OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 92/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

7mal zitiert
4Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist selbst dann (nur) das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 146 VwGO – und nicht das des Antrags auf Zulassung der Berufung – statthaft, wenn diese Entscheidung nicht durch gesonderten Beschluss, sondern im Tenor des angefochtenen Urteils erfolgt ist.(Rn.3) 2. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist kein Raum, wenn dem Mandanten nach der behördlichen oder gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist selbst dann (nur) das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 146 VwGO – und nicht das des Antrags auf Zulassung der Berufung – statthaft, wenn diese Entscheidung nicht durch gesonderten Beschluss, sondern im Tenor des angefochtenen Urteils erfolgt ist.(Rn.3) 2. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist kein Raum, wenn dem Mandanten nach der behördlichen oder gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 19). Daran fehlt es. Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit darin der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt wurde. Insoweit kann sein Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil gegen die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), selbst dann (nur) das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 146 VwGO – und nicht das des Antrags auf Zulassung der Berufung – statthaft ist, wenn – wie hier – diese Entscheidung nicht durch gesonderten Beschluss, sondern im Tenor des angefochtenen Urteils erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2013 – 2 S 1972/13 –, juris, Rn. 5; Kunze, in: BeckOK VwGO, § 162 Rn. 84 ; jew. m. w. N.), worauf in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend hingewiesen worden ist. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in der Sache zurecht den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil der Kläger ausweislich der Kostengrundentscheidung verpflichtet sei, die Kosten des Verfahrens, zu denen gemäß § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens gehören, zu tragen. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist kein Raum, wenn dem Mandanten nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung – wie hier – kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. Kunze, in: BeckOK VwGO, § 162 Rn. 86 m. w. N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 109; jew. m. w. N.), weil die Entscheidung in diesem Fall „ins Leere“ ginge. Soweit der Kläger darauf verweist, bei dem angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. September 2019 handele es sich um eine teilweise stattgebende Entscheidung, was die Beklagte bei der Kostengrundentscheidung hätte berücksichtigen und die dem Kläger zur notwendigen Rechtsverfolgung entstandenen Kosten für erstattungsfähig erklären müssen, folgt daraus nicht die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn auch dieser Widerspruchsbescheid räumt dem Kläger gerade keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ein (Kostengrundentscheidung), in dessen Folge die Behörde weiter darüber zu entscheiden hat, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen ist. Der Kläger hätte demnach zur Erreichung seines Zieles im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zunächst eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten erstreiten müssen (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 72, § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) sowie einen in dieser Kostenentscheidung enthaltenen Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 VwVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29/06 –, juris, Rn. 9; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Rn. 1341). Im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage war hingegen beides nicht zu erlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).