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Urteil

11 K 6309/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0321.11K6309.18.00
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Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2018 (Az. 00000-00-000) wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2018 (Az. 00000-00-000) wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen am 22. Juni 2018 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Eigentumswohnungen und 18 Stellplätzen, davon 9 in einer geschlossenen Mittelgarage, auf dem Grundstück G1 (postalisch: I. ., S. ). Die Kläger sind Eigentümer des östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G2 (postalisch: G1. . 00, S. ). Das Grundstück der Kläger ist straßenseitig bebaut. Der Hauseingang liegt auf der nordöstlichen Seite des giebelseitig zur Straße errichteten Wohnhauses. Der Hausgarten erstreckt sich im rückwärtigen von der G.--------straße abgewandten Grundstücksbereich bis zur etwa 18 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück. Zum Wohnhaus gehört eine Garage, die in Richtung Vorhabengrundstück unmittelbar versetzt hinter der nordöstlichen Traufseite des Wohnhauses liegt und durch eine entlang dieser Hausseite und zugleich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Hausgrundstück G. . 00 verlaufende Zufahrt erreichbar ist. Die Grundstücke G.--------straße 00 und I.------straße 00 sind Bestandteil der teilweise grenzständig zur Straße, teilweise von ihr zurückgesetzt errichteten Blockrandbebauung des im Süden durch die I.------straße , im Osten durch die G.--------straße , im Norden durch die S1.-----straße und im Westen durch die T.---------straße begrenzten rautenförmigen Straßengevierts. Die vorhandene Blockrandbebauung wurde überwiegend in offener Bauweise, im Bereich der T.---------straße 00 bis zur I.------straße 00 in geschlossener Bauweise errichtet. Von der I.------straße aus fällt das Gelände in Richtung S.-----straße zunächst leicht und etwa ab der Höhe des Flurstücks G3 (G.--------straße 00) stark in nördliche und nordwestliche Richtung ab, so dass insbesondere die Gebäude entlang der S.-----straße deutlich tiefer als die Bebauung entlang der I.------straße liegen und die G. - und T.---------straße in Richtung I.------straße jeweils deutlich ansteigen. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen reicht mit einer Grundstückstiefe von ca. 56 Metern, die sich für einen kleineren, nach Osten abknickenden Grundstücksteil sogar auf knapp 60 Meter erhöht, und einer Grundstücksbreite von 27 Metern, die sich im hinteren Grundstücksbereich auf ca. 33 m erweitert, als einziges Grundstück weit in das Innere des Straßengevierts hinein. Nahezu drei Viertel aller umliegenden Grundstücke des Straßengevierts – mit Ausnahme der südwestlich gelegenen Grundstücke T.---------straße 00 und 00 sowie I.------straße 00 und 00 – grenzen hierdurch mit ihren seitlichen oder rückwärtigen Grundstücksgrenzen unmittelbar an das Vorhabengrundstück an. Ursprünglich war das Vorhabengrundstück mit verschiedenen, auch gewerblich genutzten Gebäuden bebaut. Im vorderen Grundstücksbereich befand sich das ehemalige, grenzständig zur Straße errichtete Mehrfamilienhaus I.------straße 00, das unmittelbar östlich an das Mehrfamilienhaus I.------straße 00 angebaut war. Neben dem ehemaligen Gebäude I.------straße 00 erstreckte sich bis zum Nachbargrundstück I.------straße 00 eine nicht überbaute, asphaltierte Fläche, die die Zufahrt in den hinter dem Haus Nr. 00 liegenden Innenhof des sich zur I.------straße hin U-förmig öffnenden, die gesamte Grundstücksbreite nutzenden Gebäudekomplexes I.------straße 00 ermöglichte. Dessen geschlossene Überbauung reichte bis zu einer Grundstückstiefe von gut 52 Metern – gemessen von der I.------straße aus. Im hinteren Grundstücksbereich wies der aufgrund der Geländetopographie gegenüber den Gebäuden entlang der S.-----straße deutlich erhöht liegende Gebäudebestand zwei turmähnliche Aufbauten von etwa 13 Metern Höhe auf. Die vordere Außenwand des an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück I. . 