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Urteil

7 K 6316/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0505.7K6316.21.00
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Leitsätze

Eine unerlaubte Einreise kann ausnahmsweise ein nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften sein und damit kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 00.08.2023 und 00.10.2023 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unerlaubte Einreise kann ausnahmsweise ein nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften sein und damit kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen. Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 00.08.2023 und 00.10.2023 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand: Der am 00.00.1955 in N. /E. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Laut AZR reiste der Kläger am 00.12.2010 ins Bundesgebiet ein und wurde in 2011 unter der Anschrift „H.--------weg 00 in 00000 N1. “ einwohnermelderechtlich erfasst, wo er bereits gemeinsam mit der deutschen Staatsangehörigen Frau P. N2. (00.00.1962 in O. /Kasachstan), die er am 00.04.2022 in Dänemark heiratete, wohnte. Zur Familie zählen sie zwei Söhne und Schwiegertöchter sowie vier Enkel. Seit dem 00.05.2011 ist der Kläger unter der im Rubrum angegebenen Anschrift „W.--straße 00 in 00000 E1. “ gemeldet. Die Beklagte stellte ihm unter der fälschlichen Annahme einer ungarischen Staatsangehörigkeit am 23.05.2011 eine Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU aus. Dem lag wohl zu Grunde, dass der Kläger bei seiner Anmeldung u.a. einen ungarischen Aufenthaltstitel vorlegte.Sein Sozialversicherungsausweis der Deutschen Rentenversicherung datiert vom 00.12.2014. Seit dem 00.02.2017 verfügte der Kläger über eine steuerliche Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern. Seit dem 00.01.2015 führte ihn die Beklagte im internen Datenverarbeitungssystem ADVIS als russischen Staatsbürger, ohne ihn ausländerrechtlich weiter zu bearbeiten. Im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen Ende 2020 wegen Hehlerei gestohlener Fahrräder kam der Kläger in den Fokus der Sicherheitsbehörden, wobei Zweifel an der ungarischen Staatsangehörigkeit aufkamen. Er legte auch in diesem Rahmen einen Aufenthaltstitel für Ungarn und einen ungarischen Führerschein vom 00.07.2019 vor.Er gab im Rahmen einer polizeilichen Befragung am 00.10.2020 an, er kenne Frau N3. , mit der er seit 10 Jahren zusammenlebe, bereits seit 16 Jahren. Damals sei er von Ungarn, wo er seit 31 Jahren lebe, nach Deutschland gependelt. Sein Pass sei in Ungarn. Er sei arbeitslos.Die ungarischen Behörden bestätigten auf Nachfrage der Polizei die Echtheit und Authentizität der ungarischen Dokumente. Der russische Pass mit der Nummer 000000000 sei bis zum 00.03.2028 gültig.Mit Schreiben vom 00.01.2023 teilten die ungarischen Behörden auf Anfrage der Beklagten mit, dass der Kläger keine Rückkehrmöglichkeit nach Ungarn mehr habe, da ihm der Aufenthaltstitel am 00.01.2023 zurückgenommen worden sei. Eine Rückübernahme des Klägers werde nicht akzeptiert. Die Lebensgefährtin Frau P. N2. bezieht seit spätestens 2014 Leistungen nach dem SGB II, der Kläger selbst hingegen nicht, auch nicht als Mietanteil. Mit Schreiben vom 00.07.2021 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung wegen unerlaubten Aufenthalts an. Mit Ordnungsverfügung vom 00.08.2021 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 2), forderte ihn zur Ausreise binnen 30 Tagen an und drohte anderen falls die Abschiebung nach Ungarn oder Russland an (Ziff. 3), ordnete ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff4), ordnete auch insoweit die sofortige Vollziehbarkeit an (Ziff. 5), und befristete es auf die Dauer von zwei Jahren und einem Monat (Ziff. 6), ordnete für den Fall einer Abschiebung ein weiteres Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 7), das ebenso für sofort vollziehbar erklärt wurde (Ziff. 8) und auf ein Jahr und zehn Monate befristet wurde (Ziff. 9). Mit Fax vom 00.08.2021 trug der Kläger vor, sein ungarischer Aufenthaltstitel habe eine Gültigkeit bis zum 00.06.2024 und werde alle 5 Jahre verlängert. Der Kläger hat am 00.09.2021 gegen die Ordnungsverfügung vom 00.08.2021 vollumfänglich