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Urteil

31 K 2240/19.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0202.31K2240.19O.00
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Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 0.0.0000 geborene Beklagte steht als Polizeibeamter im Dienst des klagenden Landes. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder. Nach dem Abschluss der Realschule wurde er am 0.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptmeister-Anwärter ernannt. Er wurde am 00.0.0000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung und mit Wirkung vom 0.00.0000 zum Polizeimeister ernannt. Nachdem er im 0.0000 die Fachhochschulreife erworben hatte, wurde er im 0.0000 zur Ausbildung für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei zugelassen. Am 00.0.0000 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Mit Wirkung vom 0.0.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er im 0.0000 die II. Fachprüfung erfolgreich abgelegt hatte, wurde er mit Wirkung vom 0.0.0000 zum Kriminalkommissar ernannt. Er wurde mit Wirkung vom 0.0.0000 zum Kriminaloberkommissar und am 00.0.0000 zum Kriminalhauptkommissar ernannt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 0.0.0000 erhielt er das Gesamturteil, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entspricht. Er ist seit 0000 beim Polizeipräsidium (PP) U. eingesetzt. Seit 0000 ist er dem KK 00 / Kriminalwache zugewiesen, im Jahr 0000 wurde er dorthin umgesetzt. Mit Verfügung vom 00.0.0000 wurde ihm auf der K-Wache die Funktion „Wachdienstführer“ übertragen. Das KK 00 ist unter anderem für folgende Deliktsbereiche zuständig: Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Verbreitung pornographischer Schriften. Strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen des Beklagten sind nicht bekannt. Ende des Jahres 0000 kam gegen den Beklagten der Verdacht auf, dass er sich zwischen 00.0000 und 0.0000 als registriertes Mitglied (Nutzername „R.“) auf dem – auch – für den Tausch von Kinderpornographie bekannten Internet-Board „Z.“ aufgehalten und dort kinderpornographische Bild- und Videodateien verschafft habe. Dieser Verdacht entstand auf der Grundlage von Ermittlungen des FBI gegen Nutzer des Tor hidden service „Z.“, eine Art Community Board in Tor – einem Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten. Die Staatsanwaltschaft U. leitete gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren ein (Az.: 000 Js 000/00). Ihr war eine durch Europol erstellte Sicherungs-CD zur Verfügung gestellt worden, die vom PP U. ausgewertet wurde. Im Auswertebericht des Kriminalhauptkommissars J. vom 0.0.0000 wird u.a. ausgeführt: „Die auf der CD übersandten Daten wurden von mir gesichtet. Die Auswahl der zu bewertenden Bilder erfolgte anhand des Tabellenblattes „Activity Observed“. Auf diesem Tabellenblatt sind die Aktivitäten des Nutzers „R.“ in Form von „Threads“ dokumentiert. Jeder Thread dokumentiert eine aufgerufene URL. Am Ende jedes Threads ist vermerkt, wie viele Bilder auf dieser Seite verlinkt sind. Die Links wurden von mir aufgerufen und bewertet (die handschriftlich eingefügten Zahlen geben die Anzahl der inkriminierten Bilder an, wobei rot für KiPo, blau für JuPo und Grün für TierPo steht). (…)Zusätzlich sind in einigen Threads Downloads des Nutzers dokumentiert. Die aufgelisteten Downloads wurden von mir nachvollzogen, in 11 Fällen fand ich die zugehörigen Bilder auf der CD, sie sind hinter dem Trennstreifen „Herunter geladene Bilder lt. Activity Observed“ abgeheftet. Zwei der Bilder wurden von mir als kinderpornografisch und 2 als jugendpornografisch eingestuft.“ Am 00.0.0000 wurde die Wohnung des Beklagten durchsucht; dabei wurden ein Notebook, ein PC Tower, zwei Tablets und zahlreiche Datenträger sichergestellt. Auf einer Festplatte des PC wurden bei der Auswertung u.a. 124 kinderpornographische Bilder und ein kinderpornographisches Video gefunden. Fast alle Bilder und das Video waren bereits gelöscht, konnten aber wiederhergestellt werden. Im diesbezüglichen Auswertebericht des PP U. (Kriminalhauptkommissar J.) vom 00.0.0000 wird u.a. ausgeführt: „ Besonderheiten KiPo-Bilder Bis auf 3 waren alle 124 kinderpornografischen Bilder gelöscht, das führte dazu, dass bei der Mehrzahl der Bilder der ursprüngliche Speicherort nicht mehr rekonstruierbar war. Bei 33 Bildern ließ sich jedoch feststellen, dass sie in dem selbst erstellten Ordner „O.“ gespeichert gewesen waren. Auffallend ist, dass 78 der 124 Bilder (also 62 %) zeigen, wie Kinder den Oralverkehr bei Männern durchführen bzw. unmittelbar dazu ansetzen. Das ist eine extrem auffällige Häufung dieser Art Bilder, die nur dadurch zu erklären ist, dass die Bilder bewusst ausgewählt wurden. Beim zufälligen Herunterladen kinderpornografischer Bilder (während des Herunterladens normaler Pornografie) sähe die prozentuale Verteilung völlig anders aus. Besonderheiten JuPo-Bilder Von den 66 festgestellten JuPo Bildern waren 27 gelöscht, die anderen waren offen in Ordnern wie“/S.“ oder „/Q.“ gespeichert. Möglicherweise hat der Beschuldigte diese Bilder nicht als jugendpornografisch bewertet und deshalb „offen“ abgespeichert. Besonderheiten KiPo Video Das festgestellte kinderpornografische Video (Dauer 1min 28sec) war gelöscht, der ursprüngliche Speicherort war nicht mehr rekonstruierbar. Besonderheiten JuPo Videos Keines der beiden festgestellten jugendpornografischen Videos war gelöscht, eins war in dem bereits oben erwähnten Ordner „/Q.“ abgespeichert. Das Andere innerhalb eines längeren Dateipfades, der möglicherweise erst durch betrachten des Videos erstellt worden ist.“ Die Auswerteberichte vom 0.0. 0000 und 00.0. 0000 befinden sich ebenso in der Strafakte wie ein von Kriminalhauptkommissar I. verfasster „Bericht IT-Forensik“ vom 0.0.0000. Nachdem das PP U. von den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten Kenntnis erlangt und ihm mit Bescheid vom 00.0.0000 die Führung der Dienstgeschäfte verboten hatte, leitete es mit Verfügung vom 00.0.0000 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, setzte es zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus und hörte ihn zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung an. Zur Begründung führte das PP aus, es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte außerdienstlich kinderpornographische Dateien besessen, dadurch seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern, schuldhaft verletzt und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Auf Datenträgern des Beklagten seien 124 kinderpornographische Bilder und ein kinderpornographisches Video, daneben auch jugendpornographische Bild- und Videodateien aufgefunden worden. Die Staatsanwaltschaft U. stellte mit Verfügung vom 00.00000 das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzverschaffens im Zeitraum vom 00.00. 0000 bis 0.0.0000 gemäß § 154 StPO vorläufig ein und beantragte im Übrigen den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht U. entsprach diesem Antrag und setzte mit Strafbefehl vom 00.0. 0000 (Az.: 000 Cs 000/0) gegen den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften tateinheitlich mit Besitz jugendpornographischer Schriften (Vergehen nach §§ 184b Abs. 1, Abs. 3, 184c Abs. 1, Abs. 3, 52, 74 StGB) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80,00 Euro fest. Dem Beklagten wurde in dem Strafbefehl Folgendes zur Last gelegt: „Sie verfügten am 00.00.0000 an Ihrer Wohnanschrift in L. auf einem Tower-Pc No Name und einer der vier eingebauten Speicherkarten SATA HDD Samsung 1 TB (Asservat 25-4) über 124 Bild- und eine Videodatei mit jeweils kinderpornographischen Inhalten und über 66 Bild- und 2 Videodateien mit jugendpornographischen Inhalten, die Sie sich zuvor über das Forum „G.“, welches nur über das TOR-Netzwerk erreichbar ist und in dem Sie als Nutzer „R.