1. Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung „dienstliche Bewertung“ im Modul HS 3.3 zuzulassen, bis über die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides das Modul HS 3.3 betreffend im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. 2. Der Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn vorläufig dem Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides das Modul HS 3.3 betreffend im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner zu 1. und zu 2. jeweils zur Hälfte. 4. Der Streitwert wird auf die Wertstufe 7.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. November 2022 dem Tenor entsprechend gestellte Antrag hat vollumfänglich Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hiervon ausgehend sind Anordnungsanspruch (dazu I.) und Anordnungsgrund (II.) im Streitfall gegeben. I. Der erforderliche Anordnungsanspruch liegt vor. 1. Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf den Antrag zu 1. scheitert zunächst nicht bereits an der Tatsache, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung HS 3.3 gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO Pol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - vom 21.8.2008, GV.NRW S. 554, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.2.2021, GV NRW. S. 206, im Folgenden: VAPPol II Bachelor; ebenso § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor vom 12.5.2022, GV. NRW. S. 736, in Kraft getreten am 31.5.2022, im Folgenden: VAPPol II - beendet worden ist. Mit Rücksicht auf die Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG ist vielmehr in der auch im Streitfall gegebenen Situation eines Kommissaranwärters oder einer Kommissaranwärterin, die oder der nach Bekanntgabe des endgültiges Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung begehrt, ungeachtet der genannten Regelungen vorläufiger Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann in diesem Falle auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen, wie mit dem Antrag zu 2. begehrt, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff., sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. März 2023 – 6 B 1232/22 –, juris, Rn. 7 ff. m.w.N. Im Streitfall sind die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Einräumung eines neuen Prüfungsversuchs gegeben. Die Bewertung des streitgegenständlichen Wiederholungsversuchs des Praxismoduls HS 3.3 (dienstliche Bewertung) hält einer Rechtskontrolle nicht stand. a. Dies folgt zwar nicht daraus, dass es an einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage fehlte, um im Rahmen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für XXX xxx xxx XXX XXX prüfungsrechtliche Regelungen für beamtete Studierende im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ zu treffen. Es verstößt entgegen dem Einwand des Antragstellers nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass die im hier maßgeblichen Zeitpunkt der streitbefangenen Prüfungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rn. 8, in der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule (jetzt Hochschule) XXX xxx xxx XXX XXX (XXXX NRW) in Teil A und B (im Folgenden StudO Teil A bzw. StudO Teil B) enthaltenen Regelungen über die Art der abzulegenden Prüfungen, die Gewichtung und Bewertung der erbrachten Leistungen sowie die Wiederholbarkeit von Prüfungen nicht vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber unmittelbar, sondern von der Hochschule auf Satzungsebene vorgenommen worden sind. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW mit Beschluss vom 25. Januar 2022 – 6 B 1352/21 –, juris, Rn. 4 ff. b. Fehl geht auch der Einwand, die Prüfer seien zur höchstpersönlichen Wahrnehmung aller Leistungen des Antragstellers verpflichtet gewesen und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, indem sie sich in dieser Hinsicht maßgeblich auf die Berichte eines Dritten, nämlich des Tutors des Antragstellers, gestützt haben. Dem Antragsteller ist zwar insoweit zu folgen, dass im Prüfungsrecht der Grundsatz gilt, dass der Prüfer die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen hat. Jedoch ist dieser Grundsatz des Prüfungsrechts auf die dienstliche Bewertung des Praxismoduls HS 3.3 nicht uneingeschränkt übertragbar. Stattdessen sind die für eine dienstliche Beurteilung nach beamtenrechtlichem Vorbild geltenden Regeln heranzuziehen, weil die Ausgestaltung der Bewertung des Praxismoduls HS 3.3 einer solchen dienstlichen Beurteilung ähnelt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 2 K 2129/18 –, juris, Rn. 43 f. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen dienstlichen Bewertung um die Würdigung eines mehrwöchigen Praktikums und nicht um die einer im Stundenbereich stattfindenden Klausur, mündlichen Prüfung, Einsatzbewertung oder ähnlichen Prüfungsleistung. Für die Heranziehung der für eine dienstliche Beurteilung geltenden Regeln spricht bereits die Konzeption der einschlägigen Vorschriften zum streitgegenständlichen Bachelorstudium. Sie lassen eindeutig erkennen, dass bei der dienstlichen Bewertung Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Sowohl § 6 Abs. 2 Satz 5, § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 5, Abs. 2 Satz 2, VAPPol II als auch § 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StudO Teil B erwähnen stets ausdrücklich und separat die dienstliche Bewertung und stellen selbige dem Begriff der Studienleistung gegenüber, um auszudrücken, dass eine klare Differenzierung zu treffen ist und dass für die dienstlichen Bewertungen nicht ohne Weiteres bzw. ohne Verweisnorm dieselben Regelungen gelten wie für die klassischen Studienleistungen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 2 K 2129/18 –, juris, Rn. 46. (Auch) Für dienstliche Beurteilung ist zwar nach ihrem Sinn und Zweck, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten bzw. der Beamtin im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, erforderlich, dass sie auf einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage beruhen. Der jeweils zuständige Beurteiler muss über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Ferner muss sich die Beurteilung auch tatsächlich als ein von ihm verantwortetes eigenes Urteil über den Beamten darstellen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es aber dem Beurteiler überlassen, wie er sich die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erforderlichen Kenntnisse verschafft. Insbesondere darf er zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Beurteilung auch Berichte und Auskünfte von anderer Seite einholen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 13/85 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 19 A 2657/13 -, Seite 7 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, n.v. und vom 21. November 2013 – 6 B 1162/13 –, juris, Rn. 4. Letzteres ist im Streitfall geschehen. Sowohl Erst- als auch Zweitprüfer gaben an, sich mit dem Tutor des Antragstellers, der diesen tagtäglich im Dienst begleitete, über die Leistungen des Antragstellers regelmäßig ausgetauscht zu haben. c. Allerdings erwächst dem Antragsteller ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs daraus, dass die Bewertung des streitgegenständlichen Wiederholungsversuchs unter Beteiligung eines hierzu nicht berufenen Dritten erfolgte. Rechtsgrundlage für die Bewertung des Praxismoduls HS 3.3 (dienstliche Bewertung) bildet § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StudO Teil B. Danach erfolgt die hier streitgegenständliche dienstliche Bewertung durch die jeweilige Prüferin oder den jeweiligen Prüfer und wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Zur Bewertung des sechswöchigen Praxismoduls HS 3.3 waren demgemäß (einzig) der Erstprüfer Herr EPHK G. und der Zweitprüfer Herr PHK I. berufen. Nicht nur nach den oben dargestellten Grundsätzen zur dienstlichen Beurteilung, sondern auch nach den aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen in - wie hier - Berufszulassungsprüfungen gilt der Grundsatz, dass ein Prüfer eine selbständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen hat und keine Wertungen Dritter als verbindlich hinnehmen darf. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7.02 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 2019 – 14 A 1981/18 –, juris, Rn. 34; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 321. Es widerspricht daher im Grundsatz dem rechtsstaatlichen Gebot der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung seitens der Prüfer, außenstehende Dritte in einer Weise am Prüfungsverfahren zu beteiligen, dass ihnen ein bestimmender Einfluss auf das Prüfungsergebnis eingeräumt wird. Daraus folgt nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass die Anwesenheit weiterer Personen bei der Beratung über die Prüfungsleistung unzulässig ist, sofern es hierfür an einer prüfungsordnungsrechtlichen Grundlage fehlt. Eine solche Anwesenheit rechtfertigt die Annahme eines erheblichen Verfahrensfehlers, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch das Prüfungsergebnis beeinflusst worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2022 – 19 A 295/21 –, juris, Rn. 44 ff. m.w.N. Nach dieser