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Urteil

18 K 5698/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0207.18K5698.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen schriftlichen Verweis, den die Schulleiterin des T.- G.-Gymnasiums in Y. am 29. April 2022 gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 in der Klasse 5e. Ausweislich des Bescheides ist der Verweis ausgesprochen worden, da der Kläger es am 00. März 0000 trotz Ermahnung und Aufforderung durch eine Lehrkraft, dies zu unterlassen, mit einem Stock gespielt und dem parkenden Auto einer weiteren Lehrkraft Kratzer zugeführt habe. Deshalb habe sich die Schulleiterin im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens entschlossen, gegen das Fehlverhalten des Klägers einzuschreiten. Wegen der Schwere des Fehlverhaltens habe sie sich dazu veranlasst gesehen, es nicht bei erzieherischen Einwirkungen zu belassen, sondern als Ordnungsmaßnahme einen schriftlichen Verweis auszusprechen. Die Lehrkraft U. hatte der Schulleiterin folgenden Sachverhalt angezeigt: Er habe den Eltern des Klägers mit E-Mail vom 00. März 0000 mitgeteilt, dass er den Kläger an diesem Tag gegen 14:00 Uhr dabei beobachtet habe, wie dieser einen Stock, der neben seinem geparkten Fahrzeug gelegen habe, aufgehoben und diesen mit dem spitzen Ende mit großer Wucht auf die Stoßstange seines Wagens geschlagen habe. Er habe ihn energisch aufgefordert, den Stock sofort fallen zu lassen, sein Fahrzeug in Ruhe zu lassen und sich von seinem Auto zu entfernen. Auf seine Frage, was das solle, habe ihm der Kläger keine Antwort geben können. Der Schulhausmeister und ein Schüler aus der Q2 hätten den Vorfall ebenfalls beobachtet. Es habe sich herausgestellt, dass die Lehrkraft L. den Kläger ein paar Minuten vorher bereits ermahnt habe, dessen Auto in Ruhe zu lassen, welches direkt neben dem Auto der Lehrkraft U. geparkt gewesen sei. Der Stock habe an der Stoßstange seines Fahrzeugs einen Kratzer hinterlassen, was er durch entsprechende Fotos belege. Die Mutter des Klägers habe sich mit E-Mail vom selben Tag bei ihm für das Verhalten ihres Sohnes entschuldigt und angegeben, dass sie den Schaden, wenn dieser entstanden sein sollte, ihrer Haftpflichtversicherung melden werde. Sie werde die Schadensnummer weiterleiten, sobald sie im Besitz derselben sei, damit der Schaden reguliert werden könne. Wenn in Zukunft noch etwas vorfallen solle, solle die Lehrkraft Bescheid sagen, damit sie entsprechend reagieren könne. Die Lehrkraft L. gab mit E-Mail vom 28. März 2022 gegenüber der Schulleiterin an, dass er an diesem Tag von oben gesehen habe, wie der Kläger und ein anderer Junge, den er nicht gekannt habe, an seinem Auto rumgesprungen seien und sich aufgestützt hätten. Er habe sie aus der dritten Etage lautstark ermahnt, das zu unterlassen. Als er kurz danach zu seinem Auto gegangen sei, um nach Hause zu fahren, habe er gesehen, dass der Kläger dort mit einem großen Stock, auch wieder auf das Auto zu, herumgelaufen sei. Er habe ihm daraufhin durchaus energisch gesagt, dass er mit dem Stock bitte nicht an sein Auto kommen solle, da sie sonst ein Problem bekommen würden. Dann sei er gefahren. Scheinbar habe dieser dann das nächste dort geparkte Auto, nämlich das von der Lehrkraft U., genommen, um weiterzumachen, wo er unterbrochen worden sei. Dies habe er aber nicht mehr gesehen, da er bereits auf dem Heimweg gewesen sei. Ein Schüler gab schriftlich an, dass er am Freitag, den 00. März 0000, während er auf einen Mitschüler gewartet habe, gesehen habe, wie ein Schüler mehrfach mit einem Stock in der Hand um den vorderen Bereich des Autos der Lehrkraft U. gelaufen