Beschluss
6 L 1030/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0524.6L1030.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Der am 26. April 2023 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 26. April 2023 erhobenen Klage (6 K 2898/23) gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung X vom 13. April 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 26. April 2023 erhobenen Klage gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung X vom 13. April 2023 ist unbegründet. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheides das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Widerrufsverfügung vom 13. April 2023 offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides, mit dem die Bezirksregierung ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung vom 8. Februar 2020 widerrufen hat, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Der Widerrufsbescheid ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bezirksregierung der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2023, zugestellt am 2. März 2023, die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 1. April 2023 zu dem Widerruf zu äußern, und sie somit in Einklang mit § 7 Abs. 5 LuftSiG bzw. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 LuftSiG auch im Widerrufsverfahren: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 B 81/17, juris Rn. 21; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 76. Der Widerrufsbescheid ist nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch materiell rechtmäßig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt. Der nach Aktenlage seit dem 4. November 2022 rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 16. September 2022 (1200 Js 00000/22) zu 60 Tagessätzen wegen einer Urkundenfälschung stellt eine nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer die Bezirksregierung berechtigt war, die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 LuftSiG zu verneinen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15, n.v., B.A. S. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 7 m.w.N., der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, NVwZ 2010 S. 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05, juris, vom 4. Mai 2005 – 20 B 2825/04, vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks und vom 24. Februar 2021 – 20 B 1158/20, n.v., S. 3 des amtlichen Abdrucks. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris, und vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 des Waffengesetzes (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris, und vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt. So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04. Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05, und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris, als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris Rn. 21. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung X die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung zu Recht verneint und die Zuverlässigkeitsfeststellung rechtmäßig widerrufen. Die Antragstellerin wurde nach Aktenlage mit seit dem 4. November 2022 und damit zum Widerrufszeitpunkt weniger als fünf Jahre rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts P. wegen einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB, mithin einer vorsätzlichen Straftat (vgl. § 15 StGB), zum Vorsatzcharakter nur Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 267 Rn. 83, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Dieser Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Dadurch ist das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt. Die Regelbeispiele sind in Zusammenschau mit § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG, der eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorsieht, dahingehend zu verstehen, dass bei Verurteilungen, die das in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bzw. 2 LuftSiG genannte Strafmaß erreichen, von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 7 f. des amtlichen Abdrucks, und vom 9. Dezember 2019 – 20 B 379/19, n.v., S. 5 f. des amtlichen Abdrucks. Der Fall der Antragstellerin ist nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein zugrunde zu legenden Aktenlage nicht derart atypisch, dass er ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG gebieten und jegliche (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers beseitigen würde. Dass die von der Antragstellerin begangene Straftat keinen Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs aufweist, begründet keinen Ausnahmefall. Denn die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG stellen ihrem Wortlaut nach lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen irgendeiner Straftat und das Erreichen eines bestimmten Strafmaßes ab. Die Regelwirkung ist nicht auf Straftaten mit einem spezifischen Bezug zur Sicherheit im Luftverkehr beschränkt. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG entgegen dem Wortlaut eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit lediglich für den Fall von Verurteilungen wegen Straftaten mit besonderen Bezügen zum Luftverkehr bzw. dessen Sicherheit regeln wollte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr diente die Neuregelung dem ausgewiesenen Zweck der erleichterten Rechtsanwendung, vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53, was bereits als solches für eine einheitliche Anwendung der Regelbeispiele bei jedweder (die weiteren geregelten Anforderungen erfüllenden) strafrechtlichen Verurteilung und gegen eine (nicht geregelte) Differenzierung anhand der Schutzrichtung des verwirklichten Straftatbestandes spricht. Darüber hinaus ist auch unabhängig von der Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die Begehung von Straftaten daran zweifeln lässt, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Dabei muss die Straftat keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten. Eine Verurteilung gebietet deshalb grundsätzlich eine weitere Gesamtwürdigung des Einzelfalls dahin, ob sich aus den festgestellten Vorgängen Bedenken ergeben, der Betreffende könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17, juris Rn. 20 ff., und vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 20 CS 05.1674, juris Rn. 9. Dabei begründen die Gesamtumstände der von der Antragstellerin begangenen Straftat (Urkundenfälschung) und des damit einhergehenden, von ihr Dritten gegenüber begangenen Rechtsbruchs, der zeigt, dass sie bereit ist, ihre persönlichen Interessen über die Rechtsordnung zu stellen, nach Aktenlage Zweifel daran, dass die Antragstellerin das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs stets zu wahren und die ihr obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Daneben lässt sich eine Atypik auch nicht daraus ableiten, dass die Antragstellerin ihr Fehlverhalten im Strafverfahren eingeräumt hat. Insoweit ist bereits zu berücksichtigen, dass dies unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und der etwaigen Relevanz eines solchen Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB) erfolgt ist. Auch folgt hieraus für sich genommen noch kein nachhaltiger Einstellungswandel, zumal seit der am 23. Oktober 2021 begangenen Tat und dem am 16. September 2022 ergangenen Strafbefehl, rechtskräftig seit dem 4. November 2022, zum Widerrufszeitpunkt erst eine zu kurze Zeitspanne vergangen war, um einen solchen anzunehmen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Strafe unterhalb der in § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG normierten Eintragungsgrenze geblieben ist, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Denn der Gesetzgeber knüpft die Regelvermutung ausdrücklich nicht an die Grenze des § 32 BZRG, sondern an eigens normierte Strafgrenzen (hier: 60 Tagessätze) an. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 C 18.21, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 30. Das Amtsgericht P. hat mit dem Strafbefehl auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine bloße Bagatelle handelt oder der Tat nur ein geringfügiger Unrechtsgehalt beizumessen ist. Dem stehen bereits die konkrete Tagessatzanzahl sowie der Umstand entgegen, dass – trotz einer diesbezüglichen Anregung seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Strafverfahren mit Schriftsatz vom 19. Juli 2022 – insbesondere keine Einstellung nach § 153a StPO erfolgt ist. Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin abgesehen von der abgeurteilten Tat, die zur Erfüllung des Regelbeispiels führt, bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG wird nach ihrem Wortlaut bereits durch einmaliges einschlägiges strafrechtlich sanktioniertes Fehlverhalten ausgelöst. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht bereits dann entkräftet sein, wenn die Betroffene zuvor oder anschließend strafrechtlich nicht (mehr) aufgefallen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2021 – 20 B 819/21, n.v., vom 6. Oktober 2020 – 20 E 406/19, n.v., vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 9 des amtlichen Abdrucks, vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17, juris Rn. 38, und vom 19. März 2019 – 20 B 783/18, n.v., S. 6 f. des amtlichen Abdrucks. Soweit die Antragstellerin auf eine Konfliktlage verweist, weil sie sich dem sozialen Druck ausgesetzt gesehen habe, ihr Kind impfen zu lassen, obwohl sie die Impfung – nur für ihr Kind, nicht für sich selbst – abgelehnt habe, vermag dies kein anderes Ergebnis zu tragen. Denn es ist durchaus möglich, dass sich die Antragstellerin auch künftig und dann gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Luftverkehr einer vergleichbar schwerwiegend empfundenen Zwangslage ausgesetzt sieht. Dabei spricht der Umstand, dass die Antragstellerin schon nur angesichts eines empfundenen sozialen Drucks, der als vergleichsweise niedrigschwellig anzusehen ist, bei einer sich zur vermeintlichen Auflösung der Situation bietenden Gelegenheit eine Straftat begangen hat, sogar durchgreifend gegen ihre Zuverlässigkeit. Nichts anderes folgt daraus, dass die Ausgangstat ihren Ursprung in der Corona-Pandemie findet und die pandemische Lage mittlerweile beendet ist. Dies mag zwar grundsätzlich dafür sprechen, dass identische Sachverhalte wie der der Tat zugrunde liegende nicht mehr in dieser konkreten Form auftreten können. Das bedeutet