Beschluss
23 L 118/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0201.23L118.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 1.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 1.750,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Januar 2023 (Az. 23 K 314/23) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. Januar 2023 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der wörtlich nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag war zunächst wie geschehen auszulegen, da hinsichtlich der Beisetzungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft ist. Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, sodass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) statthaft ist. Es fehlt auch im Hinblick auf den bereits vor Antragstellung erfolgten Vollzug der Beisetzungsverfügung durch die Antragsgegnerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beisetzungsverfügung hat sich nicht im Rechtssinne (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) erledigt. Von ihr gehen weiterhin Rechtswirkungen aus, da sie Grundlage für einen etwaigen Kostenbescheid bleibt und ihr insoweit eine Titelfunktion zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, ist eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelöste Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vorzunehmen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist. Nach diesen Grundsätzen war der Antrag abzulehnen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung genügt (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin verweist auf die besondere Eilbedürftigkeit der Beisetzung und die Beisetzungsfrist von sechs Wochen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW), womit sie einzelfallbezogen auf das hinter der Beisetzungsfrist stehende und verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Totenruhe abstellt. Im Rahmen der sodann durchzuführenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung, die Beisetzung der Totenasche des verstorbenen N. F. zu veranlassen und der Antragsgegnerin bis zum 15. Januar 2023 mitzuteilen, wer mit der Beisetzung der Urne beauftragt worden ist, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 und 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) NRW i.V.m. § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BestG NRW. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die gesamte objektive Rechtsordnung, d.h. auch die im Zusammenhang mit Bestattungen bzw. Beisetzungen von Urnen zu beachtenden Normen des Bestattungsgesetzes. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW ist die Totenasche binnen sechs Wochen beizusetzen. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin durch den Anruf ihres Ehemanns deutlich gemacht, die Beisetzung nicht selbst vorzunehmen, sodass zu erwarten stand, dass die Beisetzungsfrist nicht eingehalten wird. Entsprechend ist die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, die Bestattung der Totenasche gegenüber der Antragstellerin anzuordnen. Die Antragstellerin ist als Schwester des Verstorbenen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW bestattungspflichtig. Danach sind zur Veranlassung der Bestattung in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder verpflichtet. In Ermangelung vorrangig Bestattungspflichtiger ist es Aufgabe der Geschwister, also der Antragstellerin, die Bestattung durchzuführen. Die Einwände der Antragstellerin gegen ihre Bestattungspflicht greifen nicht durch. Zunächst wird die Bestattungspflicht der Antragstellerin nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass neben ihr noch andere Geschwister leben. Sie sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW gleichrangig bestattungspflichtig. Ist die Antragstellerin tatsächlich ordnungspflichtig, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sie auch als Adressatin der Ordnungsverfügung in Anspruch zu nehmen. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 7 K 1523/14 –, juris Rn. 28. Die Bestattungspflicht nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsrecht sieht auch keine Ausnahmen vor. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW ist insoweit eindeutig. Das Bestattungsrecht sieht im Gegensatz zu den Vorschriften über eine Beschränkung oder einen Wegfall der familienrechtlichen Unterhaltspflicht bei der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 8, 1611 BGB) keine Ausnahmetatbestände vor. Ebenso ist nicht entscheidend, ob – wie vorliegend geltend gemacht – zu dem Verstorbenen zu Lebzeiten eine intakte oder gestörte persönliche Beziehung bestand. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 A 488/13 –, juris Rn. 30, Urteil vom 22. Juli 2015 – 19 A 2438/13 –, juris Rn. 31 und Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 448/07 –, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2016 – 23 K 3542/16 –, juris Rn. 23. Auch Sinn und Zweck der Bestattungspflicht sprechen gegen eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW in Fällen vermeintlicher persönlicher Unzumutbarkeit. Das Bestattungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht. Der Bestattungspflichtige muss wegen der durch § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW begründeten Handlungspflicht bezogen auf den Zeitpunkt der Bestattung zweifelsfrei bestimmbar sein. Das wäre nicht der Fall, wenn die Bestattungspflicht von Billigkeitserwägungen abhinge, die sich typischerweise erst nach einer aufwändigen und zeitintensiven Prüfung verlässlich beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2010 – 19 A 1666/08 –, juris Rn. 23; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 A 488/13 –, juris Rn. 30 und Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 448/07 –, juris Rn. 41; Seifert/Wabnitz , WiVerw 2015, S. 11 (16 f.). Vor diesem Hintergrund kann auch der allein zivilrechtlich wirkenden Ausschlagung des Erbes hinsichtlich der auf einem eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund beruhenden Bestattungspflicht keine Bedeutung zukommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2015 – 19 A 2438/13 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2016 – 23 K 3542/16 –, juris Rn. 25 und Urteil vom 23. Mai 2013 – 23 K 4592/12 –, juris Rn. 28; Grziwotz , in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, § 32 Rn. 31 m.w.N. Gegen eine ausnahmslose Bestattungspflicht spricht auch nicht, dass die Verletzung der Bestattungspflicht theoretisch vollstreckbar ist. Die Vollstreckung vollzieht sich in der Praxis nur im Wege der Ersatzvornahme (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Wenngleich die §§ 55 ff. VwVG NRW daneben theoretisch anwendbar bleiben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 448/07 –, juris Rn. 21 ff., wäre die Auswahl