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Beschluss

19 B 707/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0828.19B707.23.00
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Leitsätze

Eine Zuweisung eines Schülers an eine bestimmte Schule nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann auch dem Zweck dienen, die Schulpflichterfüllung eines Kindes sicherzustellen, dessen Eltern ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verletzen, ihr schulpflichtiges Kind an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 ‑ 19 E 1107/15 ‑, juris, Rn. 3).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zuweisung eines Schülers an eine bestimmte Schule nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann auch dem Zweck dienen, die Schulpflichterfüllung eines Kindes sicherzustellen, dessen Eltern ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verletzen, ihr schulpflichtiges Kind an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 ‑ 19 E 1107/15 ‑, juris, Rn. 3). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 18 K 2755/23 VG Düsseldorf gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. März 2023 stattzugeben. In dieser Ordnungsverfügung hat die Bezirksregierung den minderjährigen Sohn der Antragsteller, N. , dem M. -Gymnasium in X. zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass Rechtsgrundlage für diese Zuweisung § 46 Abs. 7 SchulG NRW ist und der Sohn der Antragsteller nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW schulpflichtig ist, weil er seinen Wohnsitz nach den vorliegenden Erkenntnissen in Nordrhein-Westfalen hat. Die Antragsteller rügen mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg, dass sie in die Niederlande verzogen seien und ihr Sohn nur dort schulpflichtig sei. Nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen (Satz 1). Dies gilt nach Satz 2 insbesondere, wenn ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist. § 46 Abs. 7 SchulG NRW enthält auf der Tatbestandsseite keine Beschreibung oder Einschränkung der Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist vielmehr weit zu verstehen. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 - 19 B 758/07 -, juris, Rn. 11 ff. (zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW a. F.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2016 - 18 L 3212/16 -, juris, Rn. 8. Ein Grund für die Zuweisung kann auch sein, dass die Eltern schulpflichtiger Kinder ihrer Anmeldepflicht an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule nicht nachkommen. Insoweit dient die Regelung in § 46 Abs. 7 SchulG NRW - neben der Stärkung der Schulformwahlfreiheit der Eltern - auch der Erfüllung der Schulpflicht. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 - 19 E 1107/15 -, juris, Rn. 3; ferner VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2016, a. a. O., Rn. 10. Vorliegend sind die Antragsteller ihrer Anmeldepflicht als Eltern aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für ihren minderjährigen Sohn N. nicht nachgekommen. Er ist derzeit an keiner öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule angemeldet, obgleich er nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW schulpflichtig ist. Danach ist schulpflichtig, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet (Satz 2). Unabhängig vom Wegfall dieser widerlegbaren Vermutung, den die Antragsteller durch Abmeldung ihres Sohnes beim Bürgerbüro der Stadt L. herbeigeführt haben, ist dieser nach Satz 1 schulpflichtig, weil die Familie nach gegenwärtiger Aktenlage sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in ihrem Einfamilienhaus im C.--------weg 1 a, 00000 L. hat. Das Schulgesetz NRW enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Wohnsitz“. Für die Auslegung des Begriffs sind daher die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 7 bis 11 BGB heranzuziehen. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 ‑, FamRZ 2008, 45, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 31, und vom 27. August 2015 ‑ 19 B 923/15 ‑, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022 ‑ 18 K 1614/22 ‑, juris, Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 ‑ 9 K 1917/10 ‑, juris, Rn. 26; vgl. auch Landesregierung, Gesetzentwurf zum 15. SchulRÄndG, LT-Drucksache 17/7770 vom 6. November 2019, S. 71. Nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB teilt ein minderjähriges Kind kraft Gesetzes den Wohnsitz der Eltern. Dieser bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 BGB, wonach derjenige, der sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz begründet. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen längeren Aufenthalt und einen Domizilwillen voraus, das heißt, der Betroffene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seines Lebens zu machen. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 ‑ 2 ARs 536/08 -, NStZ-RR 2009, 84, juris, Rn. 1, und vom 17. