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Urteil

20 K 7275/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0116.20K7275.21.00
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Tenor

Die Rücknahmebescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. September 2021 (Gz. 34.Soforthilfe0000-000000, -000000, -000000, -000000, -000000 und -000000) werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Rücknahmebescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. September 2021 (Gz. 34.Soforthilfe0000-000000, -000000, -000000, -000000, -000000 und -000000) werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger zu 1) ist Betreiber mehrerer in der E er Altstadt befindlicher Gastronomiebetriebe, zu denen unter anderem die folgenden Betriebe zählen: Restaurant G. , Restaurant Q. , Café N. , Restaurant U. . Er ist des Weiteren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der in E. ansässigen Klägerin zu 2), welche ausweislich Ihres Handelsregisterauszugs den Betrieb von Gaststätten (Speise- und Schankwirtschaften) zum Gegenstand hat. Ferner ist er einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B. Verwaltungs-GmbH, welche nach ihrem Handelsregisterauszug die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin zu 3) zum Gegenstand hat. Die Klägerin zu 3) hat ihrerseits den Betrieb von Hotels und Gaststätten zum Gegenstand. Am 28. März 2020 beantragten die Kläger jeweils die Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbständiger aus dem Soforthilfeprogramm des Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“ („NRW-Soforthilfe 2020“). In dem von der für die Entscheidung über die beantragten Soforthilfen zuständigen Bezirksregierung bereitgestellten Formular heißt es zur Antragsberechtigung in Ziffer 1.1: „Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbständige im Haupterwerb mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben. Nicht gefördert werden: Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren (vgl. hierzu Ziffer 6.8).“ In der in Bezug genommenen Ziffer 6.8 des Antragsformulars heißt es: „Ich erkläre, dass es sich bei meinem Unternehmen am Stichtag 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014), (siehe Nr. 1.1) handelte.“ In Ziffer 6.12 der von der Bezirksregierung bereitgestellten Antragsformulare gaben die Kläger folgende Erklärung ab: „Für Unternehmen: Ich versichere, dass mein Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet.“ Unter dem 28. März 2020 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf auf Grundlage des Soforthilfeprogrammes des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“) gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“ die Gewährung des Zuschusses für die vorgenannten vier Gastronomiebetriebe des Klägers zu 1) in Höhe von jeweils 25.000 Euro als einmalige Pauschale. Mit Bescheiden vom selben Tag bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf auch zugunsten der Klägerinnen zu 2) und 3) einen Zuschuss in Höhe von jeweils 25.000 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Ablichtungen der Zuwendungsbescheide Bezug genommen. Am 31. Mai 2020 erließ das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie mit Rückwirkung zum 27. März 2020 die „Richtlinie des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2 Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind“ (im Folgenden: Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020). Die Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 enthält in Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 nähere Regelungen zur Antragsberechtigung. Unter anderem heißt es in Ziffer 2.1, antragsberechtigt seien Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und gewerbliche Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind und ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung in Nordrhein-Westfalen ausführen sowie bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind. Weiter heißt es dort, Personenvereinigungen, Körperschaften und verbundene Unternehmen würden als eine Einheit betrachtet. In einer Fußnote verweist die Richtlinie in diesem Zusammenhang „auf die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124/36)“. Die vorgenannte Empfehlung der Europäischen Kommission – 2003/361/EG – sieht in Titel 1 ihres Anhangs in Art. 3 Abs. 1 vor, dass ein „eigenständiges Unternehmen“ jedes Unternehmen ist, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt. Nach Art. 3 Abs. 3 sind „verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die zueinander in einer der dort genannten Beziehungen stehen. In den Unterabsätzen vier und fünf heißt es hierzu: „Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehung stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sin. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.“ Unter dem 27. August 2021 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf den Klägern mit, dass sie beabsichtige, die ihnen gewährten Zuwendungen zurückzunehmen und gab ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheiden vom 24. September 2021 nahm die Bezirksregierung Düsseldorf die vorgenannten sechs Zuwendungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Klägerinnen zu 2) und 3) forderte sie zudem auf, die ausgezahlte Soforthilfe von jeweils 25.000 Euro innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Bescheides zurückzuerstatten. Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht vorgelegen hätten, da es sich bei den Unternehmen der Kläger um verbundene Unternehmen handele, für welche nur ein Antrag zulässig sei. Die Feststellung verbundener Unternehmen bestimme sich nach der KMU-Definition (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – 2003/361/EG, Anhang, Titel 1 –). Zur Ermessensausübung führte die Bezirksregierung aus, nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestehe ein öffentliches Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse dahingehend, dass die öffentliche Hand vor finanziellen Verlusten bewahrt werde. Sonstige Gründe, die von der nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW als Regelfall vorgesehenen Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit absehen ließen, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rücknahmebescheide vom 24. September 2021 Bezug genommen. Am 25. Oktober 2021 hat der Kläger zu 1) unter dem hiesigen Aktenzeichen Klage gegen die Rücknahmebescheide erhoben, die auf die vorgenannten vier Gastronomiebetriebe (Restaurant G. , Restaurant Q. , Café N. , Restaurant U. ) entfallen. Am selben Tag haben die Klägerinnen zu 2) und 3) Klagen gegen die auf sie entfallenen Rücknahmebescheide erhoben, die vor dem erkennenden Gericht unter den Aktenzeichen 20 K 7276/21 und 20 K 7277/21 geführt worden sind. Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 hat das erkennende Gericht die vorgenannten Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zur Begründung ihrer Klage treten die Kläger der Würdigung des Beklagten entgegen, es handele sich bei den vorgenannten Betrieben um verbundene Unternehmen. In Ihren Fällen lägen eigenständige Rechtspersönlichkeiten der Unternehmen vor. Es bestehe weder eine sachliche, organisatorische, wirtschaftliche oder finanzielle Verflechtung der Betriebe, die es rechtfertigen würde, sie als Einheit im Sinne verbundener Unternehmen anzusehen. Die rechtliche Stellung zwischen den einzelnen Unternehmungen sei bereits in der Vergangenheit mehrfach Thema von Rechtsstreitigkeiten in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten gewesen. Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 3. April 2012 – 13 K 4386/10 G –) habe sich umfassend mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei den Betrieben des Klägers zu 1) um eine Einheit oder unabhängig voneinander agierende Unternehmungen handele. Die dortige Anwendung und Auslegung der Begrifflichkeit „einheitlicher Gewerbebetrieb“ sei in wesentlichen Teilen identisch mit den Merkmalen, die für die Feststellung verbundener Unternehmen heranzuziehen seien. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Rücknahmebescheide des Beklagten vom 24. September 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides und führt ergänzend dazu unter anderem folgendes aus: Zur Bestimmung, wann von einem verbundenen Unternehmen auszugehen sei, sei in konsequenter und einheitlicher Anwendung und Auslegung der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden: AGVO) sowie die KMU-Definition zurückzugreifen. Danach seien verbundene Unternehmen solche, die zueinander in einer der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Anhangs I zur AGVO normierten Beziehung stünden. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 des Anhangs I zur AGVO gälten auch Unternehmen, die – wie hier – durch eine natürliche Person miteinander in einer dieser Beziehung stehen, als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig seien. Dies sei hier der Fall. Sämtliche der in Rede stehenden Unternehmen stünden durch die Person des Klägers zu 1) in einer relevanten Beziehung zueinander und seien als Teilunternehmen im Gastronomiegewerbe auf demselben Markt tätig. Auf Vertrauen könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie die Gewährung der Soforthilfe durch Angaben erwirkt hätten, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien, soweit sie in den Förderanträgen in Ziffer 6.12 die Unabhängigkeit des jeweiligen Unternehmens versichert hätten. In diesem Fall sei das Ermessen intendiert; außergewöhnliche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Schließlich seien die Rücknahmebescheide jedenfalls deshalb rechtmäßig, da es bislang an der Darlegung eines Liquiditätsengpasses, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und den tatsächlich laufenden, erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben ohne Personalaufwand ergebe, fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter konnte entscheiden, nachdem die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 VwGO. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. B. Die zulässige Klage ist begründet. Die Rücknahmebescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. September 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW gestützten Rücknahmebescheide sind rechtswidrig (I.). Eine Umdeutung der Rücknahmen in Widerrufe der zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide kommt nicht in Betracht (II.). I. Die Rücknahmebescheide erweisen sich als rechtswidrig, da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage fehlt und die Bezirksregierung Düsseldorf von dem ihr eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW unter anderem dann nicht berufen, wenn den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In einem solchen Fall wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW). Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts an, dessen Rücknahme erstrebt wird. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, juris Rn. 13 m.w.N. 1. Gemessen daran erweisen sich die Rücknahmebescheide als materiell rechtswidrig, da eine anfängliche Rechtswidrigkeit der der Förderung zugrunde liegenden Zuwendungsbescheide vom 28. März 2020 nicht festgestellt werden kann. a. Die Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbescheide folgt zunächst nicht aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Gewährung der bewilligten Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung findet ihre Grundlage in § 53 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) in Verbindung mit dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ (Corona Soforthilfeprogramm des Bundes), der dazu ergangenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten über die Corona Soforthilfen und der mit Wirkung vom 27. März 2020 in Kraft getretenen Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 vom 31. Mai 2020. Bei dieser Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (V B 5 - 2020) vom 31. Mai 2020 und damit um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –; Urteil vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –; zitiert nach juris. Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Jeder Leistungsbewerber hat einen Anspruch darauf, entsprechend den aufgestellten Richtlinien behandelt zu werden. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –; zitiert nach juris. Das Gleichbehandlungsgebot kann aber auch zu Lasten von Leistungsempfängern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das Gericht darf dabei einer behördlichen Richtlinie nicht seine eigene Auslegung geben. Vielmehr dient die gerichtliche Auslegung von Förderrichtlinien dazu, die Vergabepraxis der jeweiligen Behörde zu ermitteln, vgl. Kluckert: Die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG – Am Beispiel der Vergabe von Subventionen und anderen Zuwendungen (JuS 2019, 536), juris, Ziffer III. 3. b), sodass die Richtlinie in derjenigen Auslegung, welche die Behörde ihr gibt, maßgeblich ist, vgl. Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 28 unter anderem mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris und BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1970 – VI C 17.66 – juris. Weicht die Behörde hingegen generell von der Richtlinie ab, so verliert diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis im maßgeblichen Zeitpunkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 15 A 2863/09 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 – 25 A 1950/96 –, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 52; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 28. Die Behörde trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, juris Rn. 19 (st. Rspr.). Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr geübten oder antizipierten Versagungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie daher entgegen der vom beklagten Land vertretenen Auffassung die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis tatsächlich bestanden hat. Die Versagungspraxis muss nach Art und Umfang hinreichend bestimmt und eindeutig sein. Dies vorausgesetzt, geht die Annahme der Bezirksregierung Düsseldorf fehl, die Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbescheide folge aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020. Denn gemessen an den vorstehenden Ausführungen kann im gegebenen Fall aus einem etwaigen Verstoß gegen die vorgenannte Richtlinie keine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides begründet werden, da diese nicht die tatsächliche Verwaltungspraxis im maßgeblichen Zeitpunkt abbildete. Es kann – auch in Anbetracht einer Vielzahl der bei der Kammer anhängigen Verfahren – als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die in der Richtlinie Corona-Soforthilfe 2020 normierten Voraussetzungen, jedenfalls im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage der Antragsberechtigung, nicht die tatsächliche Verwaltungspraxis im Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide darstellten, sondern durch den Beklagten mit Erlass der Richtlinie nachträglich in das Zuwendungsverhältnis eingebracht worden sind. Wie der Beklagte stattdessen selbst einräumt, erfolgte die als „unbürokratische und unverzügliche vorläufige Liquiditätshilfe“ ausgestaltete pauschalierte Bewilligung von Zuwendungen „auf entsprechende Anträge und allein auf Grundlage von Versicherungen und Erklärungen der Antragsteller“, wobei das Antragsverfahren zur Beschleunigung im elektronischen Wege ausgestaltet worden ist. Räumt der Beklagte damit ein, dass einzig die Inhalte der bereitgestellten Formularanträge Gegenstand des Antragsverfahrens vor Erlass der Zuwendungsbescheide gewesen sind, mag davon ausgegangen werden, den vorhandenen formularmäßigen Förderanträgen komme indizielle Wirkung für eine daran anknüpfende antizipierte Verwaltungspraxis zu, die die dort abgefragten Umstände zum Gegenstand der Prüfung für eine (vorläufige) Förderungsbewilligung machte. Damit scheidet aber die Annahme aus, die nunmehrige Interpretation der Begrifflichkeit eines verbundenen Unternehmens anhand der Richtlinie vom 31. Mai 2020 sei bereits seinerzeit Gegenstand der tatsächlichen Förderpraxis gewesen. Denn dafür findet sich in den Antragsformularen keinerlei Anhalt. Die im Antragsformular aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe lieferten im Hinblick auf die mit den streitgegenständlichen Rücknahmebescheiden vorgenommene Bewertung der Antragsberechtigung im Zusammenhang mit dem Vorhandensein verbundener Unternehmen nicht denjenigen Bedeutungsgehalt, an welchem sie nunmehr gemessen werden. Wie Ziffer 6.12 des Antragsformulars zeigt, war zu diesem Zeitpunkt vielmehr im Wesentlichen nur antizipiert, Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens als verbundene Unternehmen von der Förderung auszunehmen. Darüber hinaus deutete sich allenfalls noch eine restriktive Bewilligungspraxis bei Unternehmen an, die von einem „Mutterunternehmen“ „beherrscht“ wurden oder über Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte mit einem anderen Unternehmen verflochten waren. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 – 19 K 4391/20 –. Nichts anderes folgt aus den seitens des Beklagten in Bezug genommenen „FAQ aus dem Beantragungszeitraum“. Anders als der Beklagte es darstellt, waren den im Internet abrufbaren FAQ in ihren verschiedenen Versionen bis zum Zeitpunkt der Stellung der klägerischen Förderanträge am 28. März 2020 im Hinblick auf die Frage der Antragsberechtigung und dem Verständnis von verbundenen Unternehmen keine Inhalte zu entnehmen, die den Rückschluss auf das Vorhandensein einer tatsächlichen Verwaltungspraxis zuließen, wie sie nunmehr in den streitgegenständlichen Rücknahmebescheiden oder in der am 17. März 2021 vom Beklagtenbevollmächtigten abgerufenen Version der FAQ vorgebracht wird. In Anbetracht ihrer zum Zeitpunkt des Erlasses der klägerischen Zuwendungsbescheide offenkundigen Lückenhaftigkeit lassen die damaligen Versionen der FAQ stattdessen keinen Zweifel daran, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis der Bezirksregierung Düsseldorf die in den streitgegenständlichen Rücknahmebescheiden dargestellten Erwägungen im Hinblick auf das Begriffsverständnis verbundener Unternehmen unberücksichtigt ließ. Diese Erkenntnisse der Kammer beruhen auf den seitens des Beklagten zum Parallelverfahren 20 K 7488/20 überreichten Unterlagen (dort insbesondere den Anlagen B2, B5 bis B9) denen sich entnehmen lässt, dass keine der fünf FAQ-Versionen, die zwischen dem 25. März 2020 und dem 28. März 2020 veröffentlicht worden waren, Ausführungen im Hinblick auf die Antragsberechtigung und