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Beschluss

15 Nc 39/21

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Wintersemester 2021/2022 sind im 1. Fachsemester der Bachelor- und des Masterstudiengangs Psychologie an der beklagten Universität keine freien Studienplätze vorhanden; ein Anspruch auf vorläufige Zulassung besteht nicht. • Die Aufnahmekapazität ist nach der KapVO NRW sowie den einschlägigen Verwaltungserlassen zu berechnen; dabei sind drittmittelfinanzierte Stellen und zweckgebundene Qualitätsmittel grundsätzlich nicht kapazitätswirksam. • Die Hochschule hat bei der Festlegung der Curricularwerte und Anteilquoten einen Gestaltungsspielraum; Abweichungen sind nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich oder offensichtlich kapazitätsvernichtend sind. • Überbuchungen durch die Hochschule sind zulässig und rechtlich zulässig, soweit sie sachlich begründet sind; eine geringfügige Überbuchung führt nicht zur Annahme ungenutzter Kapazitäten und begründet keinen Anspruch der Bewerber auf zusätzliche Studienplätze. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; die bloße Behauptung kapazitätsüberschreitender Zulassungspraktiken genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung: Kapazitätsberechnung erschöpft Studienplätze Psychologie • Für das Wintersemester 2021/2022 sind im 1. Fachsemester der Bachelor- und des Masterstudiengangs Psychologie an der beklagten Universität keine freien Studienplätze vorhanden; ein Anspruch auf vorläufige Zulassung besteht nicht. • Die Aufnahmekapazität ist nach der KapVO NRW sowie den einschlägigen Verwaltungserlassen zu berechnen; dabei sind drittmittelfinanzierte Stellen und zweckgebundene Qualitätsmittel grundsätzlich nicht kapazitätswirksam. • Die Hochschule hat bei der Festlegung der Curricularwerte und Anteilquoten einen Gestaltungsspielraum; Abweichungen sind nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich oder offensichtlich kapazitätsvernichtend sind. • Überbuchungen durch die Hochschule sind zulässig und rechtlich zulässig, soweit sie sachlich begründet sind; eine geringfügige Überbuchung führt nicht zur Annahme ungenutzter Kapazitäten und begründet keinen Anspruch der Bewerber auf zusätzliche Studienplätze. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; die bloße Behauptung kapazitätsüberschreitender Zulassungspraktiken genügt nicht. Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz zur Zulassung oder zur Teilnahme an einem Losverfahren für Studienplätze im 1. Fachsemester des Bachelor‑ bzw. Masterstudiengangs Psychologie zum Wintersemester 2021/2022. Die Hochschule und die Wissenschaftsverwaltung hatten für das Wintersemester Zulassungszahlen für Bachelor (131) und Master (116) festgesetzt. Die Antragsteller rügten Fehler bei der Kapazitätsberechnung und bezeichneten Stellen, Lehraufträge und Curricularwerte als zu Unrecht nicht oder fehlerhaft berücksichtigt. Die Hochschule legte Stellenplan, Deputatsberechnung, Curricularwerte, Anteilquoten und Schwundfaktoren dar; sie hatte überbucht und zum Stichtag mehr Immatrikulierte genannt als die festgesetzten Zulassungszahlen. Das Gericht prüfte die rechtmäßige Anwendung der KapVO NRW, die Berücksichtigung drittmittelfinanzierter Stellen, die Curricularwerte, die Anteilquoten, die Schwundüberprüfung und die tatsächliche Besetzung der Studienplätze. • Rechtliche Grundlagen: Zuständigkeits- und Anordnungsanspruch nach §123 VwGO sowie materielle Berechnungsvorschriften nach der KapVO NRW und den einschlägigen Verwaltungserlassen; relevante Normen: §123 VwGO, §9 KapVO NRW 2017, §§3,5,6,7 KapVO NRW 2017, WissZeitVG für Befristungen. • Anordnungsanspruch und Dringlichkeit: Ein Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; diesen können die Antragsteller nicht hinreichend substantiiert darlegen, weil die Hochschule darlegt, dass die Kapazität erschöpft und die Plätze besetzt sind. • Stellen- und Deputatsberechnung: Maßgeblich sind planmäßige Stellen und nach LVV NRW ermittelte Deputate; drittmittelfinanzierte Stellen und zweckgebundene Qualitätsmittel sind in der Regel nicht kapazitätswirksam, sofern sie nicht tatsächlich zusätzliche, für Studienanfänger verfügbare Lehrleistungen schaffen. • Lehraufträge und Titellehre: Unentgeltliche oder titellehrebezogene Lehrleistungen bleiben kapazitätsneutral; nur Lehraufträge, die tatsächlich und verpflichtend für das Pflichtcurriculum erbracht wurden, sind anzurechnen. • Curricularwerte und Anteilquoten: Die Hochschule hat einen Gestaltungsspielraum innerhalb der Bandbreiten der Anlage 1 KapVO NRW 2017; Curricularwerte (Bachelor 2,28; Master 1,70) und die Bildung der Anteilquoten sind nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich oder kapazitätsvernichtend sind; hier sind die Ansätze nachvollziehbar begründet. • Schwund‑ und Überprüfungsfaktoren: Die nach §9 KapVO eingestellte Überprüfung einschließlich Schwundausgleich (Hamburger Modell) ist sachgerecht angewandt; die hier verwendeten Schwundfaktoren sind nicht substantiiert angegriffen. • Ergebnis der Kapazitätsberechnung: Aus bereinigtem Lehrdeputat (204 DS) und gewichtetem Curriculareigenanteil (1,81) ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität von rund 225 Studierenden; nach Anteilquoten und Schwundüberprüfung wurden die Zulassungszahlen auf 131 (Bachelor) und 116 (Master) festgesetzt. • Besetzung und Überbuchung: Die Hochschule hatte zum Stichtag 146 Bachelor‑ und 121 Master‑Immatrikulierte; damit sind die festgesetzten Plätze besetzt. Überbuchungen sind zulässig und rechtlich verankert; eine geringfügige Überbuchung begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Plätze. • Beurteilung der Rügen: Vorgetragene Einwände zu einzelnen Stellen, Befristungen oder zur Gruppengröße in Modulen sind kapazitätsrechtlich nicht geeignet, die Berechnung konkludent als fehlerhaft darzustellen; es fehlt an konkreten, tragfähigen Belegen für rechtsfehlerhafte Abgrenzungen. • Prozesskosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert wird gemäß Praxis auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kammer stellt fest, dass die Ausbildungskapazität für das 1. Fachsemester der Psychologie im Wintersemester 2021/2022 erschöpft ist; die durch die Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Zulassungszahlen (Bachelor 131, Master 116) sind aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen rechtmäßig ableitbar und wurden rechtsfehlerfrei überprüft. Die Hochschule hat ihre Berechnungen zu Stellenausstattung, Deputat, Curricularwerten, Anteilquoten und Schwundfaktoren nachvollziehbar und innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsermessens vorgenommen; drittmittelfinanzierte und zweckgebundene Mittel sind zu Recht nicht allgemein kapazitätswirksam berücksichtigt. Die tatsächliche Besetzung der Studienplätze zeigt, dass keine freien Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen; deshalb fehlt ein erfolgversprechender Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.