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023, a. a. O., Rn. 33; VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011, a. a. O., Rn. 26. Hingegen ist dieser schulrechtlich und zivilrechtlich übereinstimmende Begriff des Wohnsitzes zu unterscheiden vom melderechtlichen Begriff der Wohnung in § 20 BMG und in dem früheren, mit Ablauf des 31. Oktober 2015 ersatzlos außer Kraft getretenen § 15 MG NRW a. F. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2023, a. a. O., Rn. 35, und vom 27. August 2015, a. a. O., Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022, a. a. O., Rn. 35; VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011, a. a. O., Rn. 26; ebenso zum melderechtlichen Wohnungsbegriff VG Köln, Urteil vom 19. März 2014 ‑ 10 K 3483/13 ‑, juris, Rn. 25. Das gilt auch in Anbetracht der zum 3. Juni 2020 neu eingefügten Wohnsitz- oder Aufenthaltsvermutung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, die an eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen anknüpft. Mit dieser ausdrücklich als widerlegbar bezeichneten Vermutung hat der Gesetzgeber ausschließlich verfahrensrechtlich zur „Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung“ bestimmt, dass einer Anmeldung bei der Meldebehörde im Sinn von § 17 Abs. 1 BMG für eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen Indizwirkung für die schulpflichtbegründenden Merkmale des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts zukommen soll („geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Prüfung, ob …“). Landesregierung, Gesetzentwurf zum 15. SchulRÄndG, a. a. O., S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023, a. a. O., Rn. 37. Hingegen lässt sich der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch das materiell-rechtliche Verständnis dieser schulpflichtbegründenden Merkmale selbst, insbesondere des zivilrechtlich geprägten Wohnsitzbegriffs verändern wollte. Im Gegenteil nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf den „Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB“ Bezug. Sie stellt damit klar, dass dessen Inhalt für das Verständnis des Wohnsitzbegriffs in § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auch weiterhin maßgeblich bleiben soll und es folgerichtig materiell-rechtlich bei der Verschiedenheit vom melderechtlichen Begriff der Wohnung in § 20 BMG verbleibt. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023, a. a. O., Rn. 39; ebenso im Ergebnis VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022, a. a. O., Rn. 44. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller, deren Wohnsitz ihr minderjähriger Sohn nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB teilt, ihren Wohnsitz im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weiterhin im Haus C.--------weg 1 a in L. . Dort hält sich die Familie nach gegenwärtiger Aktenlage bis heute regelmäßig auf und befindet sich der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse, während keine genügenden, objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragsteller bestehen, sie seien dauerhaft in die Niederlande verzogen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Beschluss bereits umfassende und in der Sache überzeugende Feststellungen getroffen, auf die der Senat verweist. Die dagegen gerichteten Rügen der Antragsteller verfangen nicht. Dies gilt zunächst für ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 2. sowie der Sohn niederländische Staatsbürger seien. Diese - unstreitige - Tatsache allein lässt nämlich noch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufenthalt sowie den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Familie zu, zumal die beiden weiterhin auch und die Antragstellerin zu 1. ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft haben und die Antragsteller in L. ein Einfamilienhaus besitzen, wo jedenfalls die Antragstellerin zu 1. weiterhin gemeldet ist, das die Antragsteller selbst für das gerichtliche Verfahren als ladungsfähige Anschrift angegeben haben und das sie ausweislich ihrer Beschwerdebegründung auch künftig nicht aufgeben wollen. Insofern führen auch die vorgelegten niederländischen Identitätskarten des Sohnes und des Antragstellers zu 2. sowie dessen niederländischer Führerschein nicht weiter, da diese nur die niederländische Staatsbürgerschaft sowie die - ebenfalls unstreitige - melderechtliche Anmeldung des Antragstellers zu 2. und seines Sohnes unter der Adresse ihres Ferienhauses M.