eines anderen Zwangsmittels als desjenigen der Ersatzvornahme jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ermessensfehlerhaft, weil die Ersatzvornahme in Bestattungsfällen grundsätzlich das Zwangsmittel ist, das den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Androhung eines Zwangsgeldes wäre überdies wegen der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht geboten. Vgl. so auch VG München, Urteil vom 12. Mai 2015 – M 12 K 15.1080 –, juris Rn. 26. Danach kann der Bestattungspflichtige in Fällen einer behaupteten persönlichen Unzumutbarkeit grundsätzlich untätig bleiben und damit zu erkennen geben, dass er zu keinen Maßnahmen bereit ist, ohne dass ihm deshalb Zwangsmittel außer der Ersatzvornahme drohen. Vgl. OVG Weimar, Urteil vom 23. April 2015 – 3 KO 341/11 –, juris Rn. 46; VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 5 A 1245/11 –, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 – 5 Bf 34/10 –, juris Rn. 24. Auch spricht der Umstand, dass die Verletzung der Bestattungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann (§ 19 Abs. 1 Nr. 6 BestG NRW) nicht gegen die ausnahmslose Geltung der Bestattungspflicht. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der Opportunitätsgrundsatz (§ 47 Abs. 1 OWiG). Es ist nicht erkennbar, dass in Fällen, in denen eine persönliche Unzumutbarkeit substantiiert dargelegt worden ist, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und mit einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wird. Jedenfalls könnte dort genauso der Einwand der Unzumutbarkeit erhoben werden, was grundsätzlich dazu führen dürfte, dass von der weiteren Verfolgung abgesehen wird. Die rein theoretische Möglichkeit eines solchen Verfahrens kann der uneingeschränkten Bestattungspflicht nicht entgegengehalten werden. Vgl. wie hier: OVG Bautzen, Beschluss vom 28. März 2019 – 3 D 24/19 –, juris Rn. 10; OVG Weimar, Urteil vom 23. April 2015 – 3 KO 341/11 –, juris Rn. 47; a.A.: VG Weimar, Urteil vom 27. November 2013 – 3 K 463/12 We –, juris Rn. 25. Zur Nichtberücksichtigung einer bloß theoretischen Möglichkeit eines Sanktionsverfahrens (konkret: Disziplinarverfahren) vgl. auch in anderem Kontext BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, juris Rn. 28 f. Raum für Billigkeitserwägungen besteht nach der gesetzlichen Systematik, dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Bestattungspflicht allenfalls auf Kostenebene, die vorliegend noch nicht erreicht bzw. Streitgegenstand ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2010 – 19 A 1666/08 –, juris Rn. 23 f. Das Bestattungsrecht ist, wie ausgeführt, dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. Für dieses ist typisch, dass persönliche Beziehungen und finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hinter der Effektivität der Gefahrenabwehr zurücktreten müssen. Vorsorglich weist das Gericht mit Blick auf die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme auf Folgendes hin: Auf Kostenebene existiert mit § 24 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) eine Norm, die es ausdrücklich erlaubt, von der Beitreibung ganz oder teilweise abzusehen, wenn diese eine unbillige Härte bedeuten würde. Dabei schließt allerdings die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus § 74 SGB XII geltend zu machen, eine unbillige Härte im Sinne von § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW grundsätzlich aus. Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts. Daran anschließende Rechtsstreitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 A 488/13 –, juris Rn. 55 ff. Es ist anerkannt, dass zur Begründung der Unzumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen auch weitere Gesichtspunkte herangezogen werden können, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, so solche persönlicher Natur. Daher kann die Kostentragung etwa bei schweren Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen unzumutbar sein. Das Merkmal der Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII ist so weit zu verstehen, dass das Bestehen einer unbilligen Härte im Sinne des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW daneben ausgeschlossen ist, weil die Rechtsordnung mit § 74 SGB XII eine Regelung bereitstellt, die gewährleistet, dass sich aus der Bestattung keine unzumutbaren Verpflichtungen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 19 E 145/20 –, juris Rn. 4 und Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 A 488/13 –, juris Rn. 55 ff. Soweit aus den Gründen, aus denen nach teilweise vertretener Ansicht eine Kostentragungspflicht ausnahmsweise wegen unbilliger Härte – trotz der Regelung in § 74 SGB XII – gemäß § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW entfallen soll, vereinzelt bereits eine Einschränkung der Bestattungspflicht erwogen wird, vgl. etwa bei schweren Straftaten zulasten des Bestattungspflichtigen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 10 LA 233/20 –, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2022 – 2 A 59/21 –, juris Rn. 31; VG Hannover, Urteil vom 3. Februar 2020 – 1 A 4054/18 –, juris Rn. 16 f.; ablehnend demgegenüber bspw.: OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 4 A 10/19 –, juris Rn. 5; OVG Weimar, Urteil vom 23. April 2015 – 3 KO 341/11 –, juris Rn. 52; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 – 5 Bf 34/10 –, juris Rn. 23 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 1 S 681/04 –, juris Rn. 24 ff., teilt die Kammer diese Auffassung nicht und ist unabhängig hiervon das Überschreiten dieser Schwelle weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht worden. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Die Zwangsmittelandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheids genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 59 und 63 VwVG NRW. Danach kann ein vollziehbarer Verwaltungsakt, der dem Betroffenen eine vertretbare Handlung auferlegt, durch die Behörde im Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden. Rechtsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere wurden entsprechend § 63 Abs. 4 VwVG NRW die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben. Auch die Wahl des Zwangsmittels (§ 57, 58 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach war vorliegend entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 die Hälfte der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 – 19 E 270/19 –, juris Rn. 3, festzusetzen, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt und eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erstrebt war. Die daneben mit Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angedrohte Ersatzvornahme wirkt sich entsprechend Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.