Staates auf der Grundlage der in der Dublin III‑VO festgelegten Zuständigkeitskriterien, insbesondere des in ihrem Art. 9 niedergelegten Kriteriums, zu prüfen, wenn der ersuchte Staat (hier Österreich) einen Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), 23 Abs. 1 Dublin III‑VO wieder aufzunehmen hat, 23 vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, Rn. 80, juris. 24 Etwas anders gilt unter bestimmten Umständen in den von Art. 20 Abs. 5 Dublin III‑VO erfassten Fällen, 25 EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, Rn. 83, juris. 26 Ein von Art. 20 Abs. 5 Dublin III‑VO erfasster Fall liegt hier nicht vor. Denn die Antragstellerin hat ihren in Österreich gestellten Asylantrag nicht zurückgenommen. Vielmehr hat Österreich seine Zuständigkeit für das dort in Gang gesetzte Asylverfahren der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III‑VO bejaht und ist nach dieser Vorschrift i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Dublin III‑VO zu ihrer Wiederaufnahme verpflichtet. Die Antragstellerin ist darauf zu verweisen, sich gegenüber den österreichischen Behörden im Rahmen des dortigen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens auf die von ihr behauptete Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 9 Dublin III-VO zu berufen. 27 Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rn. 11, juris. 29 Darüber hinaus kann sich die Antragstellerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Österreich rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, 30 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 7. 31 Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragstellerin nach Österreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragstellerin eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, 32 EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 33 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. 34 Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. 35 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. 36 Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. 37 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76. 38 Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. 39 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. 40 Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. 41 Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. 42 Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. 43 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. 44 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. 45 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. 46 Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Österreich mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Es gibt weder in der allgemein zugänglichen Rechtsprechung noch in Erkenntnismitteln überhaupt Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse für eine junge, gesunde Frau – wie die Antragstellerin - in Österreich mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar sind. 47 Individuelle Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 48 Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, 49 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. 50 Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, 51 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N. 52 Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind auf Grundlage der bereits zuvor dargestellten Erkenntnisse und nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht festzustellen. Insbesondere verletzt eine Überstellung der Antragstellerin nach Österreich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht das grund- und menschenrechtlich gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützte Recht der Antragstellerin auf Familienleben. 53 Zum einen lässt sich auf der Grundlage ihres Vorbringens und der vorgelegten Dokumente nicht feststellen, dass sie – wie sie geltend macht – wirksam im September 2019 vor einem syrischen Standesamt die Ehe mit Herrn N. P. geschlossen hat. Es fehlen hinreichende Angaben dazu, auf welche Weise die Eheschließung erfolgen konnte, obwohl sich beide Verlobte zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung nicht in Syrien aufhielten (die Antragstellerin befand sich nach eigenen Angaben in der Türkei, Herr P. in Deutschland). Der Vortrag der Antragstellerin bei ihrer Anhörung im Asylverfahren, es sei ein Rechtsanwalt in Syrien damit beauftragt worden, genügt nicht. Denn auf dieser Grundlage lässt sich die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung nach dem insoweit maßgeblichen syrischen Recht nicht überprüfen. Soweit die Antragstellerin Dokumente über die Eheschließung vorgelegt hat (Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, Heiratsurkunde), handelt es sich lediglich um Kopien, die eine Echtheitsüberprüfung nicht ermöglichen. Schließlich begründet auch die Angabe des Herrn P. in seinem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 5. Dezember 2019, er sei ledig, Zweifel an den Angaben der Antragstellerin, die Ehe sei im September 2019 geschlossen worden. 54 Zum anderen fehlt es derzeit an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Antragstellerin die Einhaltung des Visumsverfahrens zum Zwecke der Herstellung der von ihr geltend gemachten ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre. Die Antragstellerin und Herr P. haben seit der behaupteten Eheschließung in unterschiedlichen Ländern gelebt. Die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft stand damit erkennbar von vornherein unter dem Vorbehalt eines Nachzugsrechts des einen zu dem anderen Ehepartner. 55 Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 57 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).