Beschluss
14 L 2599/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0116.14L2599.22.00
2mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt. Gründe: A. Der am 30. November 2022 (sinngemäß) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8337/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. November 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, über den nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist statthaft, denn die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage entfällt hinsichtlich der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Straßenraum aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen. Der Antrag ist unbegründet. Die Vollziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden (I.) und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt jeweils das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers (II.). I. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die danach erforderliche schriftliche Begründung muss sich auf den Einzelfall beziehen und darf nicht bloß formelhaft, abstrakt und letztlich inhaltsleer sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, juris, Rn. 5. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO darstellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris, Rn. 4–6. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat das in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dabei hat sie die Anordnung nicht bloß formelhaft und mit Blick auf den Einzelfall begründet. Sie hat ausgeführt, das abgestellte Fahrtzeug stelle eine Gefahrenquelle bzw. ein Verkehrshindernis zulasten anderer Verkehrsteilnehmer dar; das Fortdauern des Gesetzesverstoßes könne nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Verwaltungsverfahrens (gemeint offenkundig: verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) hingenommen werden. II. Die Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. November 2022 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist – soweit sich wie hier aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt – grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung maßgeblich, hier also der 24. November 2022, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 C 19/06 –, BVerwGE 126, 149–166, juris, Rn. 33 m. w. N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2015 – 11 ZB 15.1571 –, juris, Rn. 9 f. 1. Die Aufforderung an den Antragsteller zur Entfernung des Fahrzeuges Fabrikat U. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 aus dem öffentlichen Straßenraum findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Ein ggf. alternativ in Betracht kommendes Vorgehen nach Straßen- und Wegerecht schließt Maßnahmen nach Straßenverkehrsrecht nicht aus (§ 22 Abs. 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – StrWG NRW). Die Antragsgegnerin hat hier als sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gehandelt (§ 44 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – i. V. m. § 8 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 OBG NRW). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit war gegeben. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst insbesondere die gesamte objektive Rechtsordnung, mithin auch die Vorschriften des Verkehrsrechts. Eine (konkrete) Gefahr liegt vor, wenn ein Sachverhalt bei ungehindertem zu erwartenden Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an einem Schutzgut führt. Vorliegend ist die öffentliche Sicherheit in Gestalt der geschriebenen Rechtsordnung berührt, denn es liegt ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 S. 2 StVO). Gegenstände im Sinne der Norm sind auch nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, die gerade nicht am Verkehr teilnehmen. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 32 StVO Rn. ; Rogler, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 01.12.2021), § 32 StVO Rn. 24; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 32 StVO Rn. 10; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 27. Auflage 2022, § 32 StVO Rn. 4; jeweils m. w. N. Das maßgebliche Kraftfahrzeug war zum Erlasszeitpunkt der Ordnungsverfügung nicht zum Straßenverkehr zugelassen, nachdem es am 4. Oktober 2022 von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war – wobei es hier nur darauf ankommt, dass die Außerbetriebsetzung erfolgt ist und nicht ob sie rechtmäßig vorgenommen wurde. Eine Nichtigkeit der Außerbetriebsetzung ist keineswegs erkennbar. Dennoch war das Fahrzeug über einen nicht unerheblichen Zeitraum im öffentlichen Straßenraum auf dem A.-straße in J. abgestellt, ohne dass eine Sondernutzung genehmigt war. Somit stellte es einen Gegenstand im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 StVO dar. Es lag zudem eine Erschwerung des Verkehrs vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Ob ein auf die Straße gebrachter oder dort belassener Gegenstand danach ein solches Hindernis darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Es kommt – wie § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO zu entnehmen ist – darauf an, ob durch den Gegenstand ein verkehrswidriger Zustand eintreten kann; auf die Verkehrswidrigkeit stellt auch der in § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO geregelte Ordnungswidrigkeitentatbestand ab. Dabei sind – wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt – einerseits der Inhalt der Widmung der Verkehrsfläche (also z.B. für alle Verkehrsarten oder – wie in einer Fußgängerzone – nur für den Fußgängerverkehr) einschließlich der konkreten Zweckbestimmung der betroffenen Areale (also Fahrbahn, Gehweg oder Sperrfläche) und andererseits die Zweckbestimmung des Gegenstandes sowie die mit ihm und der Dauer seines Verbleibs einhergehende Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs von Bedeutung.“ BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 C 6/13 –, BVerwGE 151, 129–138, juris, Rn. 24. Bei einer Gesamtschau erschwerte das nicht zugelassene Fahrzeug des Antragstellers den Verkehr, da es für eine nicht nur unerhebliche Zeit zu Unrecht Parkraum am rechten Fahrbahnrand belegte (§ 12 Abs. 4 StVO) und somit anderen Verkehrsteilnehmern ebendiesen Parkraum entzog. Mithin hatte sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zum Erlasszeitpunkt der Ordnungsverfügung bereits realisiert. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller gemäß § 18 OBG NRW zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Dabei kann dahinstehen, ob er Eigentümer des maßgeblichen Fahrzeuges ist, denn er ist nach den Angaben seines Vaters (vgl. Bl. 12 d. elektr. Beiakte) alleiniger Besitzer und damit der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 18 Abs. 2 S. 1 OBG NRW). Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Ausführungen in der Ordnungsverfügung das ihr zukommende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere begegnet die Verfügung, die dem Antragsteller eine regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten durchführbare Handlung – die Entfernung des Fahrzeuges – zum Zwecke der Beseitigung des verkehrswidrigen Zustandes aufbürdet, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Die Interessenabwägung im Übrigen geht ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Es sind weder Umstände geltend gemacht noch ersichtlich, die ausnahmsweise für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sprechen könnten. 2. Die mit der Grundverfügung verbundene und dem Antragsteller förmlich zugestellte Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 7 Tagen nach Zustellung der Verfügung erscheint im Einzelfall unter Berücksichtigung der aufgegebenen Handlung angemessen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch insoweit ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Ersatzvornahme stellt für den Fall der Nichtvornahme der vertretbaren Handlung durch den Antragsteller ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Entfernung des Fahrzeuges dar. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für das Hauptsacheverfahren ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes der Auffangstreitwert (5000,– Euro) zugrunde zu legen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der in der Hauptsache anzunehmende Betrag um die Hälfte (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.