Maßgabe erfolgte die Bewertung des streitgegenständlichen Praxismoduls HS 3.3 fehlerhaft. Denn diese erfolgte unter Verstoß gegen das Erfordernis eines eigens und unabhängig von jedem Prüfer vorzunehmenden Bewertungsvorgangs und unter Mitwirkung einer hierzu nicht berufenen Person, nämlich dem Tutor des Antragstellers. Ausweislich der Auskunft des Erstprüfers EPHK G. in seiner Stellungnahme vom 00. März 2022 „wirken an der Einsatzbewertung und der dienstlichen Bewertung der Tutor und der Prüfer oder Vertreter im Amt mit“, entscheidend sei die Bewertung des zugeteilten Tutors und der verantwortlichen Dienstgruppenleitung. Auf Nachfrage gab er in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung überdies an, dass er die Bewertungsformulare regelmäßig von dem Tutor ausfüllen lasse und die einzelnen Punkte dann mit ihm bespreche. Er überlege sich, ob er in den einzelnen Punkten mit der Bewertung des Tutors übereinstimme. Wäre dies nicht der Fall, so finde eine Diskussion statt. Er gab auf Nachfrage an, in Fällen, in denen er meint, einen Aspekt nicht bewerten zu können, sich auf die Bewertung des Tutors zu verlassen. Auf die Frage des Gerichts, ob Letzteres im Falle des Antragstellers der Fall gewesen sei, gab er an, sich daran nicht mehr genau erinnern zu können, er wisse jedenfalls, dass es keine Differenzen gegeben habe. Diese Vorgehensweise ist weder mit den oben dargestellten prüfungsrechtlichen noch mit den Vorgaben zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu vereinbaren. Zwar mag es nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen regelmäßig zulässig sein, Dritte mit einem Bewertungsvorschlag zu beauftragen. Vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 321 zur vergleichbaren Möglichkeit der Beauftragung einer Korrekturhilfe m.w.N. Dies enthebt den Prüfer aber nicht von der oben dargestellten der Pflicht, sich unabhängig von Anderen ein eigenes Urteil über die Prüfungsleistung zu machen. In keinem Fall darf der Prüfer im Vertrauen auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit Dritter sich schlicht auf deren Beurteilung verlassen oder sich nur von der Schlüssigkeit der Darlegungen eines Beraters überzeugen. Gleiches gilt im Falle dienstlicher Beurteilungen für den Beurteiler, der auf der gewonnenen Erkenntnisgrundlage höchstpersönlich das Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben hat. Die Einhaltung dieser Vorgaben konnte der Erstprüfer für die streitgegenständliche dienstliche Bewertung gerade nicht hinsichtlich sämtlicher Bewertungskriterien bestätigen. Vielmehr gab er an, die Bewertung des Tutors regelmäßig zu übernehmen, sofern er sich zur Bewertung nicht in der Lage sehe und im Falle des Antragstellers diesbezüglich keine genauen Angaben machen zu können. Ferner bestätigte er, den Tutor an dem Prozess seiner Bewertungsfindung beteiligt zu haben. Auch der Zweitprüfer KHK I. konnte bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen, ob er die Bewertung der einzelnen Merkmale der streitgegenständlichen dienstlichen Bewertung eigenverantwortlich auf einer hinreichenden Grundlage tatsächlicher Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers getroffen oder schlicht den Bewertungsvorschlag des Tutors - ohne diesen im Einzelnen mit der eigenen Bewertung abzugleichen - übernommen habe. Ist nach alledem die Annahme gerechtfertigt, dass der Prozess der Bewertung der von dem Antragsteller gezeigten Leistungen rechtsfehlerhaft erfolgte, so steht dem Antragsteller ein neuer Prüfungsversuch in dem Modul HS 3.3 zu. Eine - unter Umständen vorrangig in Betracht zu ziehende - Neubewertung der bereits erbrachten Prüfungsleistung kommt im Streitfall nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit es nicht gestattet, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Die Neubewertung setzt voraus, dass eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist. Auch die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Ob eine verlässliche Beurteilungsgrundlage noch vorhanden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 30 ff. Hierbei ist nicht auf die rein subjektiven Einschätzungen der Beurteilenden abzustellen. Anzulegen ist insofern vielmehr eine objektive, wenngleich nicht statisch an eine starre Frist gebundene Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 19 A 945/19, juris, Rn. 16. Nach dieser Maßgabe kam eine Neubewertung des von dem Antragsteller in der Zeit vom 00. Juni 2021 bis zum 00. August 2021 im Wiederholungsversuch abgeleisteten Praxismoduls nicht in Betracht. Die Gesamtschau der objektiven Umstände führt zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung seiner gezeigten Leistungen nicht mehr vorhanden ist. Hierfür streitet zum einen der Umstand, dass Gegenstand der Bewertung das dienstliche Verhalten des Antragstellers innerhalb eines Zeitraums ist, der nunmehr bereits nahezu zwei Jahre zurückliegt und mit knapp sechs Wochen verhältnismäßig kurz bemessen ist. Dieser sechswöchige Zeitraum ist geprägt von einer Vielzahl von (nicht verkörperten) Einzeleindrücken, die in der menschlichen Erinnerung nach allgemeiner Lebenserfahrung mit fortschreitender Zeit nicht mehr hinreichend präsent sind. Hinzu tritt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Leistungen des Antragstellers den Prüfern maßgeblich nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern vielmehr ganz überwiegend aus den Schilderungen des zuständigen Tutors zur Kenntnis gelangt sind. Für eine Neubewertung müssten diese folglich auf die Erinnerungen des Tutors zurückgreifen. Durch diese Berichtskette wird die Erkenntnisgrundlage - zumal mit fortschreitender Zeit - naturgemäß zusätzlich ausdünnt. Dass eine Neubewertung auf dieser Grundlage mit dem verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr zu vereinbaren wäre, folgt nicht zuletzt daraus, dass nach den Schilderungen der Prüfer im Falle einer regulären Bewertung regelmäßig ein ständiger - zum Teil taggenauer - Austausch mit dem Tutor über die Leistungen des Kommissaranwärters stattfindet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die dadurch erreichte Breite und Detailtiefe der den Prüfern zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlage in vergleichbarer Form und damit die erforderliche Gleichbehandlung mit Mitprüflingen nach Ablauf von knapp zwei Jahren sicherstellen lassen. Steht dem Antragsteller nach alledem ein erneuter Prüfungsversuch zu, kam es auf die weiteren von ihm erhobenen verfahrens- und bewertungsrechtlichen Rügen - insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Prüferbestellung - nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung hat der Antragsteller ferner einen Anspruch auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) unter Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses sowie auf erneute Zuweisung zur Ausbildung bei der Hochschule i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst NRW, da ihm dieser bei entsprechender Geltendmachung in der Hauptsache wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung zugesprochen würde. Für den Erlass der mit dem Antrag zu 2. begehrten entsprechenden einstweiligen Anordnung kommt es aufgrund dieser gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache wiederum allein auf die - wie dargelegt erfolgreichen -prüfungsrechtlichen Einwendungen an. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2023 – 6 B 1232/22 –, juris, Rn. 65, Das vorläufig zu begründende Widerrufbeamtenverhältnis ist nicht nur zeitlich beschränkt durch das Hauptsacheverfahren, sondern erfolgt unbeschadet einer zwischenzeitlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aus anderen Gründen, die - beispielsweise infolge endgültigen Nichtbestehens der streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung oder eines anderen letztmaligen Prüfungsversuchs oder mangels etwaiger gesundheitlicher Eignung des Antragstellers - weiterhin möglich ist. II. Der Antragsteller hat außerdem sowohl bezüglich des Antrags zu 1. als auch des Antrags zu 2. einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es ihm nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden ihm wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führen und sie zugleich dazu zwingen, seinPrüfungswissen und ihre Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 25, 29 m. w. N. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. In Anschluss an die Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, vgl. nur den Beschluss vom 31. März 2023 – 6 B 1232/22 –, juris, Rn. 65, bemisst die Kammer den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul HS 3.3 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro. In Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist danach eine Halbierung des anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vorzunehmen, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, des Antragstellers unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, wird - ebenfalls als nicht endgültige Vorwegnahme der Hauptsache - gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG ein Streitwert i. H. v. (6 x 1.355,68 Euro) : 2 = 4.067,04 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.