OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 L 2373/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1129.28L2373.22.00
3mal zitiert
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1 zu 1/3, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1 zu 1/3, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache (hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog. Der noch anhängige, am 7. November 2022 eingegangene Antrag der Antragstellerin zu 1, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 28 K 7769/22 gegen den an sie gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 23 Abs. 6 Satz 6 DSchG NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (DSchG n.F.) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist in der Regel anzunehmen, wenn die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Verwaltungsakt voraussichtlich erfolgreich sein wird. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der in Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, nimmt das Gericht eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris Rn. 8. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin, die Maßnahmen sofort durchzusetzen, das private Interesse der Antragstellerin zu 1 an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den vorläufigen denkmalrechtlichen Schutz. Die mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 an die Antragstellerin zu 1 verfügte Mitteilung, dass das Gebäude N. 0 in N1. ab sofort dem vorläufigen Schutz gemäß § 4 DSchG NRW unterliege, da die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens als Baudenkmal zur Eintragung in die Denkmalliste beabsichtigt sei, erweist sich bei der im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung als formell rechtswidrig, aber heilbar (1.) und materiell (2.) als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige überwiegende Interessen der Antragstellerin zu 1 sind nicht ersichtlich (3.). 1. Es bestehen – jedenfalls für das Eilverfahren – keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Verfügung. Der formelle Verstoß durch die bislang unterbliebene, im konkreten Einzelfall erforderliche Anhörung (a.) ist bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch heilbar (b.). a) Es bedurfte vor der – in die Rechte der Antragstellerin zu 1 eingreifenden – Mitteilung der Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens mit der gesetzlichen Folge des vorläufigen Schutzes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. der Einräumung einer Gelegenheit gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW für die Antragstellerin zu 1, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung des von der Eintragung betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist – ebenso wie bei der alten Rechtslage bis zum 31. Mai 2022 –, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2021 - 28 L 1407/21 -, juris Rn. 11 ff., auch im Verfahren des vorläufigen Schutzes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. grundsätzlich erforderlich. Eine in der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG n.F. eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten endgültigen Unterschutzstellung würde, selbst wenn sie – was hier nicht geschehen ist – erfolgt wäre, dem Anhörungserfordernis nicht genügen. Auch wenn die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG n.F. ein Instrument zur zeitlich befristeten Sicherung vermutlich denkmalwerter Objekte darstellt und dem Schutz des möglichen Denkmals dient, schon bevor sämtliche notwendige fachliche Erhebungen getätigt und alle fachlichen Erwägungen hinreichend fundiert getroffen und begründet werden können, vgl. Gesetzesbegründung zum neuen DSchG: Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drs. 17/16518, S. 42, folgt aus dieser gesetzgeberischen Intention noch nicht die Möglichkeit eines generellen Absehens vom Anhörungserfordernis. Zwar ist einem Sicherungsinstrument eine gewisse Eilbedürftigkeit immanent. Ein Erfordernis einer akuten Gefährdung des Denkmals als Voraussetzung für einen vorläufigen Schutz lässt sich aber aus § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. ebenso wenig entnehmen wie der Vorgängerfassung des DSchG. Vgl. zur alten Rechtslage: Davydov, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 4 Rn. 4. Das verfahrensrechtliche Vorgehen im Rahmen des vorläufigen Schutzes ist vom Gesetzgeber nicht gesondert normiert worden. Insofern ist auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und damit auch auf § 28 VwVfG NRW zurückzugreifen, der eine Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich vorschreibt. Es mag zwar Konstellationen geben, bei denen im Hinblick auf effektive vorläufige Sicherung des Denkmals eine Anhörung – auch unter Setzung kurzer Äußerungsfristen – nicht geboten sein mag. Im konkreten Fall sind aber keinerlei Anhaltspunkte für eine tatbestandliche Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG NRW ersichtlich. Es bestand weder eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen können noch war eine sofortige Entscheidung im (zwingenden) öffentlichen Interesse notwendig. Es ist in keiner Weise