00 grenzständig errichteten Gebäudekomplexes I.------straße 00 lag 12 Meter von der I.------straße zurückgesetzt. Die Bebauung verlief entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück I.------straße 00 und über diese hinaus bis zu einer Grundstückstiefe von ca. 52 Metern und endete - wenn auch leicht nach Westen abgerückt – etwa in Höhe der nördlichsten Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks. Die ehemalige Bebauung des Vorhabengrundstücks wies in Richtung G.--------straße keine Fenster auf. Der Gebäudekomplex I.------straße 00 wurde bis vor einigen Jahren von einem Getränkehandel mit großem Getränkelager im Innenhofbereich und zuletzt als Lager eines Malerbetriebes genutzt. Auf dem südöstlich des Klägergrundstücks gelegenen Nachbargrundstück I.------straße 00 (Flurstück G4, G5) befinden sich auf der Höhe des Hausgartens der Kläger etwa 10 Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ein Carport und eine Einzelgarage. Auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück G.--------straße 00 (Flurstück G3) befindet sich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ebenfalls eine Einzelgarage, die nach hinten versetzt an die Garage der Kläger angebaut ist und ebenfalls von der G.--------straße aus angefahren wird. Die Häuser entlang der S.-----straße verfügen ebenfalls über Stellplätze bzw. Carports, die aber unmittelbar neben den Wohnhäusern straßennah angeordnet sind. Zum Haus T.---------straße 00 gehört eine hinter dem Wohnhaus im Gartenbereich liegende Einzelgarage. Das Straßengeviert liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nach Anhörung der Kläger im Rahmen der Angrenzerbeteiligung mit Schreiben vom 24. Januar 2018 und Durchführung einer Informationsveranstaltung am 7. Juni 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 22. Juni 2018 die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Eigentumswohnungen, einer geschlossenen Mittelgarage mit 9 Stellplätzen sowie 9 Stellplätzen im Freien. Der – inzwischen bereits errichtete – Baukörper des Mehrfamilienhauses liegt von der I.------straße zurückgesetzt und wird durch einen nur die Balkone und Abstellräume umfassenden Gebäudeanbau mit dem grenzständig zur Straße errichteten Wohnhaus I.------straße 00 verbunden. Das neue Gebäude, dessen Hauseingang auf der östlichen Gebäudeseite liegt, ist 25,5 Meter tief. Die Wohnungsgrößen liegen zwischen 91,88 m² und 145,90 m². Lediglich zwei Wohnungen haben eine Größe von nur 63,65 m² bzw. 66,33 m². Die Einfahrt zu der mit einem Rolltor verschlossenen Tiefgarage im Kellergeschoss des Mehrfamilienhauses befindet sich auf der von der I.------straße abgewandten Gebäuderückseite und ist über eine östlich des Neubaus entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück I.------straße 00 geführte, nicht überbaute Zufahrt mit einem Gefälle von 9,9 % und einer Länge von 30 Metern erreichbar, die zugleich die auf der rückwärtigen Hoffläche genehmigten, mit ihren Schmalseiten in Richtung Norden ausgerichteten neun Außenstellplätze, von denen bisher erst fünf errichtet wurden, erschließt. Die Kläger haben am 26. Juli 2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Der Neubau der rückwärtigen Stellplatzanlage mit 9 Stellplätzen im Freien und 10 (richtigerweise: 9) Stellplätzen in einer Mittelgarage verursache ein ihnen unzumutbares Maß an Lärm und Gerüchen und verstoße gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW sowie gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Verhältnis von 19 Stellplätzen (richtigerweise: 18) für 9 Wohneinheiten sei auch unter Berücksichtigung der Wohnungsgrößen unverhältnismäßig. Es sei mit durchschnittlich 4 Fahrzeugbewegungen pro Fahrzeug und Tag zu rechnen. Die Zufahrt werde unmittelbar an ihre Grundstücksgrenze gesetzt. Aufgrund der Steigung der Zufahrt von 10 Prozent sei mit zusätzlichem Lärm und Abgasen zu rechnen. Das frühere Gebäude habe ihr Grundstück und ihren Garten vollständig abgeschirmt, so dass sie von dem früheren Getränkehandel auf dem Vorhabengrundstück nichts mitbekommen hätten. Die durch die Vorgängerbebauung mit ihren hohen Außenwänden bewirkte Ruheoase der Gartenbereiche werde durch das neue Vorhaben zerstört. Die Anordnung der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich sei keineswegs zwingend gewesen und hätte auch vor dem Haus, das gerade nicht an die Bebauung I.