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Urteil

22 K 3801/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1009.22K3801.23.00
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Leitsätze

Wiederholungsgefahr für schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auch bei langem Zurückliegen des letzten strafrechtlich geahndeten Tatzeitraums (hier: mehr als 10 Jahre).

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiederholungsgefahr für schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auch bei langem Zurückliegen des letzten strafrechtlich geahndeten Tatzeitraums (hier: mehr als 10 Jahre). Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist am 00. B. 1962 in B1. geboren und niederländischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet mit Frau N. M. C. , wohnhaft S. 00 in I. , und hat insgesamt acht Kinder. Dabei handelt es sich nach seinen Angaben um die beiden Kinder aus erster Ehe mit Frau N1. C. -U. (O. C. , geboren am 00. März 1993 und Q. T. -C. , geboren am 00. Juli 1994, beide wohnhaft S. 00, I. ) sowie die in der Zeit seiner Ehe mit N. M. C. geborenen weiteren sechs Kinder, und zwar S1. C. , geboren am 00. Juli 2004 (Mutter: U1. G. ) und K. C. , geboren am 00. Juni 2005, beide ebenfalls wohnhaft S. 00, I. sowie K1. C. , geboren am 00. September 2008, K2. C. , geboren am 00. November 2013 (Mutter L. T1. ), D. C. , geboren am 00. Februar 2014 (Mutter K3. C1. ) und K4. C. , geboren am 00. Januar 2020 (Mutter K3. C1. ), die letztgenannten vier wohnhaft T2. 000, H. . Ferner hat er einen am 00. September 2023 geborenen Enkel (Sohn seiner ältesten Tochter). Das Landgericht L1. verurteilte den Kläger mit Urteil vom 00. Dezember 2021 (000 XXx-000 Xx 000/00-0/00; Heft 64 BA) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft L1. ist folgender, der Verurteilung zu Grunde gelegter Sachverhalt, zu entnehmen. Der Kläger gründete im Jahr 2003 gemeinsam mit Freunden die Glaubensgemeinschaft „P. E. U2. ", deren Prophet er ist. Schätzungsweise im Jahr 2004 traten J. I1. und ihr Mann F. W. xxx X. der Gemeinschaft bei und zogen im Jahr 2005 mit ihren Kindern – der am00. Dezember 1994 geborenen F1. W. der X. und ihrem jüngeren Bruder K5. – in die damalige Wohnsiedlung der Gemeinschaft in I. in den Niederlanden (S. 00). Kurze Zeit später wurde F1. W. xxx X. von ihren Eltern häuslich getrennt. Seitdem schlief sie in dem von D1. F2. , einem sog. Vorgänger der Gemeinschaft und engen Vertrauten des Klägers, und seiner Familie bewohnten Haus (S. 00). Spätestens im Laufe des Jahres 2007 übernahmen der Kläger und seine Ehefrau die Verantwortung für F1. W. xxx X. , einschließlich ihrer Erziehung. Zwischen Dezember 2007 und Januar 2008 erklärte der Kläger der damals 13-jährigen F1. W. xxx X. , dass er eine nächtliche Vision von Gott gehabt habe, wonach es nunmehr Zeit für sie wäre, erwachsen zu werden und sich mit ihm zu verbinden. Nachdem F1. W. xxx X. völlig überwältigt darin einwilligte, von ihm entjungfert zu werden, führte er in seinem Haus (S. 00) mit ihr den Geschlechtsverkehr durch. In der Folgezeit kam es bis Mai 2008 noch fünf weitere Male dazu, dass der Kläger mit F1. W. xxx X. in seinem Haus in I. Geschlechtsverkehr hatte. Zudem drang der Kläger in diesem Zeitraum bei zwei Filmabenden im Wohnzimmer des Hauses S. 00 in I. mit seinen Fingern in ihre Scheide ein. Im Mai 2008 verließ der Kläger die Niederlande, um auf L2. Urlaub zu machen. F1. W. xxx X. reiste wenige Tage später zu ihm nach. In dieser Zeit nahm die öffentliche Kritik an der „P. xx U2. “ in den Niederlanden zu. Der Kläger vermittelte seinen Anhängern, er sei als Prophet besonders bedroht und gab zudem an, dass es auch Todesdrohungen gegen F1. W. xxx X. gebe, der der Kläger die Rolle eines „Generals“ der Gemeinschaft zuschrieb. Er und F1. W… xxx X. blieben zunächst auf L2. . Dort kam es zu mehreren sexuellen Übergriffen des Klägers auf F1. W. xxx X. . Im Juni 2008 flogen sie gemeinsam nach Frankreich, von wo aus sie nach Q1. (Rheinland-Pfalz) fuhren. Dort hielten sie sich bis Januar 2009 im U3. N2. auf. Bis zum 14. Geburtstag von F1. W. xxx X. am 00. Dezember 2008 kam es in dem Hotelzimmer des Klägers zu zahlreichen sexuellen Handlungen des Klägers an ihr. Die Kammer des Landgerichts L1. ging sicher von zehn Fällen in diesem Zeitraum aus. Ab dem 00. Januar 2009 war der Kläger in Neuseeland, wohin ihm F1. W. xxx X. im Laufe des Februar 2009 – nachdem ihr in den Niederlanden ein Reisepass ausgestellt worden war – gefolgt ist. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Neuseeland, wo der Kläger ebenfalls mit F1. W…. xxx X. Geschlechtsverkehr ausübte, lebten der Kläger und F1. W. xxx X. in der Folgezeit (bis Ende 2011) in der Schweiz. In dieser Zeit verliebten sich F1. und der älteste Sohn des Klägers, O. C. , ineinander. Der Kläger stellte F1. W. 000 X. vor die Wahl: Wenn sie sich für O. entscheide, verliere sie alle Privilegien. F1. entschied sich dafür, beim Kläger zu bleiben. Dies erklärte der Kläger seinem Sohn in einem Brief zu dessen 18. Geburtstag im März 2011. Darin heißt es, dass er ihm nicht geben könne, was er sich am allermeisten wünsche. Das Herz einer Frau oder aber ihre Liebe sei eine unteilbare Tatsache. Seit Anfang 2012 hat die Glaubensgemeinschaft ihren Sitz in Deutschland, nämlich in dem Anwesen „L3. H1. ", N3.---straße 00 und 00 in H2. -B. . Der Kläger übergab Ende 2012 den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft das von ihm verfasste Werk „E1. E2. “. Er legte allen Mitgliedern ab dem vierzehnten Lebensjahr bzw. bei Mädchen ab dem Tag ihrer ersten Menstruation, falls diese vorher eintrete, eine tägliche Lesepflicht auf. Im „Mandatum“ heißt es: „Robert C. ! Prophet, sei Mein Schwert. [...] „Du Robert, Prophet, dir gilt Mein Mandat. In und aus Mir ist es was von dir Engel in Fleisch ausgeht! “ (vgl. Bl. 49 Heft 5 BA). Unter der Überschrift „Entjungferung und (Ent)Kopplung“ wird ausgeführt: „Eine Frau ist ab der ersten Menstruation durchweg reif für die sexuelle Initiation.“ (vgl. „Liberatie“ 388 Bl. 247 Heft 5 BA). Weiter wird unter der Überschrift „Partneralter und Pädophilie“ folgendes ausgeführt: „Zwischen Beziehungspartnern kann es einen großen Altersunterschied geben. Es kann sein, dass diese Menschen füreinander bestimmt waren. Eine Seele war, bevor sie ins Becken eintrat, manchmal schon tausende Jahre im Vorhof, um dort Weisheit zu erlangen. Das Seelenalter ist wichtiger als das Erdenalter. Eine indoktrinierte menschliche Moral hat dagegen natürlich allerlei „Einwände“, aber unter der Voraussetzung der sexuellen Reife gibt es gegen Beziehungen zwischen Jüngeren und Älteren keine Einwände. Eine Beziehung mit einem jungen Erwachsenen, der sich in Denken und in Taten richtig ausrichtet, ist etwas anderes als Pädophilie, bei der die Anziehungskraft im kindlichen liegt. Das ist gegen die Natur und Sex mit Kindern ist niemals erlaubt. [...] Genauso wie beim Wein geht es, auch auf menschlichem Gebiet, im Alter um den Inhalt und nicht um die Sache. So auch bei den Gemahlinnen eines Propheten. Es ist darum keine Schande, wenn er, der er das wahre Alter kennt, wie der Prophet Mohammed das tat, im späteren Lebensalter mit einer an Erdenjahren wesentlich jüngeren Frau in die Ehe tritt. Die Schande ist, dass man sagt, dass Gottes Gesandter damit etwas Schändliches tut.