dargelegt, dass es auch unter Setzung kurzer Anhörungsfristen zu einer unmittelbaren Gefährdung des mutmaßlichen Baudenkmals gekommen wäre. Vielmehr waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügung das 1. OG und das DG bereits umfassend – offenbar denkmalgerecht – saniert und hinsichtlich des EG standen die geplanten Bauarbeiten wegen der noch nicht erteilten Baugenehmigung zur Umnutzung noch nicht unmittelbar an. b) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Verstoß gegen das Anhörungserfordernis der Antragstellerin zu 1 jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt und damit der Anhörungsverstoß geheilt wird. Dies ist zwar bislang nicht erfolgt. Eine Heilung tritt nur dann ein, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, BVerwGE 137, 199-213. Eine diesen Maßstäben entsprechende Nachholung der Anhörung ist seitens der Antragsgegnerin gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW aber noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. 2. Die Mitteilung an die Antragstellerin zu 1 nach § 4 Abs. 1 DSchG n.F. mit der Folge des vorläufigen denkmalrechtlichen Schutzes des Gebäudes wird sich bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. Nach dieser Vorschrift unterliegt eine Sache vorläufig den Schutzvorschriften des DSchG, sobald die untere Denkmalbehörde dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Absicht mitteilt, ein Unterschutzstellungsverfahren über die Sache einzuleiten. Bereits aus dem Verfahrensstadium ergibt sich, dass der Denkmalwert der Sache noch nicht verlässlich festgestellt sein muss, es sich bei der Mitteilung und dem damit per Gesetz automatisch eintretenden vorläufigen Schutz vielmehr um eine Prognose der Denkmaleigenschaft der Sache handelt, die noch Unsicherheiten zulässt. Vgl. zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris, Rn. 59, vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -, n.v.; und vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123; Die Absicht eines Unterschutzstellungsverfahrens ist erkennbar, wenn z.B. durch Auswertung von Bauakten oder eine Inaugenscheinnahme des Objekts mehr Gründe für die Annahme einer Denkmaleigenschaft als dagegen vorliegen. Vgl. Gesetzesbegründung zum neuen DSchG: Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drs. 17/16518, S. 42. Im Gegensatz zur alten Rechtslage stellt der Gesetzgeber mit dem ipso iure eintretenden vorläufigen Schutz mit Zugang der Mitteilung der Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens sicher, dass alle betroffenen potentiellen Denkmale unmittelbar den Vorschriften des DSchG unterliegen. Dieses Rechtsverständnis der gesetzlichen Anordnung vorläufigen Schutzes bei geringerem Erkenntnisstand entspricht sowohl der Systematik des Gesetzes, vgl. zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123, als auch dem Zweck des vorläufigen Schutzes, der die zeitlich befristete Sicherung eines mutmaßlichen Denkmals zum Ziel hat, weil zu befürchten ist, dass die vermutlich denkmalwerte Substanz bis zur endgültigen Aufklärung des Sachverhalts und der zu erwartenden Eintragung in die Denkmalliste etwa durch bauliche Veränderungen Schaden nehmen könnte. Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 62 f., Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, n.v. und Beschluss vom 19. Februar 1990 - 10 B 3855/89 -, BRS 50 Nr. 137. Dementsprechend sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben, vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 10 A 955/19 -, juris Rn. 7, und vom 14. Februar 2006 - 10 B 2119/05 -, juris Leitsatz 1, VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2020 - 28 L 3338/19 -, n.v. ohne dass allerdings bereits der bloße Verdacht, eine Sache könnte Denkmalwert haben, ausreicht. Vorliegend gibt es trotz verbleibender Unsicherheiten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude N. 0 in N1. ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG NRW n.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DSchG NRW n.F. darstellt und daher eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgen wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW n.F. sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, was nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. der Fall ist, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dabei reicht es für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungs-/Nutzungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. entspricht. Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53 und vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. "Bedeutend" ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. Nach diesen rechtlichen Maßstäben geht die Untere Denkmalbehörde der Antragsgegnerin aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu Recht davon aus, dass das Gebäude N. 0 ein Denkmal darstellt. Auch wenn die Antragsgegnerin die einschlägige Bedeutungskategorie nicht ausdrücklich klarstellt, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides doch ausreichend eindeutig hervor, dass das Objekt voraussichtlich in seiner Gesamtheit innen und außen bedeutend für Städte und Siedlungen ist (a) sowie für dessen Erhaltung und Nutzung wegen städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht (b). a) Das streitgegenständliche Objekt weist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. prognostisch maßgebliche Bedeutungsmerkmale für Städte und Siedlungen auf. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region aufweist, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit oder den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38, und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere auch die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Vgl. Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass das Gebäude N. 0 bedeutend für Städte und Siedlungen ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid nachvollziehbar ausgeführt: „Das gründerzeitliche Wohnhaus überragt mit seiner Dreigeschossigkeit die kleinmaßstäbliche Fachwerkbebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft und tritt durch seine üppige, historistische Fassadengestaltung städtebaulich markant hervor. Das Wohnhaus ist ein anschauliches Zeugnis für die gründerzeitliche Nachverdichtung des Kirchenhügels im ausgehenden 19. Jahrhundert. Ein Charakteristikum des Denkmalbereichs Kirchenhügel ist, dass sich hier auf engem Raum Bauzeugnisse aus nahezu allen Epochen der N2. Geschichte (finden). Die Entwicklung N2. vorn Kirchspiel über die aufstrebende Bergbau- und Industriestadt des 19. Jahrhunderts bis zur Großstadt des 20. Jahrhunderts ist am Kirchenhügel in komprimierter Weise ablesbar. Das Nebeneinander der verschiedenen Gebäudetypen und Baustile, wofür das o.g. Objekt ein anschauliches Beispiel ist, ist Folge eines typischen Entwicklungsverlaufs, wie er sich nicht nur in N1. , sondern gerade im Ruhrrevier in vielen Orten und Städten gezeigt hat.“ Dies dokumentiert, dass das streitgegenständliche Gebäude den Charakter der Altstadt N2. mitprägt und den historischen Entstehungsprozess der Stadt bezeugt. b) Zugleich besteht prognostisch für die Erhaltung und Nutzung des Hauses wegen städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit. Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine das Stadtbild prägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestandteil nicht mehr wie bisher entfalten würde. Vgl. zur alten Rechtslage: Hönes, in: Davydov / Hönes / Otten / Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 80, m. w. N. Mit der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals des „Interesses der Allgemeinheit“ im DSchG n.F. wird ausweislich der Gesetzesbegründung eine Harmonisierung des (in anderen Bundesländern gerichtlich entschiedenen) Verständnisses der Denkmalwürdigkeit einer Sache innerhalb Deutschlands angestrebt. Es dient als Korrektiv gegenüber Einzel- und Gruppeninteressen und schließt denkmalpflegerisch unbedeutende individuelle Vorlieben und private und Liebhaberinteressen aus. Insofern kommt es in Bezug auf die Denkmalwürdigkeit und damit eines Interesses der Allgemeinheit an einer Sache darauf an, ob die Bedeutung der Sache in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen übergegangen ist. Vgl. Gesetzesbegründung zum DSchG n.F., Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drs. 17/16518, S. 38. Vorliegend ist anzunehmen, dass eine Erhaltung und Nutzung des Gebäudes N. 0 wegen seiner städtebaulich markanten Wirkung als historischer Bestandteil zwischen den unmittelbar angrenzenden baulich niedrigeren Fachwerkhäusern in der Altstadt N2. im Interesse der Allgemeinheit liegt. Es kann – auch ohne dies im Verfahren des vorläufigen Schutzes weiter aufzuklären – zumindest davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung der Altstadt N2. und damit auch die der dazugehörigen historischen Gebäude im Bewusstsein der ansässigen Bevölkerung verankert sind. Die Denkmalwürdigkeit des Objekts wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1 nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gebäude Bestandteil der Denkmalbereichssatzung I „Altstadt, Kirchenhügel“ der Antragsgegnerin ist und damit das äußere Erscheinungsbild bereits dem Denkmalschutz unterliegt. Denn der individuelle Schutz als Baudenkmal und die Zugehörigkeit zu einem Denkmalbereich schließen sich nicht gegenseitig aus. Prognostisch wird nicht nur das Äußere des Objekts, sondern das gesamte Gebäude mit den erhaltenen inneren Strukturen Denkmalwert aufweisen. Grundsätzlich stellt ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude insgesamt ein Baudenkmal dar, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes regelmäßig eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe liegt, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. Vgl. OVG NRW vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68. Anders kann dies insbesondere sein, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen denkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist. In einem solchen Fall entspräche eine uneingeschränkte Unterschutzstellung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen nicht. Vgl. OVG NRW vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 69; BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214. Denn