------straße 00 anschließe, erfolgen können. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Aufgrund des ursprünglichen, weit in das Zentrum des gesamten Wohnblocks hineinreichenden teils grenzständigen und mehrgeschossigen Baubestandes weise das Vorhabengrundstück eine bauliche Vorprägung durch eine Hinterlandbebauung auf, die zu berücksichtigen sei. Die Anzahl der zum Mehrfamilienhaus mit 9 Wohnungen genehmigten 18 Stellplätze entspreche dem tatsächlichen Bedarf in der Gemeinde und auch der Regelung des § 12 Abs. 2 BauNVO. Eine Anordnung der Stellplätze im Vorgarten sei aufgrund der städtebaulich vorgegebenen Vervollständigung der straßenbegleitenden geschlossenen Blockrandbebauung entfallen. Die genehmigten 18 Stellplätze mit ihrer Zufahrt entlang des Grundstücks I.------straße 00 verstießen nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW und seien auch nicht rücksichtslos. Durch die großzügige Anordnung der Stellplätze, deren Maße den Vorgaben der Sonderbauverordnung entsprächen, werde unnötiges Rangieren vermieden. Die Absenkung der Zufahrt verhindere weitgehend das direkte Eindringen von Scheinwerferlicht in die umgebenden Grundstücke bei Dunkelheit. Das Grundstück der Kläger sei durch die eigene Garage sowie die auf den Grundstücken G. . 00 und I.------straße 00 ebenfalls im rückwärtigen Bereich liegenden Garagen mit KFZ-Verkehr und damit verbundenen Geräuschen deutlich vorbelastet. Mit dem auf dem Vorhabengrundstück ursprünglich vorhandenen Getränkehandel seien zudem weitaus höhere Lärmbelästigungen durch Anlieferungen und Abholungen von Getränkekästen mit gefüllten Flaschen sowie Leergut, die Lagerung der Getränkekästen und die damit verbundenen Transporte mittels Hubwagen, Kundenbesuche etc. verbunden gewesen. Es werde daher durch das neue Vorhaben kein zusätzliches Störpotential in den rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger hineingetragen. Durch die Unterbringung der Hälfte der Stellplätze in einer Tiefgarage würden zudem etwaige Geräuschbelästigungen durch Türenschlagen, Starten von Motoren, Rangierbewegungen u.ä. weitgehend abgeschirmt. Die außen liegenden Stellplätze lägen zudem einige Meter vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Die mit einer Neigung von 9,99 % geplante Zufahrt an der Grundstücksgrenze führe ebenfalls nicht zu unzumutbaren Belästigungen, da die Zufahrt großzügig geplant sei und keine starke Geräuschentwicklung oder Rangiervorgänge hervorrufe und es an der Tiefgaragenzufahrt keine zusätzliche Rampe gebe. Die Tiefgarage sei mit einem Rolltor genehmigt worden. Die Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Durch ihr Neubauvorhaben verbessere sich die Situation gegenüber der früheren Bebauung deutlich. Die massive Bebauung des Grundstücks in der vollständigen Grundstücksbreite von 27 Metern und einer Tiefe von 52 Metern, die den angrenzenden Grundstücken aufgrund ihrer Massivität und Höhe Licht, Sicht, Sonne und Luft genommen habe und die Grundstücke regelrecht eingemauert habe, entfalle. Die ehemalige gewerbliche Nutzung der Gebäude sei mit erheblichem An- und Abfahrtsverkehr und Lärm verbunden gewesen. Diese Vorbelastung sei zu berücksichtigen, wie auch die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch die auf ihrem eigenen Grundstück befindliche Garage. Ungeachtet dessen befänden sich auch auf mehreren anderen Grundstücken im Geviert Garagengebäude. Eine Anordnung der Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich hätte das Wohnhaus nach hinten und damit näher an das Grundstück der Kläger und deren Gartenbereich herangerückt. Zudem wäre das Gebäude dann zu einem Solitär in der I.------straße geworden und hätte sich nicht eingefügt. Die Decke der Tiefgarage sei mit schallabsorbierenden Platten verkleidet worden. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 15. Oktober 2020 mit den Beteiligten dieses Verfahrens sowie der drei Parallelverfahren in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen. Die Beteiligten haben nach Durchführung eines Erörterungstermins am 19. Juli 2021 mit Schriftsätzen vom 26. Oktober 2021, 2. November 2021, 4. November 2021 und 6. Dezember 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des im Verfahren 11 K 6273/18 beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Im Rahmen einer Baunachbarklage ist das genehmigte Vorhaben ausschließlich darauf zu überprüfen, ob seine Genehmigung den Nachbarkläger in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, also gegen – insbesondere baurechtliche – Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 –, juris Rn. 9. Die Baugenehmigung vom 22. Juni 2018 verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Gemäß § 90 Abs. 4 der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) findet vorliegend die BauO NRW in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 1. März 2000) Anwendung. Nach dieser Vorschrift werden die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der BauO NRW beschieden. Entsprechendes gilt im Interesse einer einheitlichen Behandlung von „Altfällen“ auch bei der gerichtlichen Überprüfung von – wie hier – bereits nach altem Recht beschiedenen Bauanträgen. Die genehmigte Anordnung von über eine 30 Meter lange Zufahrt erreichbaren neun Außenstellplätzen und der Tiefgarageneinfahrt im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks verstößt gegen nachbarschützende baurechtliche Vorschriften. Zwar ist die Baugenehmigung insoweit nicht wegen eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nachbarrechtswidrig. Dies folgt schon daraus, dass § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. zum 1. Januar 2019 aufgehoben worden ist. In der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen neu gefassten Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet sich keine entsprechende Regelung. § 48 BauO NRW 2018, die Nachfolgebestimmung des § 51 BauO NRW a.F., enthält eine § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. entsprechende Regelung zu Stellplätzen nicht mehr. Diese Änderung der Rechtslage ist hier zu berücksichtigen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43/10 -, juris Rn 9; OVG NRW vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 -, juris Rn 26 f. Auch können sich die Kläger insoweit nicht auf eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks darauf, dass der Gebietscharakter des im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden Bebauungszusammenhangs, der hier im maßgebenden Zeitpunkt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nach der Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprochen hat, durch hinzutretende Vorhaben nicht verletzt wird. Ein solcher Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart greift auch in faktischen Baugebieten gemäß § 34 Abs. 2 BauNVO, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn 13, und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 - juris Rn 11; Beschlüsse vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, juris Rn 10, und vom 27. September 2007 - 4 B 36.07 -, juris Rn 2. In allgemeinen Wohngebieten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig und in ihren Auswirkungen Lärm und Schadstoffe betreffend grundsätzlich hinzunehmen. Bei den genehmigten 9 Tiefgaragenstellplätzen und 9 Außenstellplätzen handelt es sich um wohnakzessorische Stellplätze, die den einschlägigen Bedarf des genehmigten Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten abdecken sollen. Anhaltspunkte für eine Überdimensionierung lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht vor. Ob die Stellplätze sich als bauordnungsrechtlich notwendig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 BauO NRW darstellen, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Die insgesamt vorgesehenen 18 Stellplätze erscheinen