“ (vgl. Liberatie 390, Bl. 248 Heft 5 BA). Als O. C. im Laufe des Jahres 2012 ebenfalls auf das Gut H1. zog, kam es erneut zu einer Annäherung zwischen ihm und F1. W. xxx X. . Nach einer erneuten Einwirkung seitens des Klägers und anderer Gemeinschaftsmitglieder entschied sich F1. W. xxx X. dafür, die Beziehung mit dem Kläger fortzusetzen. Sie verlieh der Entscheidung Ausdruck, indem sie sich – auf dringendes Anraten anderer Mitglieder und wie auch bereits vor ihr weitere Mitglieder der Gemeinschaft – ein Tattoo mit dem Vornamen des Klägers auf ihr Handgelenk stechen ließ. 2016 lernte F1. W. xxx X. in ihrer Funktion als Eventmanagerin K6. I2. kennen. Es entwickelte sich eine heimliche Liebesbeziehung. Im Jahr 2019 offenbarte F1. W. xxx X. ihm – nachdem er kritische Nachfragen gestellt hatte –, dass sie seit Jahren mit dem Propheten der Glaubensgemeinschaft, in der sie lebe, eine sexuelle Beziehung führe. Am 00. August 2020 verließ K5. W. xxx X. die Glaubensgemeinschaft, woraufhin der Kläger die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft dazu aufrief, etwaige Verfehlungen zu beichten. Aus Angst davor, von einem Mitglied der Glaubensgemeinschaft (L4. T3. ), dem sich F1. W. xxx X. anvertraut hatte, verraten zu werden, gestand sie ihre Beziehung zu K6. I2. . Am 00. August 2020 wurde F1. W. xxx X. auf ihrem Zimmer von der Außenwelt isoliert. Zugleich wurde sie von sämtlichen Aufgaben entbunden. Noch bevor sie ihre Kommunikationsmittel abgegeben hatte, gelang es ihr K6. I2. darüber zu informieren, dass ihre Liebesbeziehung aufgeflogen war. K6. I2. vertraute sich im September 2020 einem Freund an, der seiner Ehefrau, einer Polizeibeamtin, über dessen Angaben berichtete. Nachdem K6. I2. am 00. und 00. September 2020 polizeilich vernommen wurde (Bl. 24 ff. Heft 53 BA), fand am 00. Oktober 2020 u.a. wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung und von Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von F1. W. xxx X. eine Durchsuchung des Klosters H1. statt, in deren Rahmen der Kläger – zunächst vorläufig – verhaftet wurde. Am Folgetag ordnete das Amtsgericht L1. Untersuchungshaft gegen den Kläger an (00 Xx 0000/00, vgl. Bl. 280 Heft 52 BA). Seit dem 00. November 2020 wurde F1. W. xxx X. mehrfach polizeilich vernommen (00. November 2020 = Bl. 381 ff. Heft 52 BA; 00. November 2020 = Bl. 428 ff. Heft 52 BA; 00. November 2020 = Bl. 439 ff. Heft 52 BA; 00. November 2020 = Bl. 691 ff. Heft 51 BA; 00. November 2020 = Bl. 709 ff. Heft 51 BA). Am 00. Dezember 2020 fand eine richterliche Vernehmung von F1. W. xxx X. statt (Bl. 810 ff. Heft 50 BA). Die polizeiliche Vernehmung ihres Bruders, K5. W. xxx X. , fand am 00., 00 und 00. Oktober 2020 statt (Bl. 623 ff. Heft 51 BA). Die Anklage der Staatsanwaltschaft L1. vom 00. März 2021 (000 Xx 000/20, vgl. Bl. 1468 ff. Heft 49 BA) ließ das Landgericht L1. mit Beschluss vom 00. Mai 2021 insoweit zu (Bl. 2371 Heft 58 BA), als dem Kläger vorgeworfen wurde, in der Zeit vom 00. Dezember 2006 bis März 2009 in 132 Fällen sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut war, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit, vorgenommen zu haben oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lassen zu haben; und hierzu in 65 Fällen jeweils tateinheitlich sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen und an sich von dem Kind vornehmen lassen zu haben, wobei er in 64 Fällen als Person über 18 Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzog oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornahm, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind und durch eine weitere selbständige Handlung im Jahr 2020 einen Menschen länger als eine Woche eingesperrt oder auf anderen Weise der Freiheit beraubt zu haben. Der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin Dr. L5. erstattete am 00. Mai 2021 ein psychiatrisches Gutachten zu Fragen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers (Heft 23 und 72 BA). Dieses erfolgte auf Aktenlage, da der Kläger sich für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stellte. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass konkrete Hinweise auf eine Pädophilie, insbesondere auf entsprechende Interessen oder Fantasien, nicht vorlägen. Auch lägen keine Hinweise auf Rauschzustände, Wahnerleben oder hirnorganische Beeinträchtigungen vor, ebenso wenig pathologische Persönlichkeitsstörungen. Es lägen gewisse narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen ohne ausgeprägten Krankheitswert vor. Die aus der Aktenlage erkennbaren Umstände fänden sich in einem psychologischen Erklärungsmodell von G1. aus dem Jahr 1984 wieder, nach dem sich pädosexuelle Handlungen aus einem erotisierten pädagogischen oder pseudopädagogischen Verhältnis entwickeln könnten. Eine gewisse weltanschauliche/religiöse Überzeugung bzw. Weltsicht scheine die Taten begünstigt bzw. zu den pädosexuellen Handlungsmustern geführt zu haben. Es sei in solchen Fällen fast schon banal darauf hinzuweisen, dass bei Fortbestehen dieser Weltsicht bzw. religiösen Überzeugung die Rückfallwahrscheinlichkeit hoch sei, da Menschen entsprechend ihren Überzeugungen lebten. Hinsichtlich der Fälle 88 bis 132 der Anklageschrift stellte das Landgericht L1. das Verfahren in der Hauptverhandlung vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Mit Urteil vom 00. Dezember 2021 (000 XXx-000 Xx 000/00-7/21; Heft 64 BA) verurteilte das Landgericht L1. den Kläger wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 19 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in einem Fall sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall im Zeitraum von Dezember 2007 bis Mitte Januar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Soweit dem Kläger darüber hinaus mit der Anklageschrift weitere Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Zeitraum bis März 2009 (aus den Fällen 11-87 der Anklage) vorgeworfen wurden, wurde er – wie auch hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB – aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kammer führte hierzu aus, dass die Zeugin F1. W. xxx X. zwar glaubhaft von einer Vielzahl schwerer sexueller Übergriffe in diesem Zeitraum berichtet habe (S. 137 UA), angesichts des lange zurückliegenden Tatzeitraums und der großen Anzahl der Übergriffe sowie der festgestellten Lebensumstände der Zeugin habe die Kammer über die im Schuldspruch genannten Fälle hinaus jedoch keine hinreichend sicheren konkreten Feststellungen in Bezug auf die weiteren vorgeworfenen Taten treffen können. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Urteil ist seit dem 00. Februar 2023 rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers mit Beschluss vom 00. Februar 2023 als unbegründet verwarf (0 XxX 000/22). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (0 XxX 000/23). Mit Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2023, zugestellt am 00. Mai 2023, stellte der Beklagte – nach vorheriger Anhörung des Klägers (vgl. Bl. 200 Heft 1 der Beiakte) – fest, dass der Kläger sein Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Ziffer 1), wies ihn darauf hin, dass er mit Bekanntgabe der Ordnungsverfügung verpflichtet sei, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat zu verlassen (Ziffer 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 3). Die Abschiebungsandrohung war verbunden mit dem Hinweis, dass der Kläger aus der Strafhaft heraus abgeschoben werde, sofern die Unanfechtbarkeit sowie der Ablauf der Ausreisefrist vor Beendigung der Strafhaft eintrete. Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger zunächst nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen sowie sich darin aufhalten dürfe und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab dem Tag seiner Ausreise bzw. Abschiebung (Ziffer 4). Schließlich ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vollumfänglich an (Ziffer 5). Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen habe, indem er die Rechte der Zeugin W. xxx X. auf sexuelle Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigt habe. Er habe sie durch Manipulation und unter Missbrauch des Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnisses zum Sex genötigt, obwohl sie noch im Kindsalter gewesen sei. Nach Würdigung des bisherigen Verhaltens des Klägers und seiner Persönlichkeit gehe auch in Zukunft von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Auch wenn der Kläger bereits seit 2012 im Bundesgebiet lebe, sei „aufgrund der Abgeschiedenheit und der differenzierten Weltanschauung nicht von einer Integration auszugehen“. Er habe die Niederlande lediglich verlassen, weil er sich in seiner Lebensweise eingeschränkt und bedroht gefühlt habe. Es sei ihm zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen und etwaige soziale Kontakte ggf. auf andere Weise zu pflegen. Der Kläger hat am 00. Mai 2023 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt (22 L 1389/23), über den noch nicht entschieden worden ist. Am 00. September 2023 hat die Justizvollzugsanstalt H3. nach Einholung eines Fachbeitrags gemäß § 10 StVollzG NRW ihres Psychologischen Dienstes einen Vollzugsplan für den Kläger aufgestellt. In dem Fachbeitrag heißt es in dem mit „Psychologische Bewertung“ überschriebenen Abschnitt im Wesentlichen: Beim Kläger sei nicht vom Vorliegen einer überdauernden sexuellen Devianz im Sinne einer pädosexuellen Strömung auszugehen. Arbeitshypothetisch fänden sich – analog zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L5. – durchaus Hinweise darauf, dass das Modell von G1. einen plausiblen Erklärungsansatz biete. Da sich der Kläger weder in der Sexualanamnese noch in der Deliktanamnese offen und transparent eingelassen habe, müsse es indes bei dieser Arbeitshypothese bleiben. Es lasse sich insgesamt festhalten, dass es sich bei dem Kläger um einen tatleugnenden, älteren Mann handele, bei dem anhand der Befunde und der mitgeteilten Vorgeschichte nicht vom Vorliegen einer (überdauernden) pädophilen Sexualpräferenz auszugehen sei; nach Älterwerden der Geschädigten habe er keine weiteren Opfer gesucht, obwohl er gegebenenfalls aufgrund seiner Stellung durchaus die Möglichkeit gehabt hätte. Festzuhalten sei indes, dass eine tiefergehende Auseinandersetzung mit seinen personengebundenen kriminogenen Faktoren und seiner in den Taten zu Tage getretenen sexuellen Devianz bislang nicht stattgefunden habe. Aufgrund seiner narzisstisch abwehrenden Leugnungshaltung, der Abwertung des Opfers als Lügnerin und dem Bestreben, durch ein Wiederaufnahmeverfahren seine Unschuld zu beweisen, könnten weder die Taten noch die zu seiner Situation führenden Faktoren selbstkritisch beleuchtet werden. Unter der Überschrift „Vollzugsöffnende Maßnahmen“ wird weiter ausgeführt, dass das statistische Rückfallrisiko für den einschlägigen Deliktsbereich mit Blick auf diese Tatmerkmale und die nicht vorhandenen Vorstrafen als unterdurchschnittlich bis moderat zu beurteilen sei. Eine Prüfung bzgl. der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen oder gar eine Verlegung in den offenen Vollzug sei auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Kläger um einen Erstinhaftierten und mit der Anlasstat Erstbestraften handele, dessen Taten bereits über eine Dekade zurücklägen, dann darstellbar, wenn der Verbleib oder die Überstellung (Fluchtgefahr sei anzunehmen) geklärt seien und er an der Reduktion seiner in den Taten zutage getretenen Gefährlichkeit (Missbrauchsgefahr) gearbeitet habe. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger folgendes vor: Es bestünden erhebliche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts L1. . Der Beklagte übersehe, dass er am 00. September 2023 eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerichtet habe, mit der er die Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 1, 3, 6 und 9 EMRK aus den bereits mit der Verfassungsbeschwerde von ihm geltend gemachten Gründen rüge. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 bis 5 FreizügG/EU nicht vor. Es fehle an einer hinreichend gewichtigen Verurteilung, da keine Straftat aus dem Bereich besonders schwerer Kriminalität i. S. d. Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV vorliege. Überdies ließen die der Verurteilung zu Grunde liegenden Umstände kein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Die der Verurteilung durch das Landgericht L1. zu Grunde liegenden Geschehnisse spielten sich in einem kurzen Zeitraum zwischen Dezember 2007 bis Mitte Januar 2009 (so die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung korrigierten Angaben) ab, lägen also inzwischen mehr als 15 Jahre zurück, ohne dass weitere Vorwürfe dieser Art gegen ihn erhoben worden seien. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L1. vom 00. März 2021 habe ihm zwar insgesamt 132 Fälle sexueller Handlungen zur Last gelegt; von diesen seien jedoch 44 Fälle eingestellt worden, von den verbliebenen 88 Fällen sei er aber bis auf die ausgeurteilten Fälle aus den Jahren 2007 und 2008 rechtskräftig freigesprochen worden. Die Zeugin F1. W. xxx X. habe dazu in ihrer Vernehmung vom 00. November 2020 erklärt, dass sie nichts über jüngsten sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen im L3. H1. wisse, dieses aber auch nicht annehme. Sie meine, dass von dem Kläger schon seit einigen Jahren keine Kinder „herangezogen“ worden seien. Seine eigenen Kinder fasse er nicht an. Im Hinblick auf eine der Töchter von D1. F2. , F3. F2. , habe das Familiengericht S2. in der Verhandlung vom 00. Oktober 2021 jedenfalls festgestellt, dass eine Besorgnis in diese Richtung nicht bestehe. Entsprechend dem vorbeschriebenen Verfahren der F3. F2. habe es neun weitere Verfahren beim Familiengericht S2. gegeben, bei denen allesamt festgestellt worden sei, dass eine einschlägige Gefährdung der Kinder und Jugendlichen durch ihn nicht bestehe. Der vom Landgericht L1. hinzugezogene Gutachter habe – wie auch die Anstaltspsychologin der Justizvollzugsanstalt H3. – festgestellt, dass konkrete Hinweise auf eine Pädophilie, insbesondere auf entsprechende Interessen oder Fantasien, nicht vorlägen. Damit seien die verurteilten Taten situativ zu verstehen und als Einzelfälle konstituiert. Die Rückfallquote sei bei solchen Tätern gering. Sollten vor diesem Hintergrund noch Zweifel daran bestehen, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, werde im Hauptsacheverfahren hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, das insbesondere den langen Zeitraum seit den vorgeworfenen Taten, aber auch die Wirkungen des Strafverfahrens und der bereits langen Haftdauer, davon 22 Monate unter erschwerten Bedingungen der kompletten Isolation von anderen Gefangenen, die ihn wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bedroht hätten, erörtern solle. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger weiter aus, dass er in den Niederlanden seit langem bedroht werde. Er habe im Jahr 2008 schriftliche Briefe an seine damalige Anschrift in den Niederlanden zugesandt bekommen, die von einem anonymen Absender stammten und in denen er persönlich bedroht worden sei. Danach habe er keine Bedrohungsschreiben mehr bekommen, werde jedoch auch weiterhin im Internet bedroht. Genaueres könne er dazu nicht sagen, weil er selbst im Internet nicht viel aktiv sei. Zudem habe es im Jahr 2008 eine niederländische polizeiliche Untersuchung bei einer Person, Herrn C2. , gegeben, die der Gemeinschaft als deren Gegner bekannt sei. Dabei sei ein schriftliches Dokument gefunden worden, das in niederländischer Sprache abgefasst gewesen sei, in dem jedoch in Bezug auf ihn das deutsche Wort „kalt gestellt“ benutzt worden sei. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verfasser dieses Dokumentes sei – trotz der aus Sicht des Oberlandesgericht x´I3. schwerwiegenden Bedrohung – eingestellt worden, da wegen der Anonymität des Dokumentes ein Täter nicht habe ermittelt werden können. In der niederländischen Presse werde zudem immer wieder über die Gemeinschaft und insbesondere über seine Person berichtet. Er werde kontinuierlich – und zwar bis in die Gegenwart – als vermeintlicher Führer dieser Gemeinschaft bombardiert. Die ganze Kritik werde auf ihn gerichtet als vermeintlicher Führer, was er aber gar nicht sei. In Bezug auf seine familiären Verhältnisse trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Seine seit seiner Festnahme in den Niederlanden wohnenden Kinder seien bis zu seiner Festnahme im Oktober 2020 zusammen mit ihm im L3. H1. , H2. , wohnhaft gewesen und beabsichtigten dorthin zurückkehren, wenn er wieder da sei. Für sie habe es bis zu seiner Verhaftung nie einen Unterschied zwischen Deutschland und den Niederlanden in ihrem Leben gegeben. Mit den niederländischen Schulen der Kinder bestehe reger Kontakt nach H1. . Die Kinder kämen dorthin, um besondere Tage zu feiern oder zum Schulausflug. Auch habe beispielsweise die Ballettschule der Kinder Auftritte im L3. gehabt – worüber auch die Internetseite „H. .news“ im Januar 2020 berichtet habe. Seine Eltern seien beide hochbetagt. Seine Mutter sei schwer dement. Beide lebten im L3. H1. , würden dort durch die Familie versorgt und warteten auf die Rückkehr ihres Sohnes. Schließlich trägt der Kläger vor, dass er als Geistlicher seiner Glaubensgemeinschaft von dieser von Anfang 2015 bis August 2021 ein monatliches Entgelt in Höhe von 286,35 bzw. 286,55 Euro bezogen habe. Nachdem der Beklagte Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2023 in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger verpflichtet ist, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat ab rechtskräftiger Entscheidung über seinen Eilantrag zu verlassen und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. Mai 2023 in Gestalt der Abänderung in der mündlichen Verhandlung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seine Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor, dass die besondere Gefährlichkeit des Klägers gegeben sei, wenn auch nicht in Bezug auf Pädophilie, so doch in Bezug auf die Besonderheiten seiner Lebensform und Weltanschauung. Insoweit verweist der Beklagte auf die besonderen Persönlichkeitsmerkmale des Klägers wie diese in dem letzten Gutachten, das zum jüngsten Vollzugsplan geführt habe, dargelegt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Heft 1 BA) und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft L1. (Heft 2 bis 67 und Heft 72 bis 74 BA), der Gefangenenpersonalakte des Klägers (Heft 68 bis 71 und Heft 75 BA) sowie des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt H3. vom 28. September 2023 samt Fachbeitrag des Psychologischen Dienstes der Anstalt (Heft 78 BA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 00. Mai 2023 in Gestalt der Abänderung in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 5 FreizügG/EU. Nach diesen Vorschriften kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 unbeschadet des § 2 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AUEV) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU). Die Verlustfeststellung ist formell rechtmäßig, da der Kläger mit Schreiben vom 3. April 2023 (Bl. 204 Heft 1 BA) gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU und § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört und zudem die Schriftform nach § 6 Abs. 8 Satz 2 FreizügG/EU gewahrt wurde. Sie ist auch materiell rechtmäßig. Die Verlustfeststellung ist aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt (dazu unter 1.), ohne dass Ermessensfehler ersichtlich sind (dazu unter 2.). 1. Die Verlustfeststellung ist aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Kläger auf den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen kann. Denn auch dann, wenn er diesen Schutz genösse, lägen in seiner Person die – dann einschlägigen – tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU für die gegen ihn getroffene Verlustfeststellung vor. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im vorliegenden Einzelfall zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen, der vom Kläger auch im Entscheidungszeitpunkt noch ausgehenden Gefährdung durch Erlass einer Verlustfeststellung zu begegnen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. Wird die Verlustfeststellung auf eine Verurteilung wegen Straftaten gestützt, können zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nur dann vorliegen, wenn es sich um Straftaten handelt, die einem der in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannten Bereiche besonders schwerer Kriminalität zugehörig sind, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Zudem setzt eine Verlustfeststellung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt; diese Feststellung bedeutet im Allgemeinen, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das – strafrechtlich geahndete – Verhalten in Zukunft beizubehalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 18 A 2263/08 -, juris, Rn. 29 m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a. Die tatbestandlich erforderliche Verurteilung des Klägers liegt mit dem Urteil des Landgerichts L1. vom 00. Dezember 2021 – 000 XXx-000 Xx 000/00-0/00 – wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 19 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in einem Fall sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 00. Februar 2023. b. Bei diesen Taten handelt es sich um Straftaten, die dem Anwendungsbereich des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV unterfallen. Nach dieser Norm gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/93 wird dieses Ziel zum Ausdruck gebracht und hervorgehoben, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern schwere Verstöße gegen die Grundrechte darstellen, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - C-348/09 -, juris, Rn. 25 f. Die Schwere solcher Straftaten ergibt sich auch aus Art. 3 der Richtlinie 2011/93, nach dessen Abs. 4 eine Person, die sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren zu bestrafen ist, während nach Abs. 5 Ziff. i eine Person, die solche Handlungen vornimmt und dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bestrafen ist. Nach Abs. 5 Ziff. iii muss diese Strafe mindestens zehn Jahre betragen, wenn Zwang, Gewalt oder Drohungen angewandt wurden. Gemäß Art. 9 Buchst. b und g der Richtlinie 2011/93 gilt es als erschwerender Umstand, wenn die Straftat von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen wurde oder wenn sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind durch sie ein schwerer Schaden zugefügt wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - C-348/09 -, juris, Rn. 27. Die Art und Weise der durch den Kläger begangenen Straftaten ist vorliegend durch besonders schwerwiegende Merkmale geprägt. Er hat – unter Ausnutzung eines (noch darzustellenden) besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses – eine Vielzahl von Taten über einen Zeitraum von über einem Jahr zum Nachteil einer Minderjährigen begangen, die in all den vor dem 00. Dezember 2008 begangenen Fällen noch keine 14 Jahre alt war. Dabei hat er die Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen und geistigen Integrität verletzt. Diese nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen eine staatliche Schutzpflicht aus. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 18 A 2263/08 -, juris, Rn. 29 m. w. N. Der hohe Stellenwert dieser Schutzgüter und die entsprechende Schwere der gegen sie gerichteten Straftaten spiegeln sich in den Strafandrohungen wider, die – differenziert nach der Art der Begehungsweise – ausnahmslos Freiheitsstrafen vorsehen. Da danach die vom Kläger begangenen – und auch abgeurteilten – Taten dem Bereich besonders schwerer Kriminalität zuzuordnen sind, kommt es nicht darauf an, dass er hinsichtlich der weiteren in der Anklageschrift genannten Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Zeitraum bis März 2009 (Fälle 11-87 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wurde. Im Übrigen vermochte das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe allein „angesichts des lange zurückliegenden Tatzeitraums und der großen Anzahl der Übergriffe sowie der festgestellten Lebensumstände der Zeugin“ im angeklagten Zeitraum bis März 2009 keine hinreichend konkreten Feststellungen zu weiteren Übergriffen treffen (S. 137 UA). Auch auf Seite 10 des Urteilsabdrucks (Beiakte 64) heißt es, dass es im Zeitraum Juni 2008 bis Januar 2009 zu weiteren, im Einzelnen zeitlich nicht genau bestimmbaren sexuellen Handlungen gekommen