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Urteil

26 K 4568/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1125.26K4568.19.00
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Leitsätze

Ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann u. a. dann bestehen, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Für Aufwendungen im Fall der stationären und häuslichen Pflege gilt nichts anderes.

Die zumutbare Eigenvorsorge umfasst auch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann u. a. dann bestehen, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Für Aufwendungen im Fall der stationären und häuslichen Pflege gilt nichts anderes. Die zumutbare Eigenvorsorge umfasst auch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.0.0000 geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes und als solche beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Seit einer Gehirnblutung durch Ruptur eines Aneurysmas am 00.0.2016 befindet sie sich im Wachkoma und ist auf eine 24-Stunden-Pflege angewiesen, die sie in der 24-Stunden-Wohngruppe des ambulanten Pflegedienstes G. GmbH in X. erhält. Mit E-Mail vom 22. November 2018 teilte die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann und Betreuer, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) mit, dass sie aufgrund der für die Pflegeleistungen zu zahlenden Eigenanteile und der Raummiete an ihre finanziellen Grenzen stoße. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse einem Beamten nach Abzug aller Krankheits- und Pflegekosten sowie Eigenanteile mindestens ein Betrag in Höhe der Sozialhilfesätze zur freien Verfügung verbleiben. Eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Pflegekosten auf 4.000,- EUR sei deshalb nur dann rechtlich beachtlich, wenn ein finanzieller Ausgleich in anderer Weise erfolge. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 wies das LBV NRW darauf hin, dass eine Erhöhung des Bemessungssatzes bei der Pflege ausgeschlossen sei. Ein solcher Anspruch bestehe auch dann nicht, wenn bei notwendiger stationärer Pflege der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Pflegekosten würden unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zu 100 % erstattet werden; teilweise ungedeckte Aufwendungen z. B. bei der stationären Pflege verblieben dann nur noch im Bereich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Stelle der Beihilfestandard bei der Pflege im Einzelfall die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so sei verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- oder Versorgungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisierten. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, Widerspruch und beantragte für das Jahr 2018 die Zahlung einer zusätzlichen Geldleistung (Beihilfe) in Höhe von 1.895,57 EUR. Nach der Rechtsprechung könne es in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen „Beihilfeanspruch“ unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, nämlich wenn diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt werde. Pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten müsse grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30 % ihres monatlichen bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben, um weitere Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Auf das Nettoeinkommen sei nicht abzustellen. Ausgehend hiervon liege im Jahr 2018 eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes. Der Hinweis des LBV NRW auf eine allgemeine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze gehe fehl. Eine allgemeine Alimentationsfestsetzung könne niemals die hier vorliegende besondere und außergewöhnliche Lebenssituation erfassen. Ergänzend werde auf den Regelbedarf für erwachsene Nichterwerbsfähige/Behinderte in Höhe von 416,- EUR (2018) monatlich hingewiesen. Dieser decke den Aufwand für Ernährung, den hauswirtschaftlichen Bedarf (Hausrat, Haushaltsgegenstände, Instandsetzung, Wäsche), Energie und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Er umfasse nicht den Aufwand für Miete, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2019 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück. Am 12. Juni 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, der eingeklagte Anspruch setze sich zusammen aus einem Anspruch auf zusätzliche Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen den ihr ausgezahlten Netto-Alimentationen und der nach der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verfassungsgemäß