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Urteil

9 K 3984/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0506.9K3984.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugteilen. Zur Lagerung nutzt sie u.a. das Grundstück G01 in Q. (E.-straße). Am 11. Januar 2021 meldete die Gemeinde Q. dem Beklagten, dass auf diesem Grundstück mehrere alte Fahrzeuge abgestellt seien. Im Rahmen einer daraufhin am 18. Januar 2021 durchgeführten Ortsbesichtigung wurden vom technischen Außendienst des Beklagten sechs Fahrzeuge, darunter die drei streitgegenständlichen, ein Mitsubishi Pajero Long (Baujahr 1986), ein Mercedes AMG 600 SEL (Baujahr 1986) und ein Cadillac Seville (Baujahr 1978) vorgefunden. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder weisen insbesondere die zwei letztgenannten Fahrzeuge erhebliche Substanz- und Korrosionsschäden auf. Weiterhin befanden sich auf dem Grundstück ein altes Motorboot, zwei Lkw-Anhänger, Altreifen sowie Metallschrottteile. Durch den Eigentümer des Grundstücks wurde der Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2021 darüber informiert, dass die auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände sämtlich im Eigentum der Klägerin stünden. Unter dem 3. Februar 2021 bat der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn H. R., um Mitteilung binnen zwei Wochen, ob bzw. wann die Fahrzeuge wieder entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden sollten. Er wies weiter darauf hin, dass es sich bei den auf dem Grundstück befindlichen Altreifen und Metallschrottteilen um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG handeln dürfe. Am 17. Februar 2021 meldete sich Herr R. telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass es sich bei den in Rede stehenden Fahrzeugen um Oldtimer handele, die bis zum Verkauf auf dem Grundstück abgestellt würden. Die Möglichkeit einer anderweitigen Lagerung bestehe nicht. Bei dem Metallschrott handele es sich u.a. um Achsen für einen Jeep. Diese dienten als Ersatzteile. Der Beklagte setzte daraufhin eine Frist bis zum 31. März 2021, für eine anderweitige Unterbringung von Fahrzeugen und Ersatzteilen zu sorgen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 wiederholte der Beklagte seine Fristsetzung und gab der Klägerin zudem auf, die auf dem Grundstück gelagerten Abfälle, namentlich Altreifen, Metallschrott und Fahrzeuge, welche nicht als Oldtimer behalten werden sollten, ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen; binnen der genannten Frist seien entsprechende Entsorgungsbelege vorzulegen. Mit E-Mail vom 31. März 2021 informierte Herr R. den Beklagten darüber, dass von den ursprünglich sechs auf dem Grundstück gelagerten Fahrzeugen drei zur Hauptniederlassung nach X. zur Aufarbeitung und anschließendem Verkauf verbracht worden seien. Entsprechendes gelte für die beiden Jeep-Achsen und einen Luftkessel. Der Lkw-Anhänger, das Motorboot sowie die drei streitgegenständlichen Fahrzeuge sollten dagegen auf dem Grundstück verbleiben Dieses sei durch die von der Stadt Q. erteilte Baugenehmigung Nr. 000/00 als Ausstellungplatz für gebrauchte Kraftfahrzeuge genehmigt. Eine Einschränkung im Hinblick auf den jeweiligen Zustand der Fahrzeuge bestehe nicht. Nach einer weiteren Ortsbesichtigung am 8. April 2021 gab der Beklagte der Klägerin unter dem 15. April 2021 erneut auf, binnen einer Woche Entsorgungsbelege hinsichtlich der verbliebenen Altreifen sowie des Metallschrotts vorzulegen und die drei auf dem Grundstück verbliebenen Fahrzeuge bis zum 30. April 2021 anderweitig unterzubringen, soweit die Klägerin diese als Oldtimer behalten wolle. Mit E-Mail vom 1. Mai 2021 wiederholte Herr R., dass die verbliebenen drei Fahrzeuge bis zu ihrer Aufarbeitung auf dem Grundstück verbleiben sollten. Da nichts entsorgt worden sei, könnten auch keine Entsorgungsnachweise vorgelegt werden. Auf dem Grundstück seien derweil weitere Fahrzeuge abgestellt worden. Am 6. Mai 2021 stellte der Außendienst des Beklagten fest, dass auf dem Grundstück weiterhin die drei streitgegenständlichen Fahrzeuge, vier weitere, zugelassene Fahrzeuge in gutem Zustand sowie Metallschrott lagerten. Unter dem 18. Mai 2021 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Erlass einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung an und räumte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. Hiervon machte Herr R. mit Schreiben vom 4. Juni 2021 unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags Gebrauch. Mit Datum vom 1. Juli 2021 erließ der Beklagte die streitgegenständliche Ordnungsverfügung und gab der Klägerin auf, die drei auf dem Grundstück gelagerten Altfahrzeuge innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung einem anerkannten Demontagebetrieb, einer anerkannten Annahmestelle oder einer anerkannten Rücknahmestelle zu überlassen (Ziffer I.) sowie den gelagerten Metallschott innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen (Ziffer II.). Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung sowohl der Altfahrzeuge als auch des Metallschrotts innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachzuweisen (Ziffer III.) sowie die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer IV.). Weiterhin drohte der Beklagte der Klägerin für den Fall, dass sie den Aufforderungen der Ziffern I. bis III. nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkommen sollte, hinsichtlich der Ziffern I. und II. ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1428,- Euro (Ziffer V.) und hinsichtlich Ziffer III. ein Zwangsgeld in Höhe von 140,- Euro (Ziffer VI.) an. Schließlich setzte der Beklagte Verwaltungsgebühren in Höhe von 400,- Euro fest. Der Beklagte benannte als Ermächtigungsgrundlage § 62 KrWG. Bei den Altfahrzeugen und dem Metallschrott handele es sich um Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG. Ihren Entledigungswillen i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG bringe die Klägerin durch die ungeschützt der Witterung ausgesetzte Lagerung der Gegenstände zum Ausdruck. Die Fahrzeuge befänden sich seit mindestens 2019 unverändert auf dem Grundstück und würden offensichtlich nicht mehr als Fortbewegungsmittel verwendet. Insoweit sei die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben worden. Ein unmittelbarer neuer Verwendungszweck sei ebenfalls nicht vorhanden. Die Lagerung unter freiem Himmel diene nicht der Werterhaltung. Hierdurch würden vielmehr Beschädigungen in Kauf genommen. Diese Einschätzung werde auch durch den Zustand des Grundstücks, der sich durch unkontrollierten wilden Bewuchs und die ungeordnete Ablagerung von Metallschrott auszeichne, bestärkt. Der abgelagerte Metallschrott stehe in keinem Zusammenhang mit den Fahrzeugen. Die mehrfach eingereichte Baugenehmigung gestatte zwar die Errichtung eines Ausstellungsplatzes für gebrauchte Pkws, nicht jedoch die Ablagerung von Abfällen auf dem Grundstück. Aus § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV folge vielmehr die Pflicht, dass derjenige, der sich eines Altfahrzeugs entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse, dieses einem anerkannten Demontagebetrieb, einer anerkannten Annahmestelle oder einer anerkannten Rücknahmestelle überlassen müsse. Bei der Bemessung der angedrohten Zwangsgelder seien die voraussichtlichen Entsorgungskosten in Höhe von 357,- Euro zugrunde gelegt worden. Unter dem 20. Juli 2021 informierte Herr R. den Beklagten darüber, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge und Metallteile zu weiteren Verwendung eingelagert worden seien. Die Klägerin hat am 29. Juli 2021 Klage erhoben und gleichzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz in Bezug auf die Gebührenfestsetzung beantragt (13 L 1367/21). Zur Begründung der Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und verweist auf den Marktwert der streitgegenständlichen Automodelle. Die Fahrzeuge wiesen zwar Beschädigungen auf, seien deswegen jedoch noch kein Abfall. Ergänzend legt sie mehrere Verkaufsanzeigen der Internetplattform mobile.de vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Begründung seiner Ordnungsverfügung. Allein der potenzielle Wille der Klägerin, die Altfahrzeuge irgendwann einer neuen Verwendung zuzuführen, stelle keinen unmittelbaren neuen Verwendungszweck dar. Die von der Klägerin vorgelegten Verkaufsanzeigen seien unergiebig. Sie zeigten keine verwitterten Altfahrzeuge, sondern straßenverkehrstaugliche Fahrzeuge Dritter. Dass diese einen gewissen Verkaufswert besäßen, werde nicht bestritten. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 9. August 2021 (13 L 1367/21) als unzulässig abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weil sich diese Anordnung in einem einmaligen Gebot erschöpft und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161.92 -, juris Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K 1863/13 -, juris Rn. 13. 1. Die Ziffern I. und II. der Ordnungsverfügung, mit der der Klägerin aufgegeben wurde die auf dem Grundstück G01 abgelagerten drei Altfahrzeuge innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung einem anerkannten Demontagebetrieb, einer anerkannten Annahmestelle oder einer anerkannten Rücknahmestelle zu überlassen sowie den dort abgelagerten Metallschrott binnen gleicher Frist zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen, sind rechtmäßig. Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 62 KrWG. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Lagerung der Altfahrzeuge und des Metallschrotts auf dem streitgegenständlichen Grundstück verstößt gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Altfahrzeugverordnung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen weiter dazu, diese zu verwerten oder, falls die Abfälle nicht verwertet werden, diese zu beseitigen. Speziell für Altfahrzeuge bestimmt § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV definiert den Begriff „Altfahrzeug“ weiter als Fahrzeug, das als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizieren ist. Die genannten Tatbestände sind vorliegend erfüllt. Namentlich handelt es sich bei den im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf dem Grundstück lagernden Fahrzeugen und Metallteilen um Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass sich die Klägerin sowohl der streitgegenständlichen Fahrzeuge als auch der Metallteile entledigen will. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 S. 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verwendungszwecks und damit der Abfalleigenschaft sind demnach zwar die subjektiven Vorstellungen des Besitzers. Diese erfahren indes eine objektive Korrektur durch die Verkehrsanschauung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den zuvor benannten subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt oder eine offenkundig missbräuchliche Berufung auf einen angeblichen Verwendungszweck gegeben ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2022 – 17 K 8415/19 -, juris Rn. 35. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend trotz entgegenstehender Äußerungen der Klägerin bzw. ihrer Geschäftsführung von einem Entledigungswillen i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 KrWG auszugehen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Diese werden offenkundig seit geraumer Zeit nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend zur Fortbewegung genutzt. Etwas anderes hat auch die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Luftbilder befanden sich die – sämtlich abgemeldeten – Fahrzeuge seit mindestens 2019, vermutlich sogar seit 2016 auf dem streitgegenständlichen Grundstück, ohne in diesem Zeitraum bewegt worden zu sein. Dies wird auch durch die in die Erde abgesunkenen Reifen und in die Fahrzeuge hineingewachsene Astwerk belegt. Überdies sind jedenfalls zwei der Fahrzeuge in einem desolaten, offensichtlich fahruntüchtigen Zustand. So weist der Mercedes rundherum starke Beschädigungen auf, die Fensterscheiben und Scheinwerfer fehlen vollständig, im Fahrzeuginneren sind Moosablagerungen, Laub sowie weitere abgelagerte Gegenstände zu erkennen. Die gesamte Karosserie des Cadillacs ist stark verrostet, weist erhebliche Korrosionsschäden auf und hat sich an einigen Stellen bereits gänzlich aufgelöst. Zudem fehlt die Verkleidung der rechten Hintertür. An die Stelle des bisherigen Verwendungszwecks als Fortbewegungsmittel ist auch nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck getreten. Ist eine Sache zwar für ihren Zweck nicht mehr verwendungsfähig, wohl aber reparaturfähig, so bleibt ihre Zweckbestimmung nach der Verkehrsanschauung erhalten, wenn eine Reparatur konkret ins Auge gefasst bzw. in absehbarer Zeit realisiert wird. Für die Beurteilung der Reparaturfähigkeit ist dabei neben der technischen Möglichkeit auch die wirtschaftliche Realisierbarkeit zu prüfen. Sog. „Oldtimer“ sind in der Regel Abfall, wenn aufgrund ihrer Lagerung erhebliche Substanzschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme ohne erhebliche Restaurierung unmöglich machen. Das bloße Aufbewahren allein stellt noch keinen (neuen) Verwendungszweck dar. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 5. Februar 2016 – 9 K 5063/15 -, juris Rn 27; OVG RP, Beschluss vom 24. August 2009 – 8 A 10623/09 -, juris Rn. 6; Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 87 f. Gemessen daran ist die von der Klägerin allein geäußerte Absicht, die Fahrzeuge zu einem späteren, nicht näher konkretisierten Zeitpunkt aufzubereiten und zu verkaufen, nicht ausreichend, einen neuen Verwendungszweck zu belegen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Mercedes und der Cadillac angesichts ihrer Beschädigungen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand wieder in einen fahrtüchtigen Zustand zurückgeführt werden können bzw. überhaupt reparaturfähig sind. Losgelöst hiervon mangelt es jedenfalls am Kriterium der Unmittelbarkeit. Auch wenn es insoweit an einer festen zeitlichen Größe fehlt, kann zumindest bei der vorliegend erfolgten mehrjährigen (Zwischen-)Lagerung