Beschluss
2 L 264/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0316.2L264.23.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, 72 Stunden auf dessen Differenzkonto als Arbeitszeit gutzuschreiben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, 72 Stunden auf dessen Differenzkonto als Arbeitszeit gutzuschreiben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß aus dem Tenor ersichtliche, am 31. Januar 2023 bei Gericht gestellte Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ‒ wie hier ‒ mit einer zumindest zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 3 m.w.N. und vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 8. Gemessen daran hat der Antragsteller zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es erweist sich als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift von 72 Stunden Arbeitszeit auf seinem Differenzkonto zusteht. Ein solcher ergibt sich voraussichtlich unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs, mit dem die Wiederherstellung eines durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands verlangt werden kann. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 – 6 A 1422/16 –, Rn. 74, juris und vom 27. April 2017 - 1 A 2064/14 -, juris, Rn. 59. Der von dem Antragsgegner im November 2021 vorgenommene Abzug von Stunden auf dem Differenzkonto des Antragstellers dürfte rechtswidrig sein, sodass dem Antragsteller zur Beseitigung des daraus folgenden, andauernden Zustands ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands, mithin Gutschrift der abgezogenen Stunden, zusteht. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist ein rechtswidriger Abzug von 72 Stunden auf dem Differenzkonto des Antragstellers erfolgt. Dem Antragsteller sind bis 2021 Dienstbefreiungstage nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2017 (Arbeitszeitverordnung Polizei - ArbZVOPol NRW) gewährt worden, mithin für je zwei zusammenhängende Monate ein Arbeitstag Dienstbefreiung. Der Antragsgegner meint, dass dies fälschlicherweise erfolgt ist und der Antragsteller stattdessen nur eine Dienstbefreiung nach Nr. 2 dieser Vorschrift, also in Form eines Arbeitstages für je vier zusammenhängende Monate, in Anspruch hätte nehmen dürfen. Um dies auszugleichen, hat der Antragsgegner die seiner Ansicht nach zu viel beanspruchten Dienstbefreiungstage nach § 21 ArbZVOPol NRW in „gewöhnliche“ Dienstbefreiungstage umgewandelt, weil ein negatives Saldo für „§ 21-Tage“ nicht möglich sei, und auf dem Differenzkonto des Antragstellers dafür Stunden ‒ streitigen Umfangs (s. dazu unten) ‒ in Abzug gebracht. Ungeachtet der sonstigen Einwände des Antragstellers erweist sich diese Vorgehensweise des Antragsgegners schon im Ausgangspunkt als rechtswidrig, weil dem Antragsteller zu Recht Dienstbefreiungstage nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArbZVOPol NRW gewährt worden sein dürften. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ArbZVOPol NRW erhalten Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absatz 1 oder 2 der gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung (ErschwerniszulagenVO) zusteht, bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate (Nr. 1) oder bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate (Nr. 2) einen Arbeitstag Dienstbefreiung. Betreffend den Antragsteller liegen für den in Rede stehenden Zeitraum zunächst die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 ArbZVOPol NRW vor. Der Antragsteller hat unstreitig ständig Schichtdienst geleistet und eine Zulage nach § 20 Abs. 2a) i.V.m. Abs. 4 ErschwerniszulagenVO erhalten, die ihm soweit erkennbar auch zustand. Eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErschwerniszulagenVO erhalten Beamte, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und die dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Die von dem Antragsteller bezogene Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. a) Erschwerniszulagenverordnung steht Beamten zu, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht) und sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Antragsteller diese Schichtzulage zu Recht erhalten hat. So wird in