Urteil
28 K 5546/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0906.28K5546.21.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2021 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 19. März 2021 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbewechselanlage auf dem Grundstück Gemarkung N. · Flur 0 · Flurstück 000 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2021 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 19. März 2021 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbewechselanlage auf dem Grundstück Gemarkung N. · Flur 0 · Flurstück 000 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbewechselanlage („Digital-Board“) auf dem Grundstück Gemarkung N. · Flur 0 · Flurstück 000 im Bereich der Kreuzung der L. Straße und der C.--------straße in N. . Quelle: Bauakte Die Klägerin stellte am 19. März 2021 einen Bauantrag zum Austausch der auf dem Grundstück vorhandenen Plakatwerbetafel gegen eine LED-Werbewechselanlage. Ausweislich der Baubeschreibung hat die LED-Werbewechselanlage eine Fläche von 10,5 m 2 . Die Lichtstärke wird durch einen Lichtsensor an die Umgebungshelligkeit angepasst. Die Anzeige wechselt die Werbemotive nach 10 Sekunden im Wege einer ruhigen und gleichmäßigen Überblendung. Videos und Bewegtbilder werden nicht angezeigt. Cinemagramme sind auf 15 % des Bildes beschränkt. Der Verkehr an der Kreuzung ist durch Lichtsignalanlagen für Kraftfahrzeuge sowie für Fußgänger und Radfahrer geregelt. In Fahrtrichtungen Norden und Süden verlaufen an der L. Straße Radwege. Fußgängerüberwege queren im Osten und Westen der Kreuzung die C.--------straße und im Süden der Kreuzung die L. Straße. Im Norden der Kreuzung findet sich kein Fußgängerüberweg. Auf der L. Straße führt in Richtung Norden eine Linksabbiegerspur nach Westen und in Richtung Süden nach Osten in die C.--------straße . In Richtung Osten führt die C.--------straße zu dem Krankenhaus C1. N. . Die LED-Wechselwerbeanlage ist in Richtung des aus dem Süden auf die Kreuzung zukommenden Verkehrs auf der L. Straße ausgerichtet, sie ist jedoch auch von dem aus Westen auf der C.--------straße auf die Kreuzung zukommenden Verkehr sowie von dem aus Osten von der Krankenhauszufahrt auf die Kreuzung zukommenden Verkehr im Nahbereich vor der Kreuzung einsehbar. Nach Anhörung versagte die Beklagte durch Bescheid vom 15. Juli 2021 die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Sie führte zur Begründung des Versagungsbescheides im Wesentlichen aus, nach § 10 Abs. 2 BauO NRW i. V. m. § 16 Abs. 2 BauO NRW dürften durch Anlagen oder durch deren Nutzung die Sicherheit und Leichtfertigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden. Diesen Anforderungen werde das Vorhaben, der Austausch der vorhandenen Plakatwand gegen einen „Digital Screen“ mit wechselnden Einblendungen, nicht gerecht, da der Standort sich in unmittelbarer Nähe des Knotenpunktes L. Straße / C.--------straße / Zufahrt Krankenhaus befinde und hier aus allen Fahrtrichtungen mit Fuß- und Radverkehr zu rechnen sei. Bereits geringe Irritationen, wie durch den Bildwechsel auf der Werbeanzeige, lenkten den Blick gegebenenfalls im entscheidenden Augenblick vom Verkehrsgeschehen ab. Hierdurch würden insbesondere die Fußgänger und Radfahrer gefährdet. Die Klägerin hat am 15. August 2021 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die Errichtung der begehrten Werbeanlage führe nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinne. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe hierzu im Urteil vom 23. Mai 2016 - 2 A 5/16 - festgestellt, dass einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur „Normalität“ gehörten und dass andererseits erwartet werden könne, dass der verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straßen auf privaten Grundstücken errichteten Werbeanlage oder sonstigen „Attraktionen“ widme und – schließlich – dass durchschnittliche Fahrerinnen und Fahrer regelmäßig dazu auch in der Lage seien. Die Verkehrssituation in zentralen innerstädtischen Bereichen sei heute in aller Regel durch eine Vielzahl von Werbeanlagen und deren Nebeneinander mit Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen geprägt. Werbeanlagen gehören dort seit langem zum Straßenbild, sie seien den Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern vertraut und bildeten deswegen regelmäßig keine Quelle der Ablenkung oder Beeinträchtigung für die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. In diesen Verkehrszusammenhängen sei jeder Kraftfahrer immer vor die Aufgabe gestellt, dass er aus einer Vielzahl optischer Eindrücke diejenigen selektieren müsse, die er benötige, um die jeweilige Verkehrssituation zu beherrschen. Infolge der dauerhaften Gewöhnung an Werbeanlagen nähmen durchschnittliche Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer diese nicht mehr bewusst beziehungsweise nur noch insofern wahr, als dies „nebenbei" möglich sei, ohne ihre Aufnahmefähigkeit für den Verkehrsablauf zu verringern. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs sei generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügenden Verkehrsteilnehmer ergäben, müssten außer Betracht bleiben. Daher könne Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung bzw. eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig sei und deshalb vom Üblichen stark abweiche. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands unterscheide sich eine LED-Wechselwerbeanlage bei Anlegung dieser Maßstäbe konstruktiv nicht wesentlich von normalen Werbeeinrichtungen, so dass von einer vom Üblichen stark abweichenden, besonders auffälligen oder gar gefährlichen Anlage ausgegangen werden könnte. Das gelte ungeachtet des bei solchen Anlagen eng getakteten Motivwechsels auf der Werbefläche und des Einsatzes moderner LED-Technik zur Visualisierung der Werbung. Automatische Motivwechsel seien heute auch bei anderen Werbeanlagen durch Einsatz von rollentransportierender (Mega-Light) oder wendender Mechanik (Prismenwenderanlagen) oder bei Projektionswerbeanlagen durchaus üblich. Von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr könne ohne weiteres erwartet werden, dass er sich von einem solchen heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lasse. Gleiches gelte für die ebenfalls nicht seltene Beleuchtung der Werbeanlagen. Darüber hinaus stelle sich die Verkehrssituation in der Umgebung des Standorts als vollkommen überschaubar und für den Durchschnittskraftfahrer ohne besonderes Gefahrenpotential, jedenfalls nicht als außergewöhnlich oder besonders komplex dar. Die bloße Möglichkeit, dass sich ein leichtsinniger Fahrer durch die Werbeanlage ablenken lassen könnte, rechtfertige, wie auch vom Oberverwaltungsgericht des Saarlands noch einmal deutlich herausgestellt worden sei, nicht die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung. Die Klägerin beantragt (dem Sinn nach), den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Bauantrag vom 19. März 2021 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbewechselanlage auf dem Grundstück Gemarkung N. · Flur 0 · Flurstück 000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sei der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1795/20 - müsse bei Werbeanlagen mit Bildwechsel in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der konkreten Anlage beurteilt werden, ob von ihnen eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehe. Es gebe keinen aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung herzuleitenden Grundsatz, wonach auch Werbeanlagen mit Bildwechsel nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs führen würden. Die pauschale Behauptung, dass aufgrund der Gewöhnung an Werbeanlagen eine Ablenkung oder Störung der Konzentration nicht eintreten würde, reiche nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe entschieden, dass sich nicht an allgemeinen Vermutungen über die Gewöhnung der Verkehrsteilnehmern festmachen lasse, wie groß die Ablenkungswirkung einer Werbeanlage mit Bildwechsel im konkreten Fall sein werde und ob sie die Schwelle überschreite, jenseits derer eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anzunehmen sei, sondern dies von vielen tatsächlichen Faktoren abhänge, deren Vorliegen und Gewicht für jeden vorgesehenen Standort festgestellt werden müsse. Mit dem Austausch der Plakatwand gegen einen „Digital-Screen“ mit wechselnden Einblendungen sei – wie im Versagungsbescheid ausgeführt – die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährdet. Am konkreten Standort habe im signalisierten Knotenpunkt das Krankenhaus C1. seine direkte Zufahrt. Über diese Zufahrt würden neben dem Besucher-, Beschäftigten- und Lieferverkehr insbesondere auch die Kranken- und Rettungsfahrten abgewickelt. Diese erfolgten hier naturgemäß in wesentlich engerem Rhythmus. Aus der Knotenpunktgestaltung an sich lasse sich nicht ablesen, dass hier regelmäßig mit Rettungseinsatzfahrten zu rechnen sei. Denn aufgrund des weit von der Straße abrücken Krankenhausgebäudes sei nicht jedem sofort ersichtlich, dass es sich um eine Zufahrt zu einem Krankenhaus handele. Aufgrund des Standortes und der räumlichen Nähe zum Krankenhaus sei eine erhöhte Konzentration der Verkehrsteilnehmer erforderlich. Es sei hier mit vermehrten Rettungseinsatzfahrten und einem schnellen Wechsel der Lichtsignalzeichen zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Konzentration der Verkehrsteilnehmer sei mit der von der Klägerin begehrten Werbeanlage