Urteil
26 K 3547/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0728.26K3547.21.00
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Leitsätze
Sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch sind auf die ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung geleistete Zuvielarbeit begrenzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch sind auf die ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung geleistete Zuvielarbeit begrenzt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung der von ihm außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit sowie die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs hierfür. Er steht seit dem 0.0.1988 als Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten und hat seit dem 00.00.2016 das Amt eines Brandamtsrates (Besoldungsgruppe A 12) inne. Der Kläger wurde regelmäßig von der Beklagten zu Hintergrunddiensten (H-Dienste) außerhalb der regulären Dienstzeit herangezogen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020, bei der Beklagten eingegangen am 2. Juni 2020, beantragte der Kläger, die von ihm in der Zeit von 2013 bis laufend geleisteten H-Dienste nachzuberechnen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2020 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten diesen Antrag ab, da es sich bei den H-Diensten um Rufbereitschaft und nicht um Bereitschaftsdienst, mithin nicht um Arbeitszeit, handele Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juni 2020 Widerspruch. Mit Teil-Abhilfebescheid vom 15. April 2021 erkannte der Oberbürgermeister der Beklagten die vom Kläger ab dem 1. Juli 2020 geleisteten H-Dienste vollumfänglich als Arbeitszeit an und vergütete diese entsprechend nach. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, er sei nunmehr bereit, die im Rahmen der H-Dienste geleisteten Rufbereitschaftszeiten auf Basis der aktuellen EuGH-Rechtsprechung als „volle“ Arbeitszeit anzuerkennen. Allerdings müsse der Beamte Ansprüche, die sich – wie der Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit – nicht aus dem Gesetzt ergäben, gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Der Anspruch bestehe nur ab dem Folgemonat. Der Antrag des Klägers sei am 2. Juni 2020 eingegangen, weshalb die Zeiten der Rufbereitschaft ab dem Folgemonat – mithin ab dem 1. Juli 2020 – bis auf Weiteres als volle Arbeitszeit anerkannt werden würden. Am 20. Mai 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der europarechtliche Schadensersatzanspruch nur bestehe, sofern er in Entsprechung zu dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werde, sei nicht sachgerecht. Anknüpfungspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie sei ein aktives Verhalten des Schadensersatzpflichtigen. Im vorliegenden Verfahren sei der Haftungsgrund jedoch ein passives Verhalten der Beklagten dadurch, dass sie Bereitschaftszeiten nicht als Arbeitszeiten vergüte. Zudem erschwere die Notwendigkeit der Geltendmachung eines Anspruchs, welcher durch ein Nichthandeln des Ersatzpflichtigen begründet sei, dem Anspruchsberechtigten die Rechtsverfolgung über das gebührende Maß hinaus. Denn zur Geltendmachung eines Anspruchs sei erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte überhaupt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen sowie von dem Anspruch selbst habe. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, da der Anspruchsberechtigte davon ausgehen dürfe, dass der Dienstherr die Arbeitszeitgestaltung in jeder Hinsicht im Einklang mit den geltenden nationalen und europäischen Regelungen organisiere. Eine aktive Information darüber, ob die Regelung des Dienstherrn im Einklang mit nationalen und europäischen Rechtssätzen stehe, ermögliche ihm seine Ausbildung als Feuerwehrmann keinesfalls. Ohnehin könne das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ganz grundsätzlich nicht davon abhängen, ob der Anspruchsberechtigte ihn geltend mache. Etwas anders ergebe sich auch nicht aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis, da sich vorliegend der Dienstherr rechtswidrig verhalte. Zudem bedürfe es des Geltendmachungserfordernisses auch nicht zum Schutz des Arbeitgebers, da hierzu die Verjährungsregeln ausreichend seien. Hierdurch werde eine angemessene Risikoverteilung erreicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 19. Juni 2020 und des Teil-Abhilfebescheides vom 15. April 2021 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 2. Juni 2020 hin die von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2020 außerhalb seiner regulären Arbeitszeit geleisteten Hintergrunddienste in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und mit einem Betrag in Höhe von 40.312,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Teil-Abhilfebescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Februar 2023 zur Entscheidung übertragen hat. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 8.19 –, juris Rn. 9 ff.; a. A. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2020 – 6 A 2634/18 –, juris Rn. 31 f., und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2020 außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten H-Dienste als Arbeitszeit und Vergütung hierfür in Höhe von 40.312,79 EUR. Es liegen weder die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit noch die des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) hergeleiteten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig („Zuvielarbeit“) und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, juris Rn. 9; vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, juris Rn. 26; vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 –, juris Rn. 25; und Beschluss vom 2. April 2019 – 2 B 43.18 –, juris Rn. 10. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind – im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9 – Arbeitszeitrichtlinie) in Betracht –, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 – C-6/90 und C-9/90 –, juris Rn. 35; und vom 25. November 2010 – C-429/09 –, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, juris Rn. 15; vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, juris Rn. 10; vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 –, juris Rn. 26; vom 20. Juli 2017 – 2 C 36.16 –, juris Rn. 10; und vom 19. April 2018 – 2 C 40.17 –, juris Rn. 30. Bei den vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten H-Diensten handelt es sich um Bereitschaftsdienste, die vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch auf die ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung geleistete Zuvielarbeit begrenzt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2022 – 2 C 5.21 –, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2018 – 2 C 61.17 –, juris Rn. 6 m. w. N. und Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, juris Rn. 25 ff. m. w. N. Vorliegend hat der Kläger seinen Anspruch auf vollumfängliche Vergütung der von ihm geleisteten H-Dienste erstmals am 2. Juni 2020 geltend gemacht. Dementsprechend hat die Beklagte auch mit dem Teil-Abhilfebescheid vom 15. April 2021 die vom Kläger ab Juli 2020 geleisteten H-Dienste nachvergütet. Eine Vergütung der bis einschließlich Juni 2020 geleisteten Bereitschaftsdienste kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Erfordernis der Geltendmachung des Anspruchs nicht sachgerecht sei. Insbesondre ist nicht ersichtlich, dass das Antragserfordernis die Rechtsverfolgung für die Anspruchsberechtigten wesentlich erschwert. Voraussetzung des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist – neben der Geltendmachung beim Dienstherrn – lediglich die Heranziehung des Beamten zum Dienst über die regelmäßige Dienstzeit hinaus, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 – 2 B 43.18 –, juris Rn. 10. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch von jedem Beamten zu erwarten, dass dieser seine festgelegte wöchentliche Arbeitszeit sowie seine tatsächliche Inanspruchnahme durch den Dienstherrn kennt. Kommt es zu einer Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit, ist es dem Beamten – auch ohne eine rechtliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit – durchaus zumutbar, an den Dienstherrn heranzutreten und – anspruchssichernd – sein Missfallen mit diesem Zustand zu äußern. Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit des Beamten ist das berechtigte Interesse des Dienstherrn, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden. Der Dienstherr muss ohne entsprechende Rüge nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, juris Rn. 28. Da vor diesem Hintergrund der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen hierauf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 40.312,79 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.