seiner Dienststelle, der Autobahnpolizeiwache I. , nach dem Schichtplan rund um die Uhr Dienst verrichtet. Der Antragsteller hat zwar unstreitig weniger Nachtschichten als die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErschwerniszulagenVO erforderliche Anzahl abgeleistet, dass die Voraussetzungen für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. a), HS. 2 ErschwerniszulagenVO vorlagen, ist zwischen den Beteiligten aber ebenso unstreitig. Dies zugrundegelegt, hat der Antragsteller auch Wechselschichtdienst im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArbZVOPol NRW ‒ und nicht „nur“ Schichtdienst im Sinne des Nr. 2 ‒ geleistet, sodass ihm für je zwei zusammenhängende Monate ein Arbeitstag Dienstbefreiung zu gewähren war. Nach § 2 Nr. 5 ArbZVOPol NRW ist unter dem Begriff des Schichtdienstes der Dienst nach einem Schichtplan zu verstehen, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht, und nach Nr. 6 dieser Vorschrift unter dem Begriff Wechselschichtdienst ein Schichtdienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Arbeitsschichten vorsieht, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Gemessen daran liegt im Falle des Antragstellers Wechselschichtdienst vor. Insoweit kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 6 ArbZVOPol NRW lediglich auf den Schichtdienst nach einem Schichtplan an, der die genannten Voraussetzungen ‒ wie der Schichtplan der Dienststelle des Antragstellers ‒ erfüllt. Ob der jeweilige Beamte dabei die Anforderungen für eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 ErschwerniszulagenVO oder (lediglich) für eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 ErschwerniszulagenVO erfüllt, insbesondere ob die geleisteten Nachtschichten die in § 20 Abs. 1 Satz 1 ErschwerniszulagenVO vorgesehene Mindeststundenzahl erreichen, ist dabei unerheblich. Der Ansicht des Antragsgegners, dass die Dienstbefreiung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 ArbZVOPol NRW für Wechselschichtdienst unmittelbar an den Erhalt einer Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 ErschwerniszulagenVO anknüpfe, ist nicht zu folgen. Zwar führt der Antragsgegner zu Recht an, dass die Verordnungsbegründung zur ArbZVOPol NRW (Bl. 43 ff. des Verwaltungsvorgangs) hinsichtlich der Begriffsdefinitionen Schichtdienst und Wechselschichtdienst in § 2 auf die Definition in der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005, Bezug nimmt (Seite 3 der Begründung, Bl. 45 des Verwaltungsvorgangs). Die Definition des Wechselschichtdienstes in § 2 Nr. 6 ArbZVOPol NRW soll demnach der Definition in § 20 Abs. 1 ErschwerniszulagenVO entsprechen und nur sprachlich angepasst worden sein. Nach § 20 Abs. 1 ErschwerniszulagenVO in der genannten Fassung erhalten Beamte, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass nur der erste Halbsatz den Wechselschichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung definieren soll. Dass auch der zweite Halbsatz (beginnend mit „und sie dabei…“) Bestandteil der Definition des Wechselschichtdienstes sein soll und nicht nur eine weitere Voraussetzung für die Zulage nach § 20 Abs. 1 ErschwerniszulagenVO statuiert, ist hingegen schon nach dem Wortlaut fernliegend. Auch, dass die Definition in § 2 Nr. 6 ArbZVOPol NRW die Anzahl der Nachtschichten einschließt, ist nicht ersichtlich. Die Begründung spricht insoweit von einer nur sprachlichen Anpassung, die erkennbar lediglich im Hinblick auf den ersten Halbsatz in § 20 Abs. 1 ErschwerniszulagenVO erfolgt ist. Der zweite Halbsatz ist nicht „sprachlich angepasst“ worden, sondern findet keinerlei Niederschlag in dem Verordnungstext in § 2 Nr. 6 ArbZVOPol NRW. Überdies spricht ‒ wie der Antragsteller zu Recht vorbringt ‒ gerade die Anknüpfung des § 21 Abs. 1 Satz 1 ArbZVOPol NRW an den Erhalt einer Zulage „nach § 20 Absatz 1 oder 2 der Erschwerniszulagenverordnung“ entscheidend dagegen, dass mit dem „Wechselschichtdienst“ in Nr. 1 der Norm an eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 ErschwerniszulagenVO und mit dem „Schichtdienst“ in Nr. 2 an eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 ErschwerniszulagenVO angeknüpft werden