und rechtzeitig Klage (7 K 6316/21) erhoben und am 00.09.2021 einstweiligen Rechtsschutz beantragt (7 L 2102/21).Zur Begründung der Rechtsmittel machte er geltend, er sei seit 1989 im Besitz einer ungarischen Niederlassungserlaubnis und seit 10 Jahren mit der deutschen Staatsangehörigen Frau N2. liiert. Er werde einen Antrag auf Familiennachzug und/oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG stellen. Er selbst habe keine falschen Angaben gemacht und sei von der Richtigkeit der ihm von der Beklagten ausgestellten Bescheinigungen ausgegangen. Mit Schriftsatz vom 00.09.2021 hob die Beklagte die Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der Ordnungsverfügung vom 00.08.2021 auf. Unter dem 00.09.2021 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubnis an. Mit Ordnungsverfügung vom 00.10.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 00.09.2021 ab. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mangels einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG lägen nicht vor. Weder sei der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), noch die Paßpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Auch erfülle er nicht die Visumspflicht (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Auch nach § 38a AufenthG ergebe sich kein Anspruch, da dem ungarischen Aufenthaltstitel der Zusatz „EK“ fehle, es sich also nicht um einen Titel nach der Daueraufenthaltsrichtlinie handele. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG für integrierte Ausländer scheitere an der vorausgesetzten Lebensunterhaltssicherung aus Erwerbstätigkeit. Einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe entgegen, dass nicht erkennbar sei, woraus eine Unmöglichkeit der Ausreise resultieren solle. Hiergegen hat der Kläger am 00.11.2021 Klage (7 K 8054/21) erhoben, die er auf die Eheschließung am 00.00.2022 stützt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt, als die Beklagten die Ordnungsverfügung vom 00. August 2021 hinsichtlich der Ziffern 1, 2, und 4 – 9 aufgehoben hat. Insoweit erklärt die Beklagte auch ein Kostenanerkenntnis. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00. August 2021 (hinsichtlich Ziffer 3) sowie unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügungen. Mit Beschlüssen vom 18.11.2021 (7 K 6316/21) und 04.05.2023 (7 K 8054/21) hat die Kammer die Rechtsstreite noch vor der Verbindung dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 00.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 00. Mai 2022 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab und ordnete ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot von neun Monaten an. In der Begründung wird ausgeführt, er habe am 00.04.2022 das Bundesgebiet verlassen und sei am 00.04.2022 ohne erforderlichen Aufenthaltstitel wieder ins Bundesgebiet eingereist, was eine Straftat § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG darstelle und damit ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Hiervon werde auch nicht nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Ermessen abgesehen, da er wissentlich und willentlich gegen die Einreisebestimmungen der BRD verstoßen habe.Ihm könne auch nicht im Inland unter Verzicht auf das Visumsverfahren nach § 39 Nr. 6 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da mit dem Ausweisungsinteresse kein gebundener Anspruch bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich derer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Die in der Ordnungsverfügung vom 00. August 2021 (allein) noch wirksam verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist wie die in der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2021 ausgesprochene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2022 einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat und diese Entscheidung wohl in Bestandskraft erwachsen ist. Denn zum einen war zu diesem Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch bereits rechtshängig und zum anderen hat sich die Sach- und Rechtslage u.a. durch den Zeitablauf und den Erlass des BMI vom 9. März 2023 (hierzu im Folgenden) geändert, so dass jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und erneute Sachentscheidung besteht. Auf den Kläger sind auch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anwendbar, da seine Rechtsstellung nicht durch das Freizügigkeitsgesetz geregelt ist, § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Dies wäre für ihn als Drittstaatsangehörigen nur dann der Fall, wenn seine deutsche Ehefrau nachhaltig von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV Gebrauch gemacht hat. Die entsprechende Nachfrage des Gerichts im Verfahren 7 L 2102/21 ist von der Klägerseite explizit verneint worden. