Urteil
6 K 2898/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0620.6K2898.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung ihrer Zuverlässigkeit i.S.v. § 7 LuftSiG. Zuletzt hatte die Bezirksregierung G. ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit am 8. Februar 2020 festgestellt. Mit Strafbefehl vom 16. September 2022 wurde die Klägerin zu 60 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB verurteilt. Dem lag ausweislich der Begründung des Strafbefehls zugrunde, dass die Klägerin am 23. Oktober 2021 in E. zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht hatte, indem sie in der Apotheke eine auf den Namen ihres Sohnes ausgestellte internationale Bescheinigung über Impfungen vorlegte, in welcher mit Stempel des Impfzentrums N. versehene und mit Signatur unterzeichnete Covid19-Impfungen eingetragen waren, um ein digitales Impfzertifikat erteilt zu erhalten, obwohl die, wie sie wusste, entsprechenden Impfungen tatsächlich nicht durchgeführt und entsprechende Eintragungen durch die Ärzte im Impfausweis nicht vorgenommen wurden. Zuvor hatte sich die Klägerin im Rahmen des Strafverfahrens am 19. Juli 2022 dahingehend eingelassen, sie habe den Impfausweis mit den entsprechenden Impfeintragungen in einem Müllkorb auf einem Spielplatz gefunden und dann auf der Vorderseite die Daten ihres Kindes eingetragen. Als Motiv gab sie an, nicht gewollt zu haben, dass ihr 12-jähriges Kind gegen Corona geimpft werde. Sie habe einen sozialen Druck empfunden, ihr Kind zu impfen, eine Impfung aber selbst abgelehnt. Ihr sei die Tragweite ihres Tuns nicht klar gewesen. Sie bereue ihr Tun und würde sich so nicht wieder verhalten. Der Strafbefehl wurde am 4. November 2022 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass die vorgenannten Erkenntnisse von sicherheitsrelevanter Bedeutung seien und dazu führen könnten, dass ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht bejaht bzw. ihre erteilte Zuverlässigkeitsfeststellung aufgehoben werde. Die Bezirksregierung gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. April 2023 nahm die Klägerin Stellung und wiederholte im Wesentlichen die Angaben, die sie im Rahmen des Strafverfahrens gemacht hatte. Ergänzend gab sie an, sie habe sich in einer Konfliktlage mit ihrer Mutter befunden. Von allen Seiten habe die Erwartung bestanden, ihren Sohn impfen zu lassen, was sie wegen der Impfrisiken abgelehnt habe. Sie habe ihren Sohn beschützen wollen. Nur durch den Zufall, dass die den Blankoimpfausweis gefunden habe, habe sich die Gelegenheit zur Tat ergeben. Die Klägerin selbst sei dreifach geimpft und keine Impfgegnerin; es sei lediglich um eine einmalige familiäre Konfliktlage gegangen. Zu ihren Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass die geahndete Tat ihren Ursprung in der Pandemie habe, die überwunden sei. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Es bestehe auch kein Bezug zum Flugverkehr. Die Grenze zur Eintragung in das Führungszeugnis sei zudem nicht erreicht. Die Klägerin blicke auf eine 20-jährige Berufstätigkeit als Flugbegleiterin zurück. Für sie spreche auch, dass sie den Fehler eingeräumt und Verantwortung übernommen habe. Mit Bescheid vom 13. April 2023 sprach die Bezirksregierung der Klägerin die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ab und widerrief die positive Zuverlässigkeitsfeststellung vom 8. Februar 2020. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, es greife die Regelvermutung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG; ein atypischer Fall liege nicht vor. Die Klägerin hat am 26. April 2024 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung hat sie sich zunächst im Wesentlichen auf ihre Einlassungen im Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren bezogen. Das Gericht hat den Eilantrag der Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 24. Mai 2023 abgelehnt (6 L 1030/23). Die Klägerin trägt nunmehr unter Beifügung einer Erklärung ihres (ehemaligen) Ehemannes vor, sie habe die ihr vorgeworfene Straftat nicht begangen, sondern ihr Ehemann habe den Impfausweis ins Haus gebracht und sie getäuscht. Hauptmotiv für die Nichteinlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl und für die Darstellung eines falschen Sachverhalts im Anhörungsverfahren sei die Angst gewesen, ihren Kindern durch eine etwaige strafrechtliche Verfolgung ihres Ehemannes Schaden zuzufügen. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin und ihres Ehemannes lägen weitere Tatsachen und Beweismittel vor, die einen Freispruch oder eine geringere Strafe zu begründen geeignet seien. Tatsächlich sei die Klägerin bei dem Gebrauch des Impfausweises in der Apotheke davon ausgegangen, dass die in dem Impfausweis eingetragene Impfung auch tatsächlich erfolgt sei. Es sei unter dem 27. Juni 2023 beim Amtsgericht V. ein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt worden. Neue Tatsache und Beweismittel sei die der Klage beigefügte eidesstaatliche Versicherung des Herrn A., in der dieser erkläre, die Klägerin getäuscht und belogen zu haben, weil er gewusst habe, dass „sie niemals hier mitmachen würde“. Er selbst sei immer dagegen gewesen, seine Kinder gegen Corona zu impfen. Er habe aber befürchtet, dass die Klägerin die gemeinsamen Kinder impfen lasse. Den Impfpass habe er nicht selbst gefälscht, aber von Dritten erhalten. Seine Ex-Ehefrau habe die Kinder wohl mit ihrer Aussage schützen wollen. Die Klägerin beantragt, den Widerrufsbescheid vom 13. April 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend wird vorgetragen, sofern das Amtsgericht im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens ein anderes Urteil spreche, sei die Klägerin darauf zu verweisen, einen neuen Antrag auf die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG zu stellen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 6 L 1030/23, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung berufen, nachdem ihr die Kammer mit Beschluss vom 18. April 2024 nach § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerrufsverfügung der Bezirksregierung vom 13. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die mit Strafbefehl vom 16. September 2022 erfolgte Verurteilung der Klägerin zu 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung stellt eine nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer die Bezirksregierung die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung für die Klägerin rechtmäßig widerrufen hat. Zur Begründung wird zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Gerichts in dem Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 24. Mai 2023 (6 L 1030/23) Bezug genommen. An diesen hält das Gericht auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Maßstabs in der Hauptsache (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest. Ergänzend wird hinsichtlich des neuen Vortrages der Klägerin ausgeführt: Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls vom 16. September 2022 nunmehr in der Sache in Abrede stellt und angibt, damals – sowohl im Strafverfahren als auch im Rahmen der Anhörung und zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens – gelogen zu haben, um ihre Kinder zu schützen, vermag dies einen atypischen Fall nicht zu begründen. Die Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfordert gerade keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, juris, Rn. 17, und vom 1. Juli 2010 – 20 B 342/10, n.v. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bezirksregierung verfügte mit Blick auf die Straftat der Urkundenfälschung im Vergleich mit den Strafverfolgungsbehörden nicht über die besseren Ressourcen um den Sachverhalt und die Tatbeteiligung der Klägerin besser oder weitergehend aufklären zu können. Auch beruht der Strafbefehl nicht auf einem offensichtlichen Irrtum, dies insbesondere nicht deshalb, weil die Klägerin mittlerweile ihr Geständnis widerrufen und eine Erklärung des Ehemannes beigefügt hat, in der dieser die Tat im Wesentlichen stattdessen gesteht. Die Klägerin hatte gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt und damit auf die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Strafbefehls im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs verzichtet. Nutzt aber der Betroffene selbst schon nicht die ihm gesetzlich zustehenden und damit in seiner Sphäre liegenden Möglichkeiten zur Überprüfung des Strafbefehls, ist nicht ersichtlich, dass die Bezirksregierung ihrerseits auf ihre – im Übrigen erst im gerichtlichen Verfahren – erfolgte gegenteilige Stellungnahme hin die strafrechtliche Verurteilung in Frage stellen und den Sachverhalt erneut aufklären muss. Aus welchem Grund der Betroffene auf die weitere Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens verzichtet hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Die Klägerin hat die Tat zunächst auch wiederholt – vor Erlass des Strafbefehls, im Anhörungsverfahren sowie auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens – gestanden. Auch aus der Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ergibt sich nichts anderes. Der Wiederaufnahmeantrag lässt den rechtskräftigen Bestand des Strafbefehls unberührt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340 -, juris, Rn. 29. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nunmehr selbst vorgetragen, dass dieser Wiederaufgreifensantrag zwischenzeitlich mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass keine hinreichenden neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.