jedenfalls unter Berücksichtigung der Wohnungsgrößen (63 m² bis 149 m²), die nach ihrer Größe und Raumzahl teilweise der Größe von Einfamilienhäusern entsprechen und ganz überwiegend auf eine Nutzung durch Mehrpersonenhaushalte, die regelmäßig über mehr als ein Fahrzeug verfügen, ausgerichtet sind, und angesichts der innerstädtischen Lage mit hohem Parkdruck nicht als zur Bedarfsdeckung unangemessen, vgl. auch OVG NRW Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE, juris Rn 41 bejaht für 17 Stellplätze zu 10 Wohnungen, sowie Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 -, juris Rn 107, in dem 12 Stellplätze für 10 Wohnungen als eher knapp bemessen eingeordnet wurden; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 9 K 2356/19 –, juris Rn 92 ff., bejaht für 23 Stellplätze zu 12 Wohneinheiten. Dass die Beigeladene – wie sich im Ortstermin ergeben hat – neben den neun Tiefgaragenplätzen bisher nur fünf der genehmigten neun Außenstellplätze tatsächlich errichtet hat, führt schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Verwirklichung der weiteren vier Stellplätze in der Örtlichkeit weiterhin tatsächlich und – bis zu einer Änderung der Baugenehmigung bzw. einem (Teil-)Verzicht der Beigeladenen auf die Baugenehmigung – rechtlich möglich ist. Ein entsprechender Nachtragsantrag zur Reduzierung der Stellplatzanzahl auf den Ist-Zustand wurde nach der Aktenlage zwar inzwischen wohl von der Beigeladenen gestellt (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 15. Dezember 2021, Bl. 282 der GA), aber von der Beklagten noch nicht positiv beschieden. Die Gründe für den bisherigen Minderausbau hat die Beigeladene nicht offen gelegt. Insoweit kommen aber durchaus auch andere Ursachen als ein fehlendes Nutzungsinteresse der Käufer der Eigentumswohnungen in Betracht. Nicht zuletzt handelt es sich bei der Prüfung des durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs i.S.v. § 12 Abs. 2 BauNVO um eine Wertung mit prognostischen Elementen, die vorliegend keine sachlichen Fehler erkennen lässt, und nicht rechtswidrig wird, sollte sich nachträglich ein tatsächlich geringerer Stellplatzbedarf im Baugebiet herausstellen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auf den im Ortstermin festgestellten, von den Maßen der Baugenehmigung abweichenden Ausbau des Stellplatzes Nr. 3 gegebenenfalls bauaufsichtlich zu reagieren wäre. Für eine (wohn-)gebietsunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage und Außenstellplätze als solches spricht ebenfalls nichts Greifbares. Vielmehr lässt sich bereits bei überschlägiger Abschätzung ausmachen, dass die genehmigten 9 Wohneinheiten bei 18 Stellplätzen - gerade auch in der Nachtzeit - eine noch vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen werden. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten (zwei An- und Abfahrten) pro Wohneinheit bzw. pro Stellplatz pro Tag ausginge, ergäben sich nur 36 bis 72 Bewegungen täglich. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Das spiegelt sich auch in der sog. Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete Auflage, Augsburg 2007, wider, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris Rn 110, und Beschlüsse vom 4. Januar 2007 – 7 B 2466/06 –, juris Rn 11 und 16. November 2012 – 2 B 1095/12 – juris Rn 76. Die dortige Tabelle 33 benennt als Anhaltswert der Bewegungshäufigkeit (eine Fahrzeugbewegung = eine Anfahrt oder eine Abfahrt) für schalltechnische Prognosen von Tiefgaragenlärm (Wohnanlagen) einen Wert von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tagzeit (6 bis 22 Uhr) und 0,02 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Nachtzeit. Für die lauteste Nachtstunde ist ein Anhaltswert von 0,09 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgewiesen. Das führt auf einen Stundendurchschnittswert von 1,35 Bewegungen pro Stunde am Tag. Die Nachtbelastung beliefe sich auf 0,18 Fahrten die Stunde. Das entspräche einem Schnitt von etwa 1,5 Fahrten über die Nacht verteilt, wobei auf die lauteste Stunde 0,8 Fahrten entfielen. Für die Außenstellplätze