aber nicht, dass die Antragstellerin nicht auch künftig und im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Situationen geraten kann, in denen sie einen erheblichen (sozialen) Druck empfindet und versucht, dem (bei Gelegenheit) durch die Begehung einer Straftat zu entkommen. Hieran ändert auch der Hinweis darauf, dass die Verfehlung „aus mütterlichen Instinkten zum Schutz des eigenen Kindes“ begangen worden sei, nichts, zumal zu beachten ist, dass nicht erkennbar ist, welche Gefahren ihrem Kind hier gedroht haben sollen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, weshalb die von der Antragstellerin angeführten Umstände, keine Impfgegnerin und selbst geimpft zu sein, einen atypischen Fall begründen sollten. Auch ihr Hinweis darauf, dass sie nur die sich ihr spontan und unerwartet bietende Situation des Auffindens eines Impfausweises in einem Mülleimer genutzt und die Daten ihres Kindes eingetragen habe, führt nach summarischer Prüfung nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Annahme einer Spontantat in einem engen situativen Kontext steht von vornherein entgegen, dass die Antragstellerin gerade nicht nur, wie sie suggeriert, nach dem Auffinden eine Eintragung auf dem Impfausweis vorgenommen, sondern diesen Impfausweis – was auch als Sachverhalt dem Strafbefehl zugrunde lag – in der Apotheke vorgelegt und damit von einer unechten Urkunde Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen lassen sich aus dem Vortrag durchaus Verharmlosungstendenzen ableiten, die ihrerseits der Annahme der Zuverlässigkeit entgegenstehen können. Ein atypischer Umstand, aufgrund dessen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG abzuweichen wäre, ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie sei seit 20 Jahren als Flugbegleiterin tätig und habe in einem – vorgelegten – Zeugnis vom 00.00.2008 ausgezeichnete Beurteilungen erhalten. Denn ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks, und vom 15. Oktober 2004 – 20 B 1871/04, n.v., und Urteil vom 22. Juli 2019 – 20 A 1428/16, n.v., S. 9 des amtlichen Abdrucks. Außerdem ist eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände auch kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird, vgl. Kammerbeschlüsse vom 15. Januar 2018 – 6 L 5976/17, n.v., S. 7 des amtlichen Abdrucks, und vom 23. August 2017 – 6 L 2552/17 –, n.v., S. 12 des amtlichen Abdrucks., was der Antragstellerin angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit im Luftverkehrssektor auch bekannt sein musste. Insgesamt sind damit vorliegend keine atypischen Umstände erkennbar, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG rechtfertigen. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen. Vgl. BR-Drs. 576/19, S. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 3 L 546/20, juris Rn. 27; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, § 7 LuftSiG Rn. 40c; Schaefer, DÖV 2018, 145. Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Bezirksregierung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gewahrt. Danach beginnt die Jahresfrist mit vollständiger behördlicher Kenntnis der für den Widerruf maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Widerrufsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11, juris Rn. 27, und vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00, juris Rn. 10. Nach diesen Maßstäben hatte die Behörde frühestens mit Übermittlung des rechtskräftigen Strafurteils durch die Staatsanwaltschaft E. – Zweigstelle P. – mit Schreiben vom 22. Februar 2023, bei der Bezirksregierung eingegangen am 27. Februar 2023, Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen. Am 13. April 2023 – und damit vor Ablauf der Jahresfrist – hat sie den Widerrufsbescheid erlassen. Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen. Die Behörde hat erkannt, dass ihr in Bezug auf den Widerruf Ermessen zukommt und dieses auch fehlerfrei ausgeübt. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG – wie hier – das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerruft. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 L 1271/11, juris Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 – 5 B 1965/17, juris Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 – W 6 K 13.256, juris Rn. 36; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, § 7 LuftSiG, Rn. 76; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 –, juris Rn. 31 f. Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16, juris Rn. 31 f. Aber auch unabhängig davon sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die bisher als Flugbegleiterin tätige Antragstellerin schwerwiegende Folgen für ihre berufliche und private Lebensführung einschließlich des Verlusts ihres derzeitigen Arbeitsplatzes hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für die Antragstellerin ein Risiko verwirklicht, das sie mit der Begehung der Straftaten auf sich genommen hat. Dass für den von ihr ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihr angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen ihrer Zuverlässigkeit bewusst sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der Widerrufsverfügung wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.