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Beschluss

27 L 990/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0317.27L990.22.00
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Leitsätze

Zum Duldungsanspruch des biologischen Vaters aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK bei ausschließlich begleitetem Umgang mit einem dreieinhalbjährigen Kind für wöchentlich eine Stunde (hier: verneint)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Duldungsanspruch des biologischen Vaters aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK bei ausschließlich begleitetem Umgang mit einem dreieinhalbjährigen Kind für wöchentlich eine Stunde (hier: verneint) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben, dieser hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG) ist. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Vorliegend spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, weil er unerlaubt eingereist ist. In dem (früheren) Bescheid des Antragsgegners vom 8. März 2018 ist dem Antragsteller auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden. Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. Dafür dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3). Eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung folgt insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GR-Charta im Hinblick auf seine vorgetragene Funktion als Vater des am 00.0.2019 geborenen Kindes F. . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris, Rn. 39 ff. m. w. N.. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei kann auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sein. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft steht auch nicht entgegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben teilnimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es kommt jedoch darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Erforderlich ist daher, dass nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird. Maßgeblich ist, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Liegt eine vom Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GR-Charta geschützte Vater-Kind-Beziehung vor, ist weiter zu untersuchen, welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris und Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, 682; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 –, juris, Rn. 16 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 MB 50/22 –, juris; SächsOVG, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 3 A 301/21 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 19 CE 18.1597 -, juris. Nach diesen Maßgaben entspricht das vom Antragsteller ausgeübte Umgangsrecht auch unter Berücksichtigung des Alters des Kindes nicht einem hinreichenden Maß an wahrgenommener Elternverantwortung. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Jugendamtes und des Antragsvorbringens ist keine Vater-Kind-Beziehung ersichtlich, welche nach außen erkennbar macht, dass in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird. Die Übernahme einer nennenswerten Verantwortung durch den Antragsteller für sein Kind ist weder durch den Umgang noch anderweitig ersichtlich. Es fehlt an einer relevanten elterlichen Betreuungsleistung, welche als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten könnte. Es begegnet schon durchgreifenden Zweifeln, dass eine solche Beistandsgemeinschaft seit der Geburt von F. im Sommer 2019 jemals bestanden hat. Das Kreisjugendamt Viersen hat unter dem 19. Juli 2022 insoweit ausgeführt: F. sei ein sehr aufgewecktes, fröhliches Kind, zeige aber deutliche Verhaltensauffälligkeiten. F. sei bis Juli 2020 wiederholt Auseinandersetzungen und häuslicher Gewalt zwischen seinen Eltern ausgeliefert gewesen. Damals sei der Antragsteller wenig bis gar nicht zugänglich dafür gewesen, welche Auswirkungen häusliche Gewalt auf die Psyche von F. haben könne. Zum Schutz von F. sei festgelegt worden, dass der Antragsteller sich nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung aufhalten durfte. Dies sei gerichtlich untermauert worden durch Verfahren vor dem Amtsgericht W. - Familiengericht (00 F 000/20 einstweilige Anordnung nach § 2 Gewaltschutzgesetz (Wohnungszuweisung) und 00 F 000/21 einstweilige Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz (Abstandsgebot)). In den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII und zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten sei das Sorgerecht auf die Kindesmutter übertragen worden. Nach Auszug des Antragstellers sei dann der Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem einjährigen F. abgebrochen. Dem Antragsteller seien im September 2020 begleitete Besuchskontakte mehrmals wöchentlich bei der Kindesoma angeboten worden, wovon er indes nur einmal Gebrauch gemacht habe. In den folgenden anderthalb Jahren - im Alter des Kindes von einem bis zweieinhalb Jahren - gab es dann - soweit ersichtlich - keine Kontakte zwischen dem Antragsteller und F. . Begleitete Umgangskontakte unter Teilnahme der gerichtlich bestellten Umgangspflegerin, Frau Neeb, fanden dann auf familiengerichtlichen Antrag des Antragstellers aus November 2021 erst wieder vom 11. März 2022 bis Juli 2022 wöchentlich - mit einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von vier bis fünf Wochen statt, wie die Kindesmutter und der Antragsteller vor dem Familiengericht W. im Verfahren 00 F 000/21 zu Protokoll gegeben haben. Während der Unterbrechung der Umgangskontakte, nahm der Antragsteller - nach Angaben der Kindesmutter im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 27 K 3265/22 betreffend die Versagung der Aufenthaltserlaubnis - keinen Kontakt zu F. oder der Kindesmutter auf, obwohl diese ihm zu diesem Zweck ihre Telefonnummer gegeben habe. Einen Kontakt habe es an F. ‘ Geburtstag am 00.0.2022 