sei. Hinzu kommt, dass das Landgericht L1. zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger auch mit weiteren minderjährigen Mädchen – teilweise auch im Kindesalter – sexuelle Kontakte gehabt hat (S. 84 UA). Insoweit schloss die Strafkammer in überzeugender Weise aus, dass die Zeugin F1. W. xxx X. den Kläger bewusst des Missbrauchs weiterer minderjähriger Mädchen wie etwa der Zeuginnen L. und T4. T1. oder K3. C1. falsch bezichtigt hätte (S. 86 UA). Insbesondere stand für die Strafkammer die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zu dem ihr berichteten Geschlechtsverkehr zwischen T4. T1. und dem Kläger nicht in Frage (S. 86 UA). Allein der Umstand, dass der Kläger – schon nicht weiter substantiiert – geltend macht, er habe am 00. September 2023 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde gegen den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (0 XxX 000/00) erhoben, bietet keinen Anlass, die Feststellungen des Landgerichts in Zweifel zu ziehen und eigene Ermittlungen zum Hergang der Taten anzustellen. Stellt ein Tatbestand – wie hier § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU – auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ab, so ist allein das Vorliegen der Verurteilung durch das Strafgericht maßgebend und bei der Anwendung keine Prüfung erforderlich, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften jedoch – so wie hier – eine ausländerrechtliche Beurteilung erforderlich, etwa ob zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen oder wie eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, so ist die Ausländerbehörde zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Sie darf diese Feststellungen aber in der Regel ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall besser aufklären kann als die Strafverfolgungsorgane. Vgl. zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (jetzt: § 53 Nr. 1 AufenthG) OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 18 A 1465/05 -, juris, Rn. 2 und 4 m. w. N. Letzteres ist hier der Fall. Es fehlt – auch in Ansehung der mit Schriftsatz vom 00. März 2023 (Bl. 42 GA) erfolgten Begründung der Verfassungsbeschwerde – an jeglichen Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit des – rechtskräftigen – Urteils des Landgerichts L1. . Zum Eintritt der formellen Rechtskraft bei außerordentlichen Rechtsbehelfen vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Werkstand: 62. EL Januar 2022, § 31 Rn. 41 m. w. N. Der Kläger ist den Feststellungen des Landgerichts L1. schon nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere genügt hierfür das pauschale Bestreiten sämtlicher – auch der vom Landgericht L1. abgeurteilten – sexuellen Übergriffe auf F1. W. xxx X. durch den Kläger nicht. Mit den vom Landgericht L1. herangezogenen weiteren Beweismitteln, die die Schilderungen der Zeugin stützen, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Vielmehr setzt er im Wesentlichen lediglich seine eigene Bewertung anstelle der umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts L1. . c. Von dem Kläger geht auch eine gegenwärtige Gefahr aus, gleichartige Delikte wiederholt zu begehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungs-/Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 18. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 19 ZB 20.2139 -, juris, Rn. 31. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt dem Rang des bedrohten Rechtsguts Bedeutung zu. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer – wie hier – hervorgehobenen Bedeutung gelten demgemäß eher geringere Anforderungen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit sind an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierte hinreichende Wahrscheinlichkeit allerdings keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 18 A 2263/08 -, juris, Rn. 37 m.w.N.; Thür. OVG, Urteil vom 10. November 2017 - 3 KO 462/11 -, juris, Rn. 35. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass vom Kläger weiterhin eine hinreichende Wiederholungsgefahr ausgeht. Zwar liegen die im Zeitraum bis Januar 2009 abgeurteilten – wie bereits ausgeführt besonders schwerwiegenden – Taten jahrelang zurück. Allerdings geht aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts L1. hervor, dass die Zeugin glaubhaft von einer Vielzahl weiterer sexueller Handlungen des Klägers an ihr auch während ihres mehrwöchigen Neuseeland-Aufenthalts (ab Februar 2009), während ihres anschließenden Aufenthalts in der Schweiz (bis Ende 2011) und nach der anschließenden Umsiedelung der Gemeinschaft in das L3. H1. berichtet hat. Volljährigkeit erreichte F1. W. xxx X. erst am 00. Dezember 2012. Zudem berücksichtigt die Kammer, dass der vom Landgericht L1. hinzugezogene Gutachter, der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Suchtmedizin im psychiatrischen Gutachten Dr. L5. in seinem Gutachten vom 00. Mai 2021 festgestellt hat, dass konkrete Hinweise auf eine Pädophilie, insbesondere auf entsprechende Interessen oder Fantasien, nicht vorlägen. Auch lägen keine Hinweise auf Rauschzustände, Wahnerleben oder hirnorganische Beeinträchtigungen vor, ebenso wenig pathologische Persönlichkeitsstörungen. Damit einhergehend führt die Justizvollzugsanstalt H3. in ihrem Vollzugsplan vom 00. September 2023 aus, dass es sich beim Kläger um einen tatleugnenden, älteren Mann handele, bei dem anhand der Befunde und der mitgeteilten Vorgeschichte nicht vom Vorliegen einer (überdauernden) pädophilen Sexualpräferenz auszugehen sei. Er habe nach Älterwerden der Geschädigten keine weiteren Opfer aufgesucht, obwohl er gegebenfalls aufgrund seiner Stellung durchaus die Möglichkeit gehabt hätte. Gleichwohl ist die Kammer aufgrund der bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigenden Tatmotivation des Klägers und seiner Persönlichkeitsstruktur, vgl. hinsichtlich der Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12 -, juris, Rn. 35, davon überzeugt, dass die Begehung vergleichbarer – erheblicher – Straftaten durch den Kläger droht. Maßgeblich für die Tatbegehung war – wie auch der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Suchtmedizin im psychiatrischen Gutachten Dr. L5. in seinem Gutachten vom 00. Mai 2021 ausführt – die religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung des Klägers. Er ist der Prophet der Glaubensgemeinschaft „P. xx U2. “, die ihr Leben nach den Regeln und Überzeugungen ausrichtet, die in dem von ihm verfassten Werk „E1. E2. “ zum Ausdruck kommen. Darin wird der Vollzug von Geschlechtsverkehr mit minderjährigen Kindern durch ihn, den Propheten (siehe „N4. “, S. 17 im „E1. E2. " = Bl. 49 Heft 5 BA) – unter Bezugnahme auf den Propheten N5. , dessen jüngste Frau (B1. C3. B2. C4. ) beim Vollzug der Ehe neun bzw. zehn Jahre alt gewesen sein soll –, vgl. Peter Heine, in: Süddeutsche Zeitung, Prophet Mohammeds B1. – Geliebte Frau, 11. Mai 2010, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik/prophet-mohammeds-aischa-geliebte-frau-1.259057, legitimiert. Dass der Kläger in der Vergangenheit entsprechend dieser Glaubensüberzeugung (zumindest) die damals noch 13-jährige F1. W. xxx X. unter (wiederholtem) Hinweis auf ihre alte Seele entjungferte und sodann vielfach mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, belegt, dass er sein Handeln nach dieser Glaubensüberzeugung ausgerichtet hat. Davon gehen auch das fachärztliche Gutachten von Dr. L5. vom 00. Mai 2021 sowie der Psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt H3. in dem für die Vollzugsplanung erstellten Fachbeitrag arbeitshypothetisch aus, wobei beide darauf hinweisen, dass eine weitergehende Klärung des Motivs des Klägers für seine pädosexuellen Handlungen an seiner mangelnden Mitwirkung bei der Untersuchung scheitere. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung und hierdurch geprägte Lebensweise zwischenzeitlich aufgegeben bzw. geändert hat, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Der Kläger gab noch bei seiner Begutachtung durch den Psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt H3. ausweislich des Psychologischen Fachbeitrags an, dass er beabsichtige die Tätigkeit als Geistlicher der Gemeinschaft nach der Haft fortzusetzen. Zudem sieht die – weiterhin fortbestehende – Glaubensgemeinschaft offenkundig das vom Kläger verfasste „E1. E2. " auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin als ihre Heilige Schrift an. Dies geht aus der Homepage der „P. xx U2. “ hervor. Dort heißt es, die Lehre der „P. der U2. “ sei in der Heiligen Schrift „E1. E2. " aufgezeichnet und diene für U2. als Wegweiser. Vgl. https://ordedertransformanten.org/de/. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer – entsprechend der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters Dr. L5. – „Es ist in solchen Fällen fast schon banal darauf hinzuweisen, dass bei Fortbestehen dieser Weltsicht bzw. religiösen Überzeugung die Rückfallwahrscheinlichkeit hoch ist, da Menschen entsprechend ihren Überzeugungen leben“ (Bl. 57 Heft 23/72 BA) – und unter Berücksichtigung der nachfolgend näher darzustellenden Persönlichkeitsstruktur des Klägers von einer auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Wiederholungsgefahr aus. Die den abgeurteilten Taten zu Grunde liegenden Tathandlungen veranschaulichen, dass der Kläger über eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. S. 55 des psychiatrischen Gutachtens von Dr. L5. vom 00. Mai 2021, Heft 23/72 BA) sowie stark manipulative Verhaltensmuster (vgl. auch S. 4 des vom Psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt L1. erstatteten Gutachtens vom 00. November 2020, Bl. 22 Heft 69 BA) verfügt. Ihm ist es gelungen, ein System zu schaffen, in dem eine Vielzahl von Menschen zu ihm, dem Propheten, aufgeschaut, die von ihm zugewiesene Position innerhalb der Gemeinschaft – unter Aufgabe ihres vorherigen Lebensumfelds – eingenommen und entsprechend der von ihm überlieferten religiösen Weltanschauung ihr Leben – im Einklang mit den in dem von ihm verfassten „E1. E2. " zum Ausdruck kommenden Regeln – gestaltet haben. Indem der Kläger die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft von ihrer Kernfamilie isoliert und ihnen bestimmte Rollen und Aufgaben übertragen hat, hat er ein Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefüge geschaffen, welches er wiederum dazu ausgenutzt hat, dass sich die Mitglieder ihm unterordnen und seine Regeln und „Empfehlungen“ befolgen. Dabei hat der Kläger mit der Angst vor dem Verlust der dem jeweiligen Mitglied innerhalb der Glaubensgemeinschaft zugewiesenen Position bis hin zum Ausschluss aus der Gemeinschaft gearbeitet. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts L1. , die durch die eigene Anschauung der der Kammer vorliegenden Ermittlungsakten bestätigt werden, sprach der Kläger Verstöße gegen Verhaltensvorgaben in Gottesdiensten und Versammlungen vor der gesamten Gemeinschaft an und hielt das jeweilige Mitglied dazu an, zu „beichten“ und „zur Reue zu kommen“. Hierzu wurden teilweise – jedenfalls vorübergehend – Aufgaben, Verantwortungen oder Privilegien entzogen, das jeweilige Mitglied wurde von der Gemeinschaft sowie der Außenwelt „isoliert“ und auf das Verhalten des jeweiligen Mitglieds wurde durch Gespräche sowie schriftliche Befragungen eingewirkt. Die hohe kriminelle Energie des Klägers sowie seine Fähigkeit, auf andere Menschen manipulativ einzuwirken, zeigt sich ausweislich der dargestellten Feststellungen des Landgerichts L1. exemplarisch am Beispiel von F1. W. xxx X. , die zwar wiederholt Bestrebungen entwickelte, sich aus der Beziehung mit dem Kläger zu lösen, diese Bestrebungen aber nach entsprechendem Einwirken des Klägers und der Gemeinschaft auf sie wieder fallen ließ. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Persönlichkeitsstruktur des Klägers zwischenzeitlich geändert hat, fehlen. Vielmehr hat ausweislich des Fachbeitrags des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt H3. eine tiefergehende Auseinandersetzung des Klägers mit den personengebundenen kriminogenen Faktoren und seiner in den Taten zu Tage getretenen sexuellen Devianz bislang nicht stattgefunden. Gegen eine Einsicht in das vom Kläger begangene Unrecht spricht weiter, dass er davon ausgeht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Diese Einsicht ist aber grundlegende Voraussetzung für eine Aufarbeitung der Taten und eine daraus resultierende Verhaltensänderung, die auf den Fortfall der Wiederholungsgefahr schließen lassen kann. Zur Berücksichtigungsfähigkeit des zuletzt genannten Gesichtspunkts vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 18 A 2263/08 -, juris, Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 -, juris, Rn. 107, wonach das Leugnen der Tat Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben kann. Die fehlende Bereitschaft des Klägers, die von ihm begangenen Straftaten aufzuarbeiten, zeigt sich überdies auch darin, dass er sich im Rahmen des vom Landgericht L1. eingeholten psychologischen Gutachtens nicht hat untersuchen lassen wollen. Auch bei seiner Begutachtung durch den Psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt H3. hat sich der Kläger weder in der Sexualanamnese noch in der Deliktanamnese offen und transparent eingelassen, weshalb die Gutachterin – wie schon der Gutachter Dr. L5. – lediglich von Arbeitshypothesen ausgehen musste. Nach alldem steht zu befürchten, dass es dem Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seiner unveränderten religiösen Überzeugung bzw. Weltanschauung erneut gelingen wird, Menschen für den „P. xx U2. “ – oder eine ähnliche Glaubensgemeinschaft – zu gewinnen und innerhalb derer vergleichbare – gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen gerichtete – Straftaten zu begehen. Dabei bietet auch der Umstand, dass ausweislich des Fachbeitrags des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt H3. nach Auswertung des Static-99 ein niedriges statistisches Rückfallrisiko beim Kläger vorliege, keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Eine der dazu herangezogenen Faktoren war der Bekanntheitsgrad zu seinem Opfer, was in diesem Testverfahren als günstig zu werten war. Dies lässt jedoch außer Acht, dass der Kläger aufgrund seiner vorstehend dargestellten Persönlichkeit dazu in der Lage ist, neue – vergleichbare – Nähe- und Abhängigkeitsverhältnisse zu schaffen und diese zur Begehung weiterer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität – entsprechend der im „E1. E2. " verkörperten Lehren – auszunutzen. Bleibt dieses Kriterium wie beim Tatbild-Risiko-Score nach Dahle außer Betracht, liegt das statistische Rückfallrisiko nach den gutachterlichen Ausführungen des Psychologischen Dienstes im moderaten Bereich. Ein solches Rückfallrisiko genügt mit Blick auf das Gewicht des bedrohten Rechtsguts und insbesondere aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Tatmotivation des Klägers und seiner Persönlichkeitsstruktur für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet weiter auch nicht der Umstand, dass das Familiengericht S2. mit Urteil vom 00. Oktober 2021 festgestellt hat, dass die am 00. April 2005 geborene F3. D2. F2. nicht durch den Kläger missbraucht worden sei und nicht die Besorgnis bestehe, dass sie nicht ausreichend gegen sexuell übergriffiges Verhalten innerhalb des Ordens geschützt werde. Dass der Kläger die Kinder von D1. F2. missbraucht hat, stand genauso wenig im Raum wie der Vorwurf, dass er sich an seinen eigenen acht Kindern vergangen hat. Vielmehr haben sowohl F1. W. xxx X. als auch K5. W. xxx X. bei ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizei die besondere Stellung des D1. F2. hervorgehoben, der zum Vorstand (genannt: D3. Q2. E3. ) des P. gehöre (vgl. nur Bl. 389 und 398 Heft 52 BA sowie Bl. 705 und 716 Heft 51 BA) bzw. die rechte Hand des Klägers sei (Bl. 631 Heft 51 BA). Ergänzend gab F1. W. xxx X. an, dass es nicht so viele – weitere – Möglichkeiten für den Kläger gegeben habe, weil es „entweder seine eigenen Kinder [sind] oder die beiden Töchter von D1. F2. “ seien (Bl. 433 Heft 2 BA). Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Kammer konnte nach alldem verzichtet werden. Die Frage der Wiederholungsgefahr kann nach strafgerichtlichen Verurteilungen von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ohne Hinzuziehung von Sachverständigen beurteilt werden. Denn das Verwaltungsgericht kann grundsätzlich – wie auch hier – die Gefährdungsprognose selbst erstellen, da es sich bei der Gefahrenprognose regelmäßig um Lebens- und Erkenntnisbereiche handelt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Danach bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann. Vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39/15 -, juris, Rn. 12. Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr liegt den Taten, wie dargestellt, gerade keine psychische Erkrankung des Klägers zu Grunde. 2. Der Beklagte hat das ihm nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen bei Erlass der Verlustfeststellung pflichtgemäß ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde – wie hier – ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Er hat auch die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange ermessensfehlerfrei abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation des Klägers bewertet. Er hat hierbei auch die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen beachtet. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Unionsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Interessenabwägung den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten und den in der EMRK verankerten Grundrechte Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30.02 ‑, juris, Rn. 27. Namentlich der nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtcharta garantierte Schutz des Familienlebens ist zugunsten des Unionsbürgers zu beachten. Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, steht, sind bei der Verlustfeststellung wie bei der Ausweisung eines Straftäters insbesondere Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen ist, die familiäre Situation des Betroffenen und das Ausmaß der Schwierigkeiten zu berücksichtigen, denen er, sein Ehegatte und – gegebenenfalls – seine Kinder im Herkunftsland begegnen können. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 ME 278/19 -, juris, Rn. 19. Ausgehend hiervon überwiegt das Bleibeinteresse das hier aufgrund der besonderen Schwere der Straftat und der dargestellten Wiederholungsgefahr bestehende Verlustfeststellungsinteresse vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten sowie der Folgen vergleichbarer Taten für die Gesellschaft nicht. Zwar ist zu Gunsten des Klägers sein über zehnjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Auch ist zu beachten, dass sich seine Glaubensgemeinschaft – der nach eigenen Angaben auch die Eltern des Klägers angehören – weiterhin in H2. aufhält. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass er gleichwohl nicht in einer Weise im Bundesgebiet integriert ist, die seine Ausreise als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Eine wirtschaftliche Eingliederung ist – auch unter Berücksichtigung des Vortrags, er habe als Geistlicher seiner Glaubensgemeinschaft von dieser von Anfang 2015 bis August 2021 ein monatliches Entgelt in Höhe von 286,35 bzw. 286,55 Euro bezogen – nicht erkennbar. Genauso wenig ist eine soziale Eingliederung erkennbar. Der Kläger hielt sich lediglich aufgrund der Verlagerung der Glaubensgemeinschaft aus den Niederlanden nach Deutschland im Bundesgebiet auf und bewegte sich ausschließlich innerhalb seiner Glaubensgemeinschaft, der (zumindest weit überwiegend) niederländische Staatsangehörige angehören, wo er unter Ausnutzung seiner Position als Anführer der Glaubensgemeinschaft die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten beging. Ein von der Gemeinschaft unabhängiges familiäres, berufliches oder soziales Umfeld hat er nicht. Demgegenüber steht zu erwarten, dass er in den Niederlanden, wo er geboren wurde und bis ins Jahr 2008 gelebt, mithin den Großteil seines Lebens verbracht hat, und wo seine Ehefrau sowie alle seine Kinder wohnen, eine neue Existenz wird aufbauen können. Insoweit ist auch nicht feststellbar, dass dem Kläger Gefahren oder Nachteile in den Niederlanden drohen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger die Niederlande im Jahr 2008 wegen einer von ihm empfundenen Bedrohungslage verlassen hat. Offenbleiben kann, ob eine Bedrohungslage auch tatsächlich bestanden hat. Denn jedenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohungslage bis zum heutigen Zeitpunkt fortbesteht. Vielmehr gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit 2008 keine Bedrohungsschreiben mehr erhalten habe. Soweit er sich darauf berufen hat, dass er weiterhin im Internet bedroht werde, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu dieser durch nichts weiter belegten Behauptung. Selbst wenn der Kläger, wie er geltend macht, nicht viel im Internet aktiv ist, wäre zu erwarten gewesen, dass ihm seine Ehefrau von konkreten Bedrohungen zum Nachteil der Gemeinschaft und/oder seiner Person berichtet hätte und er hierzu zumindest die wesentlichen Fakten hätte vortragen können. Mangels entsprechenden Tatsachenvortrags des Klägers war die Kammer auch nicht gehalten, die Ehefrau des Klägers hierzu von Amts wegen – informatorisch oder als Zeugin – zu befragen. Dies gilt erst Recht mit Blick darauf, dass der Kläger nicht ansatzweise dargetan hat, dass der niederländische Staat nicht willens und/oder nicht in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren. Die Verlustfeststellung greift des Weiteren nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Klägers zur Wahrung seines Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen acht Kindern ein, das durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtecharta besonders geschützt ist. Diese Vorschriften gewähren zwar kein unmittelbares Recht auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet; sie verpflichten den Staat jedoch als wertentscheidende Grundsatznormen, u. a. die Familie zu schützen und zu fördern und führen damit zu der staatlichen Verpflichtung, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zur Geltung zu bringen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen; die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 ‑, juris, Rn. 25 ff. und vom 9. Januar 2009 ‑ 2 BvR 1064/08 ‑, juris, Rn. 14 ff. jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben dürfte zwar eine schutzwürdige familiäre Beziehung des Klägers zu seinen drei minderjährigen Kindern sowie zu seiner Ehefrau N. M. C. vorliegen, die ihn ausweislich der vorliegenden Besuchsprotokolle der Justizvollzugsanstalt H3. regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt besuchen. Allerdings fehlt es an einem Eingriff in den Schutzbereich, da sie seit der Inhaftierung des Klägers in den Niederlanden wohnen, wo seine Kinder auch zur Schule gehen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen nicht zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in den Niederlanden fortzuführen, werden weder vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar. Vielmehr trägt der Kläger vor, dass es für die Kinder bis zu seiner Verhaftung nie einen Unterschied zwischen Deutschland und den Niederlanden gegeben habe. Dass sie sich wünschen, nach der Entlassung des Klägers gemeinsam mit ihm in das L3. H1. zurückzukehren, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Aber selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich aufgrund des Umstands vorläge, dass sie bereits vor der Inhaftierung des Klägers gemeinsam in dem L3. gelebt haben, wäre die Verlustfeststellung gleichwohl mit Blick auf die erheblichen Straftaten und die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr für hochrangige