-------weg 55 in D. in den Niederlanden belegen, die ebenfalls nicht zu der Annahme führt, die Antragsteller hätten ihren Wohnsitz dauerhaft dorthin verlegt. Denn wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, befindet sich das Grundstück, auf dem das Ferienhaus der Antragsteller liegt, laut Auskunft der niederländischen Behörden vom 24. Februar 2023 im Bebauungsplan „Recreatiepark T. “ und hat das Ziel „Erholung“. Die dafür ausgewiesenen Grundstücke seien ausschließlich für die Erholungsnutzung bestimmt. Eine dauerhafte Belegung eines Ferienhauses oder einer Freizeiteinrichtung sei dementsprechend nach dem Bebauungsplan nicht zulässig. Ein ständiger Aufenthalt in einem Erholungsheim oder einer Erholungseinrichtung liege ausweislich des geltenden Bebauungsplans vor, wenn diese nicht zu Erholungszwecken, sondern als Hauptwohnsitz genutzt würden. Ein Hauptwohnsitz sei der Ort, an dem eine Person die meisten Nächte im Jahr verbringe, kombiniert mit dem Ort, an dem das soziale Leben der Person stattfinde. Die Freizeitnutzung eines Ferienhauses beinhalte dagegen, dass die Menschen anderswo ihren Hauptwohnsitz hätten. Insofern verstieße es gegen geltendes niederländisches Recht, wenn die Antragsteller ihren Wohnsitz in ihr Ferienhaus verlegten und dort die überwiegende Zeit des Jahres verbrächten. Der Umstand, dass nach geltendem niederländischen Recht offenbar eine melderechtliche Anmeldung unter der Anschrift des Ferienhauses möglich war, ändert hieran nichts. Denn die niederländischen Behörden haben in ihrer Auskunft bereits erklärt, dass sie für den Fall, dass ihre - durch die Meldung der Antragsteller ausgelösten - Ermittlungen Anhaltspunkte für einen dauerhaften Aufenthalt der Antragsteller in ihrem Ferienhaus ergäben, „Vollstreckungsmaßnahmen“ ergreifen würden, um dies zu unterbinden. Allerdings seien die Antragsteller bislang bei mehreren Kontrollen nicht vor Ort angetroffen worden und habe der Antragsteller zu 2. noch in der Woche vom 19. Dezember 2022 - und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung in den Niederlanden am 21. Dezember 2022 - in einem Telefonat erklärt, nicht dauerhaft in dem Ferienhaus, sondern noch in Deutschland zu wohnen, so dass die Behörden bislang von einer Durchsetzung abgesehen hätten. Die geltende Rechtslage ist den Antragstellern im Übrigen auch bekannt. So haben sie noch in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 im Verfahren 18 K 7852/21, das in der Sache ebenfalls die Frage eines (dauerhaften) Umzugs der Familie in die Niederlande betraf, selbst eingeräumt, dass sie sich höchstens sechs Monate im Jahr in ihrem Ferienhaus in D. aufhalten dürften, da sonst keine rekreative Nutzung und damit ein Verstoß gegen niederländisches Recht vorliege. Daher habe man bislang davon abgesehen, den Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und dauerhaft in die Niederlande zu ziehen. Die (seit 2020) geltende Rechtslage sei auch der Grund, warum sie weiterhin in L. gemeldet seien. Insofern konnten die Antragsteller - trotz der erfolgreichen Anmeldung - nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sie sich derzeit „überwiegend“ und sogar dauerhaft in ihrem Ferienhaus aufhalten dürfen, wie sie nunmehr in der Beschwerdebegründung geltend machen. Ihre dortige Behauptung, Voraussetzung für einen dauerhaften Aufenthalt in ihrem Ferienhaus sei nur, dass sie alle vier Monate den Aufenthalt kurz unterbrechen, hierfür sei die Ortsabwesenheit „für z. B. ein Wochenende“ ausreichend, widerspricht vielmehr offensichtlich der durch die niederländischen Behörden mitgeteilten Rechtslage. Schließlich belegt auch der Umstand, dass sowohl der Antragsteller zu 2. als auch der Sohn in den Niederlanden nachgewiesen einzelne medizinische Dienstleistungen (HPV-Impfung, Darmkrebsvorsorgeuntersuchung) in Anspruch genommen haben, keinen dauerhaften oder jedenfalls überwiegenden Aufenthalt der Antragsteller in den Niederlanden. Die Inanspruchnahme bestimmter Untersuchungen/Impfungen kann ihnen auch (allein) aufgrund ihrer niederländischen Staatsbürgerschaft sowie der dortigen Registrierung unabhängig vom tatsächlichen Wohnsitz zustehen. Die Tatsache, dass N. möglicherweise (auch) in den Niederlanden schulpflichtig ist, hat keine Auswirkungen auf die Schulpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Denn diese knüpft, wie oben bereits ausgeführt, materiell-rechtlich nur an den tatsächlichen Wohnsitz des Schülers in Nordrhein-Westfalen an und besteht daher grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen durch eine melderechtliche Anmeldung im Ausland ausgelösten (weiteren) Schulpflicht. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Sohn der Antragsteller seine Schulpflicht in den Niederlanden derzeit ‑ durch Besuch des ILS Fernlehrwerks für deutsche Schüler im Ausland mit Sitz in Hamburg ‑ erfüllt, solange er weiterhin in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz hat. Unabhängig davon ergibt sich aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen nicht, ob die niederländischen Behörden tatsächlich annehmen, dass der Sohn der Antragsteller in den Niederlanden schulpflichtig ist, obwohl er in Nordrhein-Westfalen wohnt, oder ob sie dabei (nur) von den - nach den vorliegenden Erkenntnissen unzutreffenden - Angaben der Antragsteller über ihren Umzug in die Niederlande ausgehen. Das von den Antragstellern nach eigenen Angaben „wegen der Nichtanerkennung der ILS als Ersatzschule“ in den Niederlanden geführte Widerspruchsverfahren belegt im Übrigen in keiner Weise, dass der Online-Unterricht am ILS Fernlehrwerk in Hamburg geeignet sein könnte, die niederländische Schulpflicht zu erfüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).