Beschluss
2 L 1125/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1017.2L1125.22.00
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. Mai 2022 gestellte Antrag, die Umsetzungsverfügung vom 8. April 2022 in Form des Bescheides vom 22. April 2022 auszusetzen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig auf seinen ursprünglichen Dienstposten zurückzusetzen, bis das Verfahren in der noch einzuleitenden Hauptsache bestandskräftig entschieden wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Eine - hier begehrte - Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO allerdings nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm bzw. ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. St. Rspr., vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2020 – 6 B 568/20 –, juris, Rn. 5. Daran fehlt es im Streitfalle. Der Antragsteller hat jedenfalls die Voraussetzungen eines diesen Anforderungen genügenden Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Soll die Umsetzung eines Beamten oder einer Beamtin auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig rückgängig gemacht werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im besonderen Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 1 B 631/18 -, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung - namentlich mangels nachvollziehbarer Begründung - als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist. Wollte man den Beamten oder die Beamtin auch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines u.U. mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, dass er bzw. sie den durch die Umsetzung bewirkten gravierenden, materiell offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine bzw. ihre Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums hinnehmen müsste. Denn da die Umsetzung für den Beamten bzw. die Beamtin durch die Veränderung seines bzw. ihres konkreten Arbeitsbereichs in örtlicher, inhaltlicher bzw. personeller Hinsicht unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, stellt sich eine nicht nachvollziehbar begründete Umsetzung als fürsorgewidrig dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 22 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, juris, Rn. 8. Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Beamten bzw. der Beamtin die Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens zugemutet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 24 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfalle jedoch nicht vor. Die streitgegenständliche Umsetzung erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung insbesondere nicht als offensichtlich materiell rechtswidrig. Soweit der Antragsteller einen Anordnungsgrund wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Umsetzung bereits auf eine vermeintlich nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats stützen möchte, vermag dies einen Anordnungsgrund im Sinne der dargestellten Maßstäbe nicht zu begründen. Denn dabei handelt es sich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 - 1 B 541/10 -, juris, Rn. 10. Rechtliche Grundlage der Umsetzung eines Beamten oder einer Beamtin bildet die Organisationsgewalt des Dienstherrn einerseits sowie die Gehorsamspflicht des Beamten bzw. der Beamtin gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG andererseits, wonach dieser bzw. diese gehalten ist, die Umsetzung zu befolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, juris, Rn. 8; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 - 1 B 541/10 -, juris, Rn. 12. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht. Mit der Umsetzung wird lediglich der – in geringerem Maße rechtlich geschützte – Aufgabenbereich eines Beamten bzw. einer Beamtin geändert; das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleibt unberührt. Sie kann daher grundsätzlich auf jeden sachlichen (dienstlichen) Grund gestützt werden, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt. Hierzu gehört auch, dass ein Beamter bzw. eine Beamtin aufgrund seines bzw. ihres dienstlichen Verhaltens jedenfalls dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise vorgegeben werden. Entscheidend ist stets die Würdigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des bzw. der Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dazu zählen die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des bzw. der Betroffenen oder dessen bzw. deren private Lebensführung, die aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen sind. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des bzw. der Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, juris, Rnrn. 7 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 7. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 - 6 B 1459/18 -, juris, Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2020 - 2 L 3042/19 -, juris, Rn. 8. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, wie zum Beispiel eine Vorgesetztenfunktion oder Beförderungsmöglichkeiten, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung zu. Denn der Beamte bzw. die Beamtin hat auch im Lichte der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm bzw. ihr übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Der Beamte bzw. die Beamtin muss vielmehr eine Änderung seines bzw. ihres dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines bzw. ihres Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 - 1 B 541/10 -, juris, Rnrn. 14, 16. Für den Rechtsschutz gegen eine (rechtswidrige) Umsetzung ist zu unterscheiden, in welcher Hinsicht die Umsetzung fehlerbehaftet ist; (nur) insoweit kann der Beamte bzw. die Beamtin beanspruchen, dass der ihn bzw. sie belastende Fehler ausgeräumt wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Es kann aber auch die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben rechtsfehlerfrei sein und (nur) die Übertragung des neuen Dienstpostens schützenswerte Rechte des Beamten bzw. der Beamtin, insbesondere seinen bzw. ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen; der Anspruch beschränkt sich dann auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über den dienstlichen Einsatz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, juris, Rnrn. 10 f. m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2020 - 2 L 3042/19 -, juris, Rn. 12. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die Umsetzung des Antragstellers vom 8. April 2022 nach summarischer Prüfung als offensichtlich materiell rechtmäßig dar. Die zugrundeliegende Ermessensentscheidung beruht nach derzeitiger Erkenntnislage weder auf sachwidrigen noch sonst auf nicht hinreichend durch Tatsachen gestützten oder anderweitig willkürlichen Gründen. Dies gilt zunächst für den Entzug des bisherigen Dienstpostens. Nach den dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Erwägungen (vgl. die E-Mail des PHK H. vom 8. April 2022 auf Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs) erfolgte die Wegsetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten eines Wachdienstführers (A 10 - A 11 LBesO NRW) als Reaktion auf ein konkretes Fehlverhalten. Dieses sah der Antragsgegner darin, dass der Antragsteller in Rahmen der Nachtdienste am 8. und 10. November 2021 nach Dienstbeginn eigenmächtig seine Dienststelle verlassen und seinen weiteren Dienst im Homeoffice wahrgenommen habe. Am 8. November 2021 habe er seinen Dienst in der Funktion des Dienstgruppenleiters versehen und die diensthabenden Kollegen vor Verlassen der Dienststelle angewiesen, ihm zu jeder Stunde eine WhatsApp Nachricht zu senden, wenn „alles in Ordnung“ sei. Am 10. November 2021 habe er auf die stündliche Benachrichtigung verzichtet und die Meldungen auf zwei Nachrichten reduziert. Diese Vorgehensweise sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt durch einen Vorgesetzten genehmigt worden. Zudem sei Homeoffice in der von dem Antragsteller bekleideten Funktion insbesondere mangels technischer Ausstattung nicht umsetzbar gewesen. Das geschilderte dienstliche Verhalten des Antragstellers stellt einen sachlichen Grund dar, der seine Umsetzung rechtfertigt. Dabei geht der Antragsgegner von konkreten Umständen aus, die den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und von dem Antragsteller auch eingeräumt worden sind. Die angeführte Begründung lässt sich auch ohne weiteres auf das Interesse des Antragsgegners an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen. Insoweit ist, da der Antragsgegner den sachlichen Grund an das dienstliche Verhalten des Antragstellers anknüpft, nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass dieses jedenfalls dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten wäre, wobei die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles zu würdigen sind. Davon ist der Antragsgegner beanstandungsfrei ausgegangen. Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner habe die Umsetzung nicht mit der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes begründet, sondern diese nur im Schreiben vom 25. April 2022 in der Interessensabwägung erwähnt, ohne genau darzulegen, inwieweit diese Funktionsfähigkeit überhaupt beeinträchtigt worden beziehungsweise zukünftig in Gefahr sein soll, so vermag er damit nicht durchzudringen. Der Zweck des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes liegt bei dem in Rede stehenden Verhalten zum einen auf der Hand, lässt sich zum anderen aber auch dem Verwaltungsvorgang hinreichend deutlich entnehmen. So heißt es in der nachrichtlichen E-Mail des PHK H. vom 8. April 2022, dass die Umsetzung zur Verhinderung weiterer Nachteile für den Antragsteller sowie die Dienststelle Q. (und deren Angehörige) erfolgt sei (vgl. Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs). In der Antragserwiderung führt der Antragsgegner ferner näher aus, dass der Antragsteller wegen berechtigter Zweifel an seiner Führungsfähigkeit und der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Objektschutzes umgesetzt worden sei. Das Interesse an einer effektiven Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben sei durch das mangelnde Verantwortungsgefühl und das mangelnde Selbstverständnis für die Aufgabenwahrnehmung einer Vorgesetztenfunktion seitens des Antragstellers gestört. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die in der Fach- und Dienstaufsicht bestehende Aufgabe einer Führungskraft als Wachdienstführer oder Dienstgruppenleiter nicht im Homeoffice ausgeübt werden könne und eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes vorgelegen habe. So habe der Antragsteller im Homeoffice auch die weiteren ihm sowohl als Wachdienstführung als auch seinerzeit als Dienstgruppenleitung obliegenden Aufgaben wie unter anderem die Wahrnehmung von administrativen Aufgaben für die Angehörigen der Dienstgruppe, das Überwachen des Fernmelde-, Funk- und Datenverkehrs einschließlich eCebius, Erfüllen von Melde- und Berichtspflichten, das Analysieren, Bewerten und Steuern von Lagebildern, das Fertigen von Berichten, Stellungnahmen und Meldungen tatsächlich nicht erfüllt, zumal ihm hierfür die technischen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Diese ergänzenden Ausführungen im Rahmen der Antragserwiderung sind in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Eine zulässige Ermessensergänzung setzt nach der Rechtsprechung regelmäßig voraus, dass das materielle Recht eine derartige Ergänzung überhaupt zulässt, das Ermessen bereits im behördlichen Verfahren ausgeübt worden ist, die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, die Ergänzung keine Wesensänderung des angefochtenen oder versagenden Verwaltungsakts bewirkt und dass der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 47.12 -, juris, Rnrn. 31 f. (m.w.N) und Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21, juris, Rn. 35. Diese Grenzen der zulässigen Ermessensergänzung wurden eingehalten, insbesondere liegt lediglich eine Konkretisierung und Vertiefung seitens des Antragsgegners ausweislich des Verwaltungsvorgangs schon im Zeitpunkt der Anordnung der Umsetzung ausgeübter Ermessenserwägungen vor. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner ein, die Umsetzung beruhe auf sachwidrigen Erwägungen, da sie dem ausschließlichen Zweck der Disziplinierung seines dienstlichen Fehlverhaltens diene. Insoweit trifft zwar zu, dass das Verhalten des Antragstellers kritisiert wird. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Umsetzung nicht die Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Dienststelle, sondern – allein – die Sanktionierung des Antragstellers bezweckt hätte. Die gegebene Begründung lässt vorgeschobene, sachwidrige Erwägungen nicht erkennen, zumal auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, dass eine ordnungsmäße Dienstwahrnehmung im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienstwache seine Anwesenheit als Führungskraft in seiner Schicht erfordert. Einen zu einem Anordnungsgrund führenden unzumutbaren Nachteil hat der Antragsteller auch nicht hinsichtlich der Übertragung des neuen Dienstpostens eines Wachdienstbeamten (A 9 - A 11 LBesO A NRW) glaubhaft gemacht. Die Umsetzung ist auch in dieser Hinsicht nach summarischer Prüfung nicht materiell offensichtlich rechtswidrig, da sie keine schützenswerte Rechte des Antragstellers, insbesondere nicht dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzt. Dabei rechtfertigt, insbesondere im Lichte der von dem Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, selbst eine nicht mehr in vollem Umfang amtsangemessene Beschäftigung nicht automatisch die Annahme eines Anordnungsgrundes für die erstrebte Regelungsanordnung. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang eine an den konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung geboten. Im Rahmen dieser Prüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer – unterstellt – zeitweise unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht isoliert von der Länge des hinnehmbaren Zeitraums, sondern zunächst einmal maßgeblich von der Schwere des gerügten Eingriffs in die betreffende Rechtsstellung ab. Dabei kann sich eine besondere Schwere des Eingriffs aus einer in gravierender Weise unterwertigen Beschäftigung, insbesondere einer Unterwertigkeit um mehrere Laufbahnstufen, ergeben. Je geringer demgegenüber die Schwere des Eingriffs ist, umso eher ist dem betroffenen Beamten auch über eine längere Zeit (auch mehrere Jahre) ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, juris, Rnrn. 9 ff. und vom 8. September 2010 - 1 B 541/10 -, juris, Rnrn. 22, 25. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich eine zu einem Ermessensfehler führende Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers nicht feststellen. Der Antragsteller hat dies weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Für eine Verletzung dieses Anspruchs ist auch sonst nichts ersichtlich. Der übertragene Dienstposten eines Wachdienstbeamten (A 9 - A 11 LBesO A NRW) entspricht vielmehr dem Statusamt des Antragstellers (A 11 LBesO A NRW). Aus dem mit der Umsetzung verbundenen Entzug der Führungsposition des Antragstellers folgt nichts anderes. Denn dem Antragsteller verbleibt ein amtsgemäßer Aufgabenbereich. Er hat – wie bereits ausgeführt – keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes beziehungsweise Dienstpostens. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs kommen keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung zu. Entspricht der neue Aufgabenbereich – wie hier – dem statusrechtlichen Amt des Beamten bzw. der Beamtin, ist es für die Zulässigkeit der Umsetzung nicht erforderlich, dass er dem bisherigen Aufgabenbereich gleichartig ist, etwa wie dieser mit Vorgesetztenfunktionen, der gleichen Mitarbeiterzahl, einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen oder Beförderungsmöglichkeiten verbunden ist, oder dass der Beamte bzw. die Beamtin ihn ohne Einarbeitung sogleich wahrnehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris, Rnrn. 19 f. m.w.N. Die Umsetzungsverfügung weist auch keinen Ermessensfehler unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Abwägung der betroffenen Belange vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe durch die Dienstverrichtung im Homeoffice im Sinne seines Dienstherrn gehandelt, da er den Kollegen aufgrund starker Erkältungs- beziehungsweise grippeähnlicher Beschwerden zu einem Zeitpunkt, als sich die Coronazahlen wieder einem Höchststand näherten, fernbleiben wollte, jedoch befürchtete, wegen kurzfristiger Erkrankung den Dienstherrn „im Stich“ zu lassen, stellt dies die Verhältnismäßigkeit nicht in Frage. Der Antragsgegner hat diesem Einwand mit Recht entgegengehalten, dass – soweit der Antragsteller bei den streitgegenständlichen Nachtdiensten tatsächlich starke Erkältungs- und grippeähnliche Beschwerden gehabt haben sollte – ein verantwortungsbewusstes Verhalten und die Vorbildfunktion eines Vorgesetzten es erfordert hätten, gerade nicht die Wache zu Dienstbeginn beziehungsweise Dienstende aufzusuchen und die Kolleginnen und Kollegen einer möglichen Ansteckungsgefahr auszusetzen, sondern sich ordnungsgemäß krank zu melden. Auf diese Weise hätten die weiteren planerischen Schritte, insbesondere die Organisation einer – gesunden, uneingeschränkt einsatzbereiten – Anwesenheitsvertretung vor Ort, getroffen werden können. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die mit Schreiben vom 25. April 2022 erfolgte „rückwirkende Umsetzung“ zum 11. April 2022 keine eigenständige Regelung enthält. Wie der Antragsgegner (danach unbestritten) klargestellt hat, erfolgte insbesondere bereits die mündliche Umsetzung vom 8. April 2022 unbefristet. Das Schreiben ist daher lediglich (entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW) als schriftliche Bestätigung der zuvor mündlich angewiesenen Umsetzung anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Angesichts des Umstandes, dass das Begehren des Antragstellers auf eine – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer von einer Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwertes abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris; Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2020 – 2 L 3042/19 -, juris, Rn. 56. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.