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Urteil

14 K 3865/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0721.14K3865.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Verwaltungszwangs in Gestalt der Ersatzvornahme. Mit Ordnungsverfügung vom 24. November 2022 – zugestellt am 28. November 2022 – forderte die Beklagte den Kläger auf, das Fahrzeug mit dem (ehemaligen) amtlichen Kennzeichen G. (Typ: Pkw, Marke: U., FIN: N01) aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, drohte sie ihm an, im Wege der Ersatzvornahme ein Unternehmen mit dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeuges zu beauftragen, wobei sie die zu erwartenden Kosten mit 500 Euro veranschlagte. Schließlich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 30. November 2022 Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 14 K 8337/22 und 14 L 2599/22). Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tag im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 K 8337/22. Nachdem der Kläger das Fahrzeug nicht binnen der gesetzten Frist entfernt hatte, setzte die Beklagte mit Verfügung vom 30. Mai 2023 – zugestellt am 31. Mai 2023 – die angedrohte Ersatzvornahme fest. Sie führte aus, sie werde das Fahrzeug ab dem Tag der Zustellung der Verfügung einschleppen lassen. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, das dann eingeschleppte Fahrzeugbei der Firma Abschleppdienst A. e.K., R.-straße 00, I., abzuholen und ihr die entstandenen Kosten für das Abschleppen und Verwahren zu erstatten. Die voraussichtlichen Abschleppkosten bezifferte sie mit ca. 190,00 Euro. Der Kläger hat am 31. Mai 2023 Klage erhoben. Er trägt vor, vorangegangen sei eine nichtige Abmeldung des Fahrzeuges nach der Aufforderung des Straßenverkehrsamtes, den Versicherungsschutz nachzuweisen. Die Fristsetzung der Beklagten sei grundsätzlich haltlos, das Fahrzeug stelle weder eine Behinderung noch eine Gefährdung dar. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger unter Hinweis auf einen fehlenden Fahrtkostenvorschuss, den er am Nachmittag des 20. Juli 2023 beantragt hat, nicht erschienen. Der Kläger beantragt, die Festsetzungsverfügung der Beklagten vom 30. Mai 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die angedrohte Ersatzvornahme sei angesichts der unterlassenen Entfernung des Fahrzeuges durch den Kläger festzusetzen gewesen, wobei es keiner Anhörung des Klägers bedurft habe. Im Übrigen sei allein entscheidend, dass sowohl der Grundverwaltungsakt als auch die Zwangsmittelandrohung im Zeitpunkt der Festsetzung vollstreckbar seien, das heißt entweder unanfechtbar oder nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar. Nicht Voraussetzung sei im Übrigen die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Verwaltungsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Vorliegend war der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Er konnte trotz der Ablehnung durch den Kläger vom 20. Juli 2023 wegen Besorgnis der Befangenheit verhandeln und entscheiden, weil die Kammer den Befangenheitsantrag zuvor als unzulässig abgelehnt hatte. Das Gericht durfte zudem trotz dem Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung auf die Folge des Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Gericht vermochte schließlich ungeachtet des vom Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Bewilligung eines Fahrtkostenvorschusses zu verhandeln und entscheiden, obgleich eine Entscheidung über diesen Antrag nicht vor der Sitzung ergangen ist – und in zeitlicher Hinsicht nicht mehr sinnvoll ergehen konnte. Für die Entscheidung, ob einem Beteiligten die Fahrtkosten zum Verhandlungstermin bewilligt werden, sind die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend und es kommt darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet – was hier nicht der Fall ist. Damit wirkt sich die fehlende Ablehnung des Antrags vor Beginn der Sitzung jedenfalls nicht zulasten des Klägers aus. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. August 2022 – 5 Bf 149/22.Z –, juris, Rn. 13 m. w. N. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung des Verwaltungszwangs in Form der Ersatzvornahme ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 64 S. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach § 64 S. 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, sofern die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Das Zwangsmittel ist dem Kläger mit der sofort vollziehbaren und dazu rechtmäßigen (vgl. insoweit die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 16. Januar 2023 – 14 L 2599/22 – und im Urteil vom heutigen Tag – 14 K 8337/22 –) Grundverfügung vom 24. November 2022 angedroht worden. Nachdem der Kläger der hinreichend bestimmten Handlungsaufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges nicht fristgemäß nachgekommen ist, begegnet die Festsetzung der Ersatzvornahme keinerlei rechtlichen Bedenken. Die Ersatzvornahme ist das richtige Zwangsmittel, weil es um die Vornahme einer vertretbaren Handlung geht. Die Festsetzung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig; ausdrücklicher Ermessenserwägungen der Beklagten bedurfte es hier nicht, da § 64 S. 1 VwVG NRW das Ermessen der Behörde regelmäßig hin zu einer Festsetzung lenkt, solange keine atypischen Umstände vorliegen; solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, juris, Rn. 11 ff. Schließlich kann der Kläger der Vollstreckung nicht entgegenhalten, dass das Fahrzeug kein Hindernis bzw. keine Gefahr darstellt, da diese Einwendungen sich nicht auf die Vollstreckung, sondern vielmehr die Grundverfügung beziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 190,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Zugrunde gelegt worden sind mithin die von der Beklagtenseite geschätzten Kosten der Ersatzvornahme. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.