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) und zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der drittstaatsangehörige Kläger hat am 00. April 2022 in Dänemark die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen P. N2. geschlossen, die mit ihm unter der im Rubrum angegebenen Anschrift im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft führt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel, dass diese Eheschließung wirksam ist und es sich bei dieser Ehe um eine nach Art. 6 GG schutzwürdige gelebte eheliche Gemeinschaft handelt. Auch die Beklagte hat hieran keine Zweifel geäußert. Ferner setzt der Anspruch nach §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der (ausländische) Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ein/e Sprecher/in auf diesem Niveau „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“ https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php (zuletzt abgerufen am 9.5.2023). Das Gericht hat aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch während der Sitzungsunterbrechungen, in denen sich die Beklagtenvertreter*innen außerhalb des Sitzungssaals berieten, und nach den vielen Niederschriften zu Vorsprachen des Klägers im Verwaltungsverfahren ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers keine Zweifel, dass der Kläger dieses Sprachniveau ausfüllt. Auch insoweit hat die Beklagte keine Zweifel geäußert. Und schließlich liegen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – soweit erforderlich – vor.So kommt es zunächst nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht an, denn die Aufenthaltserlaubnis soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei der Ehe mit Deutschen erteilt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insoweit einen atypischen Fall darstellt, für den diese Regelausnahme nicht gelten sollte, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Unabhängig davon hat der Kläger in seinem Zusammenleben mit Frau N2. keine beitragsunabhängigen Sozialleistungen bezogen vgl. hierzu die Ermittlungsergebnisse der Beklagten im Aktenvermerk vom 24.02.2021, Bl. 44 der Verwaltungsvorgänge, und seinen Lebensunterhalt anderweitig sichergestellt. Er hat hierzu vorgetragen, von den Erlösen aus Immobilienverkäufen in Ungarn und der Ukraine seinen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Darüber hinaus sind die Identität des Klägers und seine Staatsangehörigkeit geklärt und die Passpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG). Der Kläger hat den auf ihn unter dem 00.03.2018 ausgestellten und bis zum 00.03.2028 gültigen Reisepass aus der Russischen Föderation der Beklagten vorgelegt, an dessen Authentizität keine Zweifel bestehen. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch kein aktuelles Ausweisungsinteresse entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Beklagte hält ihm insoweit vor, er sei nach der Reise nach Dänemark am 21.04.2022 und der dort erfolgten Eheschließung am 00.00.2022 unerlaubt wieder ins Bundesgebiet eingereist und habe damit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht, was mithin ein schwer- wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirkliche. Dass die Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 17.10.2022 dieses Ausweisungsinteresse als besonders schwerwiegend bezeichnet (S. 7), dürfte einem bloßen Versehen geschuldet sein. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.Unstreitig erfüllt diese Wiedereinreise von Dänemark nach Deutschland als Vorsatztat objektiv und subjektiv den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und erfüllt damit auch einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Die Ausländerbehörde hatte dem Kläger bei einer Vorsprache am 00.04.2022 ihre Rechtsansicht insbesondere zur beabsichtigten Eheschließung in Dänemark und die Rückkehr nach Deutschland eindringlich deutlich gemacht, auf Nichtwissen kann er sich daher nicht berufen. Auf die Schuldhaftigkeit des Rechtsverstoßes, an der hier Zweifel wegen des aufenthaltsrechtlichen Dilemmas des Klägers - auch die Beklagte hatte ihm die Eheschließung mit seiner Lebensgefährten als einzige Möglichkeit der Legalisierung seines Aufenthaltes gewiesen, die in Deutschland aber an den hohen Hürden der erforderlichen Nachweisedokumente der Ehefähigkeit des (in Ungarn) geschiedenen Klägers und der (in Kasachstan) verwitweten Frau N2. scheiterte - bestehen könnten, kommt es wegen der ordnungsrechtlichen Funktion (Ausweisungsrecht als Sonderpolizeirecht) nicht an. Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 9, Rz. 23. Allerdings handelt es sich – entgegen der Ansicht der Beklagten - um einen als Ausweisungsinteresse unbeachtlichen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften .Zwar sind Vorsatzstraftaten grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 – Rz. 19ff zu § 46 Nr. 2 AuslG, juris. Dies schließt indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus, dass ausnahmsweise auch ein vorsätzlich begangenes Delikt ein nur geringes Gewicht hat. Dies kann etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 – Rz. 22ff zu § 46 Nr. 2 AuslG, juris. Eine Ausnahme von dem oben erwähnten vorsätzliche Straftaten betreffenden Grundsatz ist indessen nicht auf derartige Fälle der Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit beschränkt. Sie kommt vielmehr auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 a.a.O. So liegt der Fall hier. Bedeutsam ist hier zunächst, dass es sich offenbar um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung des Klägers handelt. Der vom Gericht zu diesem Klageverfahren beim Bundesamt für Justiz eingeholte Auszug aus dem Zentralregister vom 22.11.2021 weist keine Eintragungen auf. Auch die kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu den Fahrraddiebstählen und Hehlerei, im Zuge derer der Kläger in den Fokus der Sicherheitsbehörden kam, hat zu keinen strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihn geführt. Denn der Kläger hatte lediglich bei eBay nach Kinderfahrrädern für seine Enkel gesucht.Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass die Ausländerbehörde der Beklagten selbst – im Gegensatz zu sonstigen dem Gericht bekannt gewordenen Fällen - kein Strafverfolgungsinteresse gesehen hat und die Tat nicht zur Anzeige brachte.Ein finanziell messbarer Schaden, ist jedenfalls nicht entstanden.Darüber hinaus ist eine Wiederholungsgefahr ersichtlich nicht gegeben. Hierfür spielt insbesondere die Motivationslage des Klägers bei Begehung des Delikts eine große Rolle. Denn der Kläger hat ersichtlich nicht aus Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung oder Mutwilligkeit ihr gegenüber gehandelt, sondern nur um die Voraussetzung für eine Legalisierung seines weiteren Aufenthaltes bei und mit seiner Lebensgefährtin zu ermöglichen. Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Kläger sich einer immer kürzer bevorstehende Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde gegenübersah und eine legale und zumutbare Handlungsalternative nicht vor Augen hatte. Nachdem die Eheschließung ihm in Deutschland wegen der erforderlichen Nachweise in der verbleibenden Zeit undurchführbar schien und eine Eheschließung in seinem Heimatland (Russische Föderation) schon wegen der in Folge des völkerrechtswidrigen Krieges der russischen Föderation gegen die Ukraine bestehenden Schwierigkeiten der Erreichbarkeit „Der direkte Flugverkehr zwischen der Russischen Föderation und der EU sowie weiterer europäischer Staaten wurde aufgrund der gegenseitigen Sperrungen der Lufträume eingestellt. Es bestehen Flugmöglichkeiten über internationale Drehkreuze nach Deutschland/Europa zu meistens stark überhöhten Preisen. Es ist möglich, dass Flugverbindungen kurzfristig ausgesetzt oder reduziert werden. Des Weiteren ist eine Ein- und Ausreise von und nach Russland über den Landweg (Kaliningrad-Danzig, Kaliningrad – Wilna, Moskau-Riga, Sankt-Petersburg-Tallin, Sankt-Petersburg-Helsinki) mit PKW oder Bus möglich. Die entsprechenden Tickets können im Internet gebucht werden“ https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , zuletzt abgerufen am 09.05.2023, aber auch weiterer damit verbundener Gefahren „Von Reisen in die Russische Föderation wird abgeraten.Vor Reisen in die an die Ukraine grenzenden Verwaltungsgebiete (Belgorod, Kursk, Brjansk, Woronesch, Rostow, Krasnodar) wird gewarnt.In der Russischen Föderation besteht auch für deutsche Staatsangehörige und deutsch-russische Doppelstaater die Gefahr willkürlicher Festnahmen.