Beschluss
8 L 1974/23.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0830.8L1974.23.GI.00
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Leitsätze
1) Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung können von Personen, die der Stadtverordnetenversammlung nicht angehören, nicht angegriffen werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Dritten, das durch diese Beschlussfassung verletzt wird, besteht nicht.
2) Die Gemeindevertretung kann bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahl auf Vorschlagslisten der Fraktionen zurückgreifen oder Vorschläge von anderen Vereinigungen wie beispielsweise Ortsbeiträte oder Selbstbewerbungen berücksichtigen.
3) Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 GVG, wonach in die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen sind, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind, dient nicht dem Schutz der Belange der einzelnen Kandidaten. Vielmehr soll sie im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass – weil danach eine ausreichend große Zahl von Kandidaten vorhanden ist – eine echte Auswahlentscheidung durch den Wahlausschuss stattfinden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung können von Personen, die der Stadtverordnetenversammlung nicht angehören, nicht angegriffen werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Dritten, das durch diese Beschlussfassung verletzt wird, besteht nicht. 2) Die Gemeindevertretung kann bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahl auf Vorschlagslisten der Fraktionen zurückgreifen oder Vorschläge von anderen Vereinigungen wie beispielsweise Ortsbeiträte oder Selbstbewerbungen berücksichtigen. 3) Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 GVG, wonach in die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen sind, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind, dient nicht dem Schutz der Belange der einzelnen Kandidaten. Vielmehr soll sie im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass – weil danach eine ausreichend große Zahl von Kandidaten vorhanden ist – eine echte Auswahlentscheidung durch den Wahlausschuss stattfinden kann. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Bürger der Antragsgegnerin, der B-Stadt, und wendet sich gegen die am 19. Juli 2023 beschlossene Vorschlagsliste der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zur Schöffenwahl 2024. Mit Beitrag vom 17. Februar 2023 warb die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen für die Jahre 2024 bis 2028. Interessenten könnten sich bis zum 15. März 2023 bewerben. Die Antragsgegnerin übersandte daraufhin eine Liste mit den Bewerbungen, geordnet nach den einzelnen Stadtteilen, an alle Ortsbeiräte und ergänzte die Liste mit den von den jeweiligen Ortsbeiräten gemachten seinerzeitigen Vorschläge aus dem Jahr 2018 für die Schöffenwahl für die Jahre 2019 bis 2023. Aus diesen Listen sollten die Ortsbeiräte entsprechende Vorschläge für die vorzubereitende Aufstellung der endgültigen Vorschlagsliste machen. Die von den einzelnen Ortsbeiräten gemachten Vorschläge wurden nach dem errechneten Verhältnis der Personen für die maßgeblichen Stadtteile in die Vorschlagsliste aufgenommen und der Stadtverordnetenversammlung mit Beschlussvorlage vom 3. Mai 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorschlag wurde mit Beschluss vom 20. Juni 2023 angenommen. Am 25. Juni 2023 legte der Antragsteller gegen den Beschluss „Widerspruch“ ein. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 erhob der Bürgermeister gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich deutlich mehr Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste gefunden hätten und diese daher noch aufzunehmen seien. Zudem sei ein Widerspruch notwendig, da eine Angehörige eines der in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen aktiv an der Beschlussfassung teilgenommen habe. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 19. Juli 2023 zunächst aufgrund des erfolgten Widerspruchs des Bürgermeisters vom 3. Juli 2023 die Aufhebung des Beschlusses zu dem TOP Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Jahre 2024 bis 2028 und beschloss erneut über die Vorschlagsliste, in der alle in der der Beschlussvorlage beigefügten Liste genannten Personen zur Schöffenwahl aufgenommen wurden. Bei der Beschlussfassung verließen die Stadtverordneten J und G sowie der Stadtrat GE ausweislich des Protokolls den Sitzungssaal. Das Abstimmungsergebnis erfolgte einstimmig mit 33 Ja-Stimmen bei 33 Anwesenden. Die Auflage der Vorschlagsliste wurde am 28. Juli 2023 in der A-Stadter Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Am 8. August 2023 erhob der Antragsteller „Widerspruch“ gegen die erneut beschlossene Vorschlagsliste. Der Antragsteller hat am 11. August 2023 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingereicht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er die Aufnahme derjenigen Namen auf der Vorschlagsliste anfechte, deren Bewerbungen nach dem 15. März 2023 oder nach dem 15. März 2023 bei einer