Urteil
6 K 5533/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0824.6K5533.21.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2021 wird aufgehoben, soweit Kosten über 37,50 Euro hinaus festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2021 wird aufgehoben, soweit Kosten über 37,50 Euro hinaus festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit Schreiben vom 26. März 2021 beantragte der Kläger, der Übertragung der aus der Genehmigung der Frau V. (Taxikonzession-Ordnungsnummer N01) erwachsenden Rechte und Pflichte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG auf ihn zuzustimmen und ihm die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu erteilen. Sein Bruder, Herr Q., der über einen Fachkundenachweis verfüge, solle als Geschäftsführer eingestellt werden. Dem Schreiben war u.a. ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kläger und Herrn Q. vom 12. März 2021 beigefügt, nach dem Herr Q. ein Gehalt von 30,00 Euro pro Stunde bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden im Monat erhalten sollte. Am 16. April 2021 ging beim Beklagten zudem ein entsprechendes ausgefülltes Antragsformular ein, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 hörte der Beklagte den Kläger zur Antragsablehnung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2021. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass dem Kläger die fachliche Eignung fehle. Es bestünden Bedenken, ob Herr Q. die Geschäftsführerfunktion ausüben könne, da er selbst als Taxiunternehmer tätig sei. Von einer tatsächlichen Führung der Geschäfte könne außerdem nur ausgegangen werden, wenn ein schriftlicher Geschäftsführervertrag mit branchenüblicher Entlohnung vorliege, Abgaben an die Sozialversicherung bezahlt würden und der Geschäftsführer die Berechtigung habe, für alle Belange des Unternehmens tätig zu werden. Unter dem 25. Juni 2021 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass Herr Q. mit einer branchenüblichen Entlohnung vergütet werden könne und als Geschäftsführer die Berechtigung erhalten solle, für alle Belange des Taxiunternehmens tätig zu sein. Zudem gebe es in G. zwei gleichgelagerte Fälle, in denen Einzelunternehmer mit Taxikonzessionen nicht über die fachliche Eignung verfügten und einen Geschäftsführer mit fachlicher Eignung, Herrn C., angestellt hätten. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021, dem Kläger zugestellt am 13. Juli 2021, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Rahmen der Übertragung mit allen Rechten und Pflichten ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Eine Genehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet sei. Ein Geschäftsführer müsse dabei hauptberuflich tätig sein. Dies sei bei Herrn Q. angesichts seiner eigenen Tätigkeit nicht der Fall. Zudem werde er nicht branchenüblich vergütet. Es sei seine Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger sowie die alleinige Zeichnungsberechtigung und Bankvollmacht erforderlich, was bei einem Taxiunternehmen mit nur einer Konzession nicht realistisch erscheine. Die Handhabung der Genehmigungserteilungen in früheren Jahren führe nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Die benannten Fälle seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Auch werde unabhängig von der Verfahrensweise in der Vergangenheit keine Genehmigung für einen Taxibetrieb mit einer Konzession erteilt, wenn der Unternehmer selbst die Fachkunde nicht nachweisen könne. Mit parallelem Gebührenbescheid setzte der Beklagte „gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ Gebühren in Höhe von 97,50 Euro fest. Mit Schreiben vom 5. August 2021 teilte der Kläger dem Beklagten im Wesentlichen mit, dass er beabsichtige, Herrn Q. als zeichnungsberechtigten Geschäftsführer mit Bankvollmacht einzustellen. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Geschäftsführers sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch seien die von ihm benannten Fälle anderer Einzelunternehmer mit einem angestellten Geschäftsführer mit dem vorliegenden vergleichbar. Daneben legte der Kläger insbesondere einen neuen Arbeitsvertrag zwischen ihm und Herrn Q. vom 0. August 0000 mit einer Entlohnung in Höhe von 1.200,00 Euro sowie einem Arbeitsumfang von 80 Stunden pro Monat vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auf Hinweis des Gerichts vom 16. August 2021 legte der Kläger am 30. August 2021 gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, den er im Wesentlichen mit den Erwägungen aus dem Schreiben vom 5. August 2021 begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2021, zugestellt am 23. November 2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und setzte Gebühren in Höhe von 150,00 Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,99 Euro fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Versuch unternommen, die Fachkundeprüfung zu erlangen. Mangels fachlicher Eignung beabsichtige er, Herrn Q. anzustellen, der als Geschäftsführer seines eigenen Taxiunternehmens hauptberuflich gebunden sei und daher das Erfordernis des § 13 Abs. 5 PBefG nicht erfülle. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass Herr Q. nach dem vorgelegten Dienstleistungsvertrag monatlich 80 Stunden leisten solle und dazu noch sein eigenes Taxiunternehmen führen wolle. Zudem müssten der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW vom 11. Juni 2001 sowie das Ergebnis der Verkehrsdezernentenkonferenz des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr NRW und den Bezirksregierungen des Landes aus Mai 1995 berücksichtigt werden. Danach könne bei Einzelunternehmen regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer seine Aufgaben wahrnehme. Außerdem sei unplausibel, dass ein Taxiunternehmen mit nur einer Konzession einen Umsatz erwirtschaften könne, der den Lebensunterhalt des Unternehmers, die Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und die Arbeitsvergütung des eingesetzten Geschäftsführers sicherstellen solle. Bereits am 13. August 2021 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Er erfülle alle Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Rahmen der Übertragung mit allen Rechten und Pflichten. Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes seien gewährleistet, er sei zuverlässig, habe seine Niederlassung im Inland und werde hauptberuflich tätig sein. Nur die fachliche Eignung könne er nicht in eigener Person vorweisen. Es reiche aber, wenn der Geschäftsführer, der nicht hauptberuflich tätig sein müsse, über die Fachkunde verfüge. Weshalb ihm nicht gestattet werde, einen entsprechenden Geschäftsführer einzustellen, sei unverständlich. Es erscheine anmaßend, wenn die Plausibilität des Begehrens in Abrede gestellt werde. Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmers werde durch dessen Einsatz und Geschick bestimmt. In G. existierten zwei gleichgelagerte Fälle. Bei beiden sei Herr C. als Geschäftsführer mit fachlicher Eignung nicht hauptberuflich eingestellt. Der Gebührenbescheid sei aufgrund einer Falschberechnung bzw. der falschen Anwendung einer nicht einschlägigen Gebührenordnung aufzuheben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2021 zu verpflichten, ihm die am 16. April 2021 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Taxikonzession zu erteilen, und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2021 sowie die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 18. November 2021 aufzuheben, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid nebst Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor: Durch die vom Kläger gewählte Konstellation liege eine unzulässige Umgehung der geforderten Fachkunde vor. Die Geschäftsführervergütung liege unterhalb des nach dem Leistungsindex ermittelten Existenzminimums. Wenn Herr Q. sein eigenes Taxiunternehmen als Hauptbeschäftigung betreibe, sei eine weitere hauptberufliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen nicht möglich. Es sei unplausibel, dass der Kläger mit nur einer Taxikonzession seinem Bruder ein Geschäftsführergehalt für dessen Tätigkeit zahlen, seinen Betrieb inklusive aller Kosten bewirtschaften und seinen eigenen Lebensunterhalt und vermutlich den seiner Familie sicherstellen wolle. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Herrn Q. und der Frau V.. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie als Versagungsgegenklage auf die Erteilung der Genehmigung zur Übertragung der Taxikonzession mit der Ordnungsnummer N01 gerichtet ist (I.), hingegen teilweise begründet, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid vom 9. Juli 2021 wendet (II.). I. Soweit die Klage als Versagungsgegenklage auf die Erteilung der Genehmigung zur Übertragung der Taxikonzession mit der Ordnungsnummer N01 gerichtet ist, ist sie unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 9. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechte, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung zur Übertragung der streitgegenständlichen Taxikonzession. Als Anspruchsgrundlage für die Genehmigungsübertragung kommt nur § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG in Betracht. Danach bedarf der Genehmigung auch die Genehmigungsübertragung, definiert als Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten. § 2 Abs. 3 PBefG bestimmt ergänzend, dass im Verkehr mit Taxen die aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden dürfen, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Die Genehmigung darf darüber hinaus grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 13 PBefG erteilt werden, wobei nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 PBefG die Regelungen in § 13 Abs. 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 PBefG keine Anwendung finden. Erforderlich ist aber insbesondere, dass in der Person des Übernehmenden die subjektiven Erteilungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind, d.h. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Übernehmenden als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, der Übernehmende als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und der Übernehmende und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 3 B 9.15, juris Rn. 12, und Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32.20, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 – 13 B 1187/17, juris Rn. 6, und Urteil vom 6. Oktober 2020 – 13 A 1680/18, juris Rn. 52 ff., 58. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1996 – 13 A 5518/94, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 18. September 2017 – 18 K 777/17, juris Rn. 13. Hiervon ausgehend steht dem Kläger der begehrte Anspruch nicht zu. Der Genehmigungserteilung steht vorliegend entgegen, dass hier in der Person des Übernehmenden die Voraussetzungen aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht vorliegen. Nach dieser Regelung darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Fachlich geeignet ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 PBZugV, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Taxen- oder Mietwagenunternehmens erforderlich sind. Hierzu zählen Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten (Personenbeförderungsrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts, Grundzüge des Steuerrechts), über die kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs (Zahlungsverkehr, Beförderungsentgelte und -bedingungen, Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage, Buchführung, Versicherungswesen), über den technischen Betrieb und die Betriebsdurchführung sowie über die Straßenverkehrssicherheit, die Unfallverhütung und die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge (vgl. Anlage 3 PBZugV). Die fachliche Eignung kann entweder durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene, mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs nachgewiesen werden, deren Ende zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 PBZugV). Die Tätigkeit muss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 PBZugV die zur ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 PBZugV ergeben. Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 PBZugV der Industrie- und Handelskammer. Der Bewerber hat der Kammer hierzu gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PBZugV die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer nach § 7 Abs. 3 Satz 5 PBZugV mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 und 6 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Anlage 5 PBZugV die für den Taxen- und Mietwagenverkehr vorgesehene Bescheinigung aus. Zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 11 CE 20.1437, juris Rn. 17 f. Nach dieser Maßgabe fehlt es hier an der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG erforderlichen fachlichen Eignung. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger selbst auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über die notwendige Fachkunde im aufgezeigten Sinne verfügt. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2023 auf Nachfrage des Gerichts angegeben, die Fachkundeprüfung weiterhin nicht absolviert, sondern in der Vergangenheit zwei entsprechende Prüfungstermine nicht wahrgenommen zu haben. Dass er nach seinem eigenen Bekunden dazu bereit ist, die Prüfung zu absolvieren, genügt ersichtlich nicht, um die fachliche Eignung zu begründen oder zu belegen. Auch ist nicht anderweitig ersichtlich, dass der Kläger die Fachkunde im vorgenannten Sinne erworben hat. Darüber hinaus kann der Kläger sich vorliegend aber auch nicht darauf berufen, dass er seinen Bruder, Herrn Q., als Geschäftsführer anzustellen gedenkt, der seit dem 12. November 2001 über einen Fachkundenachweis entsprechend den obigen Anforderungen verfügt. Zwar setzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG ausdrücklich nur voraus, dass entweder der Antragsteller bzw. der Übernehmende als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Diese Regelung zum – alternativen – Nachweis der Fachkunde berücksichtigt die Möglichkeit der Trennung der Unternehmer- und Betriebsführereigenschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 PBefG). Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. November 1995 – 11 B 83/95, juris Rn. 3; Fielitz/Grätz, PBefG, 84. EL 2023, § 31 Rn. 22 (Dez. 2018). Jedoch ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2023 davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass Herr Q. vom Kläger nur formal zur Umgehung der Voraussetzung der fachlichen Eignung als Geschäftsführer angestellt werden soll, ohne die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich in kaufmännischer und technischer Hinsicht zu leiten („Scheingeschäftsführer“). Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass er Unternehmer sei, schon Kunden geworben habe und erwarte, als Selbständiger von Montag bis Samstag so acht bis zehn Stunden zu arbeiten. Das Taxi müsse ordnungsgemäß gefahren und zur Reparatur gebracht werden, wenn etwas anfalle. Der Geschäftsführer und er als Unternehmer müssten haften, wenn Probleme aufträten. Sein Bruder – Herr Q. – mache die Geschäftsführung. Die Zahlen müsse er selbst machen. Einmal in der Woche gehe er dann zu seinem Bruder nach Hause, der ein Büro habe. Sein Bruder müsse alles machen. Er habe die Bankvollmacht und auch die Konteneinsicht und hafte gegebenenfalls als Geschäftsführer für das Unternehmen. Er habe auch eine Zeichnungsberechtigung und trete im Rechts- und Geschäftsverkehr für das Unternehmen auf. Die Vergütung seines Bruders sei wie vom Beklagten vorgegeben. Der Beklagte habe 1.150,00 Euro als üblich bezeichnet, sie hätten 1.200,00 Euro vereinbart. Er meine, sein Bruder solle um die 30 Stunden im Monat arbeiten. Der Sitz des Unternehmens sei in G. im A.-straße. Das sei Eigentum und auch sein Büro. Nur er, seine Freundin und sein Bruder hätten Zutritt zum Büro. Herr Q. schilderte bei seiner Vernehmung als Zeuge, dass er seit dem 3. Januar 2002 selbstfahrender Taxifahrer sei und wegen der Betriebspflicht mindestens 72 Stunden in der Woche arbeite, in der Regel an sechs Tagen 12 Stunden, sowie einen Verwaltungsaufwand von etwa einer Stunde in der Woche habe. Der Kläger habe ihn gefragt, ob er bei ihm aushelfen könne. Ihm mache es nichts aus, auch für den Kläger die Haftung zu übernehmen. Er würde auch unentgeltlich für den Kläger arbeiten und wolle von seinem Bruder nichts bekommen. Er solle zum Nulltarif für den Kläger arbeiten und würde keinen Cent von ihm nehmen. Der Betriebssitz sei entweder im A.-straße oder bei ihm. Wenn der Betriebssitz in der Wohnung des Klägers sei, würde er einen Schlüssel erhalten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob er sich nicht scheuen würde, ein Festgehalt anzunehmen, wenn dies die Voraussetzung für die Genehmigungserteilung sei, gab er an, dass er es annehmen, aber dem Kläger zurückgeben würde. Wenn es der Bürokratie diene, nehme er es formell an. Hiervon ausgehend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers, Herr Q., lediglich formal als Geschäftsführer für den Kläger tätig werden soll. Hierfür spricht insbesondere die Darstellung des Zeugen Q., dass er kein Gehalt nehmen bzw. dieses nur formal annehmen und umgehend dem Kläger zurückgeben würde. Schon der Umstand, dass hiermit im Hinblick auf einen der wesentlichen Vertragsbestandteile in Gestalt der Entlohnung eine Scheinkonstruktion vorgesehen ist, deutet durchgreifend darauf hin, dass es sich bei der Anstellung als Geschäftsführer insgesamt um ein Scheinverhältnis handelt, zumal im Gegenzug auch zu erwarten ist, dass Herr Q. ohne entsprechende Vergütung die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht im erforderlichem Maß wahrnehmen wird. Letzteres folgt nach der nach der Auffassung des Gerichts auch daraus, dass Herr Q. nach eigenem Bekunden bereits für seinen eigenen Taxibetrieb (Taxikonzessions-Ordnungsnummer N02) an sechs Tagen 12 Stunden am Tag, also insgesamt 72 Stunden in der Woche tätig ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie er im – laut dem zuletzt vorgelegten Dienstvertrag vom 0. August 0000 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten – Umfang von 80 Stunden im Monat als Geschäftsführer im Taxibetrieb des Klägers arbeiten soll. Angesichts seiner eigenen umfangreichen Arbeitszeit ist auch kaum zu erwarten, dass Herr Q. den Tätigkeiten eines Geschäftsführers zu den Geschäftszeiten des Klägers nachkommen kann. Daneben deuten auch die Angaben des