gegeben. Der Antragsteller habe an der Geburtstagfeier teilgenommen, wobei er jedoch angetrunken dort erschienen sei. Diesen zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Kindesmutter ist der anwaltlich vertretene Antragsteller, der ohne Angabe von Gründen nicht zu der mündlichen Verhandlung erschienen war, nicht entgegengetreten oder hat diese richtiggestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht angesichts des aktuellen Umgangs zwischen dem Antragsteller und F. . In der Zeit von September 2022 bis März 2023 - innerhalb der letzten sieben Monate - fanden nach Angaben des Jugendamtes vom 7. März 2023 elf von der J. GbR durchgeführte einstündige begleitete Umgangskontakte statt. Zu zwei Umgangsterminen sei der Antragsteller ohne rechtzeitige Entschuldigung überhaupt nicht erschienen und habe die Termine auch im Übrigen mehrfach lediglich mit erheblicher Verspätung wahrgenommen. Sowohl F. als auch der Antragsteller freuten sich auf die Umgangskontakte und die Beziehung zwischen dem Antragsteller und F. habe sich verbessert. Nach Angaben der J. GbR habe zwischenzeitlich beobachtet werden können, dass F. aus eigener Initiative Nähe zum Antragsteller suche. Weiterhin zeige der Antragsteller jedoch Unsicherheiten im Umgang mit dem Kind. Beispielsweise fordere er ein Eingreifen der Kindesmutter, wenn das Kind auch nur zur Toilette müsse. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass dieser aktuelle - zudem nur begleitete - Kontakt, bei dem von einem wöchentlichen oder regelmäßigen Rhythmus kaum die Rede sein kann, dem auch sonst Üblichen entspricht und deshalb die Annahme einer familiären Gemeinschaft rechtfertigt. Dauer und Ort der Begegnung des Antragstellers mit seinem Kind sind von außen vorgegeben. Den qualitativ und quantitativ gering wiegenden Kontakten fehlt es an dem erforderlichen Gewicht. Sie finden außerhalb der häuslichen Umgebung des Kindes unter Aufsicht statt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller über diese kurzzeitigen Begegnungen mit seinem Kind hinaus für dieses Verantwortung übernimmt. Insbesondere kümmert der Antragsteller sich auch nicht in finanzieller Hinsicht um F. , indem er Unterhalt zahlt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller, der keinem Beschäftigungsverbot unterliegt, sich auch nur um einen Lohnerwerb bemüht hätte, der ihn in die Lage versetzen würde, in dieser Hinsicht Verantwortung für das Wohl seines Sohnes zu übernehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Antragsvorbringen. Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass zwischen ihm und seinem Sohn eine derart enge Verbindung besteht, die die Annahme einer nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft rechtfertigt. Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller sich geistig und emotional mit den Bedürfnissen seines Sohnes auseinandersetzt und an dessen Leben und Aufwachsen Anteil nimmt. Sein Vorbringen beschränkt sich allein auf den formalen Aspekt des eingeräumten Umgangsrechts und die Wiedergabe von Berichten der seinerzeitigen Umgangspflegerin, ohne dass er sich selbst einmal zum Inhalt und zur Ausprägung sowie der Bedeutung seiner Beziehung zu seinem Sohn eingelassen hat. Insbesondere hat er auch nicht zu den Umgangskontakten Stellung genommen oder deren Umstände und Ablauf aus seiner Sicht geschildert. Vgl. zu diesem Aspekt auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 MB 50/22 –, juris, Rn. 10. Da die vom Antragsteller gelebte Vater-Kind-Beziehung nach alldem nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK fällt, muss nicht mehr entschieden werden, ob dem Kind eine Trennung zumutbar ist. In diesem Fall lässt sich bereits keine ausreichend enge Beziehung feststellen, so dass das Kleinkind ein Ende der Umgangskontakte mit seinem leiblichen Vater schon nicht als Verlust wahrnehmen kann. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 MB 50/22 –, juris, Rn. 17. Ebenso kann dahinstehen, ob die erhebliche Straffälligkeit des Antragstellers in der Vergangenheit einen Eingriff ist Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermögen. Sein BZR-Auszug weist insgesamt elf Eintragungen (davon zwei nachträgliche Gesamtstrafenbildungen) für Taten aus der Zeit von November 2015 bis Februar 2020 auf, u.a. Körperverletzung, Diebstahl und in einem Fall unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln. Unabhängig davon sind belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Trennung des Antragstellers von seinem Kind das Kindeswohl beeinträchtigen könnte weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. So haben sowohl die seinerzeitige Umgangspflegerin, Frau O. unter dem 11. Juli 2022 als auch die J. GbR in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 zu dieser Frage ausgeführt, dass auch in Anbetracht der kurzen Zeit und dem vermehrten Ausfall der Umgangskontakte nicht beurteilt werden könne, ob die Beziehung zwischen dem Kind und dem Antragsteller sich positiv auf die kindliche Entwicklung auswirken werde. Dies sei, so die J. GbR, stark abhängig von der Kontinuität und der Zuverlässigkeit sowie der Bereitschaft des Antragstellers, Anleitung anzunehmen. Eine hiervon abweichende Einschätzung lässt sich auch den folgenden Stellungnahmen des Jugendamtes und der J. GbR nicht entnehmen. Das Jugendamt hat zu der Frage zuletzt im Juli 2022 Stellung genommen und darauf hingewiesen, es bleibe dennoch festzuhalten, dass es in der Vergangenheit zu massiven Gewaltauseinandersetzungen seitens des Antragstellers gekommen sei und abschließend nicht bewertet werden könne, inwiefern diese Gewaltausbrüche sich in der Zukunft nochmals ereignen könnten. F. müsse jedenfalls vor diesen Ausbrüchen bewahrt werden, weshalb auch in Zukunft der Umgang begleitet durchgeführt werde. Weitere Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.