verbundene Unternehmen in entsprechender Art und Weise enthielten. Damit lassen die nachträglich mit der Richtlinie vom 31. Mai 2020 etablierten Voraussetzungen für die Gewährung des Billigkeitszuschusses keinen Rückschluss auf die tatsächliche Verwaltungspraxis der mit der Bewilligung befassten Bezirksregierung Düsseldorf im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide zu. Vgl. in diesem Sinne auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 – 19 K 4391/20 –. In der Sache bewirkt das streitgegenständliche Handeln des Beklagten stattdessen eine nachträgliche Anpassung der für den Erhalt des Zuschusses maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, v § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 VwVfG NRW. Es ergibt sich aber aus dieser nachträglichen Anpassung der Fördervoraussetzungen keine Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide. Ob die Gewährung einer Zuwendung in der Konstellation der Kläger gegen die in den Richtlinien vorgesehene Ausgestaltung der Antragsberechtigung verstieß, ist daher nicht maßgeblich. Da die Richtlinie nach den vorstehenden Ausführungen nicht die tatsächliche Verwaltungspraxis im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides abbildet, kommt es für einen Verstoß gegen Art. 3 GG allein darauf an, ob der Erlass der Bewilligungsbescheide zugunsten der Kläger gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende tatsächliche Verwaltungspraxis der Bezirksregierung Düsseldorf für vergleichbare Fälle verstieß. Dies kann im Streitfall nicht festgestellt werden. Angenommen, die tatsächliche Förderpraxis der Bezirksregierung Düsseldorf hätte sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide an den Voraussetzungen orientiert, wie sie in den formularmäßigen Förderanträgen im Sinne einer antizipierten Verwaltungspraxis zum Ausdruck kamen, ist in der Gewährung der Zuwendungen an die Kläger kein Verstoß zu erkennen. Das Antragsformular stellte im maßgeblichen Sachzusammenhang der Antragsberechtigung und Unabhängigkeit eines Unternehmens allein darauf ab, dass sich dieses nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet (vgl. Ziffer 6.12 des Förderantrages). Eine solche Sachlage ist im Falle der vom Kläger zu 1) geführten Unternehmen nach Aktenlage nicht gegeben, sodass ein Verstoß gegen die im Antragsformular aufgestellten Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann. b. Schließlich sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bewilligung der Soforthilfe im Falle der Kläger aus anderen Gründen rechtswidrig war. Der Beklagte dringt nicht durch, soweit er erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anführt, die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide knüpfe daran an, dass die Kläger im Hinblick auf die streitgegenständlichen Förderanträge das Bestehen von Liquiditätsengpässen nicht nachgewiesen hätten. Nach bisher einhelliger erstinstanzlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen kommt dem so bezeichneten Liquiditätsengpass im Rahmen der Zuwendungsverhältnisse der Corona-Soforthilfe nicht die Bedeutung zu, welche die Bezirksregierungen diesem beimessen. Insbesondere vermag die Feststellung von Liquiditätsengpässen nicht die Rückforderung der geleisteten Zahlungen durch Erlass eines Schlussbescheides zu rechtfertigen. Vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 16. August 2022 – 20 K 7488/20 –; VG Köln, Urteil vom 16. September 2022 – 16 K 125/22 –;VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2022 – 19 K 297/22 –. Ist das Vorhandensein respektive das Fehlen eines Liquiditätsengpasses damit kein Umstand, auf den im Zuwendungsverhältnis der Corona-Soforthilfen die Rückzahlung bereits bewilligter Zuwendungen gestützt werden kann, verbleibt auch kein Raum für die Annahme, die Rechtmäßigkeit entsprechender Zuwendungsbescheide stehe in Abhängigkeit von ebendiesem Liquiditätsengpass. 2. Ungeachtet der nicht gegebenen Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbescheide erweisen sich die streitbefangenen Rücknahmeentscheidungen auch deshalb ihrerseits als rechtswidrig, weil sie auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruhen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die seitens der Bezirksregierung Düsseldorf in den streitgegenständlichen Rücknahmebescheiden zum Ausdruck gekommenen sowie dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entnehmenden Ermessenserwägungen erweisen sich als rechtsfehlerhaft. a. Dies ist bereits der Fall, soweit in den angegriffenen Rücknahmebescheiden zugrunde gelegt wird, das Ermessen sei durch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW in Richtung