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Beschluss

26 L 455/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0405.26L455.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der am 16. Februar 2023 gestellte Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 0.0.0000 Folge zu leisten, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Insbesondere steht der Statthaftigkeit des mit dem Antrag ersuchten isolierten Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht § 44a VwGO entgegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris Rn. 24 ff. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn das bereits eingeschaltete Amt für Gesundheit und Hygiene bei der Antragsgegnerin hat dem Antragsteller gegenüber einen Untersuchungstermin für den 00.0.0000 bekanntgegeben, der nur mit Rücksicht auf den anhängig gemachten Eilantrag annulliert worden ist. Nach dem Willen der Antragsgegnerin soll die angeordnete amtsärztliche Untersuchung nach Abschluss des Eilverfahrens unverzüglich erfolgen, sodass wirksamer Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen wäre. Vorliegend hat der Antragsteller aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nicht Überwiegendes dafür, dass die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 0.0.0000 den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Er ist daher aufgrund dieser Untersuchungsanordnung verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsanordnung unterliegt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW und erweist sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Der Personalrat ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin unter dem 00.0.0000 angehört worden und hat am 00.0.0000 dokumentiert, von der Maßnahme Kenntnis genommen zu haben. Auch ist – wie sich ebenfalls aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergibt – die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 LGG NRW erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ordnungsgemäß erfolgt. Mit elektronischer Nachricht vom 0.0.0000 teilte diese mit, dass sie mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden sei. Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 33 Abs. 1 S. 1 LBG NRW ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Der Tatbestand dieser Norm ist erfüllt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW kann als dienstunfähig (auch) angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Der seit dem 00.0.0000 dienstunfähig erkrankte Antragsteller hat im Zeitpunkt der streitbefangenen Untersuchungsanordnung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet. Um die dadurch ausgelösten Zweifel aufzulösen, hat die Antragsgegnerin ihre Untersuchungsanordnung erlassen, die sie allein auf die vermutete Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW gestützt hat. Mit seinem dagegen gerichteten Vortrag, die gegen ihn gerichtete Untersuchungsanordnung weise weder tatsächliche Feststellungen auf, noch habe die Antragsgegnerin darin Art und Umfang der Untersuchung auch nur im Ansatz festgelegt, obwohl ihr seine wesentliche Krankengeschichte, insbesondere seine N. C. Erkrankung, bekannt gewesen sei, dringt der Antragsteller nicht durch. Die genannten Anforderungen müssen dann erfüllt sein, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Vgl. BVerwG, Beschluss v. 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 42-45 m.w.N. Diese Anforderungen gelten bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung hingegen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 46 ff. m.w.N. Danach sind Zweifel an der Dienstfähigkeit regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum, insbesondere in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang (d. h. drei Monate innerhalb von sechs Monaten) oder sogar noch darüber hinaus dienstunfähig erkrankt ist. Versieht ein Beamter über einen solchen erheblichen Zeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst, liegt es nahe, dass dies (auch) auf einer Erkrankung beruhen kann, die die Dienstunfähigkeit begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 6 B 860/18 –, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 L 2402/21 –, juris Rn. 8. In diesen Fällen der vermuteten Dienstunfähigkeit muss der Dienstherr nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist, was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weiß der Adressat auch, warum die Untersuchungsanordnung ergeht, da er selbst bei einem Arzt die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(en) durch entsprechende (privat-)ärztliche Untersuchungen veranlasst hat. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 6 B 860/18 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N. Der Antragsteller kann deshalb mit seinem Einwand, der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung fehle es an jeder Festlegung von Art und Umfang der avisierten amtsärztlichen Untersuchung, nicht durchdringen, denn wenn die Antragsgegnerin nicht die die länger als drei Monate andauernde Dienstunfähigkeit begründende Erkrankung und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kennt, kann von ihr nicht verlangt werden, in der Aufforderung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und gegebenenfalls einzugrenzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 6 B 860/18 –, juris Rn. 30, 31 m.w.N. Etwas anders gilt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil nach der ergänzenden Antragserwiderung im Rahmen der dezentralen Personalführung und Verantwortung die N. C. Erkrankung des Antragstellers dem Fachbereich C1. bekannt gewesen ist. Dieses Wissen muss sich die Antragsgegnerin zwar zurechnen lassen, ohne jedoch ihre Untersuchungsanordnung zwingend ausschließlich oder neben der vermuteten Dienstunfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützen zu müssen. Dem Dienstherrn ist der Weg über die an lange Fehlzeiten anknüpfende Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch dann nicht verschlossen, wenn er über die Dauer der Fehlzeiten hinausgehende Erkenntnisse hatte oder ohne weiteres hätte gewinnen können, etwa aufgrund bereits aktenkundig diagnostizierter Erkrankungen. Auch in diesem Fall muss der Dienstherr nicht konkret darlegen, dass und warum die Fehlzeiten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen. Denn wenn Untersuchungsanlass langdauernde Fehlzeiten sind, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, deren amtsärztliche Ermittlung und Feststellung nicht zuletzt mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist, erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, Seite 5 des amtlichen Abdrucks, vom 4. Februar 2019 – 6 B 1721/18 –, juris Rn. 18 f., vom 20. Dezember 2018 – 6 B 1716/18 –, juris Rn. 30 und vom 7. September 2018 – 6 B 1113/18 –, juris Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 2 B 455/21 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 2 L 269/23 –, juris Rn. 16 f. So liegt der Fall auch hier. Ob die chronische Erkrankung des Antragstellers, die dem Fachbereich C1. im Jahr 0000 bekannt geworden ist, nach Konsultation der Betriebsärztin dazu geführt hat, dass der Antragsteller befristet bis 0.0000 nicht im Rettungsdienst eingesetzt werden konnte (Vortrag der Antragsgegnerin) oder aber ab 0.0000 vom Einsatz auf dem Rettungswagen befreit worden ist und seither verstärkt das Noteinsatzfahrzeug (NEF) gefahren hat (Vortrag des Antragstellers), ist unerheblich, weil der tatsächliche Grund für die aktuelle Dauererkrankung des Antragstellers trotz einer bis dahin leidensgerechten Gestaltung seines Aufgabenbereiches sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht auf die bekannte chronische Erkrankung beschränken muss bzw. auch eine ganz andere Ursache haben kann. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Antragserwiderung hat die Betriebsärztin in Kenntnis der Diagnose „N. C. “ dem Fachbereich C1. unter dem 00.0.0000 mitgeteilt, dass der Antragsteller im Brandschutz uneingeschränkt sowie im Rettungsdienst als NEF-Fahrer eingesetzt werden könne. Aktenkundig ist ferner eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung vom 00.0.0000 – also fünf Tage vor Beginn der Dauererkrankung –, die als Ergebnis eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Antragstellers für eine Tätigkeit mit Atemschutzgeräte Gruppe 3 festgestellt hat. Die Annahme der Antragsgegnerin, es sei offen, ob die chronische Erkrankung für die aktuellen Fehlzeiten überhaupt noch maßgeblich sei, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach deren Bekanntwerden im Fachbereich Feuerwehr eine erhebliche Zeit seinen Dienst verrichtet hat, plausibel. Nach Aktenlage hat der Antragsteller weder bei seinen Krankmeldungen noch im gerichtlichen Verfahren hierzu weiterführende Angaben gemacht. Selbst wenn der Dienstherr, wie vorliegend, Kenntnis möglicher Ursachen der Dienstunfähigkeit hat, ist er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zugleich befugt, die Untersuchungsanordnung unter den erleichterten Bedingungen, d. h. ohne nähere Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung, zu