dann wäre der Eigentümer gezwungen, für jede von ihm geplante Veränderung im Gebäudeinneren ein präventives Prüfverfahren zu durchlaufen, obwohl wegen des im Gebäudeinneren nicht mehr vorhandenen historischen Aussagewerts von vornherein feststünde, dass ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen wäre. Vgl. OVG NRW vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 72. Ein solcher Ausnahmefall, in dem schon jetzt feststeht, dass das Gebäudeinnere keine historische Aussage mehr treffen kann und daher die endgültige Unterschutzstellung auf das Äußere des Gebäudes beschränkt werden muss, ist hier nicht ersichtlich. Das Gebäudeinnere weist trotz der unbestritten umfangreichen Veränderungen noch Ausstattungsmerkmale aus der Erbauungszeit auf, wie die die Stockwerke erschließende Treppe mit Betonfundamenten und teilweise Türblätter und Zargen sowie Sockelleisten. Ob darüber hinaus weitere innere Strukturen wie das Raumprogramm und Grundrisse im 1. OG oder historische Einbauten oder Bodenbeläge vorhanden sind und/ oder ob die nachträglich vorgenommenen Umbauten einen eigenen historischen Aussagewert haben sowie inwieweit sich erfolgte Veränderungen und Substanzverluste auf die Reichweite der Unterschutzstellung auswirken, wird im Rahmen des endgültigen Eintragungsverfahrens zu klären sein. Vgl. zum letztgenannten Punkt: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, juris Rn. 8. Dass die Antragstellerin zu 1 angekündigt hat, bereits aufgearbeitete und sanierte Bauteile in dem Haus belassen, ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, von der Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens abzusehen. Denn zum einen handelt es sich bei der Neuregelung in § 4 Abs. 1 DSchG n.F. entgegen seiner Vorgängervorschrift nicht mehr um eine (intendierte) Ermessensvorschrift, da die endgültige Unterschutzstellung selbst ausweislich des § 23 Abs. 1 DSchG n.F. eine gebundene Entscheidung darstellt und damit auch die Einleitung eines entsprechenden Unterschutzstellungsverfahrens zur endgültigen Unterschutzstellung mit der per Gesetz eintretenden Rechtsfolge eines vorläufigen Schutzes nicht ins Ermessen der Behörde gestellt sein kann. Zum anderen stellt die Zusage, denkmalgerecht sanierte Bauteile dauerhaft zu erhalten, keine adäquate Sicherung eines Denkmals dar, da diese jederzeit ohne Wissen der Denkmalbehörde und ohne Sanktionsmöglichkeit entfernt werden könnten. Die Antragstellerin zu 1 kann auch aus dem Umstand, dass das Gebäude nicht im Denkmalpflegeplan der Antragsgegnerin gelistet ist, keinen Vertrauenstatbestand dahingehend herleiten, dass das Gebäude nicht zusätzlich zu seiner Zugehörigkeit im Denkmalbereich als Einzeldenkmal (auch im Inneren) geschützt wird. Ein Denkmalpflegeplan hat keine abschließende Regelungswirkung in Bezug auf potentielle Baudenkmäler. Vielmehr fordert das Denkmalschutzgesetz, jedes Bauwerk unter Schutz zu stellen, soweit es die Kriterien der Denkmaleigenschaft erfüllt. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen im Rahmen des (vorläufigen) denkmalrechtlichen Schutzes keine Rolle. Denn das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers ist weder bei der endgültigen Eintragung noch beim vorläufigen Schutz, sondern erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems bei den nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung, Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 100. Die Antragstellerin zu 1 ist aufgrund des vorläufigen Schutzes zwar aktuell gezwungen, für alle Umbauten (auch) im Inneren eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der vorläufige Schutz einen Interimszustand darstellt. Wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird, verliert grundsätzlich die Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. ihre Wirksamkeit. Insofern ist die der Antragstellerin zu 1 auferlegte Beschränkung durch den Denkmalschutz, sollte er nicht (oder nicht in diesem Umfang) in der endgültigen Unterschutzstellung münden, zeitlich begrenzt. 3. Ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung nicht erkennbar, so ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass das Interesse der Antragstellerin zu 1 an einer sofortigen, durch die Belange des Denkmalschutzes unbeeinträchtigten Veränderung des Gebäudes das öffentliche Interesse an einer einstweiligen Sicherung des Objekts überwiegen könnte. Bei Verwirklichung der privaten wirtschaftlichen Interessen droht eine Beeinträchtigung der nicht wiederherstellbaren Denkmaleigenschaft. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 aufzuerlegen, da die an sie gerichteten Bescheide wegen der Tatsache, dass die Antragsteller zu 2 und 3 nicht Eigentümer der Immobilie sind, an den falschen Inhaltsadressaten gerichtet und damit zumindest rechtswidrig waren. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch ein Kostenanerkenntnis erklärt. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren keinen Antrag zur Sache gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Er beträgt nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes (vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.