sei. Daraufhin habe Herr U. dem Schüler, den dieser Herr E. genannt habe und der ihm nicht persönlich bekannt gewesen sei, eindrucksvoll klargemacht, dass er aufhören solle. Daraufhin habe der Schüler behauptet, nichts gemacht zu haben, wobei die Aussage jedoch fraglich erschienen sei, da dieser den Stock noch in der Hand gehalten habe. Dann hätten die beiden noch ein wenig geredet, wobei er von dem weiteren Gespräch nichts mitbekommen habe, weil er mit dem Mitschüler, auf den er gewartet habe, zurück in die Schule gegangen sei. Die Schulleiterin lud die Eltern des Klägers und den Kläger zu einer Anhörung am 25. April 2022 ein, die zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme durch die Schulleiterin nach § 53 Abs. 6 SchulG NRW dienen sollte. Als Grund gab sie die mutwillige Beschädigung des Autos einer Lehrkraft trotz vorausgehender Ermahnung an. Bei der Beratung über eine Ordnungsmaßnahme am 25. April 2022 waren laut Protokoll, die Schulleiterin, die Klassenlehrerin des Klägers, die Mutter des Klägers sowie der Kläger anwesend. Bisher seien gegen den Kläger als Maßnahmen Tadel und Elterngespräche erfolgt. Der Kläger gab laut Protokoll bei seiner Anhörung an, dass er vor der Schule auf seinen Vater gewartet und gemeinsam mit einem anderen Schüler aus der 5a mit Stöcken gespielt habe. Das Spielen habe bei den geparkten Autos stattgefunden, wo auch das Auto der Lehrkraft U. gestanden habe. Herr U. habe ihn, nachdem er festgestellt habe, dass sein Auto vom Stock zerkratzt worden sei, beleidigt. Zwei Tage nach dem Vorfall habe er einen Entschuldigungsbrief an Herrn U. verfasst und diesem im Lehrerzimmer abgegeben. Die Mutter des Klägers habe sich einsichtig gezeigt und sich für das Verhalten ihres Sohnes entschuldigt. Sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass das Spielen mit Stöcken gefährlich sei. Als weitere Beweise für den Vorfall lägen die schriftliche Aussage des Oberstufenschülers aus der Q2 und der Lehrkraft L. vor. Dem Kläger sei als Fehlverhalten nachzuweisen, dass er die Anweisung der Lehrkraft A. nicht beachtet habe und eine Sachbeschädigung fremden Eigentums erfolgt sei. Der generelle Hintergrund sei, dass immer wieder Regeln missachtet würden, die an der Schule gelten würden. Erzieherische Maßnahmen wie die direkte Ermahnung bzw. Aufforderung von Herrn L. mit den Stöcken von den Autos wegzugehen seien erfolglos geblieben und ignoriert worden. Der Kläger sei nicht von den Autos weggegangen und habe weiterhin mit den Stöcken „gespielt“. Mehrere Vorfälle der Grenzüberschreitung /erzieherische Maßnahmen seien wirkungslos geblieben: So habe der Kläger am 0. September 0000 einen Mitschüler aus der 5e auf WhatsApp mit dem Hintergrund Rassismus beleidigt und bedroht. Am 6. September 2021 habe es deswegen ein Elterngespräch mit der Mutter und der Klassenlehrerin gegeben. Am 7. September 2021 sei ein Telefonat mit der Mutter des Klägers erfolgt, weil (offenbar von dem Kläger und S., dem Schüler aus der 5a, der am 00. März 0000 zusammen mit dem Kläger mit den Stöcken an den geparkten Autos „gespielt“ habe) vor Schulbeginn Jacken und Schultaschen auf die Straße geworfen worden seien. Da die Straße gerade morgens viel befahren sei, sei dies wirklich gefährlich. Die Klassenlehrerin des Klägers habe mit den beiden Jungen gesprochen. Noch viel gewichtiger sei die Tatsache, dass S. und der Kläger auf dem Schulweg die privaten Mülltonnen vor den Häusern umgeschmissen hätten. Als Herr Y. die Jungen zur Rede gestellt habe, warum diese die Mülltonnen umgetreten hätten, hätten diese angegeben, dass dies aus Langeweile erfolgt sei. Vandalismus werde an der Schule nicht geduldet. Zudem sei der