Klägers selbst durchgreifend darauf hin, dass Herr Q. letztlich nur als Scheingeschäftsführer in seinem Betrieb fungieren soll, wenn der Kläger bei der Tätigkeitsbeschreibung der Geschäftsführerposition im Wesentlichen auf formale Aspekte (Bankvollmacht, Konteneinsicht, Haftung, Zeichnungsberechtigung) abstellt und ausführt, dass er – der Kläger – die Zahlen selbst machen müsse und er einmal in der Woche zu seinem Bruder gehe. Diese Ausführungen lassen nach der Überzeugung des Gerichts ebenfalls erkennen, dass eine tatsächliche Einbindung des Herrn Q. als Geschäftsführer in den Betrieb des Klägers und insbesondere eine ernsthafte Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers (vgl. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BOKraft) nicht erfolgt, da dies eine deutlich umfangreichere Tätigkeit voraussetzen würde. Hinzu kommt, dass sowohl dem Kläger als auch Herrn Q. in der mündlichen Verhandlung der Umfang von dessen Arbeitszeit nicht ohne Weiteres bekannt waren, was bei einer tatsächlich beabsichtigten Wahrnehmung der Tätigkeit des Geschäftsführers aber zu erwarten gewesen wäre. So gab der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auf die ad hoc-Nachfrage des Gerichts an, er meine, Herr Q. solle 30 Stunden arbeiten. Herr Q. selbst führte aus, seine Arbeitszeit richte sich nach dem Bedarf, es gebe keine zeitliche Begrenzung und es sei ihm egal, ob es eine oder fünf Stunden seien, wobei letzteres unrealistisch sei. Die fehlende Kenntnis vom Inhalt des zuletzt getroffenen Dienstvertrags, der eine Tätigkeit von 80 Stunden im Monat vorsieht, sowie der Umstand, dass der dort vorgesehene Stundenumfang offenkundig nach Auffassung zumindest eines der beiden Vertragsbeteiligten nicht tatsächlich als Arbeitszeit vorgesehen ist, zeigen nach der Überzeugung des Gerichts ebenfalls, dass die Übernahme der Geschäftsführung hier nur zum Schein vereinbart wird. Dabei spricht viel dafür, dass auch der Kläger selbst nicht von einer Tätigkeit im vereinbarten Umfang ausgeht, wenn er – wie dargelegt – davon spricht, einmal in der Woche zu seinem Bruder zu gehen. Als weiteres Indiz für eine bloße Scheintätigkeit ist einzubeziehen, dass sowohl der Kläger als auch Herr Q. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass ihr Bruder, Herr C., bei anderen Taxiunternehmern als Geschäftsführer angestellt sei, ohne dass ihm eine Vergütung gezahlt oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden. Herr Q. bekundete ergänzend in der Sache sogar, dass sein Bruder C. teilweise bisher noch keine Einsicht in Geschäftsunterlagen dieser Unternehmer erhalten habe, an den Kläger aber andere, aus seiner Sicht ungerechte Anforderungen gestellt würden („frage ich mich, warum es bei denen klappt mit der Genehmigung, bei meinem Bruder aber nicht“). Diese vom Kläger und dem Zeugen gezogenen Vergleiche und die Selbstverständlichkeit, mit der beide die Fallkonstellationen aufzeigten, stützen ebenfalls die Annahme, dass ihrerseits gleichermaßen eine Scheingeschäftsführerkonstruktion angedacht ist, da andernfalls ein entsprechender Vergleich von vornherein nicht naheläge. Gestützt wird das aufgezeigte Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen auch noch dadurch, dass die vorliegende Konstellation eines Ein-Mann-Unternehmens durch den Kläger mit der vermeintlichen Geschäftsführung durch seinen Bruder zur Gewährleistung der fachlichen Eignung schon an sich Zweifel daran erweckt, dass letzterer die Tätigkeiten in der gebotenen Art und Weise wahrnimmt. Schließlich lässt auch die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag vom 0. August 0000 bezweifeln, dass Herr Q. ernsthaft als Geschäftsführer beschäftigt werden soll, verpflichtete sich dieser dort doch dahingehend, ggf. andere Tätigkeiten wahrzunehmen (§ 3 Satz 2 und 3). In der Gesamtschau all dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass Herr Q. nicht tatsächlich, sondern nur zum Schein als Geschäftsführer in den Taxibetrieb des Klägers eingebunden werden soll. Die Angaben des Klägers und des Herrn Q. waren dabei jeweils auch glaubhaft. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide nachvollziehbar und mit Details versehen ihre Wahrnehmung im Rahmen einer lebhaften Darstellung vortrugen. Hinsichtlich der Ausführungen des Herrn Q. ist fernerhin zu berücksichtigen, dass die Glaubhaftigkeit auch dadurch gestützt wird, dass er trotz der verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger und des Umstands, dass er ein geschildertes Eigeninteresse an der Genehmigungsübertragung auf den Kläger (vertrauensvoller Geschäftspartner) hat, durchaus Angaben zu dessen Lasten und damit auch gegen sein eigenes Interesse tätigte, was die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nochmal unterstreicht. Die vor diesem Hintergrund anzunehmende bloß formale Einsetzung des Herrn Q. als (Schein-)Geschäftsführer ohne tatsächliche Aufgabenwahrnehmung erweist sich aber als nicht ausreichend, um hierdurch die notwendige fachliche Eignung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG nachzuweisen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2017 – 13 B 94/17, juris Rn. 14. Fehlt es mithin an derselben, scheidet die begehrte Erteilung der Genehmigung zur Übertragung des Taxiunternehmens der Frau I. auf den Kläger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG von vornherein aus. Soweit sich der Kläger unter Bezug auf die von ihm geltend gemachten Fälle der Herren K. und M., die als Einzelunternehmer seinen weiteren Bruder, Herrn C., mit Blick auf die notwendige fachliche Eignung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG) als Geschäftsführer (nach den Angaben des Klägers und des Zeugen Q. in der mündlichen Verhandlung wohl ebenfalls zum Schein) beschäftigen, auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass – selbst wenn in den genannten Fällen die Umstände mit denen im vorliegenden Fall vergleichbar wären – hier der Gedanke der Selbstbindung der Verwaltung schon mit Blick darauf nicht durchgreift, dass eine „Gleichbehandlung im Unrecht“, wie sie dann gegeben wäre, von vornherein nicht in Betracht kommt. II. Der parallel zur Ablehnungsentscheidung erlassene Gebührenbescheid vom 9. Juli 2021 ist hingegen rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit die dortige Gebührenfestsetzung den Betrag von 37,50 Euro übersteigt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), sondern § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1, § 5 sowie Nr. III. 2. der Anlage zur PBerfGKostVO, § 15 VwKostG. Der – demnach um ein Viertel ermäßigte – Gebührenrahmen für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG liegt bei 37,50 Euro bis 750,00 Euro. Vor diesem Hintergrund ist die festgesetzte Gebühr nur bis zur Höhe des unteren Randes dieses Gebührenrahmens, hinsichtlich dessen kein Ermessen auszuüben ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2021 – 6 K 5836/20, juris Rn. 35; a.A. VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 – 22 K 2379/20, juris Rn. 49, nicht zu beanstanden und insoweit ein Austausch der Rechtsgrundlage möglich, da hiermit insbesondere keine Wesensänderung einhergeht, vgl. allgemein etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 9 A 127/14, juris Rn 27. Soweit die vorliegend festgesetzte Gebühr von insgesamt 97,50 Euro demgegenüber über diesen Mindestbetrag hinausgeht, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Ausübung des Rahmenermessens, die eine Einordnung des entstandenen Aufwands in den Gebührenrahmen mit Blick darauf erfordert, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig erweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 – 9 A 776/15, juris Rn. 17, und vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17, juris Rn. 42. Weder der Gebührenbescheid vom 9. Juli 2021 noch der Verwaltungsvorgang enthalten überhaupt entsprechende Ermessenserwägungen. III. Über die Kosten des Vorverfahrens war keine gesonderte Entscheidung veranlasst, da diese gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens gehören. OVG LSA, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 L 92/21, juris Rn. 4 m.w.N.; Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 162 Rn. 53 f. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger hier in Bezug auf die Gebührenfestsetzung mit einem Betrag von 60,00 Euro obsiegt hat, fällt dieser Teil wegen Geringfügigkeit kostenmäßig nicht ins Gewicht. Für die beantragte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) war kein Raum, da dem Kläger nach der Kostengrundentscheidung ohnehin kein Kostenerstattungsanspruch zusteht und die entsprechende Entscheidung in diesem Fall ins Leere ginge, hierzu im Einzelnen OVG LSA, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 L 92/21, juris Rn. 4 m.w.N. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus von § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.097,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 10. März 2022 – 6 S 3548/21, juris Rn. 28. Die ebenfalls angegriffenen Kosten des Vorverfahrens sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da diese – wie ausgeführt – gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens gehören. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.