benennt die Tabelle als Anhaltswert der Bewegungshäufigkeit einen Wert von 0,4 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tageszeit (6 bis 22 Uhr) und 0,05 PKW-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Nachtzeit. Für die lauteste Nachtstunde ist ein Anhaltswert von 0,15 PKW-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgewiesen. Das führt auf einen Stundendurchschnittswert von 3,6 Bewegungen pro Stunde am Tag. Die Nachtbelastung beliefe sich auf 0,45 Fahrten die Stunde. Dies entspräche einem Schnitt von etwa 3 Fahrten über die Nacht verteilt, wobei auf die lauteste Nachtstunde 1,2 Fahrten entfielen. In der Gesamtschau ergäben sich damit für die 18 Stellplätze im Durchschnitt knapp fünf Fahrzeugbewegungen pro Stunde am Tag (80 Bewegungen am Tag) und fünf Fahrzeugbewegungen in der gesamten Nachtzeit, wobei auf die lauteste Stunde zwei Fahrten entfielen. Die danach zu erwartende geringe Nutzungsfrequenz gerade auch in der Nachtzeit begründet für sich nicht die Befürchtung von Gesundheitsstörungen oder sonst wohnunverträglichen Beeinträchtigungen. Dies gilt umso mehr als die Hälfte der Stellplätze innerhalb der – nach der Baugenehmigung mit einem Garagentor genehmigten und auch tatsächlich mit einem Rolltor versehenen – Tiefgarage liegen, die gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren und Rampenbewegungen u.ä. weitgehend abschirmt. Die genehmigten Tiefgaragenstellplätze sowie die Außenstellplätze verstoßen aber aufgrund ihrer Anzahl und der konkreten Lage auf dem Vorhabengrundstück zu Lasten der Kläger gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Zwar sind in allgemeinen Wohngebieten wie ausgeführt nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings bestimmt § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, dass die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie sind danach auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche in ihrer Nachbarschaft hervorruft, hat nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen. Sind Stellplätze oder Garagen gleichwohl im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen, muss die bisherige Belastung der durch ihre Nutzung beeinträchtigten Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Bewertung der Zumutbarkeit der hinzukommenden Belästigungen eingestellt werden. Schließlich ist für die Bewertung der Zumutbarkeit auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die unter Umständen für eine Nutzung der Stellplätze oder Garagen unvermeidlich sein können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris Rn 51 f., Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris Rn 38 (zu § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F.); Beschlüsse vom 4. September 2018 – 10 B 993/18 – juris Rn 14, vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, juris Rn. 5 ff. (zu § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F.), vom 26. August 2020 – 10 B 1010/20 –, juris Rn 5, und vom 26. Dezember 2020 – 2 B 1138/20 – juris Rn 13, jeweils mit weiteren Nachweisen. In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die der Beigeladenen im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigten 18 Innen– und Außenstellplätze samt ihrer Zufahrt aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls den Klägern gegenüber als unzumutbar. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung ist mit dem Vorhaben der Beigeladenen eine Tiefgaragen- und Stellplatzanlage genehmigt worden, die in der Umgebung ohne Vorbild ist. Der frühere rückwärtige Gebäudebestand (vgl. Luftbild Bl. 70 der GA) auf dem Vorhabengrundstück schloss dieses nach dem zur Gerichtsakte gereichten Bildmaterial (vgl. mit Schriftsatz vom 29. August 2018 von der Beigeladenen eingereichtes Anlagenkonvolut H2, Bl. 56 ff. der GA) nach außen fast burgmauerartig und – soweit erkennbar – ohne nennenswerte Öffnungen zu allen Seiten hin von den umliegenden rückwärtigen Grundstücksbereichen der Nachbargrundstücke des Straßengevierts ab. Das Vorhabengrundstück verfügte aufgrund der nahezu die vollständige Grundstückstiefe und Grundstücksbreite einnehmenden geschlossenen Überbauung weder über Zufahrten in den Innenbereich noch über Stellplätze oder Garagen innerhalb des Straßengevierts. Die zur I.