sollte. In diesem Fall hätte es nämlich nahegelegen, dass der Normgeber dies so formuliert hätte und in den Nummern nach der jeweiligen Zulage ‒ und nicht der Form des Schichtdienstes ‒ differenziert hätte. Dieses Normverständnis entgegen der Ansicht des Antragsgegners wird auch dadurch bestätigt, dass die Begründung der Verordnung zu § 21 ArbZVOPol NRW selbst deutlich macht, dass diese „Regelung über arbeitszeitrechtliche Dienstbefreiungen streng getrennt von den Voraussetzungen über die Zahlung von Zulagen zu betrachten“ sei (Seite 22 der Begründung, Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) und zulagenrechtliche Bestimmungen wie insbesondere die Erschwerniszulagenverordnung eigene Tatbestandsvoraussetzungen hätten, die durch die vorgenommene Regelung zur Dienstbefreiung nicht verändert würden. Erweist sich nach alldem schon die dem Stundenabzug zugrundeliegende Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller habe zu viele „§ 21-Tage“ in Anspruch genommen, als unzutreffend, sind dem Antragsteller die in Abzug gebrachten Stunden wieder gutzuschreiben. Dabei hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner 72 ‒ und nicht wie von diesem geltend gemacht lediglich 64 ‒ Stunden von seinem Differenzkonto abgezogen hat, wobei eine nähere Aufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Der Antragsteller hat insoweit zwei Ausdrucke seines Differenzkontos für den Monat September 2021 vorgelegt, einmal erstellt am 9. Oktober 2021, also vor Durchführung der „Bereinigung“ durch den Antragsgegner im November 2021, und einmal erstellt am 13. Dezember 2021, also nach Durchführung der Bereinigung (Bl. 50 und 51 des zugehörigen Klageverfahrens, 2 K 3795/22). Eine Gegenüberstellung dieser Monatsbögen legt den Abzug von 72 Stunden nahe. Denn der Monatsbogen vom 9. Oktober 2021 weist zum Stand 30. September 2021 eine Differenz von 233:17 Stunden auf, der Monatsbogen vom 13. Dezember 2021 eine Differenz von 161:17 Stunden ‒ also 72 Stunden weniger. Zwar hat der Antragsgegner geltend gemacht, lediglich 64 Stunden in Abzug gebracht zu haben. Es seien acht von 2018 bis 2021 beanspruchte „§ 21-Tage“ (s. im Einzelnen die Auflistung im Schriftsatz vom 14. Februar 2023 sowie Bl. 19 der Gerichtsakte) durch dienstfreie Tage ersetzt worden, wofür jeweils acht Stunden in Abzug gebracht worden seien. Nachvollziehbar ist anhand der vorliegenden Unterlagen diesbezüglich noch, dass für jeden Tag der Dienstbefreiung acht Stunden in Abzug gebracht werden sollten, da sich dies für den 3. September 2021 aus den von dem Antragsteller vorgelegten Monatsbögen ergibt (Ausdruck vom 9. Oktober 2021: „21; Haben 8:00“, Ausdruck vom 13. Dezember 2021: „DFR“, Differenz -143:47 gegenüber 151:47 am Vortag). Dass allerdings tatsächlich nur die von dem Antragsgegner benannten acht Tage „umgewandelt“ und dementsprechend - entgegen dem durch die Monatsbögen vermittelten Anschein - lediglich 64 Stunden abgezogen worden sind, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar und vom Antragsgegner nicht belegt. Auch hat sich der Antragsgegner weder dazu geäußert, wie ansonsten der Unterschied von 72 Stunden in den vorgelegten Monatsbögen zustande gekommen sein könnte, noch nachvollziehbar erläutert, weshalb sich diese Monatsbögen nicht für einen Vergleich des Stundensaldos vor und nach der Bereinigung als Beleg der abgezogenen Stunden eignen sollen. Vielmehr heißt es in der Mitteilung der Direktion W. 00.00.00 XxxX/XX0/XxXx betreffend die Korrekturbuchung bereinigter § 21-Konten (Bl. 35 des Verwaltungsvorgangs): „Um die durchgeführten Änderungen transparent zu machen, können von den Betroffenen alsbald neu erstellte Monatsbögen für die abgeänderten Zeiträume bei Bedarf angefordert werden.