“ angemeldet waren, verschafft hatten. Unter anderem handelte es sich um die Bilddateien „000006 (IJG Library Q=75).jpg“, „000544 (IJG Library Q=65).jpg“, „000568 (IJG Library Q=65).jpg“, KODAK DX6340 ZOOM DIGITAL CAMERA 2003-08-02 10:24:55.jpg“, „HP Photosmart 315 2005-12-04 10:42:33.jpg“, „000744 (IJG Library Q=75).jpg“, „000982 (IJG Library Q=75).jpg“, „001006 (IJG Library Q=90).jpg“ und „DSC-S60 2007-06-16 13:06:01.jpg“, die sich alle im gelöschten Bereich befanden und auf denen jeweils weibliche Kinder im Alter zwischen 4 und 8 Jahren abgebildet sind, die den Oralverkehr an einem männlichen Erwachsenen ausführen.Auf der Videodatei „IMG_0429.mp4“ ist über eine Länge von 1:26 min zu sehen, wie ein ungefähr 4jähriges blondes Mädchen mit entblößtem Unterleib und gespreizten Beinen unmittelbar vor der Kamera sitzt, zunächst eine größere, vermutlich einem Erwachsenen gehörende Hand von unten kommend zwischen die Schamlippen des Kindes fährt und das Kind anschließend selbst an der Scheide manipuliert. Während der gesamten Aufnahme ist die Scheide des Kindes im Focus der Kamera. Auf der Bildserie „Q. (Ziffer).JPG“ ist auf 20 Abbildungen zu sehen, wie eine 14 bis 16 Jahre alte weibliche Person nackt auf einem Schreibtischstuhl bzw. dem Bett eines Jugendzimmers posiert und entweder an der Scheide manipuliert oder Finger einführt. Zudem hatten Sie auf dem Smartphone Samsung (Asservat 1.1) eine jugendpornographische Videodatei gespeichert, auf welcher unter anderem zu sehen ist, wie eine ungefähr 14jährige männliche Person einer – mit Ausnahme der Socken – nackten erwachsenen Frau, die auf einem Sofa sitzt, an die Vagina fasst.“ Der Beklagte legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, den er in der Hauptverhandlung auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Daraufhin verurteilte das Amtsgericht U. den Beklagten mit Urteil vom 00.0.0000 (Az.: 000 Cs-000 Js 000/00-000/00) wegen der im Strafbefehl vom 00.0.0000 bezeichneten Tat vom 00.0.0000 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass der Sachverhalt aufgrund des insoweit rechtskräftigen Strafbefehls feststehe. Sodann werden die im Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen wiederholt. Das Urteil ist seit dem 0. April 0000 rechtskräftig. Bereits mit Verfügung vom 00. Januar 0000 hatte das PP U. den Beklagten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Mit Verfügung vom 00. Juni 0000 setzte es das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Mit Verfügung vom 00. Januar 0000 dehnte es das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe am 0. März 0000 während des Dienstes auf die Internetplattform „Z.“ zugegriffen und dort kinderpornographische Schriften betrachtet oder sich sogar Besitz an diesen verschafft. Insoweit konnte dem Beklagten jedoch keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Mit Schreiben vom 2. August 2018 übersandte das PP U. dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der sich im Disziplinarverfahren für diesen bestellt hatte, das Ermittlungsergebnis vom 00. Juli 0000 und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Mit Schreiben vom 15. November 2018 wies das PP U. den Beklagten darauf hin, dass beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben, und er die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht. Am 14. März 2019 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben, mit der er dem Beklagten zur Last legt, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er sich kinder- und jugendpornographische Schriften verschafft und diese vorsätzlich besessen hat. Unter dem Gliederungspunkt „3. Dienstvergehen“ wird ausgeführt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehe fest, dass der Beklagte mit dem nachgewiesenen Besitzverschaffen und vorsätzlichem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften gegen seine aus den §§ 34 Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG resultierende Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht verstoßen habe. Mit Beschluss vom 8. April 2021 hat die erkennende Kammer dem Kläger für die Einreichung einer Klageschrift, die die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, konkret und eindeutig bezeichnet, eine Frist bis zum 7. Mai 2021 gesetzt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Aus der Klageschrift gehe nicht eindeutig hervor, welche konkreten Handlungen dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt würden. Es werde nicht deutlich, ob sich der mit der Disziplinarklage erhobene Vorwurf auf die vom Amtsgericht U. abgeurteilte Tathandlung des Besitzes der genannten kinder- und jugendpornographischen Schriften beschränke. Dagegen spreche, dass die Staatsanwaltschaft U. das Verfahren wegen des Besitzverschaffens durch Verfügung vom 00. August 0000 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt habe, während dem Beklagten auf Seite 2 der Klageschrift auch vorgeworfen werde, dass er sich kinder- und jugendpornographische Schriften verschafft habe. Es spreche Einiges dafür, dass der Kläger dem Beklagten mit der Disziplinarklage nicht denselben Sachverhalt zur Last lege, der Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts U. vom 00. März 0000 sei, sondern auch weitere Handlungen, ohne dass er jedoch diese Handlungen nach Ort und Zeit sowie hinsichtlich Anzahl, Art und Inhalt der kinder- und jugendpornographischen Schriften näher bezeichne. Darin liege ein Mangel der Klageschrift, den der Kläger dadurch beseitigen könne, dass er entweder den mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf auf den Sachverhalt beschränke, der Gegenstand des Strafurteils sei (vgl. auch § 52 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW), oder die gegebenenfalls dem Beklagten darüber hinaus zur Last gelegten Handlungen entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen konkretisiere. Daraufhin hat der Kläger mit Telefax vom 7. Mai 2021, das um 15:53 Uhr gesendet worden ist, eine Klageschrift vom gleichen Tag übermittelt. Die letzte Seite (Seite 24) der Klageschrift, auf der sich die Unterschrift befindet, ist zunächst nicht zur Gerichtsakte gelangt. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2021, dass die letzte Seite fehle, hat der Kläger am selben Tag per Fax die letzte Seite der Klageschrift, die mit der Namensangabe „gez. W.“ in Maschinenschrift schließt, sowie zwei Fax-Sendeberichte vom 7. Mai 2021 übersandt. Das vom Leitenden Regierungsdirektor W., dem Leiter der Direktion Zentrale Aufgaben (ZA) im PP U., unterschriebene Original dieser Klageschrift ist am 14. Mai 2021 bei Gericht eingegangen. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 24. Januar 2022, dass bis zum 7. Mai 2021 keine mit Unterschrift versehene Klageschrift bei Gericht eingegangen und das Disziplinarverfahren daher möglicherweise einzustellen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 mitgeteilt: Aufgrund eines technischen Betriebsproblems des dortigen Faxgerätes seien mit der ersten Faxsendung am Freitag, den 7. Mai 2021, um 15:53 Uhr, für die Dauer von sieben Minuten lediglich 23 Seiten der 24 Seiten umfassenden Disziplinarklage nebst Empfangsbekenntnis versandt worden. Der mit der Versendung der Disziplinarklage beauftragte Regierungsamtmann P. T. habe unmittelbar danach um 16:03 Uhr ein weiteres, zwei Seiten umfassendes Fax mit der Seite 24 der Disziplinarklage, welche die Originalunterschrift des Leitenden Regierungsdirektors W. enthalten habe, sowie das Empfangsbekenntnis übersandt. Vermutlich sei im Verwaltungsgericht die Zuordnung der zweiten Faxsendung zum Vorgang nicht erfolgt. Nach Versand der beiden Faxe sei das Original der Disziplinarklage in den Postausgang gegeben worden. Nachdem die Geschäftsstelle des Gerichts am 11. Mai 2021 mitgeteilt habe, dass die letzte Seite der Klageschrift nicht eingegangen sei, seien dem Gericht durch die Regierungsinspektorin N. erneut die Seite 24 der Disziplinarklage, das Empfangsbekenntnis sowie die beiden Sendeprotokolle vom 7. Mai 2021 mit eigenem Schriftsatz wiederum per Fax zugesandt worden. Weil sich das Original bereits auf dem Postweg befunden habe, sei durch Frau N. eine „neue“ Seite 24 mit dem Zusatz „gez. W.“ erstellt worden. In der Klageschrift vom 7. Mai 2021 wird der disziplinarische Vorwurf, der Beklagte habe sich kinder- und jugendpornographische Schriften verschafft und diese vorsätzlich besessen, wie folgt konkretisiert: „Nachweislich hat der Beamte sich am 00.00.0000 um 00:37:18 Uhr CET in einem Forum („Z.“) im Tor-Netzwerk als Nutzer mit dem Nutzernamen „R.