gebotenen Mindestgrundsicherung sowie einem Anspruch auf zusätzliche Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen den ihr in ihrer individuellen Situation frei verfügbaren Geldmitteln und der verfassungsgemäß gebotenen Mindestgrundsicherung. Eine Pflegezusatzversicherung bestehe zwar nicht. Aufgrund des wahrscheinlich schon seit vielen Jahren bestehenden Aneurysmas wäre sie aber auch sicher von einer privaten Pflegezusatzversicherung ausgeschlossen worden. Zudem seien ihre Dienstbezüge verfassungswidrig zu niedrig gewesen, sodass ihr amtsangemessener Lebensunterhalt nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge nicht gewahrt gewesen wäre. Das beklagte Land könne seine umfassende Fürsorgeverpflichtung gegenüber seinen Beamten nicht auf die Angehörigen abwälzen. Die Wahl der Steuerklassen durch sie und ihren Ehemann könne das beklagte Land nicht beeinflussen. Als Beamtin könne sie auch keinen rechtlich wirksamen Antrag auf Sozialhilfe bzw. Grundsicherung stellen. Deshalb sei sie auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes angewiesen. Ob sie die eingeklagte Mindestgrundsicherung tatsächlich brauche, sei irrelevant. Sie setze bereits ihre gesamten verfügbaren Geldmittel für ihre Krankheit und Pflege ein. Die ihr verbleibenden Geldmittel lägen unterhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Grundsicherungsniveaus. Insoweit seien auch die EU-Grundrechtecharta und das AGG zu berücksichtigen, die eine Diskriminierung verbieten würden. Über die Aufwendungen für Krankheits- und Pflegekosten hinaus habe sie zusätzliche Aufwendungen für die Reinigung des Zimmers, Bettwäsche und Kleidung (stark erhöhter Bedarf), Reinigung der Bettwäsche und Bekleidung (stark erhöhter Bedarf), Körperpflegeprodukte, Friseur, Fußpflege (erhöhter Bedarf aufgrund vollständiger Lähmung) und sonstigen sozialen Mindestbedarf (z.B. Tonträger, Bücher, Parfüm) zu tragen. Die Pflegeaufwendungen im Jahr 2018 seien auch notwendig und angemessen gewesen. In der Regel am Anfang eines Kalenderjahres nehme der Pflegedienst eine Einschätzung vor, welche Pflegeleistungen monatlich voraussichtlich erforderlich sein würden. Dabei würden die sich regelmäßig jährlich erhöhenden Preise für Einzeldienstleistungen genannt. Da sie nicht stabil sei, könne diese Einschätzung schon am 2. Januar Makulatur sein. Notwendige Pflegeleistungen würden immer nur nach Bedarf erbracht. Dieser sei über die vielen Monate und Jahre sehr unterschiedlich ausgefallen. So sei ihre Einstellung bei der Sondennahrung erst nach Jahren erfolgreich gewesen, was sodann zu einer Reduzierung der Pflegeaufwendungen geführt habe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. Dezember 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2019 zu verpflichten, ihr antragsgemäß für das Jahr 2018 eine weitere Beihilfezahlung in Höhe von 4.310,92 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2019 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die streitgegenständlichen Bescheide. Auch im Rahmen der Fürsorgepflicht sei eine völlige Kostendeckung nicht vorgesehen. Nach den Aufstellungen der Klägerin sei lediglich bei den Pflegekosten eine Erstattungslücke zu verzeichnen. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes sei von § 12 Abs. 3 BVO NRW für Pflegekosten aber nicht vorgesehen. Zudem bestünden auch Bedenken bei der von der Klägerin bei der Berechnung zugrunde gelegten Summe der Netto-Bezügezahlungen. Diese würden nach Steuerklasse V versteuert, die Einkünfte ihres Ehemanns und Betreuers nach Steuerklasse III. Bei einem Wechsel der Steuerklasse würden sich die Bezüge der Klägerin um mehr als 200,- EUR erhöhen, sodass das monatliche Einkommen der Klägerin um diesen Faktor bereinigt werden müsse. Bei der Durchsicht der Rechnungen des Pflegedienstes sei außerdem aufgefallen, dass die Rechnungshöhe im Kalenderjahr 2018 kontinuierlich angestiegen sei, während sich ab Dezember 2018 die Rechnungshöhe um monatlich ca. 800,- EUR verringert habe. Auch die in Rechnung gestellten Leistungskomplexe wichen voneinander ab. Es lasse sich nicht nachvollziehen, anhand welcher Änderung im Pflegebedarf die Leistungskomplexe umgestellt worden seien. Mit Beschluss vom 12. August 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat die Streitsache am 11. Oktober 2021 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, die die Sache am 25. November 2022 mündlich verhandelt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 26 K 5996/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu den bisher nicht durch die Beihilfe und private Pflegeversicherung übernommenen Pflegeaufwendungen aus § 5a Abs. 1 BVO NRW in der Fassung vom 15. Dezember 2017 (diese wird nachfolgend durchgehend zitiert – hierzu nachfolgend unter 1.), unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hierzu nachfolgend unter 2.) und auch keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Beihilfebemessungssatzes aus § 12 Abs. 4 Satz 1 lit. c) BVO NRW (hierzu nachfolgend unter 3.