“ https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 zuletzt abgerufen am 09.05.2023, auch für seine deutsche Verlobte und jetzige Ehefrau, die zudem durch die Pflege des an Demenz erkrankten 90jährigen Vaters ans Bundesgebiet gebunden ist, unzumutbar erschien, dies betrifft auch weitere Aspekte wie die notwendige Mitnahme von finanziellen Mitteln für die Zeit der Bearbeitung der Eheschließung und des anschließenden Zeit für die Bearbeitung des Visumsverfahrens (ca. 3 Monate, s.u.); hierzu teilt die Deutsche Botschaft in Moskau mit:„Die Nutzung deutscher Kreditkarten und damit auch das Abheben von Bargeld an Bankautomaten ist in der Russischen Föderation nicht möglich. Geldüberweisungen jeglicher Art aus der EU in die Russische Föderation sind nicht durchführbar. Daher sollte vor Ankunft in Russland Vorsorge zur Geldversorgung getroffen werden. Es besteht ein EU-Verbot zur Ausfuhr von EUR-Banknoten nach Russland über den Eigenbedarf hinaus. Der Eigenbedarf ist auf den persönlichen Gebrauch des Reisenden und mitreisender enger Familienangehöriger begrenzt (keine Mitnahme für Dritte, rein nicht-kommerzieller Gebrauch). Der Eigenbedarf und seine Höhe sind im Zweifel an der EU-Außengrenze plausibel nachzuweisen (z.B. anhand von Hotelbuchungen). Laut Hinweisen kontrollieren vor allem polnische und litauische Grenzbeamte dies beim Übertritt nach Kaliningrad bisweilen genau, wenn auch nicht systematisch. Auf der Route Litauen – Kaliningrad hat Litauen vor einiger Zeit die Ausfuhr von EUR nach RUS auf 60 EUR pro Person beschränkt.“ https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 stellte sich die Eheschließung in Dänemark für die Verlobten wohl als alternativlos dar. Dem Einzelrichter sind mittlerweile mehrere Fälle von Gerichtsangehörigen und deren Anverwandten bekannt, die sich wegen der teils unlösbaren Nachweisschwierigkeiten gegenüber dem Standesamt ebenfalls für eine Eheschließung in Dänemark entscheiden haben, betroffen von dieser Problematik sind damit nicht nur sogenannte Randgruppen der Gesellschaft. Insbesondere die Situation hinsichtlich der Schwierigkeit, für einen Aufenthalt in der Russischen Föderation ausreichende finanzielle Mittel dort zur Verfügung zu haben, führt nahezu zur objektiven Unmöglichkeit der Eheschließung in der Russischen Föderation mit einem sich anschließendem Visumverfahren von mindestens drei Monaten Dauer. Hierzu kommt noch die Einschränkung der Mobilität des Klägers die Beklagte geht nach dem Akteninhalt selbst davon aus, dass der Kläger wegen seines Rückenleidens und der Hüfterkrankung auf einen Rollator angewiesen ist (Bl. 532 der Akte; Organisationsvermerk vom 24.01.2023 zu einer Abschiebungsfahrt nach dem damals noch für möglich gehaltenen Rückführungsziel Ungarn), auf Nachfrage des Gerichts zu seiner Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung ohne Rollator erklärte der Kläger, eine einmalig hochdosierte Einnahme von Schmerzmitteln habe ihm dies ermöglicht, und das hohe Alter des Ehepaars mit 67 und nahezu 61 Jahren, das strapaziöse und mit vielen Ungewissheiten verbundene Fernreisen zu nahezu unüberwindlichen Hürden werden lassen kann. Dass demgegenüber ohne weitere Begründung in der Rechtsprechung in Abkehr von der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten wird, eine unerlaubte Einreise sei ausnahmslos immer ein „nicht geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften“ Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 2 M 23/14 –, juris Rn. 20 unter Berufung auf: HambOVG, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 -, Juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.08.2006 - 3 BS 130/06 -, Juris; VG Münster, Urt. v. 08.07.2010 - 8 K 1600/08 -, Juris; überzeugt das Gericht nicht. Weder folgt dies aus dem