“ registriert. Dieses Forum diente dem Tausch von kinderpornografischen Schriften sowie der Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial, das den sexuellen Missbrauch an Kindern zeigt. Der Beamte besuchte das Forum am 00.00.0000 von 21:51 Uhr bis 22:04 Uhr CET, am 00.00.0000 von 03:58 Uhr bis 04:52 Uhr CET, am 00.00.0000 von 14:20 Uhr bis 15:08 CET, am 00.00.0000 von 13:58 Uhr bis 14:09 CET sowie am 00.00.0000 um 17:56 CET und hat sich dort vorsätzlich 124 Bild- und eine Videodatei mit kinderpornografischen Schriften und 66 Bild- und zwei Videodateien mit jugendpornografischen Schriften verschafft.Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes dieser vorgenannten kinder- und jugendpornografischen Schriften verweise ich auf die im Urteil vom 00.00.0000 des Amtsgerichts U., Az. 000 Cs-000 Js 000/00-000/00, rechtskräftig festgestellten Tatsachen.“ Zur Begründung der Disziplinarklage trägt der Kläger vor: Der Beklagte habe durch den außerdienstlichen Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften gegen seine aus den §§ 34 Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG resultierende Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht verstoßen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Auch wenn er sich den Besitz an kinderpornographischen Bild- und Videodateien außerdienstlich verschafft habe, handele es sich um ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen, weil dieses Verhalten einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten aufweise; denn Polizeibeamte hätten Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Zudem bestehe ein Bezug zum konkreten Dienstposten des Beklagten als Wachdienstführer der K-Wache im KK 00, in dem gerade die Verbreitung von Kinderpornographie und der Missbrauch von Kindern bekämpft würden. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei hier wegen des Amtsbezuges der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Dieser Rahmen sei nach den Umständen des vorliegenden Falles auszuschöpfen. Der Beklagte habe, um sich kinderpornographisches Bildmaterial zu verschaffen, eine entsprechende Software zur Nutzung des Tor-Netzwerkes auf seinem Rechner installiert. Er habe, um seine Taten zu verheimlichen, entsprechende Programme genutzt, die das unwiederbringliche Löschen von Daten ermöglichten und so eine Untersuchung des PCs im Rahmen der IT-Forensik unmöglich machten. Er habe die heruntergeladenen Dateien nach dem Betrachten in verschlüsselte File-Container verschoben und dort sicher archiviert. Letztlich habe er nachweislich über einen Zeitraum von mindestens viereinhalb Monaten wiederholt auf die Internetplattform „Z.“ zugegriffen, kinder- und jugendpornographische Dateien auf seinen PC heruntergeladen und somit den strafbaren Besitz fortgesetzt. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn sei endgültig zerstört. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Dass er sich wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht und dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, stelle er nicht in Abrede. Um sein Verhalten zu verstehen, müsse man wissen, dass er zu Zeiten der Tatbegehung und schon in den Jahren zuvor süchtig nach Pornographie gewesen sei, und zwar nach Erwachsenenpornographie. Er habe riesige Mengen an pornographischen Bilder und Videos aus dem Internet heruntergeladen. Zu diesem Zweck habe er jeden Tag mehrere Stunden vor dem Computer gesessen. Er habe nicht einzelne Bilder abgespeichert, sondern vollständige Container heruntergeladen, d.h. Dateiverzeichnisse, die andere Internetnutzer mit entsprechenden Bildern und Videos gefüllt hätten. Diese Container habe er in großer Anzahl heruntergeladen; die einzelnen Bilder habe er noch nicht einmal mehr tatsächlich angesehen. Im Hinblick auf die kinderpornographischen Bilder und Videos sei es so, dass er von den 105 strafbaren Dateien bereits alle bis auf fünf selbst gelöscht habe. Nach seiner Erinnerung habe es sich dabei um Dateien gehandelt, deren Inhalt ihm bei einem kursorischen Sichten der jeweiligen Container aufgefallen sei, mit denen er nichts zu tun gehabt habe wollen und die er daher gelöscht habe. Die verbleibenden fünf nicht gelöschten Dateien habe er schlichtweg übersehen. Nach dem Aufkommen des Verfahrens habe er sich unmittelbar in eine entsprechende Therapie begeben. Eine weitergehende langfristige Behandlung habe er nicht eingehen können, da es kein Therapieangebot für Pornographiesucht gegeben habe. Er habe daher in langen Gesprächen mit seiner Ehefrau eine diesbezügliche „häusliche Therapie“ unternommen, die mit einer Art „kalter Entzug“ begonnen habe, d.h. er habe zuhause keinerlei Zugang zum Internet mehr gehabt. Auch heutzutage sei es noch so, dass sein diesbezügliches Online-Verhalten familiär begrenzt und kontrolliert werde. Sein damaliges Verhalten stelle sich als krankheitswertig dar. Er habe selber damals eine beachtliche Fixierung auf die Suche nach Erwachsenenpornographie erlebt und diesbezüglich hätten sich seine Handlungsmöglichkeiten im Alltag hierdurch massiv eingeschränkt. Gegen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses spreche der Umstand, dass das Amtsgericht U. mit der verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens geblieben sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Tathandlung der von ihm begangenen Straftat darin bestehe, sich Abbildungen und Darstellungen von vorangehendem Kindesmissbrauch zu verschaffen. An dem eigentlichen Missbrauch sei der Verschaffer nicht beteiligt und habe einen solchen auch nicht in Auftrag gegeben oder „bestellt“. Er habe für die Abbildungen, die er sich verschafft habe, keine finanzielle Gegenleistung erbracht, so dass nicht angenommen werden könne, dass er durch den Konsum kinderpornographischer Dateien einen diesbezüglichen Markt unterstützt habe. Die grundsätzliche Verpflichtung von Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzudecken, beziehe sich auf sämtliche Straftaten und alle Deliktsbereiche, nicht in besonderer Weise auf das Verschaffen kinderpornographischen Materials. Daher sei nicht zu erkennen, dass dieses Delikt eine Sonderbehandlung erfahren müsse in der Weise, dass dessen Begehung stets zur Höchstmaßnahme führe, auch wenn es keine Bezüge zur dienstlichen Tätigkeit gebe. Die Disziplinarklage in der Fassung vom 7. Mai 2021 sei schon deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zugegangen sei. Auch in der Sache selber enthalte die Disziplinarklage keine konkreten Vorwürfe. Soweit es diesbezüglich auf Seite 2 heiße, der Beklagte habe entsprechende Internetforen besucht, würden hierzu fünf verschiedene Daten aufgeführt, ohne dass im Einzelnen auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, an welchem dieser Daten er welche Dateien, die zudem ebenfalls nicht bezeichnet seien, heruntergeladen haben solle. Das Gericht hat Beweis erhoben darüber, welche der Dateien, die Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts U. vom 00. September 0000 sind (124 kinderpornografische Bilddateien, eine kinderpornografische Videodatei, 66 jugendpornografische Bilddateien, zwei jugendpornografische Videodateien), der Beklagte sich zu den in der Klageschrift vom 7. Mai 2021 genannten Zeiten aus den Forum „Z.“ heruntergeladen hat, durch Vernehmung der Kriminalhauptkommissare I. und J. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederniederschrift vom 2. Februar 2022 Bezug genommen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen Hilfsbeweisantrag betreffend das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB oder einer unterhalb eines dieser Merkmale anzusiedelnden krankhaften Beeinträchtigung gestellt, den er bereits in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 2021 angekündigt hatte. Wegen der genauen Fassung des Beweisantrages wird auf Seite 3 dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Disziplinarvorgänge, Personalakten und der Strafakte 000 Js 000/00 der Staatsanwaltschaft U. nebst Sonderheften (Beweismittelordner) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Disziplinarverfahren ist nicht einzustellen, sondern die Kammer hat über die Disziplinarklage zu entscheiden (A.). Sie ist zulässig (B.) und begründet (C.). A. Das Disziplinarverfahren ist nicht nach § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW einzustellen. Setzt das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift nach § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW eine Frist und wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, so wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat die erkennende Kammer dem Kläger zur Beseitigung eines im Beschluss vom 8. April 2021 näher bezeichneten Mangels der Klageschrift durch diesen Beschluss eine Frist bis zum 7. Mai 2021 gesetzt. Der Kläger hat diesen Mangel der ursprünglichen Klageschrift vom 28. Februar 2019 jedoch dadurch beseitigt, dass er am 7. Mai 2021 eine neue – ergänzte – Klageschrift vom gleichen Tag eingereicht hat, aus der nunmehr eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen er dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last legt (s. dazu unter B.). Diese Disziplinarklage vom 7. Mai 2021 ist auch schriftlich erhoben worden, wie § 52 Abs. 1 LDG NRW es vorschreibt, obwohl bis zum 7. Mai 2021 Seite 24 der Klageschrift mit der Unterschrift des Leiters der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des PP U. (vgl. § 32 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW), Leitender Regierungsdirektor W., nicht zur Gerichtsakte gelangt ist. Die in § 52 Abs. 1 LDG NRW vorausgesetzte Schriftform bedingt abweichend von § 126 BGB nicht die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers als Abschluss der schriftlichen Erklärung. Der Sinn der Schriftform besteht darin, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen bloßen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Dementsprechend genügt es, wenn sich aus der Klageschrift selbst oder aus den ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und mit seinem Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 2 C 21/19 –, juris, Rn. 34 m.w.N. Aus den Seiten 1 bis 23 der Klageschrift vom 7. Mai 2021, die am 7. Mai 2021 per Telefax übermittelt worden und zur Gerichtsakte gelangt sind, lässt sich schon nicht erkennen, wer der Urheber dieser Klageschrift ist, weil die letzte Seite (Seite 24), auf der sich üblicherweise eine Unterschrift oder zumindest Namensangabe befindet, fehlt. Auf der ersten Seite der Klageschrift befinden sich die Angaben „X. M. Polizeipräsident“ sowie „Dienststelle / Sachbearbeitung Frau N. Herr A.“. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass eine dieser drei Personen der verantwortliche Urheber der Klageschrift ist. Die Möglichkeit, dass Urheberschaft und Verkehrswille durch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Akten belegt werden, scheidet hier aus, weil der Klageschrift vom 7. Mai 2021 keine Anlagen oder Akten beigefügt waren. Dass die Klageschrift von keiner der auf Seite 1 genannten Personen, sondern von dem Leiter der Direktion Zentrale Aufgaben im PP U., LRD W., herrührt und mit seinem Willen an das Gericht gelangt ist, ergibt sich aus den Umständen der Übersendung der Klageschrift, die der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 mitgeteilt hat. Danach hat die vollständige, von LRD W. unterschriebene Klageschrift am 7. Mai 2021 dem Regierungsamtmann T. vorgelegen, der damit beauftragt war, die Klageschrift per Fax an das erkennende Gericht zu senden. Diesen Auftrag hat Regierungsamtmann T. am Nachmittag des 7. Mai 2021 ausgeführt, wobei aufgrund eines technischen Betriebsproblems des verwendeten Faxgerätes zunächst nur die Seiten 1 bis 23 der Klageschrift versandt worden sind. Unmittelbar danach hat Herr T. aber auch Seite 24 der Klageschrift, auf der sich die Unterschrift des LRD W. befindet, sowie das Empfangsbekenntnis per Fax übersandt. Diese Angaben des Klägers sind glaubhaft und werden, was die Übersendung eines 23-seitigen Faxes und wenig später eines zweiseitigen Faxes an das erkennende Gericht am 7. Mai 2021 angeht, durch die vorgelegten Sendeberichte bestätigt. Danach sind am 7. Mai 2021 von 15:53 Uhr bis 16:00 Uhr 23 Seiten und um 16:03 Uhr zwei Seiten per Telefax vom PP U. an das Gericht übermittelt worden. Die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens wird auch nicht dadurch erschüttert, dass das zweite Fax (Seite 24 und Empfangsbekenntnis) nicht zur Gerichtsakte gelangt ist. Denn auf dem zweiten Fax war das gerichtliche Aktenzeichen nicht angegeben, so dass es dem vorliegenden Verfahren nicht zugeordnet werden konnte. Somit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von LRD W. unterschriebene Klageschrift vom 7. Mai 2021 mit dessen Willen am 7. Mai 2021, d.h. innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist, an das erkennende Gericht übersandt worden und hier eingegangen ist. Dass die maßgeblichen Umstände der Kammer erst durch den Schriftsatz des Klägers vom 24. Januar 2022 und damit erst weit nach Ablauf der durch Beschluss vom 8. April 2021 gesetzten Frist bekannt geworden sind, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass es für den Beleg von Urheberschaft und Verkehrswille nicht lediglich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder des Eingangs des bestimmenden Schriftsatzes ankommt, sondern auch spätere, bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist eingetretene Umstände zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 2 C 21/19 –, juris, Rn. 38 m.w.N. Danach dürfen die vom Kläger mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 mitgeteilten Umstände berücksichtigt werden, weil sie bereits am 7. Mai 2021, also am letzten Tag der von der Kammer gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW gesetzten Frist, vorgelegen haben. Darauf, wann das Gericht von diesen Umständen Kenntnis erlangt, kommt es nicht an. B. Die Disziplinarklage ist zulässig. Insbesondere entspricht die Klageschrift den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Danach muss die Klageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 2 B 31/18 –, juris, Rn. 9 m.w.N. Sind die Ausführungen in der Klageschrift unklar oder widersprüchlich, hat das Gericht zunächst zu versuchen, im Wege der Auslegung den wahren Willen der klagenden Behörde zu ermitteln. Vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 17. Da der ursprünglichen Klageschrift vom 28. Februar 2019 nicht eindeutig entnommen werden konnte, ob dem Beklagten neben dem Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften, der Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts U. vom 00. September 0000 und des Urteils vom 00. März 0000 ist, auch die Verschaffung des Besitzes solcher Schriften zur Last gelegt wurde, hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 8. April 2021 dem Kläger für die Einreichung einer Klageschrift, die die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, konkret und eindeutig bezeichnet, eine Frist bis zum 7. Mai 2021 gesetzt. Aus der Klageschrift vom 7. Mai 2021 geht unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Verweisung auf das Urteil des Amtsgerichts U. vom 00. März 0000 hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger dem Beklagten zwei Handlungen als Dienstvergehen zur Last legt, nämlich: 1. Der Beklagte habe am 00.0.0000 in seiner Wohnung in L. 124 Bilddateien und eine Videodatei mit jeweils kinderpornographischen Inhalten sowie 66 Bilddateien und 2 Videodateien mit jugendpornographischen Inhalten besessen, die sich auf der Speicherkarte SATA HDD Samsung 1 TB (Asservat 25-4) seines PC befunden hätten. Außerdem habe er eine jugendpornographische Videodatei besessen, die auf dem Smartphone Samsung (Asservat 1-1) gespeichert gewesen sei. (Vgl. Sonderheft VI zur Verfahrensakte 000 Js 000/00 der Staatsanwaltschaft U., in dem die fraglichen Bild- und Videodateien enthalten sind.) 2. Der Beklagte habe die 124 Bilddateien und eine Videodatei mit jeweils kinderpornographischen Inhalten sowie die 66 Bilddateien und 2 Videodateien mit jugendpornographischen Inhalten, auf die sich das Urteil des Amtsgerichts U. beziehe, am 00. Februar 0000 von 21:51 Uhr bis 22:04 Uhr CET, am 00. Februar 0000 von 03:58 Uhr bis 04:52 Uhr CET, am 00. Februar 0000 von 14:20 Uhr bis 15:08 Uhr CET, am 0. März 0000 von 13:58 Uhr bis 14:09 Uhr CET sowie am 0. März 0000 um 17:56 Uhr CET in dem Forum „Z.