anderen Stelle als dem Magistrat der Antragsgegnerin eingegangen seien. Die Vorschlagsliste enthalte unrechtmäßig auch die Ortsteile, obwohl diese nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nur dann aufzunehmen seien, wenn Nachnamen häufig vorkämen, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Ausschreibung zur Bewerbung vom 14. Februar 2023, veröffentlicht am 17. Februar 2023, stelle die alleingültige Ausschreibung zur Bewerbung für die Vorschlagsliste hinsichtlich der Schöffenwahl 2024 dar. Jede Person, deren Name auf andere Weise auf die Vorschlagsliste aufgenommen worden sei, genüge dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach dem Grundgesetz nicht. Durch die Aufnahme von weiteren Personen sei seine Chance, bei der Schöffenwahl tatsächlich gewählt zu werden, deutlich verringert. Der Antragsteller beantragt wörtlich, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stadtverordnetenversammlung über die Liste der ersten 22 Bewerber:innen der ursprünglich mit chronologisch geordneten 50 Bewerber:innen am 19.07.2023 vorgelegten Liste abstimmen zu lassen. 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die am 14.08.2023 an das Amtsgericht F übersandte Liste mit 50 Personen zurückzuziehen, da diese aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung der Antragsgegnerin zustande gekommen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Antrag des Antragstellers sei aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Unstreitig sei er unter Nummer 13 auf der dem Amtsgericht F vorgelegten Vorschlagsliste zur Schöffenwahl aufgeführt und in seinem Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern damit nicht verletzt. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Aufstellung der Vorschlagslisten sei den Gemeinden übertragen. Vorliegend sei die Vorschlagsliste entsprechend den Vorgaben des Gerichtsverfassungsrechts mit der notwendigen 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen worden. Die entsprechende Vorschlagsliste sei einstimmig beschlossen. Die anschließende Auflage sei ebenfalls entsprechend dem Gerichtsverfassungsrecht erfolgt und habe zu Jedermanns Einsicht in der antragsgegnerischen Gemeinde eine Woche lang ausgelegen. Der Zeitpunkt der Auflegung sei ebenfalls vorher öffentlich bekannt gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist für Selbstbewerbungen führe nicht dazu, dass im Nachgang eingegangene Bewerbungen und Vorschläge unberücksichtigt blieben. Auch soweit mehr als die zugewiesenen 18 Personen auf der Vorschlagsliste enthalten seien, führe dies nicht zur Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Vorschlagsliste. Gemäß den Vorgaben des Gerichtsverfassungsrechts seien in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen. Mit Schreiben vom 14. August 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ein Widerspruchsverfahren nach der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen sei und dass der Antragsteller auch keine subjektive Rechtsverletzung geltend machen könne. Der Bewerbungsaufruf könne nicht als das alleingültige Findungsverfahren angesehen werden. Der Stadtverordnetenversammlung sei eine vollständige Liste mit allen Bewerbungen und Vorschlägen zur Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgelegt worden, weil es nicht der Stadtverwaltung obliege, es zu unterlassen, etwaige Bewerbungen und Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung weiterzugeben, soweit für diese Bewerbungen keine gerichtsverfassungsrechtlichen Ausschlussgründe vorlägen. Die Antragsgegnerin leitete ebenfalls am 14. August 2023 die Vorschlagsliste an das Amtsgericht F weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang, der dem Gericht in elektronischer Form vorliegt, verwiesen. Sämtliche Akten haben der Beratung zugrunde gelegen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es kann vorliegend offen blieben, ob der Antrag im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis überhaupt zulässig ist, da die Antragsgegnerin die Vorschlagsliste bereits am 14. August 2023 an das Amtsgericht F weitergeleitet hat. Der Antrag ist zumindest unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123, Rdnr. 77).Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, weil keine Gefahr besteht, dass durch die angegriffene Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Verwirklichung von Rechten des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, das durch diese Beschlussfassung verletzt wird, besteht nicht. Es kann deshalb bereits dahingestellt bleiben, ob der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen ist. Das Recht räumt dem Bürger keine gerichtlich durchsetzbare allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung ein. Rechtsschutz ist hier regelmäßig nur dann möglich, wenn eine Betroffenheit in eigenen Rechten vorliegt. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt und dient somit dem Individualrechtsschutz. Insoweit genügt aber weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkung haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. April 1971 - 2 BvR 708/65 -, juris, Rdnr. 20). Der Antragsteller gehört der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nicht an. Er ist deshalb durch die Umstände der Beschlussfassung, die er im Einzelnen dargelegt hat und aus denen er die Rechtswidrigkeit des getroffenen Beschlusses ableitet, auch nicht in eigenen organschaftlichen Teilhaberechten, wie sie einem Stadtverordneten zustehen, verletzt (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 8 L 4688/11.GI -, juris, Rdnr. 22). Zwar kann die Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen unter Umständen eine Verletzung des Anspruchs auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG begründen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 20 L 1147/23 -, VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 4 L 517/19 -; jeweils juris; Schnellenbach, NVwZ 1988, 703, 706). Vorliegend ist der Antragsteller jedoch unter der Nummer 13 auf der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2024 offensichtlich aufgenommen worden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass durch den rechtswidrigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung seine Chance, tatsächlich als Schöffe gewählt zu werden, verringert worden sei, der Schöffenwahlausschuss die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung nicht überprüfe und er daher einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Wahl auf die Schöffenliste gemäß Art. 19 Abs. 4 GG habe, ist festzustellen, dass ihm hieraus kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin verliehen werden kann. Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 GVG, wonach in die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen sind, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind, dient nicht dem Schutz der Belange der einzelnen Kandidaten. Vielmehr soll sie im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass – weil danach eine ausreichend große Zahl von Kandidaten vorhanden ist – eine echte Auswahlentscheidung durch den Wahlausschuss stattfinden kann. Den Auswahlgremien soll zur Sicherung der demokratischen Grundlage des Laienrichteramts die Möglichkeit einer echten individuellen Auswahl unter den Kandidaten gegeben sein (vgl. im Hinblick auf § 28 Satz 3 VwGO: VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2011 - 1 K 1569/10 -, juris, Rdnr. 32). Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung einer Stadtverordnetenversammlung obliegt gemeindeintern mittels Widerspruch und Beanstandung gemäß § 63 HGO dem Bürgermeister (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band 2, Stand: März 2023, HGO, § 63, Rdnr. 95) und subsidiär dem Magistrat (vgl. Schmidt, in: Rauber/Rupp u.a., HGO, 4. Auflage 2021, § 63, Erl. 4, S. 409) sowie des Weiteren – im Außenverhältnis – der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 138 HGO im Wege der Beanstandung. Auch insoweit ist aber allgemein anerkannt, dass diese Aufsichtsmittel ausschließlich öffentlichen Interessen dienen und keine subjektiven Rechte an Dritte vermitteln (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 8 L 4688/11.GI -, juris, Rdnr. 22; Schmidt, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band 2, Stand: März 2023, HGO, § 138, Rdnr. 46). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm gerügte Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung auch nicht beanspruchen kann, der Antragsgegnerin aufzugeben, erneut über die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2024 abzustimmen. Ohne dass es nach den obigen Ausführungen noch darauf ankommt, ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2024 vom 19. Juli 2023 nach summarischer Prüfung aber auch offensichtlich rechtmäßig zustande gekommen. Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält keine Vorgaben, auf welche Weise eine Kommune geeignete Personen findet, die von der Stadtverordnetenversammlung in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Vielmehr erfolgt die Wahl nach kommunalrechtlichen Vorgaben. Zuständig für die Aufstellung der Vorschlagsliste ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG die Gemeindevertretung (bzw. in Städten die Stadtverordnetenversammlung), sodass bei der Beschlussfassung die §§ 52 ff. HGO anzuwenden sind. Die Gemeinde ist in der Art der Zusammenstellung grundsätzlich frei, soweit nicht § 31 Satz 2 und §§ 32 bis 34 GVG einer Wahl auf die Vorschlagsliste entgegenstehen (vgl. zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Vorschlagsliste: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 30/96 -, juris, Rdnr. 11; VG Darmstadt, Urteil vom 7. November 1984 - V/2 E 1460/84 -, HSGZ 1985, 126 f.; ferner: Mayer, in: Kissel/Mayer [Hrsg.], GVG, Stand: 10. Auflage 2021, § 36, Rdnr. 5; Schuster, in: Münchener Kommentar zur StPO, Stand: 1. Auflage 2018, § 36 GVG, Rdnr. 4). Sie kann dabei auf Vorschlagslisten der Fraktionen des Gemeinderats zurückgreifen oder Vorschläge von anderen Vereinigungen wie beispielsweise Ortsbeiträte oder Selbstbewerbungen berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 StR 250/91 -, juris, Rdnr. 16; Goers, in: BeckOK, GVG, Stand: Mai 2023, § 36, Rdnr. 7). Der Gefahr, dass die Parteien bei einer solchen individuellen Vorauswahl der Schöffen durch politische Entscheidungsträger ihr Benennungsrecht missbrauchen und einseitig auf die Zusammenstellung der Schöffenliste Einfluss nehmen, wird durch das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit ausreichend Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 StR 250/91 -, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 2. Dezember 1958 - 1 StR 375/58 -, NJW 1959, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem Vortrag des Antragstellers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2024 unrechtmäßig zustande gekommen ist. Verstöße gegen Normen der Hessischen Gemeindeordnung bei der Beschlussfassung liegen nicht vor. Insbesondere liegt bei der Beschlussfassung vom 19. Juli 2023 kein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGO vor, da bei der Beschlussfassung keine Angehörigen eines der in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen aktiv teilgenommen haben. Ausweislich des Protokolls der 25. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Juli 2023 verließen die Stadtverordneten J und G sowie der Stadtrat GE den Sitzungssaal, als über die Aufnahme des Stadtverordneten J und des Stadtrats GE in die Vorschlagsliste abgestimmt wurde (vgl. Bl. 248 d. Behördenakte). Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers liegen auch keine Verstöße gegen die Vorgaben der §§ 31 ff. GVG vor. Nach den obigen Ausführungen sind insbesondere auch Personen, die sich nicht unmittelbar bei der Antragsgegnerin über den Bewerbungsaufruf bis zum 15. März 2023 beworben haben, in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Insoweit führt die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist für Selbstbewerbungen nicht dazu, dass im Nachgang eingegangene Bewerbungen und Vorschläge unberücksichtigt bleiben müssen. Denn schließlich kann in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung die aufzustellende Vorschlagsliste noch um weitere Personen ergänzt werden oder es kann noch davon abgesehen werden, einzelne Bewerberinnen und Bewerber bzw. vorgeschlagene Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen, da der Stadtverordnetenversammlung nach dem Gerichtsverfassungsrecht die Entscheidung über die Aufnahme der einzelnen Personen in die Vorschlagsliste obliegt. Insoweit ist die Stadtverordnetenversammlung auch nicht an Fristen gebunden. Soweit die Vorschlagsliste mehr als die zugewiesenen 18 Personen, nämlich 50 Personen enthält, führt dieses ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Vorschlagsliste, da sich die Stadtverordnetenversammlung insoweit lediglich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Gemäß § 36 Abs. 4 GVG sind in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 GVG bestimmt sind. Denn um von einer Wahl sprechen zu können, müssen mehr Personen vorgeschlagen werden als zu wählen sind (Mayer, in: Kissel/Mayer [Hrsg.], GVG, Stand: 10. Auflage 2021, § 36, Rdnr. 12). Die Anzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen orientiert sich gemäß § 36 Absatz 4 Satz 2 GVG an der Einwohnerzahl und darf deshalb seitens der Gemeinde nicht verändert werden. Die Vorschlagsliste enthält auch nicht unrechtmäßig die Ortsteilbezeichnungen der Wohnorte der Bewerber. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG ist zwar lediglich bei häufig vorkommenden Namen auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Der Stadtverordnetenversammlung bleibt es aber unbenommen, diese Daten trotzdem in die Liste mitaufzunehmen, auch wenn keine häufig vorkommenden Namen in der Liste erscheinen. Denn die Aufnahme dieser Daten ist sinnvoll, damit die Gewählten zur Entscheidung über die Einlegung von Einsprüchen (§ 37 GVG) eindeutig identifizierbar sind. Ferner soll dem Amtsrichter eine schnelle Prüfung der Formalia und das Einholen von Auskünften aus dem Bundeszentralregister ohne weitere Ermittlung von Personalien ermöglicht werden (Schuster, in: Münchener Kommentar zur StPO, Stand: 1. Auflage 2018, § 36 GVG, Rdnr. 10). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht veranlasst war, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten, da die nächste Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung bereits am 7. September 2023 und eine weitere reguläre Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27. September 2023 stattfinden werden und insoweit auch noch im Falle einer Beschwerdeeinlegung dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit gegeben werden soll, zu entscheiden. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.). Hierbei hat sich die Kammer an Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs orientiert, da die Klage in der Hauptsache einer Anfechtungssituation durch einen Wahlbewerber nahekäme. Der Streitwert in Höhe von 7.500 Euro ist nach der Nummer 1.5 des Streitwertkataloges im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.