“ Auch von Seiten des Antragsgegners ist mithin ein Ausdruck von Monatsbögen zur Darstellung des erfolgten Stundenabzugs vorgesehen. Die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 00. Februar 2023, weshalb der vor der Bereinigung getätigte Ausdruck vom 9. Oktober 2021 als Bezugspunkt eines Vergleichs nicht herangezogen werden können soll, sind nicht nachvollziehbar. Dass die vorgenommenen Änderungen im Saldo des Differenzkontos bereits in der Vergangenheit, konkret am 30. November 2018 ansetzen, und sich ab diesem Datum nachträglich eine Änderung im Differenzkonto ergeben hat, bezieht sich auf die Situation nach der Bereinigung, erklärt aber nicht verständlich, weshalb eine Gegenüberstellung des ‒ faktischen ‒ Saldos zum Zeitpunkt vor dem Abzug und des Saldos nach dem Abzug anhand der vorgelegten Monatsbögen keinen tauglichen „Vorher-Nachher-Vergleich“ darstellen sollte. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nämlich, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für ihn nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich hier aus dem bevorstehenden Ruhestandseintritt des Antragstellers, mit dem der von ihm im Anschluss an die Gutschrift der Arbeitsstunden erstrebte Abbau der Überstunden durch Freizeitausgleich vor einer Entscheidung in der Hauptsache unmöglich zu werden droht. Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 29. Dezember 2020 - 12 K 2070/18 -, juris, Rn. 143. Insoweit kann der Antragsteller insbesondere nicht auf eine finanzielle Abgeltung der Überstunden, die grundsätzlich auch nach Eintritt in den Ruhestand möglich wäre, verwiesen werden. Vielmehr würde dem Antragsteller, sollte er unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Verweigerung des Freizeitausgleichs aufgrund des Abzugs der Überstunden deren finanzielle Abgeltung geltend machen, voraussichtlich entgegengehalten werden, dass er vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Primär- einschließlich Eilrechtsschutz hätte in Anspruch nehmen müssen ‒ wie er es mit dem vorliegenden Eilantrag und der zugehörigen Klage gerade tut. Dies gilt sowohl für einen (etwaigen) Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht als auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben, die im Hinblick auf eine rechtswidrige Versagung von Freizeitausgleich geltend gemacht werden würden. Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 29. Dezember 2020 - 12 K 2070/18 -, juris, Rn. 128 ff. (130 ff. und 154 ff.), m.w.N. Dass ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Überstunden unter einem anderen Gesichtspunkt bzw. ausanderen Anspruchsgrundlagen gegeben wäre und der Nachteil des Antragstellers auf diese Weise beseitigt werden könnte, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kommt eine Verfügung von Mehrarbeit nach § 61 Abs. 2 LBG NRW nur für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit ‒ nicht lediglich faktisch geleistete Überstunden ‒ in Betracht und zudem nur, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen, nicht wegen des Ruhestandseintritts, nicht möglich ist. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung rechtswidriger Zuvielarbeit dürfte voraussichtlich jedenfalls daran scheitern, dass diese von dem Antragsteller zuvor in Form einer schriftlichen Rüge hätte geltend gemacht werden müssen. Vgl. zur Anordnung von Mehrarbeit: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2022 – 2 C 5/21 –, juris, Rn. 20, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 – 6 A 1422/16 –, juris, Rn. 36 f.; zu zwingenden dienstlichen Gründen, die nicht im Ruhestandseintritt liegen: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 –, Rn. 78, juris; zur Beanstandung: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2022 – 2 C 5/21 –, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 – 6 A 1422/16 –, Rn. 57, 78 juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer für die Bemessung des Interesses an der Gutschrift der 72 Stunden auf dem Differenzkonto an der Höhe der Vergütung, die für eine entsprechende Mehrarbeit zu zahlen wäre (gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der aktuell gültigen Fassung: 22,49 Euro pro Stunde in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12; 72 x 22,49 Euro = 1.619,28 Euro). Vgl. zu dieser Vorgehensweise bei begehrtem Freizeitausgleich: OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 1 A 242/18 –, juris, Rn. 19 ff. Von einer Halbierung des Streitwerts sieht die Kammer mit Blick auf die jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache ab (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.