“ heruntergeladen und sich so den Besitz an diesen Dateien verschafft. C. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat durch den Besitz von 39 Bilddateien und 3 Videodateien mit jeweils jugendpornographischen Inhalten ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW) zu ahnden ist. I. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer bezüglich des Vorwurfs zu 1. davon aus, dass der Beklagte am 00. März 0000 39 jugendpornographische Bilddateien (Bl. 48-57, 62 Sonderheft VI) und 2 jugendpornographische Videodateien (Bl. 65-79 Sonderheft VI), die auf einer Festplatte seines Tower-PC gespeichert (und nicht gelöscht) waren, sowie eine jugendpornographische Videodatei (Bl. 84-94 Sonderheft VI), die auf seinem Smartphone Samsung gespeichert war, vorsätzlich besessen hat. Der Vorwurf zu 2. ist nicht erwiesen; die Kammer kann nicht feststellen, dass der Beklagte die auf einer Festplatte seines PC gespeicherten und zum Teil bereits gelöschten kinder- und jugendpornographischen Dateien in den genannten Zeiträumen aus dem Forum „Z.“ heruntergeladen hat. 1. Der Vorwurf zu 1. trifft lediglich in Bezug auf diejenigen jugendpornographischen Bild- und Videodateien zu, die im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Sicherstellung des PC am 00. März 0000 noch nicht gelöscht waren. Die bereits gelöschten kinder- und jugendpornographischen Dateien hat der Beklagte nicht besessen im Sinne der §§ 184b Abs. 3 zweite Alternative, 184c Abs. 3 zweite Alternative des Strafgesetzbuches in der im März 0000 geltenden Fassung vom 21. Januar 2015 – im Folgenden: StGB a.F. – (a). Bei den drei nicht gelöschten Bilddateien, die das Amtsgericht U. als kinderpornographisch eingestuft hat (Bl. 20 Sonderheft VI), handelt es sich nicht um Kinderpornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (b). a) Zwar hat das Amtsgericht U. den Beklagten auch wegen des Besitzes von 121 kinderpornographischen Bilddateien (Bl. 12-42 Sonderheft VI), einer kinderpornographischen Videodatei (Bl. 43-47 Sonderheft VI) und 27 jugendpornographischen Bilddateien (Bl. 57-64 Sonderheft VI), die am 00. März 0000 bereits gelöscht waren und wiederhergestellt werden konnten, verurteilt. Die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts U., dass der Beklagte die im Strafbefehl bzw. Urteil genannten Dateien besessen hat, ist für die Kammer aber nicht bindend. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Das Urteil des Amtsgerichts U. vom 00. März 0000 (000 Cs - 000 Js 000/00 - 000/00) enthält aber selbst keine tatsächlichen Feststellungen, die etwa aufgrund einer in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme getroffen worden wären. Das Urteil verweist vielmehr hinsichtlich des Sachverhalts auf den Strafbefehl vom 00. September 0000, der insoweit wegen der Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe rechtskräftig geworden ist, und zitiert die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Es liegen somit keine tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils, sondern lediglich tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls vor. Vgl. zu einem ebenso gelagerten Fall: BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 –, juris, Rn. 35 f. Im Strafbefehl vom 00. September 0000 heißt es, der Beklagte habe am 00. März 0000 an seiner Wohnanschrift in L. auf einem Tower-PC und einer der vier eingebauten Speicherkarten über 124 Bild- und eine Videodatei mit jeweils kinderpornographischen Inhalten und über 66 Bild- und 2 Videodateien mit jugendpornographischen Inhalten verfügt, wodurch er den Tatbestand des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften erfüllt habe. Diese Aussage enthält zum einen die tatsächliche Feststellung, dass diese Dateien auf der Festplatte gespeichert (gewesen) sind, und zum anderen die rechtliche Bewertung, dass der Beklagte die Dateien im Sinne des § 184b Abs. 3 zweite Alternative StGB a.F. bzw. § 184c Abs. 3 zweite Alternative StGB a.F. besessen hat. § 56 LDG NRW bezieht sich nur auf tatsächliche Feststellungen; Rechtsansichten des Strafgerichts zur Einordnung des Sachverhalts unter einen Straftatbestand sind nicht bindend. Vgl. Köhler in Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 57 Rn. 8. Soweit die vom Amtsgericht U. vorgenommene rechtliche Würdigung, der Beklagte habe die fraglichen Dateien besessen, auch diejenigen Dateien betrifft, die sich – wie es im Strafbefehl heißt – „im gelöschten Bereich befanden“, folgt die erkennende Kammer dieser Auffassung nicht, weil sie einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes widerspricht. Danach ist Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens. Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien. Nach diesen Maßstäben vermag allein die Feststellung, der Angeklagte habe über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die in den gelöschten Bereichen der Datenträger befindlichen Dateien wiederherzustellen, nicht den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, begründet keinen Besitz im Sinne der Vorschrift. Zudem mangelt es an der notwendigen Feststellung zum fortbestehenden Besitzwillen an den gelöschten Dateien. Dieser versteht sich insoweit nicht von selbst. BGH, Urteil vom 28. März 2018 – 2 StR 311/17 –, juris, Rn. 34 f. Von den 124 kinderpornographischen Bildern waren 121 und von den 66 jugendpornographischen Bildern 27 gelöscht; auch das kinderpornographische Video war gelöscht. Da weder im Strafverfahren noch im behördlichen Disziplinarverfahren festgestellt worden ist, dass die Speicherorte, an denen diese Dateien fortbestanden haben (mögen), dem Beklagten zugänglich waren und er einen fortbestehenden Besitzwillen hatte, hat er die gelöschten Dateien am 00. März 0000 nicht mehr besessen. Hinsichtlich der auf der Festplatte des PC gespeicherten Dateien, die noch nicht gelöscht waren (3 vom Amtsgericht U. als kinderpornographisch eingestufte Bilddateien, 39 jugendpornographische Bilddateien und 2 jugendpornographische Videodateien), sowie der auf dem Smartphone Samsung gespeicherten jugendpornographischen Videodatei enthält der Strafbefehl vom 00. September 0000 die tatsächliche Feststellung, dass der Beklagte am 00. März 0000 über diese Dateien verfügt hat bzw. verfügen konnte, sowie – da §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3 StGB a.F. Vorsatz voraussetzen – die Feststellung, dass ihm diese Verfügungsgewalt auch bekannt war und er sie ausüben wollte. Diese tatsächlichen Feststellungen legt die Kammer ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde. Nach § 56 Abs. 2 LDG NRW sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Ein gesetzlich geordnetes Verfahren in diesem Sinne ist auch das in §§ 407 ff. StPO geregelte Strafbefehlsverfahren. Die in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung des Strafbefehls mit einem Strafurteil bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft des Strafbefehls. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatsachen der disziplinargerichtlichen Entscheidung nach § 57 Abs. 2 BDG (gleichlautend § 56 Abs. 2 LDG NRW) aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 –, juris, Rn. 23 m.w.N. So verhält es sich hier. Der Beklagte hat die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausdrücklich bestritten, sondern in der Klageerwiderung vom 18. April 2019 eingeräumt, dass er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, indem er sich wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht hat. Er bestreitet auch nicht, dass er die nicht gelöschten Dateien vorsätzlich besessen hat. Hinsichtlich der nicht gelöschten jugendpornographischen Bilder und Videos hat der Beklagte im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren vorgetragen, dass er diese nicht als jugendpornographisch bewertet habe. Eine solche unzutreffende rechtliche Bewertung lässt jedoch den Vorsatz unberührt; es handelt sich lediglich um einen – vermeidbaren – Verbotsirrtum. b) Hinsichtlich der drei nicht gelöschten – vermeintlich kinderpornographischen – Bilddateien (Bl. 20 Sonderheft VI) teilt die Kammer nicht die Auffassung des Amtsgerichts U., dass es sich dabei um Kinderpornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. handele. Auf diesen Bildern ist ein nackter Junge zu sehen, der zusammen mit anderen nackten Kindern bzw. Jugendlichen unbefangen in oder an einem Gewässer steht. Diese Fotos erfüllen nicht die Voraussetzungen der Legaldefinition einer kinderpornographischen Schrift in § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn sexuelle Handlungen werden von, an oder vor dem Jungen nicht vorgenommen (Buchstabe a); er nimmt weder eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung ein (Buchstabe b) noch werden seine unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß auf sexuell aufreizende Weise wiedergegeben (Buchstabe c). Nach alledem legt die Kammer bezüglich des Vorwurfs zu 1. in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass der Beklagte am 00. März 0000 39 jugendpornographische Bilddateien und drei jugendpornographische Videodateien besessen hat (Straftat nach § 184c Abs. 3 zweite Alternative StGB a.F.). 2. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Beklagte am 00., 00. und 00. 0.0000 sowie am 0. 0.0000 die kinder- und jugendpornographischen Dateien, die auf der Festplatte seines PC gespeichert (und am 00.0.0000 teilweise bereits gelöscht) waren, aus dem Forum „Z.“ heruntergeladen und sich so den Besitz an diesen Dateien verschafft hat. Soweit der Strafbefehl vom 00. September 0000 die Aussage enthält, dass der Beklagte sich die fraglichen Dateien zuvor über das Forum „Z.“, welches nur über das TOR-Netzwerk erreichbar sei und in dem er als Nutzer „R.“ angemeldet gewesen sei, verschafft habe, kann die Kammer diese Feststellung ihrer Entscheidung nicht nach § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zugrunde legen. Denn der Strafbefehl beruht nicht auf dieser Feststellung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der (am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen) Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen waren nur solche tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils bindend, auf denen das Urteil beruht. § 56 Abs. 1 LDG NRW (ebenso § 57 Abs. 1 BDG) enthält diese Einschränkung zwar nicht ausdrücklich; Bindungswirkung entfalten aber nach wie vor nur entscheidungstragende Feststellungen. Denn die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 –, juris, Rn. 11 m.w.N. Nicht entscheidungstragend sind solche Feststellungen, die über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der den Verfahrensgegenstand bildenden Fehlhandlung hinausgehen, sich also in diesen nicht ausdrücken. In Betracht kommen Feststellungen, die für die Entscheidung zur Sache nicht erheblich waren, so jedenfalls nur beiläufig getroffenen Feststellungen bezogen auf ein obiter dictum. Vgl. Weiß in GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 23 BDG, Rn. 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG. Diese Begrenzung gilt erst recht für tatsächliche Feststellungen in Strafbefehlen, denen ohnehin keine Bindungswirkung zukommt, sondern die der Entscheidung nur ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können. Die Feststellung im Strafbefehl vom 00. September 0000, dass der Beklagte sich die fraglichen Dateien über das Forum „Z.“ verschafft habe, trägt die Verurteilung nicht, weil der Beklagte lediglich wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften verurteilt worden ist, aber nicht wegen des Verschaffens des Besitzes an diesen Schriften. Das ergibt sich aus dem Strafbefehl selbst sowie aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 00. August 0000, durch die das Verfahren wegen des Besitzverschaffens gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 31. Januar 2022 darauf hinweist, dass der Beklagte in der Klageerwiderung vom 18. April 2019 eingeräumt habe, sich auch durch das Verschaffen von kinderpornographischen Bildern und Videos strafbar gemacht zu haben, bedeutet dieses Vorbringen des Beklagten nicht, dass er den Vorwurf zu 2. eingestanden hat. Denn er hat lediglich eingeräumt, dass er sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften verschafft hat, was er auch nicht bestreiten kann, da solche Schriften auf einer in seinem PC eingebauten Festplatte gespeichert waren, was voraussetzt, dass er sie irgendwann aus irgendeinem Forum heruntergeladen hat. Der Beklagte hat aber nicht zugestanden, dass er die auf der Festplatte vorhanden gewesenen kinder- und jugendpornographischen Dateien zu den genannten Zeiten aus dem Forum „Z.“ heruntergeladen hat, was ihm in der Klageschrift vom 7. Mai 2021 zur Last gelegt wird. Vielmehr bemängelt er im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2021, dass aus der Klageschrift im Einzelnen auch nicht ansatzweise ersichtlich sei, an welchem der genannten fünf Daten er welche Dateien, die zudem ebenfalls nicht bezeichnet seien, heruntergeladen haben solle. Das ist ersichtlich kein Geständnis. Der somit erforderliche Nachweis, dass der Beklagte die fraglichen Dateien zu den vom Kläger genannten Zeiten über das Forum „Z.“ heruntergeladen hat, ist auch nicht auf andere Weise geführt worden. Die Klageschrift enthält insoweit keinerlei Ausführungen. Auch anhand des Inhalts der Akten, insbesondere der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten Auswerteberichte, lässt sich dieser Nachweis nicht führen. Aus dem Auswertebericht Sicherungs-CD vom 0. März 0000 geht hervor, dass der Beklagte zu den in der Disziplinarklage genannten Zeiten das Forum „Z.“ besucht und sich während dieser Zeiten auf zahlreichen Seiten des Forums aufgehalten hat. Weiter führt der Zeuge J. in seinem Bericht aus: Zusätzlich seien in einigen Threads Downloads des Nutzers dokumentiert. Die aufgelisteten Downloads seien von ihm nachvollzogen worden, in 11 Fällen habe er die zugehörigen Bilder auf der CD gefunden, sie seien hinter dem Trennstreifen „Herunter geladene Bilder lt. Activity Observed“ abgeheftet. Zwei der Bilder seien von ihm als kinderpornographisch und zwei als jugendpornographisch eingestuft worden. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, welche der hinter dem Trennstreifen abgehefteten Bilder (Bl. 73 ff. Sonderheft IV) der Zeuge J. als kinderpornographisch und welche er als jugendpornographisch eingestuft hat, handelt es sich bei den abgehefteten Bildern auch nicht um solche, die auf der Festplatte im PC des Beklagten gespeichert waren und in Sonderheft VI dokumentiert sind, wie ein Abgleich zeigt. Diese Bilder sind mithin nicht Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs. Im Auswertebericht Kinder-/Jugendpornographie vom 00. April 0000 wird u.a. ausgeführt, dass in einer auf Asservat 25.1 gespeicherten, wieder hergestellten Textdatei eine Auflistung verschiedener Internetadressen festgestellt worden sei (URLs). Deren Namen hätten den Verdacht aufkommen lassen, dass es sich um kinderpornographische Seiten handele; einige dieser Seiten seien durch die Zeugen I. und J. aufgerufen und exemplarisch ausgedruckt worden (Bl. 66 f. Strafakte). Dazu heißt es im Bericht IT-Forensik vom 0..0 0000, in der Textdatei fänden sich zahlreiche gespeicherte, dem Pornographie-Genre zuzuordnende Internet-Adressen (konventionell sowie Darknet / Tor-Net). Die URLs seien systematisch aus einer geschützten Umgebung (virtuelle Maschine) heraus aufgerufen worden, wobei etliche Seiten deutlich dem Tierpornographie-Genre sowie dem Pädophilen-Milieu zuzuordnen seien und inhaltlich entsprechende Abbildungen zeigten (Bl. 88 Strafakte). Auf der Grundlage dieser in den Berichten dokumentierten Feststellungen erscheint es ohne weiteres möglich, dass der Beklagte die auf der Festplatte gespeicherten Dateien, die Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs sind, nicht über „Z.“, sondern über andere Foren bzw. von anderen Internet-Seiten heruntergeladen hat. Schließlich konnte auch durch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Vernehmung der Kriminalhauptkommissare J. und I. als Zeugen nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte die auf der Festplatte vorgefundenen kinder- und jugendpornografischen Dateien zu den genannten Zeiten über das Forum „Z.“ heruntergeladen hat. Der Zeuge I. hat bekundet, dass anhand der Logfiles erkennbar sei, dass der Beklagte bei „Z.