geschützten Rechtsgut seiner Natur nach, noch hat der Gesetzgeber mit der maximalen Strafdrohung in § 95 Abs. 1 AufenthG („bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe“) dieses Delikt etwa zum Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB erklärt. Und schließlich lag dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ein (abgeurteilter) Betrug zu Grunde, der nach § 263 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, also der fünffachen maximalen Strafdrohung, bewehrt ist. Selbst wenn man von der Ansicht der Beklagten folgen wollte, dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu bejahen wäre, und eine Gefahr - Einigkeit besteht insoweit, dass sich ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse hieraus nicht ableiten lässt. Der Kläger hat das Bundesgebiet nach Dänemark nur verlassen, ohne hierdurch seiner Ausreisepflicht nach§ 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erfüllen, um dort seine langjährige Lebensgefährtin zu ehelichen , eine Wiederholungsgefahr behauptet auch die Beklagte nicht - als aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse bestehe nach den hierzu im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 -, in juris Rn. 23ff aufgestellten Grundsätzen wäre ausgehend von der maximalen Strafdrohung (hier: Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr) und der hierauf anwendbaren Strafverfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB von drei Jahren bzw. bis zu sechs Jahren gem. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Aktualität der am 22.04.2022 beendeten Tat auch heute noch gegeben, so müsste die Beklagte in diesem Einzelfall von der Berücksichtigung dieses Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen, weil hier aus den vorgenannten Gründen ein atypischer Fall vorliegt. Die vom Kläger als alternativlos angesehene Kurzreise nach Dänemark, die auch objektiv nahezu die einzige Möglichkeit der Verwirklichung der Eheschließungsfreiheit und eines weiteren Zusammenlebens mit seiner Verlobten darstellte, bildet in der konkreten Situation seines kriegsführenden Heimatlandes und den persönlichen Umständen des Ehepaares einen atypischen Fall, den der Gesetzgeber beim Inkraftsetzen der Norm nicht vor Augen hatte. Dem Einzelrichter ist in den über 20 Jahren Befassung mit ausländerrechtlichen Streitigkeiten noch kein so klar atypischer Fall im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthG untergekommen. Es geht hier auch offensichtlich nicht um einen dem Ausländerrechtler schon mal begegnender Fall, in dem nach nur kurzer Zeit des Kennenlernens und Vorspiegelung falscher Zukunftspläne über familienrechtliche Luftschlösser aufenthaltsrechtliche Brücken gebaut werden sollen, sondern hier geht es um die Sicherung der Zukunft einer langandauernd bereits im Bundesgebiet geführten Lebensgemeinschaft, der der grundrechtliche Schutz nach Art. 6 GG zusteht. Selbst wenn man mit der Beklagten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einem typischen Fall ausgehen wollte, so wäre das ihr nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 abzusehen auf „Null“ reduziert , so dass jede andere Entscheidung als das Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung sich als rechtswidrig darstellt. Die Beklagte hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2021 dahingehend noch kein Ermessen ausgeübt, weil – insoweit konsequent – schon gar keine Ehe mit einer Deutschen bestanden hatte. In der späteren, in dieses Verfahren nicht eingeführten Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2022, hatte sie dieses Ermessen erkannt und zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung ausgeführt: „Allerdings ist vor dem Hintergrund, dass Sie wissentlich und willentlich gegen die Einreisebestimmungen der Bundesrepublik Deutschland verstoßen haben, kein Grund ersichtlich, warum vom Ausweisungsinteresse in ihrem Fall abgesehen werden sollte.“ Mit dieser Begründung wird deutlich, dass die Beklagte den Zweck der Ermächtigung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG völlig verkennt. Denn damit eröffnet der Gesetzgeber nicht nur die Möglichkeit im Ermessen von der Berücksichtigung von Ausweisungsinteressen aus Fahrlässigkeitsstraftaten abzusehen, sondern erstreckt dies allgemein auf Ausweisungsinteressen, was Vorsatztaten (wissentlich und willentlich) natürlich einschließt. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem Versprechen des Grundgesetzes, Ehe und Familie zu schützen, und der Verwirklichung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Einzelfall zu finden. Das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, dass die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 6 GG im Einzelfall erfordern kann, auch migrationsrechtliche Rechtsverstöße unberücksichtigt zu lassen. Zuletzt: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 46. Vor dem Hintergrund der im Vorstehenden im Einzelnen bereits geschilderten Besonderheiten dieses Einzelfalls ist das Absehen von Ausweisungsinteressen, - wenn man sie denn überhaupt aus der Kurzreise nach Dänemark zur Eheschließung am 00.00.2022 ableiten will - verfassungsrechtlich geboten. Schließlich steht auch die Visumspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen der Ansicht der Beklagten der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger war bei seiner letzten Einreise lediglich im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels, der ihm aber mittlerweile entzogen ist, Schreiben des National Police Headquaters vom 27.01.2023 an die Beklagte (Bl. 570 VV) so dass er sich nicht auf § 39 Nr. 6 AufenthV berufen kann. Die Anwendung der Vorschrift ist auch nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV ausgeschlossen, weil die Eheschließung nicht im Bundesgebiet stattfand.Die Beklagte ist aber nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt und verpflichtet im Ermessen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen. Nach der Vorschrift kann von der Erfüllung der Visumspflicht abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind, oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Beide - nur alternativ erforderliche - Voraussetzungen liegen vor.Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anspruch im Sinne dieser Vorschrift nur dann gegeben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm und sämtliche regelhaften Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach dieser Lesart liegt ein gesetzlicher Anspruch, d.h. ein vom Gesetzgeber bereits als zwingend gefasster Anspruch, nur dann vor, wenn die zuständige Behörde nicht noch prüfen muss, ob ein typischer Fall vorliegt, oder noch Ermessen zu betätigen ist. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 -, in juris Rn.27 und 30 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein strikter Rechtsanspruch vor. Der Kläger erfüllt wie vorstehend dargelegt die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und Satz 5 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, insbesondere besteht nach den obigen Ausführungen kein Ausweisungsinteresse, das der Erteilung entgegensteht. Darüber hinaus ist – wenn man den strikten Rechtsanspruch nicht bejahen wollte - die Nachholung des Visumsverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Kläger auch unzumutbar.Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass es Eheleuten grundsätzlich zuzumuten ist, die Erschwernisse und Belastungen eines Visumverfahrens im Interesse der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland auf sich zu nehmen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Dazu zählen die oftmals nicht unerheblichen Kosten und die Dauer des Visumsverfahrens, das mutmaßlich zu einer Trennung der Eheleute führt, sowie weitere im Einzelfall mögliche besondere Erschwernisse. Für die Nachholung des Visumsverfahrens für russische Staatsangehörige hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Erlass vom 9. März 2023 Az: M3.21002/31#10 und M3.21002/101#4 an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder seine Rechtsansicht mitgeteilt und die Rechtslage referiert. Es betont, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für russische Staatsangehörige nicht als generell unzumutbar angesehen werde. Im Einzelfall könne von der Nachholung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt seien oder es auf Grund der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumsverfahren nachzuholen. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sei auch zu berücksichtigen, ob ein Aufenthaltstitel auf Grund einer „Ermessensreduzierung auf Null“ erteilt werden müsse, ohne dass ein Anspruch entstanden ist. Dies wäre anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Die Unzumutbarkeit des Visumsverfahrens ergibt sich für den Kläger aus den allgemeinen Umständen, sowie seiner wegen seines Alters und seines Gesundheitszustands beschränkten Belastbarkeit.Nach Auskunft der im Auftrag der Deutschen Botschaft in Moskau das dortige Visumsverfahren mit bearbeitenden Agentur gilt insoweit Folgendes: „Die Bearbeitung eines Antrags auf ein Visum zum Familiennachzug dauert in der Regel ab 3 Monaten. Beim Nachzug zu einem EU-Bürger (nicht Deutschland) beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel ab 5 Werktagen.Bitte beachten Sie, dass die deutsche Botschaft Moskau fehlende oder zusätzliche Unterlagen im Laufe des Visumverfahrens nachfordern kann. Damit kann sich die Bearbeitungszeit auch verlängern.Unterlagen für nationales Visum zum Zweck des Familiennachzugs können Sie frühestens 3 Monate vor Antritt der geplanten Reise einreichen.Die Entscheidung Ihres Antrags erfolgt ausschließlich durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung.Die Bearbeitungszeit verlängert sich aufgrund der hohen Auslastung der Visastelle vor den deutschen und russischen Feiertagen. Hiermit wird es empfohlen, Ihren Antrag rechtzeitig einzureichen.“ https://www.visametric.com/Moscow/Germany/de/p/bearbeitungszeiten Für das Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: „Antragstellung Ein nationales Visum können russische Bürger, sowie auch ausländische Bürger, die in Russland rechtmäßig aufhalten, beantragen. Antragsteller über 18 Jahre können ihren Antrag nur persönlich einreichen. …Zum Termin der Antragstellung für nationales Visum ist die persönliche Anwesenheit von Antragsteller*innen über 12 Jahren erforderlich.“ https://www.visametric.com/Moscow/Germany/de/p/einreichungs-abholungsprozess Die die Nachholung des Visumsverfahrens besonders erschwerenden außerhalb seiner Person liegenden Umstände liegen also 1. in der nur unter Umwegen möglichen Erreichbarkeit der für den Kläger allein zuständigen Botschaft in Moskau, 2. der langen Dauer von mindestens drei Monaten und der erforderlichen persönlichen Anwesenheit, und 3. in der fast unmöglichen Finanzierbarkeit eines solchen Aufenthalts wegen des Verbots des Geldtransfers in die Russische Föderation. Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen der das Ermessen für das Absehen von der Nachholung des Visumsverfahrens eröffnenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in zweifacher Hinsicht vor, so kann das Ermessen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie und der entsprechenden Empfehlung der obersten Ausländerbehörde Deutschlands nur als „auf Null“ reduziert angesehen werden. Das Bundesministerium weist in seiner Empfehlung vom 09.03.2023 darauf hin: „Das für die Migrationssteuerung wesentliche Visumsverfahren darf nicht lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden.“ Dem Einzelrichter fehlt insoweit jede Kreativität noch ein Argument für die Durchführung des Visumsverfahrensverfahrens nach 13 Jahren Aufenthalt und den in jeder Hinsicht aufgeklärten Verhältnisse des Klägers zu finden, das über eine leere Förmlichkeit hinausgeht. In Anbetracht des bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erweist sich auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – ohne dass es auf die nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 -, juris bereits vor Erlass einer Rückführungsentscheidung, wie einer Abschiebungsandrohung, anzustellende Prüfung von den Aspekten des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, zu denen auch familiäre Bindungen und damit die Frage nach dem Bestehen Abschiebungshindernissen (i.e. Duldungsgründen i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG) wie hier der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers, als rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und dem Kostenanerkenntnis der Beklagten bezüglich des in der Hauptsache erledigten Teils der Ordnungsverfügung vom 18.08.2021, den das Gericht mit einem Teilwert von 4.000,- Euro bewertet. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.