------straße hin geöffnete Hoffläche wurde über die gesamte Grundstücksbreite durch das Vorgängergebäude I.------straße 00 in Richtung Straße U-förmig umschlossen und hierdurch zugleich von den rückwärtigen im Innenbereich des Straßengevierts liegenden Grundstücksbereichen der Nachbargrundstücke abgeschirmt. Zugleich hatte die Vorgängerbebauung auch für die westlich und östlich angrenzenden – sich gegenüberliegenden – Gartenbereiche und Gebäuderückseiten der T.---------straße und G.--------straße eine abschirmende Wirkung. Die umliegenden rückwärtigen Grundstücksbereiche im Straßengeviert werden fast durchgehend als Garten und Ruhezone genutzt. Nur einige der Nachbargrundstücke des Vorhabengrundstücks verfügen über Einzelgaragen oder Carports, die überwiegend seitlich neben oder – wie auf dem klägerischen Grundstück – schräg hinter dem jeweiligen Hauptgebäude angeordnet sind. Eine Ausnahme machen nur der Carport und die Einzelgarage auf dem Grundstück I.------straße 00 und die Einzelgarage auf dem Grundstück G.--------straße 00, die ebenfalls im rückwärtigen Grundstücksbereich stehen. Sie fallen aber – ungeachtet ihrer gegenüber dem Vorhaben ganz erheblich geringeren Nutzungsintensität und –qualität, dazu sogleich – schon deshalb für das klägerische Grundstück nicht ins Gewicht, weil sie anders als die Stellplätze bzw. Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück ebenerdig angefahren werden und die Garage auf dem Grundstück G.--------straße 00 unmittelbar seitlich versetzt an die unmittelbar hinter dem klägerischen Wohnhaus liegenden Garage angrenzt und ihre Zufahrt daher vollständig hinter der klägerischen Garage und dem Wohnhaus und damit vom Klägergrundstück abgeschirmt verläuft, vgl. zur Berücksichtigung von Vorbelastungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 – juris Rn 5, und vom 6 Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris Rn 42 m.w.N. Die weitere im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegene Einzelgarage des Hauses T.---------straße 00, die bis zur Errichtung des jetzigen Vorhabens durch die ursprüngliche Bestandsbebauung des Vorhabengrundstücks vom klägerischen Grundstück fast vollständig abgeschirmt war (vgl. Lageplan Bl. 56 der GA), hat schon aufgrund ihrer Entfernung (46 Meter) und der Geländetopographie – die Garage liegt tiefer als das klägerische Grundstück, zudem zeigt nur die Stirnseite der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks – auch jetzt für das klägerische Grundstück keine schutzmindernde Auswirkung. Die durch das genehmigte Vorhaben hinzukommenden Belästigungen sind mit der ursprünglichen Situation nicht ansatzweise vergleichbar. Die Zufahrt zu den 18 Stellplätzen führt unmittelbar entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück I.------straße 00 in den rückwärtigen Grundstücksbereich. Die anschließende Hoffläche mit der Tiefgarageneinfahrt und den Außenstellplätzen liegen auf der Höhe des klägerischen Gartens. Der Stellplatz Nr. 1 grenzt unmittelbar an den rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger an (vgl. Lageplan Bl. 70A der GA). Ungeachtet der Länge der Zufahrt von ca. 30 Metern wird diese aufgrund der Steigung von 9,99 Prozent jedenfalls bei den Ausfahrten vom Grundstück zum Einsatz von mehr Motorkraft und damit verstärktem Motorlärm und Abgasen führen. Rangiervorgänge – jedenfalls bei der Nutzung der Außenstellplätze – sind aufgrund deren Anordnung zur Zufahrt im 90°-Winkel unvermeidbar. Gegen die mit der Nutzung der Tiefgarage und der Außenstellplätze typischerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Tiefgaragentors, Motorengeräusche der an- und abfahrenden Fahrzeuge, Türenschlagen, Gespräche vor den Stellplätzen oder der Garage etc.) und die von den Fahrzeugen bei der Zu- und Abfahrt erzeugten Abgase sind der rückwärtige Gartenbereich und die zum Garten liegende Rückseite des