Beschluss
10 B 1407/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1223.10B1407.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2010 in der Fassung des Bescheids vom 3. März 2010, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Nutzung eines Teilbereichs des auf dem Grundstück C. Str. 22 (Gemarkung P. , Flur 4, Flurstücke 104, 340) vorhandenen Stallgebäudes zum Zwecke der Tierhaltung ab dem 30.06.2010 untersagt hat, wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Mit der Bezugnahme im Tenor des Beschlusses vom 15. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht sich die Ausführungen des Antragsgegners in der Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung und der Antragserwiderung zu eigen gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 16. September 2010 und dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 das Vorliegen der Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die streitgegenständliche Tierhaltung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW nicht in Frage stelle. Gegen diese Auffassung ist nichts zu erinnern. Weder das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers noch die Beschwerdebegründung widerlegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die in Rede stehende Kälbermast sei formell illegal und die auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung frei von Ermessensfehlern. Allein die formelle Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage rechtfertigt regelmäßig den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das streitige Stallgebäude ist formell illegal. Die Errichtung des Gebäudes und seine Nutzung zum Zwecke der Kälbermast bedurfte 1977 ebenso wie heute einer bauaufsichtlichen Genehmigung (§ 63 Abs. 1 BauO NRW), über die der Antragsteller nicht verfügt. Die Baugenehmigung ist ein vorhabenbezogener Verwaltungsakt und deckt nur die einmalige Ausführung des genehmigten Vorhabens. Sie wird für ein konkretes, funktionsbezogenes Vorhaben erteilt, das seine Identität durch Bausubstanz einerseits und Nutzung andererseits erhält. Weicht der Bauherr von der Baugenehmigung so wesentlich ab, dass er ein anderes Bauvorhaben, also ein "aliud" erstellt, dann verbraucht er die Baugenehmigung nicht, sondern macht von ihr keinen Gebrauch, so dass diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 77 Abs. 1 BauO NRW, § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) erlischt. Das vom Antragsteller tatsächlich errichtete Stallgebäude weicht von den dafür erteilten Baugenehmigungen wesentlich ab.. Nach den den Baugenehmigungen des Oberkreisdirektors des Kreises C1. vom 9. November 1977 und 21. September 1981 zu Grunde liegenden Bauvorlagen ist der Kälberstall mit einer Länge von insgesamt 56,86 m und 19,99 m beantragt und genehmigt worden (vgl. die Darstellungen in den grün gestempelten Bauvorlagen, Beiakte 2 Bl. 72 u Beiakte 3 Bl. 66). Tatsächlich weist das errichtete Gebäude jedoch eine Länge von 68,44 m und eine Breite von 17,74 m auf, wie der vermaßte Lageplan des Architekturbüros X. vom 20. Juli 2000, den der Antragsteller seinem auf die Nutzungsänderung von Kälbermast in Schweinemast bezogenen Bauantrag vom 1. September 2000 beigefügt hat, belegt. Ausweislich der Bekundungen des Architekten in dem ebenfalls beigefügten Erläuterungsbericht vom 1. September 2000 wurde an dem Gebäude seit seiner Errichtung äußerlich nichts verändert. Nur im Innenraum sei die vorhandene Kälbermast-Stalleinrichtung durch eine Schweinemast-Stalleinrichtung ersetzt worden. Bei dem Verbot einer formellen illegalen Nutzung stellen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Fragen des Bestandsschutzes. Denn der Bestandsschutz vermag allenfalls die materielle, nicht jedoch die formelle Legalität herbeizuführen. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe das ihm durch § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er nicht systemgerecht vorgegangen sei, sondern seinen Betrieb als Einzelfall aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter formell illegaler Nutzungen herausgegriffen habe, ist nicht begründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner in vergleichbar gelagerten Fällen nicht ebenfalls gegen die formell illegalen Nutzungen von Stallgebäuden vorgehen wird. Im Zusam-menhang mit bauordnungsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungs-grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn eine Behörde ohne erkenn-baren Grund, das heißt willkürlich, nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Bei einer Mehrzahl illegal genutzter Bauwerke in einem Gebiet ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht. Es besteht kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Erklärung des Antragsgegners zu zweifeln, er werde weiteren Verdachtsfällen nachgehen und bei Verstößen gegen das formelle Baurecht in gleicher Weise bauaufsichtlich einschreiten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, vor dem Erlass der ersten Bauordnungsverfügung sämtliche vergleichbaren baulichen Nutzungen auf ihre Baurechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner schon seit geraumer Kenntnis von der formellen Illegalität besitzt. Denn auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände ist grundsätzlich kein Hindernis für ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verwirkung ist bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des Ordnungsrechts ausgeschlossen. Ob bei dieser Sachlage das Scheitern der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Vergleichsverhandlungen mitentscheidend für den Zeitpunkt des bauaufsichtlichen Einschreitens gewesen ist, kann offen bleiben, denn der Antragsgegner ist im Rahmen seiner Ermessensbetätigung nicht gehindert, zunächst eine einvernehmliche Lösung auf dem Verhandlungswege zu suchen, um nach deren Scheitern die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Für eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers ist nichts ersichtlich, da die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung sich erkennbar nur auf einen Teil seiner Stall- und Hofgebäude erstreckt und der Antragsteller die Konsequenzen der abweichend von der Baugenehmigung vorgenommenen Bauausführung selbst zu verantworten hat. Der Antragsgegner durfte auch auf der Grundlage von § 80 Abs. VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Bereits die formelle Illegalität der untersagten Nutzung begründet nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung mit Blick auf die Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.