Urteil
18 K 1614/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0826.18K1614.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2022 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2022 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Bestehen der Schulpflicht für die am 00.00.2016 geborene Klägerin. Diese ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt mit ihren Eltern an einem Wohnsitz in der Stadt X. gemeldet. Nachdem die Stadt X. festgestellt hatte, dass die Klägerin zum Schuljahr 2022/2023 schulpflichtig wurde, teilte sie diesen Umstand den Eltern der Klägerin mit Schreiben von August 2021 mit und forderte diese auf, die Klägerin an einer Grundschule ihrer Wahl anzumelden. Ferner wies sie darauf hin, dass die Eltern eine Kopie der Anmeldebestätigung übersenden müssten, wenn sie ihr Kind an einer nichtstädtischen Schule oder außerhalb X. anmelden würden. Mit Schreiben vom 5. November 2021 erinnerte sie die Eltern der Klägerin daran, die Klägerin an einer Grundschule anzumelden und wies darauf hin, dass andernfalls ein Bußgeld gegen sie verhängt werden könne.Mit E-Mail vom 16. November 2021 teilten die Eltern der Klägerin mit, dass sie gerade gemerkt hätten, dass eine E-Mail von ihnen im Oktober an die Stadt X. nicht versendet worden sei. Sie beabsichtigten, die Klägerin für das Schuljahr 2022 in den USA anzumelden. Die Anmeldung dort erfolge jedoch erst im Februar 2022. Sobald ihnen die Anmeldung vorliege, würden sie diese übersetzen und an die Stadt X. übersenden. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 teilten die Eltern der Klägerin mit, dass sie nun doch schon jetzt eine Bestätigung übersenden könnten, dass die Klägerin in der D. School angenommen worden sei und diese ab dem Schuljahr 2022/2023 besuchen werde. In der dem Beklagten vorgelegten, unter dem 19. November 2021 erstellten Bescheinigung der in G. in G1. befindlichen D. School wird bestätigt, dass die Klägerin für das Schuljahr 2022/2023 für das elementary program der Schule akzeptiert worden ist. Daraufhin teilte das Schulamt der Stadt X. den Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 mit, dass nach den vorliegenden Angaben die Klägerin ihre Schulpflicht vorübergehend durch den Besuch einer Schule im Ausland erfüllen solle und hierfür eine Genehmigung einzuholen sei. Ferner teilte es den Eltern der Klägerin mit, unter welchen Bedingungen eine derartige Genehmigung erteilt werde. Zudem führte es aus, dass es sich bei der angegebenen Schule nicht um eine anerkannte Deutsche Schule im Ausland handle, sodass dies zur Ablehnung der Genehmigung führen werde, wenn keine anderweitigen wichtigen Gründe vorlägen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei dem Schulamt der Stadt X. und teilte mit, dass er die Klägerin vertrete. Offenbar ginge das Schulamt von einem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in X. aus und habe die Eltern wegen eines vorübergehenden Besuchs einer Schule im Ausland informiert. Es stimme jedoch nicht, dass im Land Nordrhein-Westfalen ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Runderlasses des Ministeriums vom 13. September 2016 bestehe, der die Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer ausländischen oder internationalen Schule regle. Die Familie habe zwar nach wie vor nach dem Meldegesetz einen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, da sie in Deutschland mit der Vermietung von Wohnungen noch geschäftlich tätig seien. Sie hielten sich auch wochenweise in Deutschland auf, sie wohnten tatsächlich allerdings seit Jahren in den USA. In den vergangen Jahren hätten sie sich nur in folgenden Zeiten in Deutschland aufgehalten: 7.6.2019 – 26.9.2019,16.12.2019 –11.1.2020,11.7.2020 – 2.10. 2020,7.12.2020 – 1.1.2021,16.6.2021 – 8.10.2021. Entsprechend der Bestimmung des § 34 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) sei anerkannt, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt sich nicht danach bestimme, wo das Kind polizeilich gemeldet sei, sondern wo es sich tatsächlich aufhalte. Kommentierungen entsprechender schulgesetzlicher Bestimmungen anderer Bundesländer führten ebenfalls an, dass der gewöhnliche Aufenthalt dort sei, wo sich das Kind überwiegend aufhalte. Auf melderechtliche Aspekte oder die Staatsangehörigkeit komme es dabei nicht an. Für die Begründung der Schulpflicht komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Daraus folge, dass es keine Rolle spiele, wo die Klägerin aktuell polizeilich gemeldet sei. Es komme allein darauf an, wo sie sich tatsächlich aufhalte und das sei seit 2019 in den USA, wo sie bei ihren Eltern lebe. Dort besuche sie nachweislich eine Schule. Gelegentliche Besuche in Deutschland schadeten nicht, zumal es nicht unüblich sei, dass man gelegentlich seine Heimat besuche. Deshalb bestehe für sie in Deutschland keine Schulpflicht. Das Schulamt der Stadt X. stellte gegenüber den Eltern der Klägerin mit Bescheid vom 28. Januar 2022 fest, dass für die Klägerin eine Befreiung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule gemäß § 34 Abs. 5 Schulgesetz NRW nicht ausgesprochen werden könne und forderte die Eltern auf, ihr Kind umgehend an einer Schule