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Beschluss

22 L 3014/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1229.22L3014.23A.00
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Leitsätze

Streitgegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem sich der Antragsteller im Ergebnis gegen die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG wendet.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 8322/23.A wird insoweit angeordnet, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2023) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitgegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem sich der Antragsteller im Ergebnis gegen die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG wendet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 8322/23.A wird insoweit angeordnet, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2023) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 00. November 2023 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 K 8322/23.A anhängigen Klage anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kammer geht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass der Eilantrag – seinem Wortlaut entsprechend – darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf alle Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) anzuordnen, also auch insoweit, als sich die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides richtet. Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Jahr 2023 mit Rücksicht auf neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 u.a., juris, dahingehend geändert, dass (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren ist. An der früheren Rechtsprechung, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Dublin-Bescheid dahingehend ausgelegt wurden, dass diese sich nur gegen die Abschiebungsanordnung richten und die Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung inzidenter im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung zu prüfen war, wird seither nicht mehr festgehalten. Ist der Eilantrag – wie hier – auch darauf gestützt, dass der Antragstellerin als Schutzsuchender in Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK drohe, entspricht es grundsätzlich einer möglichst rechtsschutzintensiven Antragsauslegung zugunsten der Antragstellerin, den Antrag auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung zu beziehen. Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen. Der so verstandene Antrag ist vollumfänglich zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Ferner ist die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sowie gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. Die Bekanntgabe erfolgte am 9. November 2023 (BA Heft 1, Bl. 239). Die einwöchige Frist war bei Stellung des Antrages am 16. November 2023 noch nicht abgelaufen. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob die Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auch insoweit gilt, als der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die übrigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids betrifft. Im Übrigen dürfte es auf diese Frage regelmäßig nicht ankommen, da ein isoliert gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei gleichzeitiger Vollziehbarkeit der im gleichen Bescheid erlassenen Abschiebungsanordnung ungeachtet einer Antragsfrist unzulässig sein dürfte. Für einen solchen Antrag dürfte es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen, weil die Unzulässigkeitsentscheidung als solche nicht vollziehbar ist. Wird – wie hier – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf alle Regelungen des Bescheids bezogen, ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids und die Negativfeststellung zu Abschiebungsverboten in Ziffer 2 des Bescheids. Insoweit gewährleistet der Antrag den gerichtlichen Rechtsschutz, dass die dort getroffenen Feststellungen im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage einstweilen keine Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin entfalten. II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, soweit sich der Antrag auf die Unzulässigkeitsentscheidung und die Negativfeststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids) bezieht. Im Übrigen, nämlich soweit der Antrag auf die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bezogen ist (Ziffer 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids), geht die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids stellen sich nach Maßgabe der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar (1.), während Ziffer 3 und 4 des Bescheids durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (2.). 1. Bezüglich der Regelungen in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. a. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist Italien nach den Bestimmungen der Dublin III‑VO für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig. aa. Die Zuständigkeit Italiens ist begründet worden. Dies richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, juris, Rn. 55 - 57, wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin III VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zuständig. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Dublin III-VO ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies gilt gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch, wenn das Visum, aufgrund dessen ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, bei Stellung des Asylantrages (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) zwar nicht mehr gültig ist, aber seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. So liegt der Fall hier. Ausweislich des vom Bundesamt am 00. Juli 2023 eingeholten Auszuges aus dem Visainformationssystem (VIS) war der Antragstellerin am 00. Dezember 2022 von der italienischen Auslandsvertretung in Teheran ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 00. Dezember 2022 bis zum 00. Januar 2023 erteilt worden. Die Gültigkeit dieses Visums, mit dem die Antragstellerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, indem sie nach eigenen Angaben am 00. Dezember 2022 auf dem Luftweg von Teheran aus nach Italien einreiste, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) – hier mit der Meldung als Asylsuchende am 00. Juli 2022, spätestens jedoch mit der förmlichen Antragstellung in Deutschland am 00. Juli 2023 – noch weniger als sechs Monate abgelaufen, und die Antragstellerin hatte nach eigenem Vortrag das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. Zudem hat Italien auf das am 00. August 2023 dort eingegangene Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 00. August 2023 nicht reagiert. Damit ist gemäß Art. 22 Abs. 1, Abs. 7 Dublin III-VO seit Ablauf des 00. Oktober 2023 davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens zur Rücknahme der Antragstellerin begründet. bb. Die damit nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für Italien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist von 2 Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung am 00. August 2023 ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am folgenden Tag dort einging. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die (fingierte) Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien (mit Ablauf des 17. April 2023) liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist dadurch unterbrochen, dass die Antragstellerin fristgerecht einen gerichtlichen Eilantrag (auch) in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes gestellt hat. Allgemein zur Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einen Eilantrag vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, Rn. 11. cc. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragstellerin nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, juris, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, juris, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, juris Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person in der Lage der Antragstellerin die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Es kann angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht festgestellt werden, dass die Verhältnisse für eine erwachsene, gesunde Person in Italien mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar sind. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2022 - 11 A 200/20.A -, juris, Rn. 20 und vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris, Rn. 48 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2022 ‑ 12 L 1444/22.A -, juris; VG Köln, Beschluss vom 17. August 2022 - 8 L 686/22.A -, juris. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Antragsteller, der vor seiner Antragstellung in Deutschland einen Asylantrag in Italien gestellt hat, im Falle einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgenden Rücküberstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und der damit verbundenen Versorgung haben wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung ("decreto legislativo") Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 vorliegen, er also in einem ihm zugeteilten Empfangszentrum nicht erscheint oder dieses ohne vorherige Mitteilung verlässt oder nicht zur Anhörung erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 60 ff., m. w. N. An dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch zuletzt noch festgehalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 64. Anders stellt sich hingegen die Situation von Antragstellern dar, die – wie im vorliegenden Fall – in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung ("decreto legislativo") Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllen. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh besteht für diese Personengruppen nicht. Es ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller, der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung ("decreto legislativo") Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllt, im Zuge der Rücküberstellung bei der Grenzpolizei einen förmlichen Asylantrag stellen kann, der in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft wird. Nach der Antragstellung wird er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entweder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (CAS = centri di accoglienza straordinaria) oder - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze - in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI = Sistema di accoglienza e di integratione) untergebracht werden. Vgl. zuletzt noch OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2022 - Az. 11 A 1702/22.A -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 