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Urteil

12 K 737/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0429.12K737.22A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der am 00.00.1989 geborene Kläger zu 1., die am 0.00.1990 geborene Klägerin zu 2. und die am 00.0.2020 geborene Klägerin zu 3. sind irakische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind die Eltern der Klägerin zu 3. Sie reisten am 27. November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30. November 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Das Bundesamt stellte aufgrund von Eurodac-Treffern (PL1211026080514005000/700674823Z und PL1211026080514006000/700674825B) fest, dass die Kläger zu 1. und zu 2. bereits am 26. Oktober 2021 in Polen Asylanträge gestellt hatten. Es richtete daraufhin am 8. Dezember 2021 für die Kläger zu 1. und zu 2. Wiederaufnahmegesuche nach der Dublin III‑Verordnung an Polen, welchen die polnischen Behörden am 16. Dezember 2021 und am 5. Januar 2022 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung stattgaben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. Januar 2022 die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an (Ziffer 3) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an und befristete es auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde den Klägern zu 1. und zu 2. am 11. Januar 2022 ausgehändigt. Die Kläger haben am 18. Januar 2022 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 92/22.A) gestellt; mit Beschluss vom 3. Februar 2022 hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Auf den am 14. März 2022 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hin hat das Gericht mit Beschluss vom 12. April 2022 (12 L 648/22.A) den Beschluss vom 3. Februar 2022 im Verfahren 12 L 92/22.A geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides vom 6. Januar 2022 angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend: Aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine sei eine Verschlechterung der humanitären Bedingungen an den Grenzen Polens zu verzeichnen. Die Unterbringungsmöglichkeiten der wachsenden Zahl an Schutzsuchenden seien limitiert. Es sei davon auszugehen, dass eine Versorgung innerhalb der Asylunterkünfte alsbald nur noch schwer zu leisten sein werde. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Polens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 12 L 92/22.A und 12 L 648/22.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Das Gericht legt den Klageantrag auf der Grundlage des § 88 VwGO neben dem Anfechtungsantrag als hilfsweisen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Denn gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist neben der Anfechtungsklage (nur) ein solcher hilfsweiser Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten möglich. Der Hilfsantrag gilt im Wege der Auslegung selbst dann als gestellt, wenn ausdrücklich nur ein reines Anfechtungsbegehren geltend gemacht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 – 1 C 10/17 –, juris, Rn. 11, und vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 20. Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2022 erweist sich im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich dabei im Fall eines – hier gegebenen –Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-Verordnung nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung, sondern ist anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) Dublin III-Verordnung zu bestimmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff. Gemessen daran war Polen vorliegend zwar grundsätzlich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zu 1. und zu 2. zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kläger zu 1. und zu 2. haben am 26. Oktober 2021 in Polen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Dies ergibt sich aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Eurodac-Treffern (PL1211026080514005000/700674823Z und PL1211026080514006000/700674825B), vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Ver-ordnung (EU) Nr. 603/2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 1). Dementsprechend hat Polen dem Bundesamt gegenüber seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Kläger unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung erklärt. Die polnische Dublin-Einheit hat auf die fristgerecht gestellten (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung) Wiederaufnahmegesuche des Bundesamtes vom 8. Dezember 2021 mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 und vom 6. Januar 2022 geantwortet und den Gesuchen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung stattgegeben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin zu 3. ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Hiernach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der – wie hier – der Definition des Familienangehörigen entspricht (vgl. Art. 2 Buchstabe g), 2. Spiegelstrich Dublin III-Verordnung), untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass hier Gründe des Kindeswohles einer gemeinsamen Behandlung der Asylanträge der Klägerin zu 3. mit denen ihrer Eltern, der Kläger zu 1. und zu 2., entgegenstehen. Die Beklagte ist aber zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes verpflichtet. Nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung). Ziel dieser Vorschrift ist es, die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Rechtes auf Gewährung internationalen Schutzes zu wahren. Sie soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin III-Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 57, vom 5. Juli 2018 – C-213/17 –, juris, Rn. 61, und vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, juris, Rn. 58 ff. Die Aufnahme einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat kann dadurch erleichtert werden, dass andere Mitgliedstaaten im Geist der Solidarität, der im Einklang mit Art. 80 AEUV der Dublin III-Verordnung zugrunde liegt, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-646/16 –, juris, Rn. 100. Zwar wird den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 57, und vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, juris, Rn. 58 f. Dieses Ermessen ist im vorliegenden Fall jedoch auf Null reduziert. Vgl. zur Möglichkeit einer Ermessensreduktion OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, juris, Rn. 6 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 – A 11 S 974/16 –, juris, Rn. 45; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 32. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 29 AsylG, Rn. 61; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 –, juris, Rn. 38, und Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 B 11/21 –, juris, Rn. 17. Das Ermessen verdichtet sich dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre. Eine solche Fallkonstellation ist etwa anzunehmen, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde. Darüber hinaus besteht eine Pflicht zum Selbsteintritt, wenn im Fall der Überstellung eine in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnde Grundrechtsverletzung gegeben wäre. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 –, juris, Rn. 22 m.w.N. Eine Ermessensreduktion kann sich auch aus dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin III-Verordnung ergeben. Steht zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 – A 11 S 974/16 –, juris, Rn. 45; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, juris, Rn. 61; dies andeutend auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 –, juris, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 98, 108. Nach diesen Maßgaben geht das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon aus, dass die Beklagte verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Denn eine Überstellung der Kläger nach Polen kommt vor dem Hintergrund der aktuellen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf absehbare Zeit nicht in Betracht; die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist nicht gegeben. Im Einzelnen: Die Kapazitäten Polens zur Aufnahme von Flüchtlingen sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erschöpft. Der polnische Staat verzeichnet aktuell einen in der jüngeren europäischen Geschichte einzigartigen Zustrom von Geflüchteten. Seit Beginn des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 haben bereits 2.992.575 Personen die ukrainisch-polnische Grenze überschritten. Vgl. UNHCR, Operational Data Portal – Ukraine Refugee Situation, abrufbar unter: https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine (zuletzt abgerufen am 29. April 2022). Selbst wenn ein nicht unerheblicher Anteil der aus der Ukraine Geflüchteten in andere EU-Mitgliedstaaten weiterreist oder bei Familie oder Bekannten aufgenommen werden kann, muss eine große Zahl dieser Menschen in Polen staatlicherseits untergebracht werden. Die lokalen Behörden in Polen haben Unterkunftszentren mit einer Kapazität für rund 280.000 Menschen eingerichtet. In den ersten Tagen sind diese noch weitgehend unbesetzt geblieben, da die ankommenden Personen zumeist in privat organisierten Unterkünften untergebracht worden sind oder weiterreisen wollten. Im weiteren Kriegsverlauf ist die Anzahl der auf die staatlichen Unterkünfte angewiesenen Personen aber gestiegen. Vgl. UNHCR, Ukraine Situation Flash Update #1, 8. März 2022, S. 4, abrufbar unter: file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4356/zbs/Downloads/Ukraine%20situation%20flash%20update%20No%201%20%2008%2003%202022%20(1).pdf. Nach einer aktuellen Umfrage zu der Art der Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge haben 32 Prozent der Befragten die vorhergehende Nacht in einem Aufnahmezentrum, einer längerfristigen Unterkunft oder Gemeinschaftsunterkunft verbracht. Zudem fühlen sich einige Haushalte, die sich als Gastgeber für vertriebene Familien zur Verfügung gestellt haben, bereits überfordert und suchen nach Unterstützung, um den Familien zu helfen, in alternative Unterkünfte zu wechseln. Schlüsselinformanten haben darauf hingewiesen, dass der Wohnungsmarkt in Warschau, Krakau und Breslau bereits voll sei. Vgl. International Rescue Committee, Rapid Needs Assessment Report – Refugees from Ukraine in Poland, 1. April 2022 (Umfrage vom 11. bis 24. März 2022), S. 7, abrufbar unter: file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4356/zbs/Downloads/IRC%20Assessment%20-%20Ukrainian%20Refugees%20in%20Poland_FINAL.pdf. Berücksichtigt man zusätzlich, dass in Polen für Asylbewerber vor dem Krieg in der Ukraine (lediglich) in zehn Unterkunftszentren insgesamt 1.962 Plätze zur Verfügung standen, vgl. AIDA, Country Report Poland, 2020 Update, April 2021, S. 55, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf. vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der polnische Staat derzeit zur Unterbringung weiterer Flüchtlinge in der Lage wäre. Dementsprechend haben die polnischen Behörden bereits am 25. Februar 2022 erklärt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-Verordnung ab sofort zunächst nicht mehr entgegengenommen werden, um den aus dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine am 24. Februar 2022 resultierenden erheblichen Flüchtlingsbewegungen gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Pflicht der Beklagten zum Selbsteintritt auch aus dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin III-Verordnung. Eine Überstellung der Kläger nach Polen ist bereits mangels Aufnahmebereitschaft Polens auf absehbare Zeit tatsächlich unmöglich. Derzeit ist nicht vorhersehbar, wie lange der Krieg noch andauern wird. Angesichts der Zerstörung insbesondere der ukrainischen Infrastruktur durch die Kriegshandlungen ist zudem zu erwarten, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der ukrainischen Staatsangehörigen auch nach Kriegsende für eine längere Zeit nicht in die Ukraine zurückkehren kann. Vgl. zu Letzterem auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2022 – 15 L 236/22.A –, S. 5 f. des Beschlussabdruckes, n.v. Die Unmöglichkeit der Überstellung nach Polen führt vorliegend unmittelbar zur Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung der Asylgesuche der Kläger. Eine Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien (vgl. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung) ergibt – jedenfalls vor dem Hintergrund des Ablaufs des entsprechenden Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmefristen – keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 39; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 32. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 29 AsylG Rn. 34. Auf die Pflicht der Beklagten zum Selbsteintritt können sich die Kläger auch berufen; sie haben – jedenfalls in Verbindung mit den ihnen in der Dublin III-Verordnung eingeräumten Rechten – insoweit einen einklagbaren Anspruch. Zur (inzidenten) Klagbarkeit auch EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, juris, Rn. 78 f.; a.A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 39; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 –, juris, Rn. 38, und Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 B 11/21 –, juris, Rn. 17. Ein Schutzsuchender kann sich zwar den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat nicht selbst aussuchen; er hat aber einen Anspruch darauf, dass ein von ihm innerhalb der EU gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der EU geprüft wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 –, juris, Rn. 23. Die Nichtausübung des Selbsteintritts durch die Beklagte würde dementgegen für die Kläger die Gefahr einer „refugee in orbit“-Situation begründen, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung ihrer Asylanträge als zuständig ansieht. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-Verordnung). Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, juris, Rn. 20, und vom 25. Mai 2021 – 1 C 39/20 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A –, juris, Rn. 107 ff. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es wegen der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.