“ Dateien und auch Archive, die zahlreiche Dateien umfassten, heruntergeladen habe; ob diejenigen kinder- und jugendpornographischen Dateien, die auf der Festplatte im PC des Beklagten vorgefunden worden seien, von „Z.“ stammten, lasse sich jedoch hier und jetzt nicht feststellen. Der Zeuge J. hat erklärt, es sei eindeutig, dass der Beklagte sich die kinder- und jugendpornographischen Dateien, die man auf seiner Festplatte gefunden habe, irgendwo verschafft habe; er könne aber nicht bestätigen, dass der Beklagte sich diese Dateien von der Plattform „Z.“ heruntergeladen habe. Bezüglich der in seinem Auswertebericht vom 0. März 0000 erwähnten zwei kinderpornographischen und zwei jugendpornographischen Dateien, die der Beklagte bei „Z.“ heruntergeladen habe, hat der Zeuge J. ausgesagt, diese seien losgelöst von dem Fund auf dessen Rechner. II. Der Beklagte hat dadurch, dass er am 00. März 0000 39 jugendpornographische Bilddateien und drei jugendpornographische Videodateien besessen hat (Straftat nach § 184c Abs. 3 zweite Alternative StGB a.F.), schuldhaft ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen die in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte sogenannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Danach muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich – insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, juris, Rn. 54. So liegt der Fall hier. Die jugendpornographischen Dateien hat der Beklagte auf seinem privaten Computer außerhalb des Dienstes in seinem privaten Wohnumfeld besessen. Sein pflichtwidriges Verhalten war nicht in sein Amt oder seine dienstliche Tätigkeit eingebunden. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Bekämpfung und Verfolgung von Sexualdelikten, wie z.B. sexueller Missbrauch von Kindern und Verbreitung pornographischer Schriften, zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörte. Denn er hat den Besitz an den jugendpornographischen Dateien nicht unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten, sondern als Privatperson erlangt. Das Verhalten des Beklagten erfüllt die besonderen Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Danach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigten. Dies ist bei dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften unzweifelhaft der Fall. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Das außerdienstliche Verhalten des Beamten berührt seinen Pflichtenkreis jedoch, wenn es seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erhält. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 11. Wer kinder- oder jugendpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. Jugendlichen und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der (schwere) sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten minderjährigen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 –, juris, Rn. 16. Der mit §§ 184b, 184c StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinder- und jugendpornographisches Material einzudämmen, um so Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung, besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter im hohen Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3d A 4294/19.O –, nicht veröffentlicht, S. 13 des Urteilsabdrucks. Bei einem Polizeibeamten wie dem Beklagten ergibt sich die besondere Eignung, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit die Disziplinarwürdigkeit derartigen Fehlverhaltens bei – wie hier – außerdienstlicher Begehung auch aus dessen Amtsbezug. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten (möglicher) Schutzbedürftiger – begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris Rn. 21 ff. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Die Kammer legt auch insoweit die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls vom 00. September 0000 zugrunde (§ 56 Abs. 2 LDG NRW). Dass er die jugendpornographischen Dateien vorsätzlich besessen hat, bestreitet der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren letztlich nicht, wenn er einräumt, dass er das heruntergeladene Material kursorisch gesichtet und die Bilder, mit denen er „nichts zu tun haben wollte“, gelöscht habe. Soweit er nunmehr seine Schuldfähigkeit in Zweifel zieht, gibt es für die Annahme, dass er zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sein sollte, keinen greifbaren Anhaltspunkt in Form einer ärztlichen Diagnose einer seelischen Störung oder Erkrankung (vgl. dazu näher unter III.3.a bei der Erörterung der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit). III. Für dieses einheitliche Dienstvergehen des Beklagten stellt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW) die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme dar. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris, Rn. 20. Bei der Auslegung des Begriffs der „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2/05 –, juris, Rn. 50; Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, juris, Rn. 16. Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, in einer ersten Stufe auf den zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung des Unwerts eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 –, juris, Rn. 28. Nach der vom 27. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und damit zur Tatzeit maßgeblichen Fassung (§§ 8, 2 Abs. 3 StGB) wurde der Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gilt für die von einem Beamten außerdienstlich begangene Straftat ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, so ist für die disziplinare Maßnahmebemessung jedenfalls dann auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 –, juris, Rn. 26, und Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 B 52/13 –, juris, Rn. 8. Hier kommt jedoch hinzu, dass der Besitz jugendpornographischer Schriften – wie oben dargelegt – einen Bezug zum Amt des Beklagten als Polizeibeamter aufweist. Weist ein Dienstvergehen einen solchen Amtsbezug auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die – wie hier nach § 184c Abs. 3 StGB a.F. – eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 33, und – 2 C 25/14 –, juris, Rn. 34, sowie Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12/19 –, juris, Rn. 23. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie die Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 –, juris, Rn. 17. Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat demgegenüber allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmenbemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 –, juris, Rn. 34, und vom 16. Juni 2020 – 2 C 12/19 –, juris, Rn. 40. Das Ausmaß des Vertrauensverlustes, den der strafbare Besitz von kinder- und/oder jugendpornographischen Schriften durch einen Beamten nach sich zieht, führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Die Band- bzw. Variationsbreite der jeweiligen Schwere von derartigen Verfehlungen ist zu groß, um eine Entfernung aus dem Dienst als deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3d A 4294/19.O –, nicht veröffentlicht, S. 14 des Urteilsabdrucks. Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere Anzahl, Art und des Inhalts der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25/14 –, juris, Rn. 37. Anzahl und Inhalt des Materials können eine besondere Verwerflichkeit begründen, die die Höchstmaßnahme rechtfertigen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass mit Blick auf jeden dieser beiden Aspekte (Anzahl und Inhalt) jeweils eine besondere Verwerflichkeit erforderlich ist und nur bei kumulativer Erfüllung beider Aspekte eine die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens vorliegt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die beide Aspekte – die gleichsam in einem Verhältnis kommunizierender Röhren zueinander stehen – in den Blick zu nehmen und zu würdigen hat. Eine die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit kann daher auch dann vorliegen, wenn bei nicht sehr großer Anzahl ein besonders schwerwiegender Inhalt oder bei nicht sehr schwerwiegendem Inhalt eine große Anzahl kinder- und jugendpornographischer Schriften, Bild- und Videodateien in Rede steht. Die Frage, ab welcher Anzahl oder ab welchem Inhalt eine besondere Verwerflichkeit anzunehmen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden; es kommt stets auf eine Gesamtbetrachtung von Anzahl und Inhalt im konkreten Einzelfall an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 2 B 82/18 –, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 15. Juli 2019 – 2 B 8/19 –, juris, Rn. 22. 