OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1199/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.18B1199.17.00
13mal zitiert
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Für den Eintritt der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG ist unerheblich, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Hinweispflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylG erfüllt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf  1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Eintritt der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG ist unerheblich, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Hinweispflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylG erfüllt hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Der Antragsteller, dessen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2016 gestützt auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht deshalb im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes für die Dauer des auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gerichteten Titelerteilungsverfahrens durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern, weil ihm abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach für längerfristige Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich ist, das vor der Einreise erteilt wird, und trotz fehlender Fiktionswirkung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) ein Recht auf Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zustünde, welches durch eine Abschiebung verloren ginge. Ein solches Recht folgt weder aus der Schutzfunktion des Art. 16 GG (1.), noch aus § 10 Abs. 3 AufenthG (2.) oder § 39 Nr. 5 AufenthV (3.). Auch aus § 5 Abs. 2 AufenthG kann der Antragsteller zu seinen Gunsten nichts herleiten (4.) 1. Zwar ist der Antragsteller als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist. Eine Privilegierung der Asylbewerber hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts gegenüber anderen Ausländergruppen ist wegen der besonderen Schutzfunktion des Asylgrundrechts aber lediglich für die Zwecke des Asylverfahrens gerechtfertigt. Der Schutzzweck des Grundrechts auf Asyl erfordert nicht die generelle Herausnahme der ohne Visum eingereisten Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich der §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 3 AufenthG. So bereits BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 -, InfAuslR 1997 S. 352, und vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998 S. 742, 743. Ist für die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Verfahren ein abgelehnter Asylbewerber ein vom Asylverfahren unabhängiges Aufenthaltsrecht beanspruchen kann, das Asylgrundrecht ohne Bedeutung, sind maßgebend insoweit die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. 2. § 10 Abs. 3 AufenthG entbindet den Antragsteller nicht von der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehenden Verpflichtung, für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum vor der Einreise einzuholen. Nach dieser Regelung darf einem Ausländer, dessen Asylantrag - wie hier - unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden (Satz 1). Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde - das ist hier nicht der Fall -, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt (Satz 3). Mit der Einführung des § 10 Abs. 3 AufenthG hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die zuvor geltende Regelung in § 30 Abs. 5 AuslG die Möglichkeit zur Erlangung von Aufenthaltstiteln für unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber eingeschränkt. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 73. Vergünstigungen in Gestalt einer Befreiung von der grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber geltenden Visumspflicht sind damit nicht verbunden. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 ‑ 18 B 866/11 -, juris, Rn. 20, und vom 30. April 2010 ‑ 18 B 180/10 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 3 Bs 38/13 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 23. September 2016 - 10 C 16.818 -, juris, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 B 207/08 -, juris Rn. 11; Maor, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), AuslR 2016, § 10 Rn. 13; a.A.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2017 - 2 O 31/17 - , juris, Rn. 19f., Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG, Rn. 29. Die Schutzwirkungen des Asylgrundrechts werden hierdurch nicht beeinträchtigt, denn an den Ausländer werden im Anschluss an das erfolglose Asylverfahren keine anderen verfahrensmäßigen Anforderungen gestellt als an Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben und daher grundsätzlich auf das vor der Einreise durchzuführende Visumverfahren verwiesen werden. 3. Der Antragsteller ist auch nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 AufenthV zur Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berechtigt. Nach dieser Regelung kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG - nicht nur aus verfahrensrechtlichen Gründen – ausgesetzt ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 18 B 866/11-, juris, Rn. 4, und vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 25, und vom 30. April 2010 - 18 B 180/10 -, juris, Rn. 46, und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 18 B 866/11-, juris, Rn. 4, und vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 16ff., ist aber nicht auszugehen, weil die Abschiebung des Antragstellers nur (noch) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt ist und auch im Übrigen nichts für das Vorliegen verfahrensunabhängiger Duldungsgründe spricht. Sollte eine Abschiebung mangels gültigen Nationalpasses nicht möglich sein, fehlte es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und damit an dem nach § 39 Nr. 5 AufenthV erforderlichen Anspruch. 4. Ob - woran der Senat derzeit keine erheblichen Zweifel hat - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Gewährung von Abschiebungsschutz für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben ist, wenn - wie hier - der gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion zwar nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - unzulässig ist, aber die Ausländerbehörde das ihr nach § 5 Abs. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen (noch) nicht ausgeübt hat, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Vgl. offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 18 B 1775/08 -, juris, Rn. 9. Auf Grund der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG könnte der Antragsteller, der keine humanitäre, sondern eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes begehrt, sich hierauf nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor, weil es wegen der Ermessen einräumenden Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG fehlt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris Rn. 20, und vom 12. Juli 2016 - 1 C 23.15 -, juris Rn. 21. Für den Eintritt der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG ist unerheblich, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Hinweispflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylG erfüllt hat, was sich anhand der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge bislang zumindest nicht positiv feststellen lässt. Ebenso Discher in GK-AufenthG, § 10 Rn. 176.24 ff. m.w.N.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 L 238/09 - , juris, Rn. 66; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. Rn. 18; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 14 Rn. 31; unklar: Hailbronner, Ausländerrecht, Okt. 2016, zu § 14 AsylG Rn. 9 für den Fall, dass die fehlende Belehrung nicht ursächlich war, vgl. auch Dienelt, in Bergmann/Dienelt (Hrsg), Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 10 AufenthG wohl nur für den Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG ist der Ausländer vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG Beschränkungen unterliegt. Satz 4 der Regelung sieht vor, dass in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG der Hinweis unverzüglich nachzuholen ist. Weder dem § 10 Abs. 3 AufenthG noch dem § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AsylG ist aber zu entnehmen, dass im Falle einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht eintreten soll. Für eine solche Annahme gibt auch weder die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG noch die zu § 10 Abs. 3 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 73, 108) hinreichenden Anlass. Dieser ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass die Belehrungspflicht nicht maßgeblich (nur) auf die künftige Vermeidung insbesondere missbräuchlicher oder ersichtlich erfolgloser Asylanträge abzielt. Rechtsstaatliche Erwägungen gebieten keine abweichende Einschätzung. Angesichts der Ausnahmeregelungen in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, vgl. weitere Ausnahmeregelungen etwa in §§ 18a Abs. 3, 25a Abs. 4 AufenthG, und der den Betroffenen unbenommen bleibenden Möglichkeit, einen unzutreffenden Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gerichtlich überprüfen zu lassen, wird den berechtigten Interessen abgelehnter Asylbewerber hinreichend genügt. Im Übrigen ist ihnen die Wiedereinreise unter denselben Voraussetzungen wie jedem anderen Ausländer möglich. 3. Soweit der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen haben, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug auch deshalb nicht zu, weil wegen einer illegalen Einreise des Antragstellers als Asylbewerber ein Ausweisungsinteresse anzunehmen sei (§§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), ist dies zweifelhaft, vgl. zur unerlaubten Einreise im Falle einer Asylantragstellung BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 1 C 59.81 -, NVwZ 1984, 224; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2017 - 2 O 31/17 -, juris, Rn. 14, kann aber letztlich dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.