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Urteil

20 A 499/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenaushub kann eine erlaubnisbedürftige Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG darstellen, wenn dadurch dauerhafte oder nicht unerhebliche nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit zu besorgen sind. • Behördliche Festsetzungen von Zuordnungswerten für Eluate sind zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um zwingende Versagungsgründe des § 12 Abs. 1 WHG auszuräumen; dabei können fachliche Hilfsmittel wie die Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA herangezogen werden. • Bei unvollständiger bundesrechtlicher Regelung sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen; Verpflichtungen zur Untersuchung bestimmter Parameter bei speziellem Verdacht können hinreichend bestimmt sein. • Die Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA als Zuordnungswerte ist sachlich vertretbar und verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern die Werte realistisch das Schutzziel des Grundwassers berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wasserrechtliche Erlaubnis: Zulässigkeit von Eluat‑Zuordnungswerten zur Verhinderung grundwassergefährdender Verfüllungen • Die Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenaushub kann eine erlaubnisbedürftige Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG darstellen, wenn dadurch dauerhafte oder nicht unerhebliche nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit zu besorgen sind. • Behördliche Festsetzungen von Zuordnungswerten für Eluate sind zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um zwingende Versagungsgründe des § 12 Abs. 1 WHG auszuräumen; dabei können fachliche Hilfsmittel wie die Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA herangezogen werden. • Bei unvollständiger bundesrechtlicher Regelung sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen; Verpflichtungen zur Untersuchung bestimmter Parameter bei speziellem Verdacht können hinreichend bestimmt sein. • Die Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA als Zuordnungswerte ist sachlich vertretbar und verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern die Werte realistisch das Schutzziel des Grundwassers berücksichtigen. Die Klägerin betreibt Kies- und Sandabbau auf Polderflächen, die nach Abgrabung bis zu 30 m tief reichen. Aufgrund früherer Genehmigungen bestanden Fristen zur Verfüllung und Herrichtung; die Klägerin beantragte Verlängerungen und schließlich die wasserrechtliche Erlaubnis zur Verfüllung mit Bodenaushub. Der Beklagte erteilte am 9. September 2013 die Erlaubnis nebst Nebenbestimmungen, wonach nur Materialien mit Einhaltung bestimmter Feststoff‑ und Eluat‑Zuordnungswerte eingebracht werden dürfen. Die Klägerin focht insbesondere die Eluat‑Zuordnungswerte für Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB und PAK an und begehrte deren Streichung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt; das OVG änderte dieses Urteil und wies die Klage insoweit ab. Streitgegenstand ist, ob die Festsetzung der genannten Eluat‑Zuordnungswerte rechtmäßig und erforderlich ist. • Rechtsgrundlage der Erlaubnis ist § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 9,12 WHG; Verfüllung der Polder ist erlaubnisbedürftige Grundwassernutzung, weil dauerhafte nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit möglich sind. • § 12 Abs. 1 WHG verlangt Versagung, wenn schädliche oder nicht durch Nebenbestimmungen zu verhindernde Gewässerveränderungen zu erwarten sind; ist Versagung nicht geboten, entscheidet die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen (§ 12 Abs.2 WHG). • Mangels abschließender bundesrechtlicher Kataloge sind die Anforderungen im Einzelfall anhand der allgemeinen wasser‑ und bodenschutzrechtlichen Grundsätze sowie fachlicher Erkenntnisse zu bestimmen; der hohe Schutzbedarf des Grundwassers erlaubt abstrakte Normen, die durch Auslegung handhabbar sind. • Die angegriffenen Parameter sind wegen ihres Mobilisierungsverhaltens für die Beurteilung des Wirkungspfads Boden‑Grundwasser geeignet; die BBodSchV enthält eluatbezogene Prüfwerte für diese Stoffe, die ihre Relevanz unterstreichen. • Der zu erwartende Wiederanstieg des Grundwassers führt dazu, dass Teile der Verfüllung künftig in der gesättigten Zone stehen und Schadstoffe in direkten Kontakt mit Grundwasser gelangen können; zeitliche Fernwirkung rechtfertigt Vorsorge. • Die Festlegung von Eluat‑Zuordnungswerten als Voraussetzung für Verfüllung ist erforderlich, um zwingende Versagungsgründe auszuräumen; ein Untersuchungsumfang "nur bei speziellem Verdacht" ist hinreichend bestimmt, wenn Fachleute Kriterien prüfen. • Die Behörde durfte zur Ermittlung konkreter Zahlenwerte die Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA (Fassung 2016) heranziehen; diese sind zwar nicht verbindlich, stellen aber ein fachkundiges, wissenschaftlich begründetes Hilfsmittel dar und liegen in der erforderlichen Bandbreite. • Die Höhe der festgesetzten Zuordnungswerte ist nicht unverhältnismäßig; sie richtet sich am Vorsorgeprinzip und den Zielen der Trinkwasserqualität aus und geht nicht über das Erforderliche hinaus. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 9. September 2013 ist in Bezug auf die streitigen Eluat‑Zuordnungswerte rechtmäßig. Die Klage der Klägerin, soweit sie die Streichung der Parameter Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB und PAK sowie der zugehörigen Zuordnungswerte begehrte, wurde abgewiesen. Die Aufstellung von Zuordnungswerten für das Eluat ist erforderlich und angemessen, um die Besorgnis schädlicher Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit zu verhindern; die Behörde durfte dabei die Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA als fachliches Hilfsmittel nutzen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.