2. Vorliegend ist in Folge einer Gesamtbetrachtung des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten. Das Dienstvergehen ist nach den Tatumständen, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen. Schon die Anzahl von 39 jugendpornographischen Bilddateien und drei jugendpornographischen Videodateien ist nicht unerheblich. Hinzu kommt, dass es sich nicht lediglich um Standbilder, sondern daneben um mehrere Videoaufnahmen handelt, deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich bringt. Vor allem aber der Inhalt der Bilder und Videos stellt sich als schwerwiegend dar. Hierzu wird im Strafbefehl zutreffend festgestellt, dass auf der Bildserie „Q. (Ziffer).JPG“ auf 20 Abbildungen zu sehen ist, wie eine 14 bis 16 Jahre alte weibliche Person nackt auf einem Schreibtischstuhl bzw. dem Bett eines Jugendzimmers posiert und entweder an der Scheide manipuliert oder Finger einführt. Das gleiche gilt für eines der beiden auf dem PC gefundenen Videos. Ein weiteres Foto zeigt eine weibliche Person im jugendlichen Alter, die ein erigiertes männliches Glied mit ihrer Hand umfasst. Auf dem Smartphone Samsung (Asservat 1.1) ist nach den Feststellungen im Strafbefehl eine jugendpornographische Videodatei gespeichert, auf welcher unter anderem zu sehen ist, wie eine ungefähr 14jährige männliche Person einer – mit Ausnahme der Socken – nackten erwachsenen Frau, die auf einem Sofa sitzt, an die Vagina fasst. Auf dem zweiten der auf dem PC gespeicherten Videos wird der Vaginal- und Analverkehr eines männlichen Jugendlichen mit einer weiblichen Jugendlichen gezeigt. Danach überschreiten die 39 Bilder und drei Videodateien schon von ihrer Anzahl her, vor allem aber wegen ihres überwiegend gravierenden Inhalts deutlich die Schwelle der gesteigerten Verwerflichkeit, was die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt und erfordert. 3. Ist nach alledem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall gegen den Beklagten zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 28. August 2018 – 2 B 4/18 –, juris, Rn. 19. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Es sind keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. a) Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 24. Der Inhalt der Akten bietet keine Hinweise darauf, dass hier einer dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten „klassischen“ Milderungsgründe gegeben sein könnte. Auch der Beklagte beruft sich nicht auf einen dieser Milderungsgründe, sondern macht ausschließlich geltend, dass seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Hinblick auf seine „Pornographiesucht“ vermindert gewesen sei. Dafür bestehen jedoch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 2 B 51/17 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Die Verwaltungsgerichte haben der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass bietet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 2 B 51/17 –, juris, Rn. 7. Das ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten zur Tatzeit (0.0000) eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, insbesondere eine krankhafte seelische Störung, vorgelegen hat. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beklagte seinerzeit an einer seelischen Störung bzw. Erkrankung gelitten hat. Daher sieht die Kammer davon ab, den im Schriftsatz des Beklagten vom 11. Februar 2021 angekündigten Beweisanträgen zu 1. und 2., die er in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellt hat, nachzukommen. Damit hat sich der nur für den Fall, dass die Frage Nr. 1 oder Nr. 2 bejaht wird, gestellte Hilfsbeweisantrag zu 3. erledigt. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 – 10 B 22/10 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Die Anregung des Beklagten, den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung weiter zu erforschen, stellt eine unzulässige Beweisermittlungsanregung dar. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt (nur) in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54/16 –, juris, Rn. 7 m.w.N. So verhält es sich hier. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei im Tatzeitraum und schon in den Jahren zuvor „süchtig nach Pornographie“ gewesen und habe riesige Mengen an pornographischen Bildern und Videos aus dem Internet heruntergeladen. Er sei von dem Ansporn getrieben gewesen, dass es ja ein noch schöneres oder noch tolleres Bild geben könne, das er mit einem weiteren Container herunterladen könnte. Er habe jeden Tag mehrere Stunden vor dem Computer gesessen und sei ständig auf der Suche nach weiteren pornographischen Bild- und Videodateien gewesen. Sein gesamtes Leben habe sich darauf fokussiert. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte zwar ein womöglich ungewöhnliches Verhaltensmuster dargelegt, aber nicht eine psychische Krankheit oder Störung, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen könnte. Hierzu hätte es einer ärztlichen Bescheinigung bedurft, wonach bei dem Beklagten eine seelische Störung diagnostiziert worden ist. Eine solche Bescheinigung hat der Beklagte nicht vorgelegt, obwohl er sich seinen Angaben zufolge nach dem Aufkommen des Verfahrens in eine „entsprechende Therapie“ begeben hat. Dann hätte es nahegelegen, zumindest eine Stellungnahme des Therapeuten vorzulegen, was jedoch nicht geschehen ist. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht U. am 00. März 0000 hat er hierzu erklärt, er sei schon in Behandlung gewesen, er habe sechs oder sieben Sitzungen gehabt, mit dem Therapeuten sei er nicht so gut klar gekommen, er habe ihm auch gute Ansätze gegeben. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft hat er weiter erklärt, eine Diagnose oder ein zugeordnetes Krankheitsbild gebe es nicht. Fehlt es danach an der substantiierten Darlegung eines durch Vernunft und Willenskraft nicht mehr beherrschbaren Pornographiekonsums mit Krankheitswert, besteht zu der Annahme, der Beklagte habe an einer Störung im Sinne des § 20 StGB oder überhaupt an einer seelischen Erkrankung gelitten, und zu einer diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung kein Anlass. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmenbemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3d A 2175/18.O –, juris, Rn. 149. Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten als zutreffend unterstellt, er habe sich nur für Erwachsenenpornographie interessiert und die jugendpornographischen Dateien seien unbeabsichtigt auf seinen PC gelangt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Denn das Dienstvergehen besteht darin, dass er jugendpornographisches Material, das schon bei oberflächlicher Betrachtung als solches erkennbar war, besessen und dadurch den Straftatbestand verwirklicht hat. Ob er gezielt nach solchem Material gesucht hat oder dieses Material zusammen mit anderen pornographischen Dateien in seinen Besitz gelangt ist, spielt für das Gewicht des Dienstvergehens keine entscheidende Rolle. Denn jeder, der jugendpornographische Dateien herunterlädt, trägt zu einer entsprechenden Nachfrage bei. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm im Tatzeitraum eine unterhalb eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB anzusiedelnde krankhafte Beeinträchtigung vorgelegen habe, die sich auf seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben könnte, was mildernd zu berücksichtigen sei. Denn insoweit fehlt es an einem substantiierten Vorbringen und vor allem an der Bestätigung des Vorliegens einer krankhaften Beeinträchtigung durch einen Arzt, wie oben im Zusammenhang mit der Prüfung des § 21 StGB bereits dargelegt worden ist. Aus diesem Grund besteht zu der mit dem Hilfsbeweisantrag zu 4. angeregten weiteren diesbezüglichen Sachverhaltserforschung keine Veranlassung. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3d A 2175/18.O –, juris, Rn. 153. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.