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Beschluss

4 A 274/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0515.4A274.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Der Begriff stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein.

  • 2.

    Hält eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen, unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die es ihnen ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen aller dieser Unternehmen auszuüben, können letztere – auch wenn keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 ausdrücklich benannten Fälle vorliegt – als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinne der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfe angesehen werden. Eine einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage nach der Bundesregelung Kleinbeihilfe gewährte Corona-Soforthilfe ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, bewilligt worden.

  • 3.

    Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe kann darüber hinaus rechtswidrig sein, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Antragsangaben beruht und sich schon wegen der ihr damit zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung hält.

  • 4.

    Wird ein Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW das der Behörde zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen.

  • 5.

    Einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern.

  • 6.

    Auf den Bestand einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe kann der Empfänger nur vertrauen, wenn die zuständigen Unionsbehörden ihm klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben.

  • 7.

    Der Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung nimmt, auch wenn das von ihr zur Verfügung gestellte Antragsformular missverständlich formuliert war.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.1.2023 geändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Der Begriff stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein. 2. Hält eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen, unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die es ihnen ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen aller dieser Unternehmen auszuüben, können letztere – auch wenn keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 ausdrücklich benannten Fälle vorliegt – als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinne der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfe angesehen werden. Eine einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage nach der Bundesregelung Kleinbeihilfe gewährte Corona-Soforthilfe ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, bewilligt worden. 3. Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe kann darüber hinaus rechtswidrig sein, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Antragsangaben beruht und sich schon wegen der ihr damit zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung hält. 4. Wird ein Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW das der Behörde zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. 5. Einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern. 6. Auf den Bestand einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe kann der Empfänger nur vertrauen, wenn die zuständigen Unionsbehörden ihm klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. 7. Der Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung nimmt, auch wenn das von ihr zur Verfügung gestellte Antragsformular missverständlich formuliert war. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.1.2023 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich mit ihren erstinstanzlich zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen gegen die Rücknahme ihnen jeweils bewilligter NRW-Soforthilfen 2020. Aufgrund der Corona-Pandemie, die Deutschland im Januar 2020 erreichte, und der zur Begrenzung ihrer Ausbreitung angeordneten außergewöhnlich restriktiven staatlichen Maßnahmen kam es ab Mitte März in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem historischen Einbruch im Wirtschaftsleben, in Nordrhein-Westfalen insbesondere auch infolge der Beschränkungen der jeweiligen Coronaschutzverordnung NRW. Am 19.3.2020 erließ die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Mitteilung C(2020) 1863 final, (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1) (im Folgenden: Befristeter Rahmen). Nach den Randnummern 15 ff. des Befristeten Rahmens sollte mit ihm ergänzend etwa zur Möglichkeit, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden zu gewähren, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV entstanden waren, ein zusätzlicher Rahmen geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglichte, den seinerzeitigen Schwierigkeiten von Unternehmen zu begegnen, gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts zu wahren und für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. In den Randnummern 18 f. erklärte die EU-Kommission, nach ihrer Auffassung könnten staatliche Beihilfen für einen befristeten Zeitraum nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, also zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU (= kleinen und mittleren Unternehmen), nicht beeinträchtigten. In dem Befristeten Rahmen legte die EU-Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand derer sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen werde. Unter Nr. 3.1 des Befristeten Rahmens war bestimmt, über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV hinaus könne unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersähen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen. Die EU-Kommission werde solche staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV unter im Einzelnen angeführten weiteren Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Auf der Grundlage der Nr. 