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu Pflegeaufwendungen aus § 5a Abs. 1 BVO NRW. Danach sind Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Abs. 1 und 2 SGB XI in Form körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) in Höhe der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Beträge beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XI) erbracht wird und die Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW beihilfefähig sind. § 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gilt entsprechend. Entstehen aufgrund eines höheren Pflegebedarfs von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 höhere Aufwendungen, sind diese monatlich zusätzlich bei Pflegegrad 4 bis 1.000,- EUR und bei Pflegegrad 5 bis zu 1.995,- EUR (Pflegezuschlag) beihilfefähig. Nach § 36 Abs. 3 Nr. 4 SGB XI in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2016 (diese wird nachfolgend durchgehend zitiert) umfasst der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.995,- EUR. Gemessen hieran besteht kein Beihilfeanspruch, der über die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits gewährten Beihilfen hinausgeht. Die Klägerin ist pflegebedürftig nach dem Pflegegrad 5 und hat im Jahr 2018 häusliche Pflegeleistungen erhalten. Hierfür hat das LBV NRW der Klägerin auch – unstreitig – bereits mit bestandskräftigen Beihilfebescheiden vom 21. Februar 2018, 3. April 2018, 24. April 2018, 29. Mai 2018, 27. Juni 2018, 27. Juli 2018, 17. September 2018, 21. September 2018, 19. Oktober 2018, 21. November 2018, 19. Dezember 2018 und 31. Januar 2019 unter Zugrundelegung ihres Beihilfebemessungssatzes von 70 % Beihilfen zu Aufwendungen von monatlich bis zu 3.990,- EUR (1.995,- EUR Pflegesachleistungen + 1.995,- EUR Pflegezuschlag) gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch folgt aus § 5a BVO NRW nicht. 2. Die Klägerin hat auch keinen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) abzuleitenden Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes, ihr für das Kalenderjahr 2018 weitere Beihilfen zu gewähren. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Jedoch kann sich im Ausnahmefall unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgegrundsatz ein Beihilfeanspruch ergeben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn u. a. verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Für Aufwendungen im Fall der stationären und häuslichen Pflege gilt nichts anderes. Vgl. zusammenfassend: Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 1 A 1472/17 –, juris Rn. 88 ff. m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Belastung der Klägerin mit finanziellen Kosten für durch die Beihilfe und die Leistungen der privaten Pflegeversicherung nicht gedeckte Pflegeaufwendungen aufgrund der hierfür festgelegten Höchstbeträge hätte im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung vermieden werden können. Seit dem 1. Juli 1996 bestand für Beamte eine Obliegenheit, für den Fall der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Mit der Durchführung der zweiten Stufe des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1014), mit der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG die Regelung in § 43 SGB XI über die vollstationäre Pflege zum 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt wurde, durfte der Beamte – auch vor dem Hintergrund der seit Mitte der 1970er Jahre geführten öffentlichen Diskussion über die Lösung der Pflegeproblematik – nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wie bisher Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer bzw. häuslicher Pflege leisten würde, die über die pauschalen Leistungsbeträge des SGB XI hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris Rn. 15. Da das Beihilferecht des beklagten Landes auf den Leistungskatalog des SGB XI verweist, mussten sich auch Beamte und Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Pflegepflichtversicherung nur eine Basisversicherung darstellt und ihnen aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften bei stationärer bzw. häuslicher Pflege ungedeckte Pflegekosten in hohem Umfang entstehen. Es lag daher nahe, eine private Zusatzvorsorge für potenzielle künftige Pflegeleistungen in Form einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung zu treffen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 2 D 291/19 –, juris Rn. 36 mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris Rn. 101. Nach den Erkenntnissen der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, juris Rn. 80, konnten Personen, die – wie die Klägerin – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Stufe des PflegeVG am 1. Juli 1996 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen. Gründe, aus denen dies im Fall der Klägerin unabhängig von ihrem Lebensalter nicht der Fall gewesen wäre, sind entgegen ihrer Auffassung nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass das bei ihr im August 2016 geplatzte Aneurysma mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits viele Jahre zuvor bestanden habe, was sie von einer privaten Pflegezusatzversicherung ausgeschlossen hätte. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, von diesem Aneurysma nichts gewusst und sich deshalb auch nicht in entsprechender ärztlicher Behandlung befunden zu haben. Daher wäre das Aneurysma im Rahmen einer Gesundheitsprüfung bei Abschluss einer Pflegezusatzversicherung auch nicht aufgefallen. Eine solche Gesundheitsprüfung beschränkt sich üblicherweise auf die Beantwortung von Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zu durchgeführten ärztlichen Behandlungen im Vorfeld des Versicherungsabschlusses. Auch der weitere Einwand der Klägerin, eine Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sei ihr finanziell unzumutbar gewesen, greift nicht durch. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Eigenvorsorge nur dann finanziell zumutbar ist, wenn die dem Beamten gewährte Regelalimentation betragsmäßig so bemessen ist, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris Rn. 17. Die Kammer ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass dies vorliegend der Fall war. Auch wenn die Klägerin unter exemplarischer Vorlage ihrer Anträge auf amtsangemessene Alimentation vom 26. Oktober 2008 und 15. Dezember 2014 vorgetragen hat, ihre Bezüge seien verfassungswidrig zu niedrig (gewesen), ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin durch die Zahlung von Versicherungsprämien für eine Pflegezusatzversicherung unangemessen in ihrer Lebensführung eingeschränkt gewesen wäre. Die Klägerin verkennt im Rahmen der von ihr zur Gerichtsakte gereichten Berechnungen einer ihrer Ansicht nach amtsangemessenen Alimentation bereits, dass Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Bezüge die Besoldung eines vollzeitbeschäftigten Beamten ist. Die Klägerin war jedoch nach ihrem eigenen Vortrag seit dem Jahr 2000 ausschließlich mit einem Umfang von 50-60 % teilzeitbeschäftigt. Darüber hinaus ist unabhängig von der für einige Jahre noch offenen Frage, ob die Beamtenbesoldung in Nordrhein-Westfalen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte, jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich ohne wesentliche Einschränkungen ihres Lebensstandards nicht in der Lage gewesen wäre, die Prämie für eine Pflegezusatzversicherung aufzubringen. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung auch keiner abschließenden Klärung. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin veranschlagten 150,- EUR wohl nicht zugrunde zu legen sein dürften. Nach den Ausführungen ihres Ehemanns und Betreuers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich hierbei um die Höhe der Versicherungsprämie, die nach seiner Recherche angefallen wäre, wenn die Klägerin unmittelbar vor ihrer Gehirnblutung im August 2016 noch eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hätte. Zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch bereits 59 Jahre alt und stand mithin kurz vor der oben angeführten Altersgrenze von 60 Jahren, ab der üblicherweise eine Pflegezusatzversicherung nicht mehr (zumutbar) abgeschlossen werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass für eine Pflegezusatzversicherung, die zu einem früheren Zeitpunkt zwischen 1996 und 2016 abgeschlossen worden wäre, eine deutlich geringere Versicherungsprämie angefallen wäre. Der Versagung des Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ohne weitere Beihilfe möglicherweise zur Deckung der restlichen Kosten ihrer Pflegebedürftigkeit auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre, wofür vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist. Der Einwand der Klägerin, im beamtenrechtlichen Treue- und Fürsorgeverhältnis verdränge die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Ansprüche auf Sozialhilfe und der Beamte dürfe nicht auf die Sozialhilfe verwiesen werden, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Die Fürsorgepflicht gebietet es grundsätzlich nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen sein kann. Denn es handelt sich um Ansprüche, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche gerade nicht gegeben sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die zumutbare Eigenvorsorge nicht getroffen wurde. Fehlt die zumutbare Eigenvorsorge, kommt der Verweis des Beamten auf die Inanspruchnahme allgemeiner Sozialleistungen – etwa Sozialhilfe aus SGB XII – keiner „Ersatzalimentation“ in dem Sinne gleich, dass der Dienstherr von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten entbunden werde. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, juris Rn. 85 m.w.N. 3. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Beihilfebemessungssatzes aus § 12 Abs. 4 Satz 1 lit. c) BVO NRW. Danach können die Bemessungssätze von der Festsetzungsstelle im Einzelfall für im Grundsatz beihilfefähige Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erhöht werden. Zum einen wäre auch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 % nicht geeignet, das Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) vollständig zu erfüllen. Denn auch der danach erhöhte Bemessungssatz bezieht sich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 lit. c) BVO NRW ausschließlich auf die im Grundsatz beihilfefähigen Aufwendungen und damit auf die Aufwendungen gemäß § 5a BVO NRW in Höhe von maximal 3.990,- EUR. Im Kalenderjahr 2018 sind der Klägerin jedoch in den Monaten Mai bis November höhere Aufwendungen entstanden, zu denen auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Bemessungssatzes keine Beihilfe gewährt werden könnte, sodass die Klägerin gleichwohl mit pflegebedingten Aufwendungen belastet bliebe. Zum anderen liegt aber auch kein besonderer Ausnahmefall vor. Ein besonderer Ausnahmefall in diesem Sinne ist bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers – hier die Versorgungsbezüge der Klägerin – nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim bzw. der häuslichen Pflege anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, juris Rn. 19. Nach dem vorstehend unter 2. Ausgeführten muss sich die Klägerin jedoch darauf verweisen lassen, dass sie für den Fall einer häuslichen Pflege Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung hätte betreiben müssen. Nichts anderes kann im Rahmen eines Anspruchs auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes gelten, der ebenfalls Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist. Ohne dass es vor diesem Hintergrund entscheidungserheblich darauf ankommt, weist die Kammer klarstellend darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Beihilfe ist. Beihilfen werden gemäß § 75 Abs. 3 LBG NRW zu Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, gewährt. Daher ist ein Beihilfeanspruch bereits im Grundsatz der Höhe nach auf tatsächlich entstandene Aufwendungen begrenzt. Ein etwaiger weitergehender Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Alimentation unter Zugrundelegung einer „beamtenrechtlichen Mindestgrundsicherung“ kann, anders als die Klägerin offenbar mit ihrer alternativ auf die amtsangemessene Alimentation und die konkreten Pflegeaufwendungen gestützten Berechnung annimmt, ausschließlich in einem separaten Verfahren gegenüber dem beklagten Land und ggf. in einem separaten versorgungsrechtlichen Klageverfahren geltend gemacht werden, wie es die Klägerin derzeit bereits bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (23 K 3145/22) betreibt. Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 2 D 291/19 –, juris Rn. 38. Dieser ist lediglich zu entnehmen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Beihilferegelungen nicht so ausgestalten darf, dass der Beihilfeberechtigte mit „Selbstbehalten“ belastet wird, die unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes zur Unterschreitung des Mindestbetrages der Alimentation führt, der dem Beamten und seiner Familie verbleiben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 4.310,92 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hinder nisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.