nicht gewährt. Denn durch den ständigen Bildwechsel solle und werde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf die Werbeanlage gelenkt. Es werde außerdem die Neugier auf das nächste Werbebild geweckt. Daher handelt es sich auch nicht nur um einen flüchtigen Augenblick. Dabei könne es unter anderem passieren, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht mitbekomme, dass es zu einem Lichtsignalwechsel infolge eines Rettungseinsatzes gekommen sei. Durch diese Unkonzentriertheit könne es zu der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten am 5. September 2022 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Orttermins verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter kann, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 3. August 2022 nach § 6 Abs. 1 VwGO von der Kammer auf ihn übertragen wurde, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigungen zur Errichtung einer LED-Werbewechselanlage auf dem Grundstück Gemarkung N. · Flur 0 · Flurstück 000. Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Errichtung der LED-Werbewechselanlage auf dem Grundstück Gemarkung N. · Flur 0 · Flurstück 000 stehen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich (unstreitig) zulässig und das Bauordnungsrecht steht dem Bauvorhaben nicht entgegen. Die LED-Wechselwerbeanlage führt im Besonderen nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 BauO NRW (i. V. m. § 10 Abs. 2 BauO NRW). Nach § 16 Abs. 2 BauO NRW darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW die in der BauO NRW an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 16 Abs. 2 BauO NRW (i. V. m. § 10 Abs. 2 BauO NRW), ist dann anzunehmen, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992 - 11 A 149/91, juris; vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris und Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, sowie Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1795/19 -, juris Rn.. Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist die Art der Werbeanlage von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig ausgesetzt ist, davon auszugehen, dass von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine Verkehrsgefährdung ausgeht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris; vom 8. Juli 2013 - 10 A 662/12 -, juris, und vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, sowie Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1795/19 -, juris Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris, und vom 8. Juli 2013 - 10 A 662/12 -, juris. Ob dies in gleicher Weise für LED-Wechselwerbeanlagen gilt, da, wie vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes angenommen, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Mai 2016 - 2 A 5/16 -, juris, und wohin auch der Einzelrichter neigt, automatische Motivwechsel heute bei Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum üblich sind und es von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr zu erwarten ist, dass er sich von einem solchen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lasse, oder abweichend davon, wie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten, bei Werbeanlangen mit Bildwechsel von einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern auszugehen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, juris, da, auch wenn diese Bildwechsel nur eine kurze Zeit in Anspruch nehmen, der Grundsatz gilt, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, juris, und deshalb in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob von der Wechselwerbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris, und Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, sowie Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1795/19 -, juris, kann offen gelassen werden, denn von der von der Klägerin begehrten LED-Wechselwerbeanlage geht, stellt man bei der Beurteilung des Einzelfalles maßgeblich auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers und darauf ab, ob im zukünftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage sich die Verkehrssituation als derart schwierig einstufen lässt, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung aus. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass der Verkehr an der Kreuzung L. Straße / C.--------straße die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer verlangt. Jedoch ist die Verkehrssituation nicht als derart schwierig einzustufen, dass sich die Errichtung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist die Kreuzung für Autofahrer und Fahrradfahrer in gleicher Weise wie für Fußgänger gut überschaubar. Die Lichtsignalanlagen sind aus allen Richtungen gut und frühzeitig erkennbar. Ebenso ist herannahender Verkehr frühzeitig zu sehen. Die Straßenführung ist übersichtlich. Sowohl die L. Straße als auch die C.