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens der EU-Kommission vom 19.3.2020 machte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 26.3.2020 die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bekannt (BAnz AT vom 31.3.2020 B2). Nach § 1 Abs. 1 dieser Bundesregelung konnten beihilfegebende Stellen auf Grundlage dieser Beihilferegelung sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen durfte den Höchstbetrag von 800.000,00 Euro nicht übersteigen. Vor Gewährung der Beihilfe hatte das betreffende Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hatte, sodass sichergestellt war, dass der in § 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wurde. Der Begriff des Unternehmens wird in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [Verordnung (EU) Nr. 651/2014] für „kleine und mittlere Unternehmen“ (= KMU) (dort Art. 2 Nr. 2) und „große Unternehmen“ (dort Art. 2 Nr. 24) unter Verweis auf Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert. Art. 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 legt die Unternehmenskategorien für KMU wiederum anhand bestimmter Mitarbeiterzahlen und maximaler Jahresumsätze fest. Ob für deren Berechnung nur auf die Daten eines oder mehrerer Unternehmen abzustellen ist und wie die Berechnung gegebenenfalls im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 3 des vorbezeichneten Anhangs I danach, ob es sich um ein „eigenständiges Unternehmen“, ein „Partnerunternehmen“ oder ein „Verbundenes Unternehmen“ im Sinne der Legaldefinitionen in Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs I handelt. Nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I sind „Verbundene Unternehmen“ solche, „die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Als ‚benachbarter Markt‘ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.“ Die federführende Verantwortung für die auf der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beruhende Gewährung der „NRW-Soforthilfe 2020“ lag bei dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Auf dessen Internetpräsenz waren seit dem 25.3.2020 Informationen zum Förderprogramm insbesondere in Form sogenannter FAQ (Frequently Asked Questions) unter dem Link https://wirtschaft.nrw.de/nrw-soforthilfe-2020 abrufbar. Das an die jeweilige Bezirksregierung zu richtende elektronische Antragsformular war überschrieben mit: Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, lnnovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm ,,Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“ (,,NRW-Soforthilfe 2020“) Unter Nr. 1.1 des Formulars hieß es: „Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben. Nicht gefördert werden: Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren (vgl. hierzu Ziffer 6.8).“ Nach Eingabe personen- und unternehmensbezogener Daten einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, der Bankverbindung, der Art der Tätigkeit und der Anzahl der beschäftigten Vollzeitkräfte hieß es unter Nr. 5. des Formulars zu Art und Umfang der Förderung: „Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt.“ Die Antragsteller mussten sodann unter Nr. 6.1 des Antragsvordrucks versichern, „dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder – mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder – die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder – die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder – die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten).“ Unter Nr. 6.2 des Antragsformulars mussten sie versichern, dass die in Nr. 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Unter Nr. 6.9 mussten sie versichern, dass sie mit dem Erhalt der Soforthilfe den Höchstbetrag der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht überschritten. Unter Nr. 6.12 mussten sie versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Am 31.5.2020 erließ der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie rückwirkend vom 27.3.2020 mit Geltung bis zum 31.12.2021 Richtlinien zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“). Der Kläger zu 1. betrieb vor und während der Corona-Pandemie als Einzelunternehmer die Gastronomiebetriebe „Q. U.“, „O. W.“, „C. K.“ und „S.“. Der Kläger zu 1. war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 2., deren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten (Speise- und Schankwirtschaften) war. Der Kläger zu 1. war ferner alleiniger Kommanditist der Klägerin zu 3. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu 3. war die C. M. Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Kläger zu 1. war. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 3. war der Betrieb von Hotels und Gaststätten. Der Kläger zu 1. stellte am 28.3.2020 einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020 für die Restaurants „Q. U.“, „O. W.“, und „C. K.“, sowie „S.