einer Rücknahme intendiert. Diese Annahme geht von einer unzutreffenden Sachlage aus. Die Konstellation intendierten Ermessens im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW setzt das Vorhandensein eines Tatbestandes voraus, aufgrund dessen sich der durch den zurückzunehmenden Bescheid Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW). Ein solcher Fall ist indes nicht gegeben. Insbesondere geht die Annahme der Bezirksregierung fehl, die Kläger hätten die sie begünstigenden Zuwendungsbescheide durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Denn dies ist hier nicht festzustellen. Der Beklagte stellt in diesem Zusammenhang auf die Angabe in Ziffer 6.12 des Förderantrages ab, mit welcher die Kläger versicherten, es handele sich bei von den Förderanträgen betroffenen Unternehmen nicht um „verbundene Unternehmen“. Zwar haben die Kläger mit ihrer Angabe in Ziffer 6.12 des Förderantrages die entsprechenden Zuwendungsbescheide erwirkt, da die Angabe, es handele sich bei den von den Förderanträgen betroffenen Unternehmen nicht um „verbundene Unternehmen“, für die Förderentscheidung kausal gewesen sein dürfte, vgl. zum Kausalitätserfordernis BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris Rn. 49; Müller in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage 2020, § 48 Rn. 34. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine unrichtige Angabe handelte. Die ausschließlich objektiv zu bestimmende Unrichtigkeit der Angaben, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, juris Rn. 29; J. Müller, BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 49. Edition, Stand 1. April 2020, § 48 Rn. 76, ist im Streitfall nicht festzustellen. Die Unrichtigkeit von Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW lässt sich nach ihrem Sinn und Zweck nur nach dem objektiven Erklärungswert zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beurteilen. Wie vorstehend ausgeführt, erfolgte die Interpretation des Terminus „verbundenes Unternehmen“, die den Beklagten zu der Schlussfolgerung einer unrichtigen Angabe führt, indes erst durch die nachträgliche Aufladung, die er mit der rückwirkenden Einführung der Corona-Soforthilfe Richtlinie 2020 und den dortigen Inhalten erfahren hat. Zum Zeitpunkt der Abgabe der in Ziffer 6.12 des Förderantrages vorhandenen Erklärung durch die Kläger am 28. März 2020 existierte nicht ein Anhaltspunkt für das nunmehrige Verständnis verbundener Unternehmen, sodass sich die Angabe der Kläger hierauf auch nicht beziehen konnte. Stattdessen entsprach die mit Ziffer 6.12 des Formularantrages vorgenommene Erklärung der Kläger den dort niedergeschriebenen Tatsachen. Somit lag bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides kein objektives Auseinanderfallen zwischen der vorgenannten Erklärung im formularmäßigen Förderantrag und den tatsächlichen Gegebenheiten vor. Die Annahme einer unrichtigen Angabe geht daher fehl. Schließlich sind andere Gründe, die ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zu der Annahme führten, die Kläger könnten sich auf Vertrauen nicht berufen, weder von den Beteiligten dargetan noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Damit erweist sich der von der Bezirksregierung angenommene Ermessensrahmen auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. b. Im Hinblick auf den erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, die Kläger hätten das Bestehen eines Liquiditätsengpasses nicht nachgewiesen, handelt es sich um eine Erwägung, die keine Stütze in den angegriffenen Rücknahmebescheiden findet. Ungeachtet der obigen Ausführungen würde Ihre Berücksichtigung die angegriffenen Rücknahmebescheide in ihrem Wesen verändern, sodass sich eine daran anknüpfende Rücknahmeentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt zusätzlich als ermessensfehlerhaft darstellte. II. Schließlich kommt eine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Rücknahmeentscheidungen in Gestalt etwaiger Widerrufe nach § 49 VwVfG NRW im gegebenen Fall nicht in Betracht. Dem stehen ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen bereits der unterschiedliche Ermessensrahmen des § 48 Abs. 1, 2 im Verhältnis zu § 49 Abs. 3 VwVfG NRW sowie die seitens der Bezirksregierung Düsseldorf angestellten Ermessenerwägungen entgegen, die einer Übertragung auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW unzugänglich sind. Erweisen sich die getroffenen Rücknahmeentscheidungen als rechtswidrig, fehlt es auch an den Voraussetzungen der auf die Vorschrift des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützten Erstattungsforderungen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.