in Deutschland anzumelden. Zur Begründung führte es aus, dass auf der Grundlage der von ihnen getätigten Angaben eine Genehmigung nicht möglich sei. Die Klägerin hat am 19. Februar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie wohne weiterhin mit ihren Eltern in den USA und werde dort eine amerikanische Schule besuchen. Ihre Familie habe zwar nach wie vor nach dem Meldegesetz einen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, da sie in Deutschland noch geschäftlich tätig seien und sich wochenweise in Deutschland aufhielten, allerdings wohnten sie tatsächlich seit Jahren in den USA, sodass ihr wirklicher Wohnsitz in den USA sei. Das ergebe sich auch aus den angegeben Zeiträumen, in denen sich die Familie in den letzten Jahren in Deutschland aufgehalten habe. § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW bestimme, dass, wenn eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen bestehe, dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet werde. Es sei demnach anerkannt, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Schulgesetzes sich nicht danach bestimme, wo das Kind polizeilich gemeldet sei, sondern wo es sich tatsächlich aufhalte. Deshalb bestehe für sie in Deutschland aktuell keine Schulpflicht. Zu ihrem Hilfsantrag auf Befreiung von der Schulpflicht führt sie an, dass, wenn nach Angaben des Schulamtes der Stadt X. eine Befreiung von der Schulpflicht zu gewähren sei, wenn ein Umzug ins Ausland anstehe und nur kurze/vorübergehende Aufenthalte im Bundesgebiet geplant seien, dies erst recht gelten müsse, wenn der Umzug ins Ausland bereits seit über zwei Jahren vollzogen worden sei und nur vorübergehende/kurze Aufenthalte in Deutschland stattfänden. Sie gebe ihre in den USA im Bundesstaat G. in D1. liegende Wohnanschrift an. In der Klage habe sie ihre polizeiliche Meldeadresse in Deutschland verwendet, da die Post in den USA seit Corona sehr lange unterwegs sei und sie hinsichtlich ihrer Postadresse in Deutschland gut informiert seien. Die Familie sei Eigentümer einiger Immobilien in X. und S. , welche laufende Kredite hätten, sodass eine Abmeldung in Deutschland zu Problemen führen könne. Sie planten zudem, in der nächsten Zeit weitere Immobilien in Deutschland zu erwerben, wofür neue Kredite benötigt würden, die sie nur bekämen, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland hätten. Zudem habe die Familie in Deutschland eine eigene Wohnung mit laufendem Mietvertrag. Da in Deutschland Meldepflicht bestehe, könne sich die Familie nicht abmelden und gleichzeitig die Wohnung halten. Die Wohnung werde nicht fremdvermietet, sondern nur von der Familie während der Aufenthalte in Deutschland bewohnt. Alle Familienmitglieder seien zudem in Deutschland krankenversichert. Für die Verwaltung ihrer Immobilien und die damit verbundenen Behördengänge sei ein Wohnsitz unabdingbar. Zudem benötigten sie für geschäftliche und private Zwecke Autos, für deren Haltung ebenfalls ein Wohnsitz erforderlich sei. Sie könne aus steuerlichen Gründen auch nicht ohne ihre Eltern isoliert aus Deutschland abgemeldet werden, da sie ansonsten kein Kindergeld mehr erhalte. Die in § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW niedergelegte melderechtliche Vermutung, dass dort, wo jemand gemeldet sei, auch sein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt sei, habe sie in ihrem Fall widerlegt, da sich ihr tatsächlicher Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in den USA befinde, sodass sie in Deutschland nicht schulpflichtig sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2022 den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass sie in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig ist, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2022 zu verpflichten, sie von der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Auch wenn die Klägerin angebe, dass sich der Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt ihrer Familie in den USA befinde, sei die Familie laut § 17 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Bundesmeldegesetz verpflichtet, die Klägerin aus Deutschland abzumelden. Erst danach bestehe auch keine Schulpflicht in Deutschland mehr. Es gebe auf Grund der rechtlichen Vorgaben keinen Anlass, dass die Klägerin weiter in Deutschland gemeldet bleibe. Ob ein Verstoß gegen das Melderecht oder ein unrechtmäßiger Bezug von Kindergeld oder anderen Leistungen vorliegen könne, müsse von anderer Stelle geprüft werden. Wer im schulpflichtigen Alter sei und in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt habe, müsse eine öffentliche Schule oder eine private Schule in Deutschland besuchen, an der die Schulpflicht erfüllt werden könne. Daher sei es unerheblich, ob es sich um einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt handle, sofern einer der beiden Tatbestände vorliege. Die Schulpflicht in Deutschland würde bei einer anderen Auslegung des Sachverhaltes ausgehebelt. Es wäre jeder Person möglich, sich der Schulpflicht in Deutschland durch eine einfache Mitteilung an das zuständige Schulamt zu entziehen. Hierfür müsste lediglich der veränderte Aufenthaltsort des Kindes im Ausland angezeigt werden. Ebenso würde es dem gesetzlichen Gedanken, nur unter bestimmten Voraussetzungen einer Beschulung im Ausland zuzustimmen, völlig zuwiderlaufen. Der Runderlass vom 13. September 2016 hinsichtlich Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer und internationaler Schulen, der die Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Anerkennung einer Auslandsbeschulung benenne, wäre somit obsolet. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der von der Klägerin besuchten Schule nicht um eine anerkannte Schule im Sinne des Erlasses. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klägerin den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes begehrt. Insbesondere hat die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse an dem Erlass des von ihr begehrten Bescheides, dass sie in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig ist, da der Beklagte diesen Umstand bestreitet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Bescheides durch den Beklagten zu, dass diese derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig ist (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 34 Abs. 1 SchulG NRW. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist u.a. derjenige schulpflichtig, der in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW bestimmt, dass, wenn eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen besteht, dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet wird. Dabei dient der 2020 neu eingefügte § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes der Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 6. November 2019, LT-Drs. 17/7770, S. 71. Die Anmeldung bei einer Meldebehörde ist ein (widerlegbares) Indiz dafür, dass unter der im Melderegister gespeicherten Anschrift ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Februar 2022, § 34 Rn. 4 f.; Kumpfert in Schulgesetz NRW, Stand: April 2021, § 34 1.2. Dabei ist für § 34 Abs. 1 SchulG NRW der Begriff des Wohnsitzes des Kindes im Sinne von § 11 BGB maßgeblich, den es, solange es minderjährig ist, nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit den Eltern teilt, nicht der melderechtliche Begriff der Wohnung. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 - 19 B 923/15 -, juris, Rn. 2. Einen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt ein tatsächliches Verweilen von gewisser Dauer voraus. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 6. November 2019, LT-Drs. 17/7770, S. 71. Nach der Gesetzesbegründung ist die Anmeldung bei der Meldebehörde im Sinne von § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz ein deutliches Indiz, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen begründet werden soll. Damit ist die im Melderegister gespeicherte Anschrift ein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Prüfung, ob eine Schulpflicht im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Die gesetzliche Ausgestaltung als widerlegbare Vermutung gewährleistet, dass Besonderheiten und Einzelfallumstände (z.B. Nebenwohnungen, Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt) auch weiterhin berücksichtigt werden könnten. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 6. November 2019, LT-Drs. 17/7770, S. 71. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der melderechtliche Wohnungsbegriff rein tatsächlicher Natur ist und nicht mit dem Rechtsbegriff des Wohnsitzes nach § 7 BGB oder mit dem des gewöhnlichen Aufenthaltes identisch ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. März 2014 - 10 K 3483/13 -, juris, Rn. 25 f.m.w.N. Die Klägerin kann als Minderjährige ohne den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz weder begründen noch aufheben (§ 8 BGB). Minderjährige teilen deswegen in der Regel den Wohnsitz ihrer Eltern. Ersatzweise knüpft die Schulpflicht auch an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Das ist der Ort, an dem eine Person über längere Zeit tatsächlich verweilt. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 7 CE 22.925 -, juris, Rn. 5. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nur, wer sich an einem Ort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9/15 -, juris, Rn. 13 f., Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46/01, 5 B 37/01 -, juris, Rn. 1, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 5 ER 202/88 -, juris. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen muss derjenige, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, substantiiert und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen machen, die er an dem behaupteten Auslandswohnsitz unterhält. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 - 19 B 923/15 -, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßgaben ist die minderjährige Klägerin derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig. Sie hat zwar mit ihren Eltern eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, dort in X. , aber sie hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach ihren glaubhaften Angaben ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den USA, dort in D1. , wo sie mit ihren Eltern den überwiegenden Teil des Jahres verbringt und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Damit ist die Vermutung des § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, dass die Klägerin auf Grund ihrer Meldeadresse in X. in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig ist, widerlegt. Nach ihren unwidersprochenen Angaben hält sie sich seit dem Jahr 2019 mit ihren Eltern überwiegend in den USA auf und hat dort einen Wohnsitz in G. in D1. begründet. In den vergangenen Jahren hat sie sich nur wenige Wochen im Sommer und um den Jahreswechsel in Deutschland an ihrer dortigen Meldeanschrift aufgehalten. Seit dem 19. November 2021 ist sie an einer in der Nähe ihres Wohnortes in den USA in G1. in G. liegenden Schule im Elementarbereich angemeldet, wo sie ab dem Schuljahr 2022/2023 die Schule besucht. Aufgrund dieser Angaben, die vom Beklagten nicht bezweifelt werden, ist anzunehmen, dass sich der für die Schulpflicht maßgebliche Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin nicht in Nordrhein-Westfalen an ihrer Meldeanschrift in X. , sondern in den USA befindet, sodass die Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen unterliegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es hierfür auch keiner Abmeldung der Klägerin nach dem Meldegesetz, weil der auf Grund der Meldeadresse begründete Wohnsitz vom dem für das Bestehen der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abweichen kann, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ergibt. Zudem hat die Klägerin eine Reihe von Gründen aufgeführt, aus denen sie sich gehindert sieht, auf ihre Meldeanschrift in Deutschland, auch unabhängig von ihren Eltern, zu verzichten. Darauf, ob diese Gründe im Sinne des Meldegesetzes tragfähig sind, kommt es in diesem Verfahren nicht an, da das Bestehen der Meldeanschrift in X. auf Grund dessen, dass die Klägerin die in § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW aufgestellte Vermutung widerlegt hat, nichts daran ändert, dass sie derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht der Schulpflicht unterliegt. Dabei ist beim Vorliegen einer melderechtlichen Anschrift in Nordrhein-Westfalen entgegen der von dem Beklagten geäußerten Befürchtung die alleinige Vorlage der Bescheinigung des Besuchs einer ausländischen Schule nicht ausreichend, um die in § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW festgelegte Vermutung des Bestehens der Schulpflicht zu widerlegen. Der Beklagte hat vielmehr bei seiner Entscheidung, ob ausnahmsweise vom Regelfall abgewichen wird, dass bei einer melderechtlichen Anschrift in Nordrhein-Westfalen auch dort die Schulpflicht besteht, - wie oben ausgeführt - alle Indizien und Umstände in den Blick zu nehmen, aus denen sich ergibt, wo sich der Betroffene im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs seit wann aufhält und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Bei diesem Verständnis wird auch die Bestimmung des § 34 Abs. 5 SchulG NRW nicht obsolet. Dort ist geregelt, wann bei bestehender Schulpflicht, die an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen anknüpft, ausnahmsweise eine ausländische oder internationale Schule besucht werden kann, die sich im Regelfall in Deutschland und wenn sich diese Schule im Ausland befindet, nach 1.4 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 13. September 2016 im Regelfall in unmittelbarer Nähe der deutschen Grenze befindet. Auch aus Abschnitt 2 (Grundsätze), dritter Spiegelstrich des Erlasses geht hervor, dass die besuchte Schule in der Regel im (grenznahen) Ausland liegen muss. Dass es bei der Entscheidung, ob bei bestehender Schulpflicht in Deutschland ausnahmsweise ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 SchulG NRW vorliegt und deshalb der Besuch einer im Ausland liegenden Schule möglich ist, darauf ankommt, wo sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes befindet, ergibt sich auch aus Ziffer 3.4.3 des Erlasses, nach dem ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 SchulG NRW vorliegt, wenn das Kind den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen (zukünftig) spätestens nach zwei Jahren im Ausland haben wird und dies glaubhaft gemacht wird. Ferner unterliegt der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2022, mit dem dieser der Klägerin eine Genehmigung zur Befreiung von der deutschen Schulpflicht gemäß § 34 Abs. 5 SchulG NRW versagt, der Aufhebung, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW setzt nach seinem Wortlaut das Bestehen der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen voraus. Nur in diesem Fall ist der Beklagte befugt, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 13. September 2016 (BASS 12-51 Nr. 4) zu erteilen. Einer derartigen Entscheidung bedarf es auch nicht, da die Klägerin, die ihren Lebensmittelpunkt in den USA hat, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig ist. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist zudem über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG unter Außerachtlassung des Hilfsantrages, über den nicht entschieden worden ist und unter Berücksichtigung von Nummern 1.1.4 und 38.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.