Beschluss
19 A 548/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0414.19A548.23.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat versteht das undatierte, am 18. März 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schreiben des Klägers nach § 88 VwGO als einen Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO. Der Kläger erklärt darin, er gehe hiermit „in Berufung gegen den Gerichtsbescheid … mit der Begründung, dass mir kein faires Verfahren gemacht wurde und da der Wert von 2.000,00 Euro nicht den realen Bestattungskosten entspricht.“ Mit diesen Äußerungen reagiert der Kläger auf die schriftliche Anregung des Kammervorsitzenden vom 21. Februar 2023, innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist mündliche Verhandlung zu beantragen, da für diesen Fall der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gelte, und anschließend den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt zu erklären. Unter diesen Umständen versteht der Senat das Begehren des Klägers dahin, dass er eine Überprüfung in der Sache selbst durch den Senat begehrt, hingegen abweichend von der Anregung des Kammervorsitzenden gerade keinen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht nach § 84 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO stellen möchte. Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das einzig statthafte Rechtsmittel, mit dem er eine solche Überprüfung durch den Senat erreichen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht ‑ wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben ‑ durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Er hat den Antrag vielmehr persönlich gestellt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet. Der Kläger kann einen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag auch nachträglich nicht mehr stellen. Die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist inzwischen abgelaufen. Auf das Vertretungserfordernis hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend hingewiesen. Unabhängig davon ist der Berufungszulassungsantrag auch deshalb unzulässig, weil der Kläger die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Berufungszulassungsantrag gegen den am 31. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid versäumt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat bei einer Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung nach den voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme, welche die Ordnungsbehörde nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW veranschlagt hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2020 ‑ 19 E 270/19 ‑, juris, Rn. 3 ff. m. w. N., und vom 29. April 2020 ‑ 19 B 500/20 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2023 ‑ 23 L 118/23 ‑, juris, Rn. 44. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).