Leitsatz: Einzelfall einer auf sachwidrigen Erwägungen beruhenden Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Amtsgericht L. eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Amts-/Landgericht L. für die Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 vorzulegen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin vom 00. Januar 2023 um das Amt einer solchen Schöffin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Maßgabe des § 36 Gerichtsverfassungsgesetz entschieden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 00. Mai 2023 gestellte – am Maßstab der §§ 122, 88 VwGO sachdienlich ausgelegte und aus dem Tenor ersichtliche – Antrag hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie mit Erfolg geltend machen kann, es bestehe die Möglichkeit, sie sei durch die Entfernung aus der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Amts-/Landgericht L. in eigenen Rechten verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die 00. Sitzung ihres Rates vom 00. April 2023 heißt es sinngemäß, Ratsmitglied O. habe Bedenken an der Eignung der Antragstellerin für das Amt einer Schöffin geäußert, da sie in der Vergangenheit das Amt einer Schiedsfrau nach ihrer Wahl abgegeben habe. Nach der sich daran anschließenden Diskussion wurde die Aufnahme der Antragstellerin in die Vorschlagsliste mehrheitlich abgelehnt. Die Antragstellerin rügt in diesem Zusammenhang die Verknüpfung des Amtes als Schiedsfrau mit der Aufnahme auf die Vorschlagsliste als Schöffin. Dem Rat stehe eine hier stattgefundene Entscheidung über die Eignung für das Amt als Schöffin in diesem Sinne nicht zu. Daneben entspreche die Behauptung des Ratsmitglieds O. nicht der Realität. Soweit die Antragstellerin damit unter anderem geltend macht, der Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin, sie nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen, lägen sachwidrige Erwägungen und eine unzutreffende Tatsachengrundlage zugrunde, rügt sie eine Verletzung ihres nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden Anspruchs auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, zu denen auch das Amt einer Schöffin gehört. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2004 – 2 BvR 577/01 –, juris; zur Rechtsstellung ehrenamtlicher Richter bei einem Verwaltungsgericht: OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 1988 – 8 A 9/87 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 4 L 517/19 –; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2011 – 1 K 1569/10 –, juris Rn. 28; Schnellenbach, Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter, NVwZ 1988, 703 (706). Da die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung der in Rede stehenden Art sich – wie unter B. vertiefend ausgeführt – auch auf die Fragen erstreckt, ob sie auf sachwidrigen Erwägungen beruht und ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist, stellt der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin eine hinreichend schlüssige Behauptung einer rechtsfehlerhaften Auswahlentscheidung dar. Der Annahme einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung steht nicht entgegen, dass die von der Antragstellerin begehrte Aufnahme in die Vorschlagsliste lediglich die Chance eröffnet, von dem zuständigen Wahlausschuss gewählt zu werden, und somit als Vorstufe noch keine unmittelbare Rechtswirkung hat. Denn eine Wahl zur Schöffin setzt die Aufnahme in die Vorschlagsliste unbedingt voraus. Die Versagung der Aufnahme in die Vorschlagsliste verhindert mithin, dass sich das subjektive Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung weiter konkretisieren kann. Dieser enge Zusammenhang zwischen der Aufnahme in die Vorschlagsliste und der Wahl des Wahlausschusses begründet eine für die Antragsbefugnis hinreichende subjektive Betroffenheit. Vgl. betreffend die Rechtsstellung ehrenamtlicher Richter bei einem Verwaltungsgericht: VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 4 L 517/19 – m.w.N. und mit Verweis auf VG Magdeburg, Urteil vom 23. März 2016 – 9 A 184/15 –, juris Rn. 16 ff. II. Aus denselben Gründen steht auch der Rechtsgedanke des § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des Eilantrages nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Geltungsbereich der Vorschrift ist jedoch dann nicht eröffnet, wenn – wie hier – bereits unmittelbar durch die behördliche Handlung selbst ein Rechtsnachteil eintritt und somit eine selbstständige Beschwer darstellt. Da die Entscheidung, ob ein Einwohner der Gemeinde in die Liste der Bewerber aufzunehmen ist, nicht vom Wahlausschuss, sondern gemäß § 36 Abs. 1 GVG nur durch die zuständige Gemeindevertretung getroffen wird, handelt es sich dabei um eine der Entscheidung des Wahlausschusses entzogene Vorfrage, die zu einem unmittelbaren Rechtsnachteil des nicht Aufgenommenen führt. Die Antragstellerin kann daher insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die Wahl der Schöffinnen und Schöffen durch den Wahlausschuss anzufechten. VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 4 L 517/19 –; VG Magdeburg, Urteil vom 23. März 2016 – 9 A 184/15 –. B. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein materieller Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht. Die mit Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 00. April 2023 getroffene Auswahlentscheidung verletzt das aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um das Amt einer Schöffin beim Amts-/Landgericht L. für die Wahlperiode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028. Unter Bindung an die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden materiellen Vorgaben sind der jeweiligen Vertretungskörperschaft der Kreise und kreisfreien Städte bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen im Rahmen des § 36 GVG Ermessens-, Beurteilungs- und Prognosespielräume eröffnet, die eine originäre und von den Gerichten nicht ersetzbare Entscheidungskompetenz begründen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle derartiger Auswahlentscheidungen beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der anzuwendende Rechtsbegriff verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob sachwidrige Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Verzichtet die Vertretungskörperschaft – wie hier – darauf, die für das Ergebnis ihrer Willensbildung maßgeblichen Erwägungen darzulegen, hat dies nicht die Fehlerhaftigkeit ihrer Entscheidung zur Folge. Die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen schließen aus, dass die Mitglieder der Vertretungskörperschaft ihr Votum und ihre Motive für das Abstimmungsverhalten unmittelbar oder mittelbar offenbaren. Der verfassungsrechtlich zulässige Verzicht auf eine formelle Begründung der Entscheidung der Vertretungskörperschaft hindert das Gericht indessen nicht zu prüfen, ob diese von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. betreffend die Rechtsstellung ehrenamtlicher Richter bei einem Verwaltungsgericht: VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 4 L 517/19 – mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 –, juris, Rn. 20 ff. (zur Entscheidung eines Richterwahlausschusses); VG Magdeburg, Urteil vom 23. März 2016 – 9 A 184/15 –, juris, Rn. 41. Hiervon ausgehend leidet die am 00. April 2023 vom Rat der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste an einem in diesem gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Rechtsfehler. Ungeachtet dessen, ob die im Auszug aus der Ratssitzung protokollierte – wenig substantiierte und deswegen aus sich heraus nicht wirklich verständliche – Bezugnahme des Ratsmitgliedes O. auf die Aufgabe des Schiedsfrauamtes durch die Antragstellerin – wie diese im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht – auf einem unzutreffenden oder jedenfalls unvollständigen Sachverhalt beruht, sprechen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der im Anschluss an die Diskussion gefasste Beschluss, die Antragstellerin nicht in die Vorschlagsliste für das Amt der Schöffinnen und Schöffen beim Amts-/Landgericht L. aufzunehmen, auf sachwidrigen Erwägungen beruht, welche die Entscheidung als willkürlich erscheinen lassen. Die maßgeblichen Grenzen für die Entscheidung der Gemeinde über den Beschluss der Vorschlagsliste bestimmen sich nach § 36 GVG. Danach stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf, wobei für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich ist (§ 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GVG). Gesetzliche Gründe, die sich aus §§ 31 bis 35 GVG ergeben und zu einer Hinderung oder Ablehnung der Antragstellerin führen, liegen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht vor. Diese statuieren die Anforderungen an das Schöffenamt mit dem Ziel, ungeeignete Schöffen zu vermeiden und auch solche von der Aufstellung auszusparen, die nicht berufen werden sollen, weil sie eine Belastung für eine zügige und wirkungsvolle Strafrechtspflege darstellen. Vgl. Barthe, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 36 Rn. 2. Soweit einer Gemeinde darüber hinaus ein eigener Entscheidungsspielraum eröffnet ist, welche Bewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, liegen hier Anhaltspunkte dafür vor, dass der Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht in die Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen für das Amts-/Landgericht L. aufzunehmen, unsachgemäße beziehungsweise willkürliche Erwägungen zugrunde lagen. Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist die vom Rat beschlossene Nichtaufnahme der Antragstellerin auf die Liste in Anknüpfung an die vorgebliche Aufgabe ihres Amtes als Schiedsfrau – respektive in Anknüpfung an Begleitumstände dieser vorgeblichen Aufgabe, die in der auszugsweisen Niederschrift der Ratssitzung nicht schriftlich fixiert sind – erfolgt. Ausweislich der Niederschrift der Ratssitzung der Antragsgegnerin vom 00. April 2023 sind seitens des Ratsmitgliedes O. Bedenken an der Eignung der Antragstellerin für das Amt als Schöffin mit ebendieser Bezugnahme auf ihr Amt als Schiedsfrau geäußert worden. Die weiteren Ausführungen lassen erkennen, dass innerhalb des Rates der Antragsgegnerin Diskussionsbedarf im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses Umstandes bestanden hatte. Der auszugsweisen Niederschrift lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass weitere Gründe, die einer Aufnahme der Antragstellerin auf die Vorschlagsliste entgegenstehen könnten, zur Sprache gekommen wären, bevor dann über die Aufnahme der Antragstellerin abgestimmt worden ist. Dies vorangestellt, liegen der Abstimmung über die Aufnahme der Antragstellerin in die Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen beim Amts-/Landgericht L. daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sachwidrige Erwägungen zugrunde. Denn ein Sachzusammenhang zwischen der – vorgeblich aufgegebenen – Tätigkeit der Antragstellerin als Schiedsfrau und ihrer Eignung als Schöffin ist insgesamt nicht erkennbar. II. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite, weil eine Entscheidung in einem Klageverfahren für sie keinen effektiven Rechtsschutz mehr ermöglichen würde, wenn das Verfahren zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Amts-/Landgericht L. dann bereits abgeschlossen wäre. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Eilverfahrens wird die Hälfte des für ein Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts zugrunde gelegt. Dieser betrüge in einem Klageverfahren 7.500,- Euro. Hierbei hat sich die Kammer an Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung orientiert, da die Klage in der Hauptsache einer Anfechtungssituation durch einen Wahlbewerber nahekäme. Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 4 L 517/19 –. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.