60 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 64; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 24 B 22.50020 –, juris Rn. 31. Die Unterbringung ist regelmäßig für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet und stellt jedenfalls eine Minimalversorgung sicher, die eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Auch der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem ist jedenfalls für Asylsuchende, deren Asylantrag formell registriert ist ("verbalizzazione") und die mit der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung über einen Wohnsitz verfügen, gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 80 ff., m. w. N. Zwar besteht durch die in der Praxis zu beobachtende Verzögerung bei der Registrierung von Asylantragstellern in Italien die Gefahr, dass zunächst für einige Wochen noch kein Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung besteht. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Italy, 2022 Update, Mai 2023, S. 49 f, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf. Insoweit ist in die Prognose jedoch auch einzubeziehen, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben von ihren in guten wirtschaftlichen Verhältnissen im Iran lebenden Eltern sowohl im Iran als auch auf ihrer Flucht finanziell unterstützt wurde. Sie konnte sowohl die Mittel für eine Schleusung auf dem Luftweg aus dem Iran über Italien nach Deutschland aufbringen als auch ihre Unterbringung in Deutschland während der Zeit, in der sie auf ihre Weiterschleusung nach Großbritannien wartete, zu der es letztlich aber nicht kam. Dies war ein Zeitraum von mehreren Monaten, nämlich ab ihrer Einreise nach Deutschland am 00. Dezember 2022 bis zu ihrem Schutzgesuch in Deutschland am 00. Juli 2023. In dieser Zeit konnte sie ihre Unterkunft und weiteren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass ihr dies auch in Italien vorübergehend gelingen dürfte. Der Antragstellerin droht nicht auf absehbare Zeit nach einer – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 88; hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris, Rn. 20 ff., mit zu berücksichtigenden – Zuerkennung des internationalen Schutzstatus eine unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eintretende Situation extremer materieller Not, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht wird befriedigen können. Eine solche systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh besteht für Personen in der Situation der Antragstellerin, die – wie hier zu unterstellen – möglicherweise erst nach einer Rücküberstellung in Italien als international schutzberechtigt anerkannt werden, nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Personen nach einer möglichen Zuerkennung des internationalen Schutzstatus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls für sechs Monate einen Platz in einer staatlichen Zweitaufnahmeeinrichtung erhalten und damit nicht allein auf sich gestellt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 97 ff., m. w. N.; für Fälle nach § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG: BayVGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – 24 B 22.30954 – juris, Rn. 20 ff. und Urteil vom 3. August 2023 – 24 B 22.30821 –, juris, Rn 25 ff. Die Unterbringung für jedenfalls sechs Monate gibt nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Erwachsenen die Möglichkeit, Integrationsleistungen in Anspruch zu nehmen und sich auf dem italienischen Arbeits- und Wohnungsmarkt zurechtzufinden. Diese Übergangszeit unterscheidet die Situation eines "Dublin-Rückkehrers", der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und in Italien zunächst in einer Erst- sowie nach unterstellter Schutzgewährung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht wird, von der Situation zurückgeführter Asylantragsteller oder international Schutzberechtigter, die ihr Recht auf Unterbringung im Erst- oder Zweitaufnahmesystem zwischenzeitlich verloren haben und deshalb bereits unmittelbar nach ihrer Rückführung auf sich allein gestellt sind. Zwar ist der Zugang international Schutzberechtigter zum dortigen Arbeitsmarkt durch eine hohe Arbeitslosigkeit erschwert und in manchen Regionen ist der Zugang zu Sozialleistungen an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, Stand 1. Juli 2022. Gleichwohl lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin als arbeitsfähige, erwachsene (34jährige) und nach eigenen Angaben aktuell gesunde Frau nach dem Ende der Integrationsphase in Italien dem ersthaften Risiko ausgesetzt wäre, trotz zumutbarer Anstrengungen keine Unterkunft zu finden oder im Übrigen ihr Existenzminimum nicht sichern zu können. Dabei ist auch ihr Bildungsgrad zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben hat sie im Iran ein Hochschulstudium abgeschlossen. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet auch nicht der Umstand, dass die italienischen Behörden seit dem 5. Dezember 2022 eine (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden nach Maßgabe der Dublin III-VO unter Berufung auf "technische Gründe" und "fehlende Aufnahmekapazitäten" ablehnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22/23 –, juris; a.A. niederländischen Raad van State - Afdeling bestuursrechtspraak – Urteile vom 26. April 2023, ECLI:NL:RVS:2023:1654 und ECLI:NL:RVS:2023:1655, abrufbar unter https://www.raadvanstate.nl/talen/artikel/english-version/state-secretary-blocked-from-returning/; CAA Nantes, Nr. 23NT01470 v. 23. 