--------straße verlaufen vor dem Kreuzungsbereich gradlinig. Zugleich ist auf Grund der Situation in der Örtlichkeit und der Ausgestaltung der Lichtsignalanlage – abweichend von der Wertung der Beklagten – nicht davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer von der Werbeanlagen so in ihrer Konzentration gestört werden, dass es zu Rotlichtverstößen und aufgrund dessen zu Unfällen kommt. Vielmehr besteht für alle Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit, notwendige Abbremsmanöver einzuleiten. Eine übermäßig visuelle Ablenkung innerhalb dieses Verkehrsvorgangs kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Lichtsignalanlagen sind weit im Voraus aus hinreichender Distanz für alle auf die Kreuzung zukommenden Verkehrsteilnehmer gut erkennbar. Die Werbeanlage verdeckt die Lichtsignalanlage nicht. Die sich auf der C.--------straße bewegenden Verkehrsteilnehmer werden sich vor der Wahrnehmung der Werbeanlage, wechselt die Lichtsignalanlage auf Rot, schon im Abbremsvorgang befinden oder schon zum Stehen gekommen sein, da die Werbeanlagen aus diesen Richtungen erst unmittelbar vor der Kreuzung einsehbar ist. In gleicher Weise ist in Bezug auf die aus Süden auf der L. Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer auf Grund der von weitem gut erkennbaren Kreuzungssituation und Lichtsignalanlagen, auch wenn die Werbeanlage aus dieser Richtung schon ein gutes Stück vor der Kreuzung zu sehen ist, nicht davon auszugehen, dass sie ein Rotlicht übersehen. Zugleich ist für sie bei einem Abbiegevorgang nach Osten in die C.--------straße auch gut erkennbar, ob neben ihnen ein Radfahrer oder Fußgänger die C.--------straße quert. Der Fuß- und Radweg sind durchgängig ohne Hindernisse einsehbar. Obdem stellt sich die Verkehrssituation im Hinblick auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr nicht als überaus unübersichtlich oder als derart komplex dar, als dass sie als besonders schwierig zu qualifizieren wäre. Die vorhandenen Lichtsignalanlagen führen zu einem geregelten und vorhersehbaren Überqueren der Straßen sowohl durch Fußgänger als auch durch Radfahrer. Ferner ist zu der Überzeugung des Einzelrichters auch nicht von einem erhöhten Unfallrisiko für den aus Süden auf der L. Straße kommenden Geradeausverkehr mit dem Linksabbiegerverkehr durch abrupte Bremsmanöver der durch eine visuelle Ablenkung unaufmerksame Linksabbieger oder durch das fehlende Erkennen von stehenden linksabbiegenden Fahrzeugen auf der Fahrbahn durch den visuell abgelenkten Geradeausverkehr zu rechnen. Die L. Straße teilt sich für den aus Süden kommenden Verkehr ~ 50 m vor der Kreuzung in zwei Spuren, wovon die linke allein dem Linksabbiegerverkehr dient. Der Linksabbiegerverkehr ordnet sich daher schon frühzeitig auf die Linksabbiegerspur ein und kommt nicht auf der Spur der Geradeausfahrer zum Stehen. Schließlich führt auch der Umstand, dass aufgrund des an der Kreuzung gelegenen Krankenhauses mit einem erhöhten Aufkommen an Blaulichtfahrten zu rechnen ist, zu keiner anderen Beurteilung. Zwar mag davon auszugehen sein, dass wegen der von der L. Straße und der Kreuzung abgerückten Lage des Krankenhausgebäudes insbesondere der von Süden auf der L. Straße fahrende Verkehr nicht mit einem erhöhten Rettungseinsatzverkehr rechnet. Jedoch führt auch ein erhöhter Rettungseinsatzverkehr nicht zu einer derart schwierigen Verkehrssituation, auf Grund der bei einem Hinzutreten der Werbeanlage von einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen auszugehen ist. Vielmehr stellen das unvorhersehbare Zusammentreffen mit einem Rettungseinsatzfahrzeug und der Umstand, dass für diese bei Verwendung des Blaulichts und des Einsatzhorns sofort freie Bahn zu schaffen ist (§ 38 Abs. 1 StVO), eine Verkehrssituation dar, mit der sich Verkehrsteilnehmer (zumindest in Innenstädten) häufig konfrontiert sehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer wenn sich ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn nähert, von der Werbeanlage ablenken lässt. Blaulicht und Einsatzhorn sind auf Grund der Verkehrsführung – im Besonderen für den Verkehr auf der L. Straße – frühzeitig wahrnehmbar. Sobald der Verkehrsteilnehmer das Blaulicht und Einsatzhorn wahrnimmt, wird er seine Aufmerksamkeit vollständig darauf richten, zu erfassen, aus welcher Richtung sich das Einsatzfahrzeug nähert und seine Fahrweise darauf auszurichten, wenn notwendig, freie Bahn zu schaffen. Die Werbeanlage ist in dieser Situation für den Verkehrsteilnehmer ohne jegliche Relevanz. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 4 Buchstabe d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.