Rechtsgüter auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls und der familiären Beziehung des Klägers zu seinen Kindern und seiner Ehefrau verhältnismäßig. Es ist ihnen zumutbar, entweder die familiäre Lebensgemeinschaft in den Niederlanden fortzusetzen, oder aber den Kontakt durch telefonische bzw. elektronische Kommunikation oder Besuche in den Niederlanden aufrecht zu erhalten. Die Kontakte zwischen dem Kläger und seinen Kindern sowie seiner Ehefrau sind bereits seit seiner Inhaftierung vor fast drei Jahren aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, weitgehend auf Telefonate und Briefe sowie die in der Justizvollzugsanstalt geltenden Besuchsregelungen begrenzt. Soweit der Kläger sich auf Bindungen zu den Frauen berufen sollte, mit denen er nicht im rechtlichen Sinne verheiratet ist, ist schon der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, des Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Art. 7 EU-Grundrechtecharta unter dem Aspekt des geschützten Familienlebens nicht eröffnet. Soweit der Kläger vorträgt, dass seine in H1. lebenden Eltern hochbetagt seien, ist schon nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass diese auf seine Lebenshilfe angewiesen sind und dass diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG bei erwachsenen Familienmitgliedern BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 131.80 -, juris, Rn. 14 und Beschluss vom 21. August 1995 - 1 B 119/95 -, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 165. II. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung erweist sich – nach Abänderung der Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung – als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FreizügG/EU. Danach soll in dem Bescheid, mit dem die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird – wie hier – ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde. Dem werden Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2023 in Gestalt der Abänderung in der mündlichen Verhandlung gerecht, da der Kläger verpflichtet ist, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat ab rechtskräftiger Entscheidung über seinen Eilantrag zu verlassen. III. Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift dürfen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend Anwendung. Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Befristungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden, da auf Seite 2 des Anhörungsschreibens vom 00. April 2023 die beabsichtigte Maßnahme angekündigt wurde. Ferner ist die Befristungsentscheidung auch materiell nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Fristlänge von fünf Jahren unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU) keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU erfolgt die Befristung von Amts wegen. Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung („ob“). Damit wird dem hohen Rang der Unionsbürgerfreizügigkeit Rechnung getragen. Denn als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit darf das an eine Verlustfeststellung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht unbegrenzt gelten, sondern ein davon betroffener Unionsbürger hat nach angemessener Zeit Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der aktuellen Sachlage. Vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 7 FreizügG/EU, Rn. 73 m. w. N. Auch hinsichtlich der Dauer der Frist handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Soweit der Gesetzgeber in der Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit Wirkung ab dem 1. August 2015 im allgemeinen Aufenthaltsrecht eine Bestimmung der Fristlänge nach Ermessen normiert hat, ist er diesem Ansatz im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht gefolgt. Vielmehr ist bei der Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 weiterhin vom Vorliegen einer gebundenen und damit gerichtlich voll kontrollierbaren Entscheidung auszugehen. Vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 7 FreizügG/EU, Rn. 11 m. w. N.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 7 FreizügG/EU, Rn. 73 m. w. N. Die Frist ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person im betreffenden Mitgliedstaat ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. Die Befristungsentscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage und unter Würdigung des Verhaltens des Betroffenen nach der Verlustfeststellung zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 ‑, juris, Rn. 31 m.w.N. In die Bemessung der Sperrfrist einzubeziehen sind insbesondere der Anlass der Verlustfeststellung, das Verhalten des Betroffenen nach der Ausreise und die Veränderungen der persönlichen Umstände. Maßgebend ist dabei stets die aktuelle Situation des Betroffenen. Vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 7 FreizügG/EU, Rn. 11 m. w. N. Bei der Fristbemessung ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu tragen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 ‑, juris, Rn. 35 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Februar 2017 ‑ 11 S 983/16 ‑, juris, Rn. 36. Die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Betroffenen zu ermitteln und zu gewichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 ‑ 1 C 18.14 ‑, juris, Rn. 37. Gemessen daran erweist sich die Befristung auf fünf Jahre vor dem Hintergrund der vom Kläger – wie oben ausgeführt – ausgehenden Gefahren als angemessen. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des Klägers, dessen Ursachen noch nicht entfallen sind, kann von einer wesentlichen Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr vor dem Ablauf von mindestens fünf Jahren nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht ausgegangen werden. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Schutz seiner familiären Bindungen vermag eine Verkürzung der Frist auf weniger als fünf Jahre nicht zu begründen. Dies bereits deshalb nicht, weil – wie bereits ausgeführt – seine Ehefrau sowie seine Kinder allesamt in den Niederlanden wohnhaft sind. Selbst wenn die Ehefrau und seine minderjährigen Kinder in das L3. H1. zurückkehren sollten, ist es dem Kläger, seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern zumutbar, den familiären Kontakt durch telefonische bzw. elektronische Kommunikation oder Besuche in den Niederlanden zu pflegen. Dies gilt umso mehr, je älter und damit selbständiger die Kinder des Klägers werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach der zuletzt genannten Norm können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies rechtfertigt es vorliegend, dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen. Zwar geht die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils zu Lasten des Beklagten aus. Denn die Ziffern 2 und 3 des Bescheides in der ursprünglichen Fassung wurden § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU nicht gerecht, da die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist nicht bis zur Entscheidung über den Eilantrag ausgesetzt waren, sondern bereits mit Bekanntgabe des Bescheides (d.h. am 5. Mai 2023) begonnen haben. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 10. November 2020 - 22 K 2715/20 -, UA S. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19, juris, Rn. 27 zur vergleichbaren Problematik bei der Rückführungsrichtlinie. Indes ist der Beklagte im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand nur geringfügig unterlegen. Denn die zu kurz gesetzte Ausreisefrist vermochte nichts an der aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU folgenden Ausreisepflicht des Klägers infolge der rechtmäßigen Verlustfeststellung zu ändern. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen gilt: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die die Ausweisung betreffende Regelung in Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 ME 278/19 -, juris, Rn. 22. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.