nicht mehr von einer unmittelbaren Ersetzung bzw. Erhaltung der Zweckbestimmung gesprochen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – und jedenfalls im Hinblick auf Mercedes und Cadillac wohl bis heute – keinerlei konkrete Maßnahmen zur Aufbereitung der Fahrzeuge eingeleitet hat, die ihre erklärte Absicht objektiv belegen würden. Vielmehr spricht die mehrjährige, ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzte Lagerung dagegen, dass eine Aufbereitung und Wiederzulassung tatsächlich ernsthaft ins Auge gefasst wurden. So widerspricht es der Verkehrsauffassung, Fahrzeuge, welche langfristig erhalten bleiben bzw. gewinnbringend verkauft werden sollen, unter freiem Himmel abzustellen. Denn eine solche Lagerung birgt regelmäßig das Risiko eines Wertverlustes durch Substanzschäden, die nur mit unwirtschaftlichen Reparaturaufwendungen behoben werden können oder gar irreparabel sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2022 – 17 K 8415/19 -, juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 22 CE 14.2388 -, juris Rn. 25. Von der ihr durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren mehrfach eingeräumten Gelegenheit, für eine andere Unterbringung der Fahrzeuge zu sorgen, hat die Klägerin erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Gebrauch gemacht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Verkaufsanzeigen der Internetplattform mobile.de, in denen entsprechenden Fahrzeugmodelle für fünfstellige Preise angeboten werden. Da sich diese in einem gepflegten, fahrtüchtigen Zustand befinden, geben sie für die Wertbestimmung der klägerischen Fahrzeuge mangels Vergleichbarkeit nichts her. Ungeachtet dessen verleiht die von der Klägerin geäußerte Absicht, die Fahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen, ihnen auch keinen neuen Verwendungszweck als Handelsware. Abfällen im Sinne des § 3 KrWG kommt nicht selten ein Material- und damit ein Marktwert zu, ohne dass dies der Abfalleigenschaft entgegenstünde; der Abfallbegriff des § 3 KrWG setzt – anders als es im Vortrag der Klägerin anklingt –nicht die wirtschaftliche Wertlosigkeit des Gegenstandes oder Stoffes voraus. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 5. Februar 2016 – 9 K 5063/15 -, juris Rn. 30. Da die streitgegenständlichen Fahrzeuge nach alledem als Abfall zu qualifizieren sind, kann die Klägerin auch aus der vorgelegten Baugenehmigung nichts für sich herleiten. Diese genehmigt allein die Ausstellung „gebrauchter Pkw“, nicht jedoch die von Altfahrzeugen, welche entsprechend § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV zu entsorgen sind. Auch bei dem von der Verfügung erfassten Metallschrott handelt es sich um Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 KrWG. Die Metallteile, offenbar ausrangierte Schächte, haben ihre ursprüngliche Zweckbestimmung spätestens mit Abstellen auf dem streitgegenständlichen Grundstück verloren, wo sie keinerlei erkennbare Funktion mehr erfüllen. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat auch keinen neuen Verwendungszweck benannt, der unmittelbar an die Stelle des ursprünglichen getreten sein könnte. Im Verwaltungsverfahren hat sie sich lediglich dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem Metallschrott um Fahrzeug-Ersatzteile (Jeep-Achsen, Luftkessel) handele. Auf die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch auf dem Betriebsgelände befindlichen Schächte trifft dies jedoch offenkundig nicht zu. Insofern bleibt vollständig offen, ob, wann und welchem konkreten Zweck die Metallschächte zugeführt werden sollen. Auch diesbezüglich widerspricht es schließlich der Verkehrsauffassung, Gegenstände, deren Verwendung weiterhin beabsichtigt ist, für längere Zeit ohne Witterungsschutz im Freien abzustellen. Angesichts des einschlägigen subjektiven Abfallbegriffs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Abs. 3 KrWG) kann dahinstehen, ob von den Fahrzeugen und Metallteilen darüber hinaus konkrete Umweltgefahren ausgehen und die Klägerin sich ihrer zusätzlich i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 3, Abs. 4 KrWG entledigen muss. Die Klägerin ist jedenfalls als Abfallbesitzerin (§ 3 Abs. 9 KrWG) Adressatin der Pflichten aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG bzw. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV sowie des Verbots aus § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG und damit richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Namentlich übt sie die tatsächliche Sachherrschaft über die auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände aus, welches ihr vom Eigentümer zur Nutzung überlassen worden ist. Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO sind im Hinblick auf die Ziffern I. und II. des angegriffenen Bescheids nicht ersichtlich. Der Beklagte hat rechtfehlerfrei davon abgesehen, die Ordnungsverfügung gegen den Eigentümer des Grundstücks als weiteren Abfallbesitzer zu richten. Hierbei hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin die Abfälle auf das Grundstück verbracht und insofern den rechtswidrigen Zustand verursacht hat. Die Verfügung ist zudem verhältnismäßig. Zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes ist kein milderes, die Rechte und Interessen der Klägerin schonenderes Mittel erkennbar, als dieser aufzugeben, die gelagerten Gegenstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte der Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung mehrfach Gelegenheit eingeräumt hat, die Fahrzeuge und Metallteile anderweitig unterzubringen. Die sich aus der Entsorgung ergebenden Aufwendungen und Kosten stehen auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme und treten hinter das öffentliche Interesse an einer umweltgerechten Entsorgung der Abfälle zurück. Letztlich wird der Klägerin nur das aufgegeben, was sie von Gesetzes wegen ohnehin zu befolgen hat. 2. Die in Ziffer III. verfügte Anordnung, Nachweise über die ordnungsgemäße Beseitigung beizubringen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch diese dient auf Grundlage von § 62 KrWG dazu, die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten aus § 15 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG und § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV sicherzustellen. Nur die geforderten Entsorgungsnachweise gewährleisten, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt und nicht etwa andernorts rechtswidrige Zustände geschaffen werden. Auch insofern ist die Klägerin als Abfallbesitzerin richtige Adressatin. Die Ermessensentscheidung begegnet keinen Bedenken, zumal die Vorlage der geforderten Nachweise bei Erfüllung der Entsorgungspflicht mit lediglich geringem Aufwand für die Klägerin verbunden ist und die freie Wahl des Mittels des Nachweises eine besonders geringe Eingriffsqualität aufweist. Einer umfassenderen Ermessenausübung bedurfte es im Hinblick auf den Annexcharakter der Ziffer III. vorliegend nicht. 3. Die Androhung der Zwangsgelder ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 63 VwVG NRW und ist der Art und Höhe nach nicht zu beanstanden. Mit den Ziffern I. bis III. des angegriffenen Bescheides liegen wirksame (Grund-)Verwaltungsakte vor. Die gesetzte Frist (zwei bzw. drei Wochen) durfte die Rechtsbehelfsfrist unterschreiten, da der Beklagte in Ziffer IV. die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW. Bei der Bemessung des angedrohten Zwangsgeldes hat der Beklagte sich an den voraussichtlichen Entsorgungskosten orientiert und insofern in Einklang mit § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes berücksichtigt. 4. Schließlich ist die ausdrücklich mitangegriffene Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 400,- Euro rechtmäßig erfolgt. Sie beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11, § 13 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW). Gemäß Tarifstelle 28.2.1.6. des Allgemeinen Gebührentarifs beträgt die Gebühr für Anordnungen nach § 62 KrWG mindestens 50,- Euro bis höchstens 5.000,- Euro, in besonderen Fällen bis 50.000,- Euro. Soweit die Erhebung von Gebühren dem Grunde nach eine rechtmäßige Amtshandlung voraussetzt (vgl. § 14 Abs. 2 GebG NRW) ist diese Voraussetzung – wie dargelegt – erfüllt. Auch der Höhe nach begegnet die festgesetzte Gebühr keinen Bedenken. Sie bewegt sich innerhalb des von der Tarifstelle 28.2.1.6 vorgesehenen Gebührenrahmens. Von dem ihm zustehenden Rahmenermessen hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht und hierbei maßgeblich den entstandenen Verwaltungsaufwand sowie die wirtschaftliche bzw. sonstige Bedeutung der Amtshandlung für die Klägerin in die Bemessung eingestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.968,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vorliegend übertrifft das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1.568,- Euro den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert. Hierbei hat das Gericht auf das geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin abgestellt und sich an den voraussichtlichen Beseitigungskosten der Abfälle orientiert, die nach den Recherchen des Beklagten bei ca. 357,- Euro liegen. Dem danach anzusetzenden höheren Wert des angedrohten Zwangsgeldes waren noch die ebenfalls angegriffenen Gebühren in Höhe von 400,- Euro hinzuzurechnen, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.