Beschluss
2 M 23/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nationales Visum eines anderen Schengen-Staates (Visum Kategorie D) ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG; stattdessen sind die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 AufenthG zu prüfen.
• Die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK (insbesondere ausreichende Mittel und wahrheitsgemäße Angaben zum Aufenthaltszweck) sind Voraussetzung für das Recht auf freien Personenverkehr nach Art. 21 SDÜ; falsche Angaben im Visumverfahren entziehen dieses Recht.
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Fiktionen des § 81 AufenthG nicht eintreten; zudem ist der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Widerspruch nach summarischer Prüfung voraussichtlich unbegründet.
• Die Nachholung eines Visumverfahrens ist dem nachzugswilligen Ehegatten im Regelfall zumutbar; ein Absehen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nicht geboten, wenn der Antragsteller von vornherein die nationalen Visumsvorschriften umgehen wollte.
• Die unerlaubte Einreise stellt einen Ausweisungsgrund dar (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis bei mit Täuschung erlangtem nationalen Visum • Ein nationales Visum eines anderen Schengen-Staates (Visum Kategorie D) ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG; stattdessen sind die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 AufenthG zu prüfen. • Die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK (insbesondere ausreichende Mittel und wahrheitsgemäße Angaben zum Aufenthaltszweck) sind Voraussetzung für das Recht auf freien Personenverkehr nach Art. 21 SDÜ; falsche Angaben im Visumverfahren entziehen dieses Recht. • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Fiktionen des § 81 AufenthG nicht eintreten; zudem ist der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Widerspruch nach summarischer Prüfung voraussichtlich unbegründet. • Die Nachholung eines Visumverfahrens ist dem nachzugswilligen Ehegatten im Regelfall zumutbar; ein Absehen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nicht geboten, wenn der Antragsteller von vornherein die nationalen Visumsvorschriften umgehen wollte. • Die unerlaubte Einreise stellt einen Ausweisungsgrund dar (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verhindern. Der ukrainische Antragsteller erhielt im Juli 2013 ein polnisches nationales Visum Kategorie D zur Arbeit und reiste Ende Juli in den Schengen-Raum ein. Im Oktober 2013 schloss er in Deutschland eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und stellte am 05.11.2013 einen Antrag auf Erteilung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis. Er legte Bescheinigungen vor, wonach er in Polen beschäftigt sei und Einkommen erhalte; das polnische Konsulat teilte mit, er sei bei der angegebenen Firma nicht erschienen. Die Ausländerbehörde lehnte die Aufenthaltserlaubnis ab und annullierte später das polnische Visum mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Antragsteller legte Widerspruch ein; das Verwaltungsgericht stellte vorläufig aufschiebende Wirkung her. Das Landesverwaltungsamt wies die Widersprüche zurück; gegen diese Entscheidungen erhob der Antragsteller Klage. • Statthaftigkeit: Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verlangt, dass die gesetzlichen Fiktionen des § 81 AufenthG eingetreten sind; hier liegen diese nicht vor, weil ein nationales Visum Kategorie D eines anderen Mitgliedstaates kein Aufenthaltstitel i.S. des § 81 Abs. 4 AufenthG ist und die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt sind. • Recht auf freien Personenverkehr: Art. 21 SDÜ setzt Inhaber eines gültigen Visums i.S. des Art. 18 SDÜ und die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK voraus; hier fehlt es an den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK, weil der Antragsteller weder ausreichende Mittel nachgewiesen noch den wahren Zweck des Aufenthalts offengelegt hat. • Vortäuschung des Aufenthaltszwecks: Aus den Umständen (schnelle Anmeldung und Ehe in Deutschland, Nichterscheinen bei der in Polen angegebenen Firma) ergibt sich, dass der Antragsteller das Visum durch falsche Angaben erschlichen hat; damit fehlte die Berechtigung, sich in Deutschland aufzuhalten, und das Visum durfte nicht als Grundlage für eine Aufenthaltsberechtigung dienen. • Erfolgsaussichten der Hauptsache: Nach summarischer Prüfung besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 AufenthG) nicht erfüllt sind, ein Ausweisungsgrund wegen unerlaubter Einreise vorliegt (§ 5 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.2 AufenthG) und das erforderliche Visum für den beantragten Aufenthaltszweck (§ 5 Abs.2 AufenthG i.V.m. § 6 Abs.3 AufenthG) fehlt. • Ermessens- und Verfahrensaspekte: Ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG ist nicht geboten; die Nachholung des Visumverfahrens ist zumutbar und die Behördenentscheidung, eine beabsichtigte Umgehung der Visumsvorschriften nicht zu belohnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Rechtsfolgen: Die Annullierung des polnischen Visums durch die deutsche Behörde war nicht von vornherein tragfähig, doch führt die fehlende Aufenthaltsberechtigung und die möglichen Täuschungen dazu, dass der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte Erfolg; der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig und die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat kein rechtliches Anrecht auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, weil er nicht mit dem hierfür erforderlichen nationalen Visum eingereist ist, die Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt sind und Anhaltspunkte für eine erschlichene Visumerteilung vorliegen. Zudem begründet seine unerlaubte Einreise einen Ausweisungsgrund, und die Nachholung des Visumverfahrens ist demnach zumutbar; ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen kommt nicht in Betracht. Folglich bleibt der Widerspruch in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg und die Entscheidung der Ausländerbehörde ist unter diesen Voraussetzungen zu bestätigen.