“. Im Online-Antragsformular gab der Kläger zu 1. jeweils sich als Geschäftsführer an. Die Anzahl der Vollzeitkräfte gab er wie folgt an: „Q. U.“ – 14; „O. W.“ – 14; „C. K.“ – 11; „S.“ – 19. Ferner gab er jeweils sämtliche der im Antrag abgefragten Versicherungen ab. Die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. stellten am 28.3.2020 entsprechende Anträge, wobei die Klägerin zu 2. die Anzahl der bei ihr Beschäftigten mit 27 Vollzeitäquivalenten und die Klägerin zu 3. mit 17 Vollzeitäquivalenten angab. Als Geschäftsführer war jeweils der Kläger zu 1. angegeben. Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligte auf alle vorgenannten Anträge jeweils mit Zuwendungsbescheid vom 28.3.2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 25.000,00 Euro als einmalige Pauschale. Dabei stellte sie jeweils klar, dass es sich um eine Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) handelte. Mit Bescheiden vom 24.9.2021 nahm der Beklagte sämtliche vorgenannte Bewilligungsbescheide nach Anhörung der Kläger zurück und forderte sie auf, die in Anspruch genommenen Landesmittel in Höhe von jeweils 25.000,00 Euro zu erstatten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Sämtliche Antragsteller seien verbundene Unternehmen. Es sei daher nur ein Antrag für das verbundene Unternehmen zulässig gewesen. Die Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens führe zur Rücknahme der Bewilligung. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bewahrung der öffentlichen Hand vor finanziellem Schaden. Entgegenstehende private Belange der jeweiligen Kläger lägen nicht vor. Zur Begründung ihrer gegen die Rücknahmebescheide gerichteten Klagen haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Es bestehe weder eine sachliche, organisatorische, wirtschaftliche noch eine finanzielle Verflechtung der jeweiligen Betriebe. Es handele sich vielmehr um jeweils völlig autark arbeitende Einheiten. Allein die Tatsache, dass mit der Person des Klägers zu 1. zumindest teilweise Identität bei der Leitung der Betriebe bestehe, rechtfertige die Annahme unternehmerischer Verbundenheit nicht. Nach Verbindung der zunächst unter den Aktenzeichen 20 K 7275/21 hinsichtlich des Klägers zu 1., 20 K 7276/21 hinsichtlich der Klägerin zu 2. und 20 K 7277/21 hinsichtlich der Klägerin zu 3. geführten Klagen zur gemeinsamen Entscheidung mit Beschluss vom 13.1.2023 und Fortführung des Verfahrens unter dem Aktenzeiten 20 K 7275/21 haben die Kläger beantragt, die Rücknahmebescheide des Beklagten vom 24.9.2021 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Maßgeblich für die Frage, ob es sich um ein verbundenes Unternehmen handele, sei nach der Förderrichtlinie vom 31.5.2020 die Bestimmung in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs 1 der AGVO und die zum Unternehmensbegriff ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Vorliegend sei bei allen gastronomischen Betrieben und den Klägerinnen zu 2. und 3. der Kläger zu 1. als natürliche Person und Geschäftsführer das entscheidende und Einfluss nehmende Bindeglied zwischen den einzelnen Betrieben bzw. Teilunternehmen. Zwar könne auch ein verbundenes Unternehmen eine Corona-Soforthilfe erhalten. Eine Soforthilfe für jedes Teilunternehmen komme jedoch nicht in Betracht. Im Übrigen liege selbst für das hier in Rede stehende verbundene Unternehmen als Ganzes die Beschäftigtenzahl über dem für die Gewährung der Corona-Soforthilfe maßgeblichen Grenzwert von 50 Beschäftigten. Die Kläger hätten danach wider besseren Wissens die Versicherungen zu Nr. 6.12 und 6.14 des Antragsformulars abgegeben, die Bewilligung also durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt und könnten sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dem Beklagten könne nicht im Sinne einer Mitverantwortung entgegengehalten werden, die Angaben der Kläger der Entscheidung zugrunde gelegt zu haben. Er habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In einem Fall, in dem wie hier die Billigkeitsleistung durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei, sei die Bewilligung in der Regel zurückzunehmen. Anhaltspunkte für eine abweichende Fallgestaltung lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Rücknahmebescheide vom 24.9.2021 mit Urteil vom 18.11.2022 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligungsbescheide seien nicht rechtswidrig. Die am 31.5.2020 erlassene Förderrichtlinie zur Gewährung der Corona-Soforthilfe sei für die Frage der Antragsberechtigung in der Förderpraxis im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, weil sie erst nach Bewilligung der streitgegenständlichen Beihilfen bekannt gemacht worden sei. Auch aus den damaligen FAQ habe sich im Hinblick auf die Fragen der Antragsberechtigung und des Vorliegens eines verbundenen Unternehmens nicht das nunmehr von der Beklagten für maßgeblich gehaltene Verständnis ergeben. Ein Verstoß gegen die im Antragsformular aufgestellten Voraussetzungen habe ebenfalls nicht vorgelegen. Überdies seien die Rücknahmebescheide ermessensfehlerhaft. Die Kläger hätten die Bewilligungsbescheide nicht durch unrichtige Angaben erwirkt. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen aus: Die Bewilligungsbescheide seien unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV erteilt worden. Sie widersprächen der Bundesregelung Kleinbeihilfen und seien damit ‒ ungeachtet eines fehlenden Verweises auf die AGVO oder KMU-Definition in Ziffer 6.12 des missverständlich formulierten Antragsformulars ‒ ohne die erforderliche Billigung der Europäischen Kommission ergangen, weil sie den Klägern als Teil-Unternehmen eines verbundenen Unternehmens bewilligt worden seien. Zwischen den Unternehmen bestehe durch den Kläger zu 1. eine Verbindung und Personenidentität. Er halte durch seine Stimmrechte und die hinzutretenden Geschäftsführungsbefugnisse vermittelt durch die von ihm ausgeübte Geschäftsführung bzgl. der Klägerinnen zu 2. und 3. unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen. Dies ermögliche ihm, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche gesellschaftliche Entscheidungen aller Restaurants und der übrigen Gesellschaften auszuüben. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.1.2023 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Es sei insbesondere nicht möglich, eine zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung geübte Verwaltungspraxis – hier mit Blick auf den Begriff des verbundenen Unternehmens – durch den nachträglichen Erlass einer Förderrichtlinie – der ein anderer Begriff des verbundenen Unternehmens zugrunde liege – rückwirkend mit Wirkung für eine bereits erteilte Bewilligung zu ändern. Die Argumentation des Beklagten stütze sich auf eine rückwirkende Anwendung europarechtlicher Begriffsdefinitionen, insbesondere der Definition verbundener Unternehmen nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014, sowie auf eine unzulässige Neubewertung der Fördervoraussetzungen ex post. Dies sei unter Rechtsstaats- und Vertrauensschutzgesichtspunkten unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (drei elektronische Gerichtsakten in der ersten und eine elektronische Gerichtsakte in der zweiten Instanz) sowie auf die beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei elektronische Beiakten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klagen sind unbegründet. Die Rücknahmebescheide des Beklagten vom 24.9.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahmebescheide ist jeweils § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW unter anderem nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; in diesem Fall wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lagen vor. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig (dazu unter 1.). Das behördliche Ermessen war jeweils in Richtung der ausgesprochenen Rücknahme reduziert (unter 2.). 1. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig zustande gekommen, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.1969 – 3 C 153.67 –, BVerwGE 31, 222 = juris, Rn. 14, und vom 21.6.2017 – 6 C 3.16 –, BVerwGE 159, 148 = juris, Rn. 19. Beides ist vorliegend der Fall. Zum einen verstieß die Bewilligung der jeweiligen Corona-Soforthilfen an die Kläger gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV (unter a), zum anderen beruhte sie auf falschen Antragsangaben (unter b). a) Die Bewilligung der Corona-Soforthilfen an die Kläger durch Bescheide vom 28.3.2020 ist bereits rechtswidrig, weil sie jeweils gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen und das auf ihr beruhende Corona-Soforthilfe-Programm erlaubten es nicht, die Corona-Soforthilfe an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 – C-349/17 –, Eesti Pagar, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 56 ff. (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008). Die NRW-Soforthilfe 2020 fällt nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Nach der von der Europäischen Kommission gesondert genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, auf der die NRW-Soforthilfe 2020 beruht, ist sie auf die Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 gestützt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 26.3.2020 (BAnz AT 31.03.2020 B2) konnten beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Nach Satz 2 der Vorschrift durfte die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 800.000,00 Euro nicht übersteigen. Vor Gewährung der Beihilfe hatte das betreffende Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der Bundesregelung der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hatte, sodass sichergestellt war, dass der in § 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wurde. Bei der Genehmigung dieser Regelungen, die sich inhaltlich an dem Befristeten Rahmen vom 19.3.2020 orientierten, legte die Kommission den in diesem Zusammenhang maßgeblichen primärrechtlichen Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 44, bezogen auf die insoweit vergleichbare „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an. Vgl. EuGH, Urteile vom 10.1.2006 – C-222/04 –, Cassa di Risparmio di Firenze, ECLI:EU:C:2006:8, juris, Rn. 107, 112 ff., m. w. N, und vom 16.12.2010 – C-480/09 P –, AceaElectrabel, ECLI:EU:C:2010:787, juris, Rn. 49. Dieses Begriffsverständnis hat die Kommission unter Bezugnahme auf ihre Empfehlung 2003/361/EG und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 im Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen und nochmals in der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (2016/C 262/01) im 2. Abschnitt unter Nr. 7, 11 wiederholt ausdrücklich klargestellt. Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 überein. Vgl. EuGH, Urteil vom 24.9.2020 ‒ C-516/19 ‒, NMI Technologietransfer GmbH, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 31 ff.; siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de. Dagegen sollte die demgegenüber geringfügig vereinfachte Definition des einzigen Unternehmens in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausweislich des 4. Erwägungsgrundes zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Interesse der Rechtssicherheit nur für allgemein freigestellte De-minimis-Beihilfen gelten. So bereits OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 46 ff., m. w. N. Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige (kleine und mittlere) Unternehmen darstellen, ist die Struktur solcher Unternehmen zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird. Im Hinblick auf dieses Ziel sind Unternehmen, die zueinander in keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Insbesondere können Unternehmen als verbunden angesehen werden, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 24.9.2020 – C-516/19 –, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 63, und vom 27.2.2014 – C-110/13 –, ECLI:EU:C:2014:114, juris, Rn. 33 f. Maßgeblich ist, ob eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft ausübt. Ist dies der Fall, so ist die Einheit als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.1.2006 – C-222/04 –, ECLI:EU:C:2006:8, juris, Rn. 112. Dieser Definition des verbundenen Unternehmens folgend handelte es sich bei den Klägern im Zeitpunkt der Bewilligung der Soforthilfe NRW jeweils um Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Corona-Soforthilfen war der Kläger zu 1. Betreiber der Restaurants C. K., O. W., Q. U. und S. Er ist ausweislich der Handelsregisterauszüge außerdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 2. Schließlich ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.-M. Verwaltungs-GmbH, die Komplementärin der Klägerin zu 3. ist. Deren Kommanditist ist ebenfalls der Kläger zu 1. Danach befinden sich all diese Betriebe, die sämtlich im Gastgewerbe – also auf demselben Markt – tätig sind, unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Klägers zu 1. Da die Kläger nach den obigen Ausführungen als Teil eines verbundenen Unternehmens und nicht als Unternehmen im Sinne des in diesem Zusammenhang maßgeblichen primärrechtlichen Unternehmensbegriffs nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV sowie damit auch im Sinne der von der Kommission genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ anzusehen waren und eine Soforthilfe-Gewährung an Teilunternehmen nicht vorgesehen war, damit insbesondere die Einhaltung der Höchstfördersätze zuverlässig gewährleistet war, ist ihnen die Corona-Soforthilfe mit Bewilligungsbescheiden vom 28.3.2020 ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV bewilligt worden. b) Die Bewilligungen der Corona-Soforthilfen NRW an die Kläger sind darüber hinaus rechtswidrig, weil sie auf falschen Antragsangaben beruhten. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts kann neben der falschen Anwendung geltenden Rechts auch darauf beruhen, dass die Behörde den Verwaltungsakt bei vollständiger Kenntnis der für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Tatsachen nicht erlassen hätte. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Behörde um eine richtige und vollständige Sachaufklärung bemüht, d. h. die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Maßgebend ist allein, ob die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2017 – 6 C 3.16 –, BVerwGE 159, 148 = juris, Rn. 19. Nach diesem Maßstab waren die Bewilligungen der Corona-Soforthilfen an die Kläger wegen der ihnen zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung nach § 40 VwVfG NRW und damit rechtswidrig erfolgt. Die Gewährung beruhte auf den Angaben in den Anträgen der Kläger vom 28.3.2020, in denen sie unter Nr. 6.2 jeweils angaben, dass die in Nr. 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorlägen, also ein antragsberechtigtes Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern zu sein, unter Nr. 4 die Anzahl der beschäftigten Vollzeitarbeitskräfte mit 14 (Q. U.), 14 (O. W.), 11 (C. K.), 19 (S.), 27 (Klägerin zu 2.) und 17 (Klägerin zu 3.) angaben sowie unter Nr. 6.12 versicherten, ein unabhängiges Unternehmen und damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen zu sein, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder Stimmrechte) eines anderen Unternehmens zu befinden. Diese Angaben entsprachen nicht den Tatsachen, weil die Kläger Teil des oben dargestellten Unternehmensverbunds und damit Teil eines verbundenen Unternehmens im Sinne des maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs und damit entgegen ihren Angaben nicht selbst antragsberechtigt waren. Dementsprechend enthielten die Anträge auch keine zutreffenden Angaben über die Anzahl der im ganzen Unternehmensverbund, auf den es unionsrechtlich allein ankam, beschäftigten Personen, die insgesamt höher als 50 lag. Damit hätte eine Soforthilfe an den Unternehmensverbund nach der ständigen im Antragvordruck unter 1.1 zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis des Beklagten selbst dann nicht gewährt werden dürfen, wenn sich der Bewilligungsantrag auf diesen bezogen hätte. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist ebenfalls gewahrt. 2. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht gegeben. Sein Ermessen war sowohl mit Blick auf die in wesentlicher Beziehung unrichtigen Angaben, auf denen die jeweilige Bewilligung beruhte (unter a), als auch angesichts der unionsrechtswidrigen Beihilfegewährung (unter b) in Richtung auf die Rücknahme der rechtswidrig gewährten Corona-Soforthilfe mit Wirkung für die Vergangenheit eingeschränkt, ohne dass außergewöhnliche Umstände gegeben waren, die er hätte berücksichtigen müssen (unter c). Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW wird in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW, in denen sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann und deshalb auch das Rücknahmeverbot nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht greift und zu denen gehört, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. In diesen Fällen müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.3.2017 – 5 C 4.16 –, BVerwGE 158, 258 = juris, Rn. 40 f., vom 14.3.2013 – 5 C 10.12 –, juris, Rn. 32, vom 16.6.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = juris, Rn. 14 f., und vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 51; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.7.2006 – 6 C 20.05 –, BVerwGE 126, 254 = juris, Rn. 104 f. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.6.2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211 = juris, Rn. 29, und vom 24.2.2021 – 8 C 25.19 –, juris, Rn. 11, m. w. N. a) Hier ist ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW gegeben, wonach der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weil die Kläger den jeweiligen Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Durch ihre unzutreffenden Angaben, ein unabhängiges Unternehmen mit jeweils weniger als 50 Vollzeitbeschäftigten zu sein, haben sie in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben getätigt und dadurch die Bewilligung der Corona-Soforthilfe erwirkt. Hätten sie zutreffend auf den Unternehmensverbund abgestellt, hätten sie nicht wahrheitsgemäß angeben können, dass im Unternehmensverbund bis zu 50 Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt würden, und sie hätten die Versicherungen unter Nr. 6.2 und 6.12 des Antragsformulars nicht zutreffend abgeben können, sodass es nicht zu der zurückgenommenen Bewilligung gekommen wäre. b) Die Kläger können sich auch als Empfänger einer nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrigen Beihilfe nicht auf ein Vertrauen in die Bewilligung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt das Recht, sich für den Fall einer unionsrechtswidrigen Beihilfegewährung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben. Dabei hat die Kommission den nationalen Stellen keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, was die Reichweite der Befreiung von der Anmeldung betrifft, so dass sich diese Stellen ebenso wie die potenziellen Beihilfeempfänger vergewissern müssen, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit der Entscheidung der Kommission stehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 – C-349/17 –, Eesti Pagar, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 97 f., 102, m. w. N. Auf Auskünfte der zuständigen Unionsbehörden, aus denen die Kläger ableiten könnten, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sie sich nicht berufen. Der Europäische Gerichtshof verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. So lag es hier unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war, wie ausgeführt, schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Schon den vom Beklagten gegebenen Informationen konnte zudem insbesondere durch den Hinweis darauf, dass die NRW-Soforthilfe 2020 auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt wurde, ausreichend klar entnommen werden, dass es sich um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte. Zwar enthält das Gemeinschaftsrecht keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 – 3 C 22.02 –, juris, Rn. 15. Allerdings obliegt im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern. Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 – C-349/17 –, Eesti Pagar, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 89 ff. c) Außergewöhnliche Umstände, die es im Falle der Kläger geboten hätten, eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Rücknahme der Corona-Soforthilfe NRW anzunehmen, und die der Beklagte im Rahmen seines Ermessens unberücksichtigt gelassen haben könnte, liegen nicht vor. Dass der Beklagte die Soforthilfe (gegebenenfalls) in fahrlässiger Unkenntnis der unzutreffenden elektronischen Antragsangaben gewährt hatte, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im oben genannten Sinn dar. Eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen, sondern allenfalls dazu führen, dass der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 50. Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten liegt hier aber nicht vor. Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass den Klägern angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch das Verwaltungsgericht strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben. Auf die konkreten Inhalte der am 28.3.2020 verfügbaren FAQ kommt es nicht an, weil diesen Informationen des Beklagten ohnehin keine unionsrechtliche Verbindlichkeit zukommt und sie keine Grundlage für Vertrauensschutz bieten können. Dem Beklagten kann jedenfalls nicht als treuwidrig entgegen gehalten werden, dass er zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Klägerin im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.