Wohnhauses der Kläger nur unzureichend geschützt. Zwar liegt die Hoffläche mit Stellplätzen anders als die Zufahrt aufgrund des in der Örtlichkeit bestehenden Gefälles ca. 1 m bis 1,50 m tiefer als der Garten der Kläger. Eine dadurch bewirkte Geräuschdämpfung wird durch die Schallreflexion an dem neuen Mehrfamilienhaus, den aufgrund der Geländetopographie erforderlichen Stützwänden westlich und östlich der Hoffläche (vgl. Schnitt E-E, Bl. AAA der Beiakte Heft 2 und Schnitt D-D, Bl. BBB der Beiakte Heft 2) sowie der – wenn auch derzeit noch nicht errichteten, aber ausweislich der grün gestempelten Bauvorlagen zum Genehmigungsinhalt gehörenden – nördlichen Einfassung der Außenstellplätze durch eine L-Steinmauer von ca. 0,90 m Höhe (vgl. die Einzeichnung der die Parkflächen umlaufenden Mauer und die Darstellung ihres Querschnitts in der Ansicht Osten/Süden, Bl. ZZ der Beiakte Heft 2 sowie im Schnitt E-E, Bl. AAA der Beiakte Heft 2 und im Schnitt D-D, Bl. BBB der Beiakte Heft 2) ausgeglichen. Durch die mit der Benutzung der genehmigten 18 Stellplätze und der Zufahrt verbundenen Immissionen wird damit ein ganz erhebliches – bisher nicht vorhandenes – Störpotential in den rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger hineingetragen, mit dem diese dort nicht rechnen mussten. Der Carport und die Einzelgarage auf dem Grundstück I. . 00 sind zwar gegenüber dem klägerischen Gartenbereich – wie oben ausgeführt – nicht nennenswert abgeschirmt. Sie schließen aber im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aller für die Bewertung relevanten Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme der Unzumutbarkeit der Stellplatzanlage wegen der völlig anderen, erheblich gesteigerten Intensität und Qualität der hinzutretenden Belastungen nicht aus, die zudem zu jeder Tages- und Nachtzeit im betroffenen Bereich ein erhebliches Störpotential ermöglichen. Selbst unter Berücksichtigung der Geländetopographie wäre es – entgegen der Auffassung der Beigeladenen und Beklagten – angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks und der in der näheren Umgebung vorfindlichen sowohl geschlossenen als auch offenen Bauweise zudem nicht von vorne herein ausgeschlossen gewesen, die Zufahrt zur Tiefgarage und die Außenstellplätze an anderer Stelle unterzubringen. Für die Unzumutbarkeit der Belästigungen spricht nicht zuletzt, dass nach den Planungsempfehlungen der o.g. Parkplatzlärmstudie Tab. 37 (Mindestabstände zwischen dem kritischen Immissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz zur Nachtzeit) bei einer Entfernung von 28 Metern und weniger von einer grundsätzlichen Wohnunverträglichkeit einer nicht gewerblichen Stellplatzanlage für PKW im Allgemeinen Wohngebiet auszugehen ist. Die Entfernung zwischen dem Stellplatz Nr. 1 und der ihm am nächsten gelegenen südwestlichen Gebäudekante des klägerischen Wohnhauses beträgt nur ca. 18 Meter. Die von der Beklagten angeführten Geräuschbelastungen durch den früher auf dem Vorhabengrundstück im Gebäude I.------straße 00 betriebenen Getränkehandel haben, soweit die Beklagte auf das lärmintensive Be- und Entladen und den Transport der Getränkekisten verweist, für die Bewertung der Zumutbarkeit der durch die neuen Stellplätze nebst Zufahrt verursachten Belastungen von vorneherein außer Betracht zu bleiben, da es sich nicht um für diese Bewertung allein maßgebliche KFZ-bezogene Immissionen handelt. Soweit die gewerblichen Nutzungen in der Vergangenheit mit grundstücksbezogenem KFZ-Verkehr verbunden waren, hatte der grenzständige Gebäuderiegel der alten Bestandsbebauung sowie die Bebauung des Grundstücks I. . 00 für das klägerische Grundstück eine diese Geräuschquelle abschirmende Wirkung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da ihr Klageabweisungsantrag keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Von einer Verdopplung des Streitwerts nach Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs wurde abgesehen, da die Kläger jeweils Miteigentümer desselben Nachbargrundstücks sind. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.