9.2023; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 47 ff. und vom 13. Juni 2023 - 11 A 1168/22.A -, Rn. 46 ff, juris; so auch die bisherige Kammer-Rspr.; vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 42 ff; zur nach Art. 19 Abs. 4 GG gegebenen Entscheidungserheblichkeit des Umstandes BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. August 2023 ‑ 2 BvR 593/23 ‑, juris, Rn. 12; zur Ablehnung systemischer Mängel aus diesem Grund auch Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich,-W2322273511-1/14E-, vom 2. Oktober 2023. Gleiches gilt für den Umstand, dass die italienische Regierung am 11. April 2023 angesichts der seit Anfang des Jahres zu verzeichnenden Zunahme ungeplanter Migrationsströme den nationalen Notstand ausgerufen hat. Vgl. hierzu Tagesschau, Italien ruft den Notstand aus, Stand. 12. April 2023, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/italien-notstand-migranten-101.html; sowie Zeit Online, Italien verhängt Notstand wegen hoher Migrationszahlen, Stand: 11. April 2023, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-04/mittelmeerroute-italien-notstand-gefluechtete?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F. Es fehlt derzeit an weiteren konkreten Indizien und Erkenntnissen dazu, dass im Falle einer tatsächlichen Überstellung – die ja derzeit nicht stattfinden – eine solche Behandlung stattfände. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris, Rn. 48 ff.; für anerkannte Schutzsuchende Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 –, juris; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 47 ff. und vom 13. Juni 2023 - 11 A 1168/22.A -, Rn. 46 ff, juris; zuvor aber auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2022 - 11 A 200/20.A -, juris, Rn. 20 und vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris; Vielmehr ist dies eine der verschiedenen Maßnahmen die der italienische Staat zur Wiedererlangung der staatlichen Kontrolle über die Situation der ankommenden Schutzsuchenden und Verbesserung der allgemeinen Situation in Bezug auf ankommende Flüchtlinge ergriffen hat. Vgl. auch den Bericht des Deutschlandfunkt vom 7. November 2023 „Italien will in Albanien Aufnahmezentren für Migranten einrichten“ https://www.deutschlandfunk.de/italien-will-in-albanien-aufnahmezentren-fuer-migranten-einrichten-100.html; auch https://www.politico.eu/article/italy-and-albania-strike-rwanda-style-migrant-deal/#:~:text=Italy; Etwaige Vollstreckungshindernisse in der Form, dass eine Überstellung in den zuständigen Staat aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann oder einer Überstellung nationale deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen, lassen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Dublin III‑VO unberührt. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund derartiger Vollstreckungshindernisse eine mit der Unzulässigkeitsentscheidung verbundene Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG aufzuheben ist. Vgl. im Einzelnen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG -, juris, Rn. 15 ff. Dieser Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Dublin III‑VO steht der Grundsatz, dass die Situation eines „refugee in orbit“ durch die Zuständigkeitsregelungen der Dublin III‑VO zu vermeiden sind, vgl. hierzu die Vorbemerkung (5) der Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 73 und nicht entgegen. Denn dieser Verordnungszweck wird allein schon durch das strenge Regime von Anfrage-, Antwort- und Überstellungsfristen bewirkt, deren Ablauf jeweils zu einem Zuständigkeitsübergang auf den Mitgliedstaat führt, der die betreffende fristgebundene Maßnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeführt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn. 55; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG -, juris, Rn. 19 f. Dieses Verständnis der Zuständigkeitsbestimmung ungeachtet tatsächlicher oder national-rechtlicher Überstellungshindernisse tritt auch in der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor. Dieser hat entschieden, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, nicht für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bezeichneten Überstellungsfrist eigne. Vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn 69 f. m.w.N. und vom 22. September 2022 - C-245/21 u. C-248/21 - <MA u. a.>, juris, Rn. 65 u. 70. b. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris Rn. 22 ff. m.w.N. nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Aus den in Abschnitt 1. genannten Gründen ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag der Antragstellerin unzulässig ist. Ob der (Negativ-)Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids ein eventueller Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (etwa in Bezug auf Italien) entgegensteht, ist hier gerichtlich nicht zu prüfen. Denn die Antragstellerin kann die Verpflichtung auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Klageverfahren – wie vorliegend geschehen – nur mit einem (hilfsweise gestellten) Verpflichtungsantrag verfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris, Rn. 17, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 -, juris, Rn. 11 sowie vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20 a.E. Sicherungsfähig wäre ein solcher Anspruch im Eilrechtsschutz allenfalls mit einem (Hilfs‑)Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der vorliegend nicht gestellt worden ist. Eine erweiternde Auslegung des Antrags scheidet angesichts des klaren Wortlauts und der anwaltlichen Vertretung aus. Im Übrigen liegen aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegt. 2. Bezüglich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Regelungen. a. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erweist sich derzeit als offensichtlich rechtswidrig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hier bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann. Dass Italien für den Asylantrag der Antragstellerin nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 22 L 1042/23.A –, juris, Rn. 17. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet. Es fehlt jedoch an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Denn es steht gegenwärtig nicht im Sinne dieser Norm fest, dass die Überstellung der Antragstellerin nach Italien durchgeführt werden kann. Es ist allein Aufgabe des Bundesamts, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende (auch nachträglich eintretende) inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 – 2 LB 163/10 –, juris, Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris, Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, juris, Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 29. November 2004 – 2 M 299/04 –, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Ein Duldungsgrund (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in diesem Sinne besteht unter anderem dann, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, (noch) nicht geklärt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 – 14 B 102/15.A –, juris. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, juris, Rn. 7; Bay.VGH, Urteil vom 7. April 2016 – 20 B 14.30214 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 – 22 L 750/22.A –, juris, Rn. 14. Daran fehlt es hier. Die Übernahmebereitschaft des Zielstaates Italien besteht heute nicht. Vielmehr hat das italienische Innenministerium die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 aufgefordert, Überstellungen nach Italien vorübergehend auszusetzen. Vgl. auch „Rom verweigert Aufnahme - Schweiz kann Migranten nicht nach Italien zurückschaffen“, in: Blick, 25. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.blick.ch/politik/rom-verweigert-aufnahme-schweiz-kann-migranten-nicht-nach-italien-zurueckschaffen-id18175135.html. Seitdem sind Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesetzt. Diese sind inzwischen weder wiederaufgenommen worden noch besteht hierfür eine konkrete Aussicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris, Rn. 61; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 –, juris, Rn. 21. Weiterhin hat die italienische Regierung am 11. April 2023 angesichts der seit Anfang des Jahres zu verzeichnenden Zunahme ungeplanter Migrationsströme den nationalen Notstand ausgerufen. Vgl. hierzu Tagesschau, Italien ruft den Notstand aus, Stand. 12. April 2023, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/italien-notstand-migranten-101.html; sowie Zeit Online, Italien verhängt Notstand wegen hoher Migrationszahlen, Stand: 11. April 2023, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-04/mittelmeerroute-italien-notstand-gefluechtete?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F. Es bestehen damit erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung der Antragstellerin nach Italien faktisch nicht möglich ist, und zwar ungeachtet der Frage, ob Italien dem (Wieder-)Aufnahmeersuchen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. So bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 22 L 1042/23.A –, juris, Rn. 28; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2023 – 11 A 252/23.A –, juris, Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 –, juris, Rn. 21; a.A. VG Aachen, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 9 L 34/23.A –, juris; zur Entscheidungserheblichkeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris, Rn. 12. Das tatsächliche Überstellungshindernis besteht auch ungeachtet der Frage, ob die Überstellung während des Laufs der Überstellungsfrist ausgeschlossen erscheint. So bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 22 L 1042/23.A –, juris, Rn. 30; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Januar 2023 – RO 13 S 23.50009 –, juris. b. Da die Abschiebungsanordnung nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand im Hauptsacheverfahren aufzuheben wäre, unterliegt auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids derzeit rechtlichen Bedenken. Denn zum einen knüpft das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich an eine Abschiebung der Antragstellerin an. Zum Erfordernis einer Rückkehrentscheidung für ein Einreiseverbot vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53 m.w.N. Hierfür fehlt nach der Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Rechtsgrundlage. Zum anderen ist das Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht länger zuständig, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.