Beschluss
6 B 1352/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
17mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Studienordnung an einer Hochschule kann im Rahmen wirksamer landesrechtlicher Ermächtigungen prüfungsrechtliche Regelungen für beamtete Studierende enthalten; dies verletzt nicht den Vorbehalt des Gesetzes (Art.12 GG), sofern Ziel und Inhalt der Ausbildung durch höherrangiges Recht vorgegeben sind.
• Die in VAPPol II Bachelor und der StudO-BA geregelten Bestimmungen zur Durchführung, Bewertung und Wiederholung von Prüfungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und begründen keinen Anordnungsanspruch auf Wiederholung einer Modulprüfung, sofern keine konkreten Bewertungs- oder Verfahrensfehler dargetan werden.
• Verfahrensrügen (z. B. unzureichende Bekanntgabe des Ergebnisses, fehlende Mitteilung der Gründe) begründen allenfalls eine Pflicht der Prüfer zur weitergehenden Begründung bzw. ein Überdenken der Bewertung, aber nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf erneute Wiederholung der Prüfungsleistung.
• Prüfungsrügen sind grundsätzlich unverzüglich, das heißt vor oder während der Prüfung geltend zu machen; nachträgliche Vorbringen nach Bekanntgabe des Ergebnisses sind regelmäßig präkludiert.
• Die Bewertungsfeststellung (Notenbildung, Gewichtung) ist anhand der Studienordnung und des Modulhandbuchs überprüfbar; eine arithmetische Mittelbildung mit einer Dezimalstelle führt zur zutreffenden Ermittlung des Gesamtergebnisses (z. B. 4,1 entspricht Nichtbestehen).
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung zur Wiederholung einer Modulprüfung bei fehlendem Anordnungsanspruch und nicht dargelegten Bewertungsfehlern • Eine Studienordnung an einer Hochschule kann im Rahmen wirksamer landesrechtlicher Ermächtigungen prüfungsrechtliche Regelungen für beamtete Studierende enthalten; dies verletzt nicht den Vorbehalt des Gesetzes (Art.12 GG), sofern Ziel und Inhalt der Ausbildung durch höherrangiges Recht vorgegeben sind. • Die in VAPPol II Bachelor und der StudO-BA geregelten Bestimmungen zur Durchführung, Bewertung und Wiederholung von Prüfungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und begründen keinen Anordnungsanspruch auf Wiederholung einer Modulprüfung, sofern keine konkreten Bewertungs- oder Verfahrensfehler dargetan werden. • Verfahrensrügen (z. B. unzureichende Bekanntgabe des Ergebnisses, fehlende Mitteilung der Gründe) begründen allenfalls eine Pflicht der Prüfer zur weitergehenden Begründung bzw. ein Überdenken der Bewertung, aber nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf erneute Wiederholung der Prüfungsleistung. • Prüfungsrügen sind grundsätzlich unverzüglich, das heißt vor oder während der Prüfung geltend zu machen; nachträgliche Vorbringen nach Bekanntgabe des Ergebnisses sind regelmäßig präkludiert. • Die Bewertungsfeststellung (Notenbildung, Gewichtung) ist anhand der Studienordnung und des Modulhandbuchs überprüfbar; eine arithmetische Mittelbildung mit einer Dezimalstelle führt zur zutreffenden Ermittlung des Gesamtergebnisses (z. B. 4,1 entspricht Nichtbestehen). Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und die Wiederholung des Moduls HS 2.4 sowie die Fortsetzung ihres Studiums, nachdem sie das Modul nicht bestanden hatte. Sie rügte Mängel in der Ermächtigungsgrundlage für prüfungsrechtliche Regelungen in der Studienordnung, Verfahrensfehler bei der Bekanntgabe des Ergebnisses sowie Bewertungsfehler und pandemiebedingte Benachteiligungen bei der Literaturbeschaffung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei und keine hinreichend konkretisierten Bewertungs- oder Verfahrensfehler vorlägen. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte nur das Beschwerdevorbringen nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO. Relevante Regelungen sind §§26 FHGöD, 110 LBG NRW, §17a VAPPol II Bachelor sowie StudO-BA und Modulhandbuch. • Zuständigkeit und Ermächtigungsprüfung: Ziel und Inhalt der Ausbildung sind durch das LBG NRW hinreichend gesetzlich vorgegeben, sodass die Verordnung VAPPol II Bachelor und die auf ihr beruhende Studienordnung (StudO-BA) wirksame Ermächtigungsgrundlagen für prüfungsrechtliche Regelungen enthalten (§26 Abs.3 FHGöD i.V.m. §110 Abs.2 LBG NRW und §17a VAPPol II Bachelor). • Keine Verletzung des Vorbehalts des Gesetzes: Höchstgerichtliche Rechtsprechung erlaubt die Delegation von Details des Prüfungswesens auf Verordnungssatzungs- oder Hochschulrechtsebene, solange Leitentscheidungen durch den Gesetzgeber getroffen sind (Art.12 GG). • Weiterdelegation und Umfang der Satzungsermächtigung: §17a Abs.1 VAPPol II Bachelor gewährt der Hochschule eine umfassende Ermächtigung zur Regelung ergänzender Prüfungsfragen; die in Satz 2 genannten Inhalte sind beispielhaft, nicht abschließend. Eine weitergehende Regelungskompetenzüberschreitung ist nicht dargetan. • Übergangsrecht: Selbst wenn eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage hypothetisch fehlte, würden die bestehenden Regelungen (VAPPol II Bachelor, StudO-BA) für einen Übergangszeitraum weitergelten, um Rechts- und Ausbildungslücken zu vermeiden. • Fehlen konkreter Bewertungsfehler: Die Antragstellerin zeigte keine nachvollziehbaren Bewertungsfehler auf. Die Notenbildung (Gewichtung: Seminararbeit 70%, Präsentation 20%, Mitarbeit 10%) und die Rundungsregel (§11 Abs.3 StudO-BA) führen zutreffend zur Note 4,1 und damit zum Nichtbestehen. • Verfahrensrügen und Bekanntgabe: Formelle Mängel bei der Bekanntgabe des Ergebnisses oder fehlende Bewertungsbögen wirken sich höchstens auf Fristen und die Verpflichtung der Prüfer zur weitergehenden Begründung aus; sie begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Wiederholung. • Präklusion von Rügen: Tatsächliche Nachteile durch coronabedingte Einschränkungen (z. B. Bibliotheksschließungen) sind nicht rechtzeitig vor oder während der Prüfung gerügt worden; nach Bekanntgabe des Ergebnisses ist eine solche Rüge in der Regel ausgeschlossen. • Konsequenz für Wiederholungsanspruch: Mangels hinreichend substantiierten Bewertungs- oder Verfahrensfehlers besteht kein Anordnungsanspruch auf Wiederholung der Modulprüfung; allenfalls ist ein Überdenken der Bewertung möglich. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und keine konkreten Bewertungs- oder Verfahrensfehler substantiiert dargetan hat. Die landesrechtlichen Ermächtigungen und die darauf gestützten Regelungen in der VAPPol II Bachelor und der StudO-BA sind mit höherrangigem Recht vereinbar; insoweit besteht kein Verfassungs- oder Formmangel, der eine vorläufige Wiederholung der Prüfung rechtfertigen würde. Verfahrensmängel und Unklarheiten in der Begründung begründen allenfalls eine Pflicht der Prüfer zu weitergehender Begründung oder ein Überdenken der Bewertung, nicht jedoch automatisch eine erneute Prüfungszulassung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.