treffen, wenn die ihm vorliegenden Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Beamten jedenfalls nicht geeignet sind, die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzustellende Prognose treffen zu können. Ein solches Vorgehen ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere beseitigt die Kenntnis der (möglichen) Ursachen der Fehlzeiten – hier etwa eine s… Erkrankung – das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 2 L 269/23 –, juris Rn. 18 f. m.w.N. Das gilt auch vorliegend, zumal offen ist, ob der Antragsgegnerin über die bloße Information der Diagnose im Jahr 0000 aktuelle schriftliche ärztliche Auskünfte, Atteste oder Befundberichte zu Erkrankungen des Antragstellers vorliegen. Die Antragsgegnerin ist auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, den Antragsteller vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern, um sich so Kenntnis zu verschaffen, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Solche Maßnahmen sind im Gesetz nicht vorgesehen, § 33 und § 34 LBG NRW benennen lediglich die amtsärztliche Untersuchung bzw. das entsprechende Gutachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 6 B 860/18 –, juris Rn. 39, 40 m.w.N. Ebenso wenig war die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers verpflichtet, zunächst auf anderen Wegen die Gründe für die Fehlzeiten zu eruieren, etwa bei dem Antragsteller nachzufragen oder ihn zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern, denn der Antragsteller hätte ohne weiteres die Gelegenheit nutzen können, dem Dienstherrn solche näheren Erkenntnisse zu verschaffen, etwa indem er der Antragsgegnerin entsprechende ärztliche Dokumente zu der von ihm offenbarten Erkrankung hätte vorlegen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 B 1721/18 –, juris Rn. 21 ff. Da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung die Notwendigkeit von Zusatzuntersuchungen ohne medizinische Expertise nicht beurteilen konnte, bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des angeordneten Umfangs der amtsärztlichen Untersuchung. Bei der Auftragserteilung an den Gutachter, neben der allgemeinen physischen Bewertung auch die psychische Dienstfähigkeit des Antragstellers zu untersuchen (vgl. Punkt 17.), handelt es sich nur um eine Klarstellung, die schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil die Antragsgegnerin mit ihrer allein auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung berechtigt ist, neben der bekannten Erkrankung auch darüber hinausgehende Ursachen für die Fehlzeiten des Antragstellers erforschen zu lassen. Dieser weit gefasste Ansatz entspricht dem Wesen einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung und nimmt in den Blick, dass der Amtsarzt die Untersuchung schon aus Gründen der Arbeitseffizienz ihrem Zweck entsprechend strukturieren wird. Bei der regelmäßig fehlenden Kenntnis etwaiger Ursachen wird dies die anfängliche Erhebung der Anamnese bedingen und im Anschluss, je nach sich weitendem Kenntnisstand, weitere allgemein-ärztliche Untersuchungen und Erhebungen umfassen. Der konkrete Ablauf wird hingegen je nach Erkrankung(en), die die Fehlzeiten verursacht hat bzw. haben, sowie etwaiger weiterer Befunde individuell verschieden sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, Seite 9 des amtlichen Abdrucks. Schließlich ist es unschädlich, dass es die Antragsgegnerin – möglicherweise aufgrund der in der Antragserwiderung vorgetragenen dezentralen Personalführung und Verantwortung – unterlassen hat, beobachtete Leistungseinschränkungen des Antragstellers infolge seiner N. C. Erkrankung mitzuteilen (vgl. Punkt 13. des Untersuchungsauftrags). Die erforderlichen Angaben dazu kann die Antragsgegnerin noch gegenüber ihrem Gesundheitsamt nachholen. Zudem liegt es nahe, dass im Rahmen der Anamnese der Antragsteller selbst über die Auswirkungen seiner bekannten Erkrankung auf die Dienstverrichtung berichten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 2 GKG ergebende Wert von 5.000,00 Euro ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hätte auch mit Blick auf den für den 00.0.0000 anberaumten Untersuchungstermin keine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. Die Bestimmung eines Untersuchungstermins ist nicht Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung. Die Festsetzung eines Untersuchungstermins und entsprechende Mitteilung an den Antragsteller dient lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 6 B 54/22 –, juris Rn. 14 m.w.N. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.