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Urteil

14 K 8337/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0721.14K8337.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der ihm die Entfernung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum aufgegeben wird. Der Kläger ist Besitzer des Fahrzeuges mit dem (ehemaligen) amtlichen Kennzeichen R. (Typ: Pkw, Marke: U. 6J, FIN: N01), das auf den Vater des Klägers, Herrn I. O., zugelassen ist bzw. war. Mit Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2022 untersagte der X. dem Kläger unter Berufung auf fehlenden Versicherungsschutz den Betrieb des vorgenannten Fahrzeuges und forderte ihn auf, die Kennzeichenschilder entstempeln zu lassen und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. Zuvor hatte Herr I. O. dem Kreis per E-Mail vom 16. Februar 2022 mitgeteilt, dass sich die Kfz-Papiere und -Schlüssel (ausschließlich) im Besitz des Klägers befinden Eine Entstempelung der Kennzeichen erfolgte nach deren Vorlage durch Herrn I. O.. Der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die genannte Ordnungsverfügung lehnte die 6. Kammer des erkennenden Gerichts mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 6. September 2022 (Az.: 6 L 466/22) ab. Laut Feststellung der Kreispolizeibehörde F. vom 22. Juli 2022 wurde das vorgenannte Fahrzeug an ebendiesem Datum auf dem V.-straße in W. auf Höhe der Hausnummer 00 im öffentlichen Verkehrsraum ohne Kennzeichen aufgefunden, nachdem es sich bereits einige Woche dort befunden hatte und nicht bewegt worden war. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 teilte der X. der Beklagten mit, dass das vorgenannte Fahrzeug am 4. Oktober 2022 von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden sei; die Zulassungsbescheinigung Teil I sei für ungültig erklärt und die Zulassungsbescheinigung Teil II aufgeboten worden. Die Mitteilung an den Kläger sei auf dem Postweg. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Abstellen von amtlich nicht zugelassenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten sei. Sie gab ihm Gelegenheit zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum bzw. zur Äußerung bis zum 21. Oktober 2022. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht entfernt werde, kündigte die Beklagte den Erlass einer Ordnungsverfügung einschließlich Androhung der Ersatzvornahme an. Der Kläger äußerte sich unter dem 14. Oktober 2022 dahingehend, die Abmeldung des Fahrzeuges sei rechtswidrig erfolgt und insgesamt nichtig. Der bestehende Versicherungsschutz bei der A. Allgemeine Versicherung AG sei bereits im Februar nachgewiesen worden. Mit Ordnungsverfügung vom 24. November 2022 – zugestellt am 28. November 2022 – forderte die Beklagte den Kläger auf, das oben genannte Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, drohte sie ihm an, im Wege der Ersatzvornahme ein Unternehmen mit dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeuges zu beauftragen, wobei sie die zu erwartenden Kosten mit 500 Euro veranschlagte. Schließlich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es liege ein Verstoß gegen § 32 StVO vor, für den der Kläger als Eigentümer ordnungsrechtlich verantwortlich sei. Die Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeugs sei geeignet und erforderlich, da durch die Beseitigung des Fahrzeugs die bestehende Gefahr abgewehrt werde und hierfür kein gleich wirksames, milderes Mittel vorhanden sei. Weiterhin stehe der dem Kläger entstehende Nachteil in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel der Gefahrenabwehr. Die Androhung der Ersatzvornahme sei ebenfalls verhältnismäßig. Der Kläger hat am 30. November 2022 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 14 L 2599/22). Den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 16. Januar 2023 als unbegründet abgelehnt. Die dagegen gerichtete klägerische Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 8. März 2023 (Az.: 5 B 172/23) als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat das erkennende Gericht den vom Kläger im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. März 2023 abgelehnt. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung leide unter einem besonders schweren Mangel und sei daher nichtig. Im Übrigen sei sie rechtswidrig. Der Versicherungsschutz sei zu einer Zeit nachgewiesen worden, da das Fahrzeug noch zugelassen gewesen sei. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger unter Hinweis auf einen fehlenden Fahrtkostenvorschuss, den er am Nachmittag des 20. Juli 2023 beantragt hat, nicht erschienen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. November 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, ein (etwaiger) bestehender Versicherungsschutz sei für sie nicht ausschlaggebend, weil es lediglich auf die Außerbetriebsetzung von Amts wegen ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Vorliegend war der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Er konnte trotz der Ablehnung durch den Kläger vom 20. Juli 2023 wegen Besorgnis der Befangenheit verhandeln und entscheiden, weil die Kammer den Befangenheitsantrag zuvor als unzulässig abgelehnt hatte. Das Gericht durfte zudem trotz dem Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung auf die Folge des Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Gericht vermochte schließlich ungeachtet des vom Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Bewilligung eines Fahrtkostenvorschusses zu verhandeln und entscheiden, obgleich eine Entscheidung über diesen Antrag nicht vor der Sitzung ergangen ist – und in zeitlicher Hinsicht nicht mehr sinnvoll ergehen konnte. Für die Entscheidung, ob einem Beteiligten die Fahrtkosten zum Verhandlungstermin bewilligt werden, sind die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend und es kommt darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet – was hier nicht der Fall ist. Damit wirkt sich die fehlende Ablehnung des Antrags vor Beginn der Sitzung jedenfalls nicht zulasten des Klägers aus. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. August 2022 – 5 Bf 149/22.Z –, juris, Rn. 13 m. w. N. Das Gericht legt die vom Kläger formulierten Anträge mit Blick auf § 88 VwGO dahingehend aus, dass sich der Kläger (lediglich) im Wege der Anfechtungsklage gegen den angefochtenen Bescheid wendet, da er sein Rechtsschutzziel damit vollständig erreichen kann. Auch ein nichtiger Verwaltungsakt wäre vom Gericht aufzuheben, sodass es eines auf die Feststellung der Nichtigkeit gerichteten (Haupt-)Antrags nicht bedarf. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagtenseite vom 24. November 2022 erweist sich entgegen der klägerischen Ansicht nicht als nichtig. Es liegt evident kein absoluter Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor. Überdies leidet die Verfügung nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Kläger macht in der Sache geltend, dass die (Tatbestands-)Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung nicht vorliegen, was jedoch „nur“ zu einer Rechtswidrigkeit führte. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist indes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte durfte den Kläger auf Grundlage von § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) auffordern, sein Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und ihm für den Fall der Nichtentfernung die Festsetzung der Ersatzvornahme androhen. Insoweit wird Bezug auf die weiterhin gültigen Ausführungen im Beschluss vom 16. Januar 2023 im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren genommen. In Abweichung bzw. Ergänzung dazu wird lediglich ausgeführt, dass hier nicht entscheidend ist, ob sich die Abmeldung des Fahrzeuges von Amts wegen am 4. Oktober 2022 – insbesondere die Ungültigkeitserklärung der Zulassungsbescheinigung Teil I – rechtlich als gänzlich unproblematisch darstellt. Unabhängig davon stellt das klägerische Fahrzeug einen zu entfernenden Gegenstand im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 StVO dar, weil es jedenfalls aufgrund der wirksamen und sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung durch den X. vom 16. Februar 2022 gegenwärtig nicht als betriebsbereit und somit als verkehrsfremd anzusehen ist. Vgl. zur Betriebsbereitschaft: BVerwG, Urteil vom 16. November 1973 – VII C 58.72 –, BVerwGE 44, 193–196, juris, Rn. 10. Nach Sinn und Zweck des weit auszulegenden § 32 StVO, einen verkehrswidrigen bzw. verkehrsfremden Zustand zu verhindern, kann es nicht darauf ankommen, ob eine Außerbetriebsetzung gerade im Sinne des § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorliegt. Gegen die Wirksamkeit und zudem Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung vom 16. Februar 2022 bestehen gemäß den überzeugenden Ausführungen der 6. Kammer des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 6. September 2022 keine Bedenken. Der Eintritt einer erneuten Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges ist weder plausibel vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es weiterhin keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Versicherung bzw. für eine Um- oder Anmeldung des Fahrzeuges auf den Namen des Klägers gibt. Außerdem sei ihm keine Sondernutzungserlaubnis zum Abstellen des Fahrzeuges erteilt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bezifferung des Streitwertes war der Auffangwert festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.