Kläger bereits sechsmal aus der Pause zu spät in den Unterricht gekommen. Erst am Vortag habe die Klassenlehrerin deswegen ein entsprechendes Gespräch mit dem Kläger gehabt. Am 00. September 0000 habe der Kläger K. aus seiner Klasse beleidigt. Am 24. September 2021 habe es ein Telefonat mit der Mutter des Klägers gegeben, weil der Kläger mit M. aus der 5a ein Porno-Video in der Mittagspause angesehen habe. Der Kläger sei nur dabei gewesen, aber nicht derjenige, der Videos mitgebracht hätte.Am 00. September 0000 habe der Kläger einen Tadel erhalten, weil er aus dem Fenster geklettert sei. Am 0. Oktober 0000 habe der Kläger einen Tadel erhalten, weil er rassistische, sexistische Beleidigungen getätigt habe. Am 00. April 0000 habe der Kläger einen weiteren Tadel erhalten, weil er sein Handy im Schulgebäude genutzt habe, was einen Verstoß gegen die Schulordnung bedeutet habe. Er habe gewusst, dass er dies nicht dürfe, da die Klassenlehrerin am Beginn des Schuljahres die Hausordnung mit den Schülern durchgegangen sei. Das Eigentum und der Schutz der Mitmenschen und deren Eigentum müsse gewährleistet werden. Deshalb werde als Ordnungsmaßnahme von der Schulleitung ein schriftlicher Verweis ausgesprochen. Die mit Bescheid vom 29. April 2022 von der Schulleiterin gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ordnungsmaßnahme, die an dessen Eltern adressiert war, begründete die Schulleiterin damit, dass bewusst herbeigeführter Schaden an fremdem Eigentum eine Sachbeschädigung darstelle. Die Ordnungsmaßnahme sei angezeigt, da keine Entlastungsgründe bei der Anhörung hätten vorgebracht werden können. Die im Vorfeld erfolgte erzieherische Ermahnung und klare Ansage, nicht mit einem Stock vor den Reihen parkender Autos zu spielen, sei nicht ernst genommen worden. Da es bis dahin schon in mehreren unterschiedlichen Fällen zu grenzüberschreitendem Handeln und wirkungslosen erzieherischen Maßnahmen gekommen sei, diene die nun erteilte Ordnungsmaßnahme dazu, sehr deutlich zu markieren, dass der Schutz von fremdem Eigentum wie auch Fremd- und Eigenschutz respektiert werden müsse. Schüler/innen müssten zudem erkennen, dass sie entscheidend zum Erhalt eines guten Lernumfeldes beizutragen hätten. Dies schließe den Respekt vor fremdem Eigentum mit ein. Die erteilte Maßnahme habe auch generalpräventiven Charakter. Den von dem späteren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022 als unbegründet zurück. Nach § 53 Abs. 1 SchulG NRW dienten Ordnungsmaßnahmen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzungen durch Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstigen Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung und die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen. Gemäß § 42 Abs. 3 SchulG NRW habe der Schüler die Pflicht daran mitzuwirken, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Gegen diese eindeutig fixierten rechtlichen Verpflichtungen habe der Kläger nachweislich verstoßen. Ursächlich für die verhängte Ordnngsmaßnahme sei das Vorkommnis am 00. März 0000 gewesen, bei dem der Kläger am Nachmittag gegen 14 Uhr, nach mehrmaliger Aufforderung dies zu unterlassen, mit einem Stock gegen das Fahrzeug einer Lehrkraft geschlagen habe. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme komme der Schulleiterin Ermessen zu. Sie treffe die Auswahl der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, da eine Ordnungsmaßnahme einen einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Schülers darstelle. Auch die Verfahrensgrundsätze des § 53 SchulG NRW seien zu beachten. Die beschlossene Ordnungsmaßnahme müsse geeignet sei, den gewünschten Erfolg, nämlich die Sicherung und Aufrechterhaltung der Erziehungsarbeit und die Einhaltung des Schulfriedens zu gewährleisten, sowie eine Verhaltensänderung bei betroffenen Schülern für die Zukunft zu erzielen. Durch die Tatsache, dass die vorherige Ermahnung einer anderen als der geschädigten Lehrkraft mehrmals missachtet worden sei, werde schon deutlich, dass eine rein erzieherische Einwirkung weder in der aktuellen Situation noch für die Zukunft einen Erfolg herbeigeführt hätte. Soweit in dem Widerspruch angeführt werde, dass der Schüler die Ermahnungen der Lehrkraft L. nicht gehört bzw. wahrgenommen habe, sei dies anzuzweifeln, da sowohl ein energisches Einwirken aus der Ferne als auch ein persönliches ermahnendes Gespräch an dem Auto selbst erfolgt sei. Der Hinweis, dass der anwesende Oberstufenschüler das Gespräch zwischen der Lehrkraft und em Kläger nicht erwähne, wisse nicht zu überzeugen, da dieser Schüler erst nach der Beschädigung des Fahrzeugs und während des Beginns des Gesprächs zwischen Herrn U. und dem Kläger am Ort des Geschehens gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Einwandes, dass eine E-Mail Korrespondenz zwischen der Klassenlehrerin und der Mutter des Klägers hinsichtlich einer möglichen Diagnose des Asperger-Syndroms bestünde, liege weder der Bezirksregierung noch der Schule ein fachärztliches Gutachten mit dieser Diagnose vor. Somit bleibe es bei einem Verdacht, der nicht weiter ins Gewicht falle. Trotzdem werde darauf hingewiesen, dass selbst eine bestehende Diagnose des Asperger-Syndroms keine Rechtfertigung für jegliches Fehlverhalten des Schülers darstellen würde. Die Argumente hinsichtlich des Schauens eines Pornos oder eines Musikvideos lägen neben der Sache, da diese nicht Bestandteil des schriftlichen Verweises seien. Dieser richte sich allein gegen den bewusst herbeigeführten Schaden an fremdem Eigentum. Der schriftliche Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme ohne konkreten Regelungsgehalt stehe in keinem Missverhältnis zum angestrebten Zweck und befinde sich angesichts des Vorkommnisses im unteren Bereich der Verhältnismäßigkeit. Die Eltern des Klägers haben als gesetzliche Vertreter des Klägers mit anwaltlicher Hilfe am 12. August 2022 Klage gegen den ausgesprochenen Verweis erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Bereits im Widerspruchsverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie bei ihrem Sohn, dem Kläger, der Verdacht auf ein Asperger-Syndrom diagnostiziert worden sei. Dieser Verdacht habe sich leider zur Gewissheit bestätigt. Bei ihrem Sohn sei ein atypischer Autismus sowie eine Störung des Sozialverhaltens mit sozialer Bindung diagnostiziert worden, wie das vorgelegte Schreiben des kinder- und jugendpsychiatrischen und -psychotherapeutischen Zentrums vom 11. August 2022 belege. Das Störungsbild umfasse insbesondere erhebliche Schwächen in der Informationsverarbeitung, welche bei dem Jugendlichen Einschränkungen zur Folge hätten. Der Verweis sei rechtswidrig, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Es habe kein Fehlverhalten des Klägers vorgelegen. Es habe keine Sachbeschädigung, also eine Straftat, gegeben. Herr U. habe seine Darstellung relativiert bzw. vollständig geändert, wenn man sein Schreiben vom 14. Juni 2022 an die Schulleiterin berücksichtige. Diesem Schreiben zufolge sei der angebliche Schaden ohne jeden Kostenaufwand beseitigt worden und lediglich eine kurze Politur notwendig gewesen. Es habe also keine Substanzverletzung am Fahrzeug von Herrn U. gegeben. Wenn hier von einer mutwilligen Beschädigung durch ihn, den Kläger, gesprochen werde, stelle dies eine nicht zu rechtfertigende Dramatisierung zu seinen Lasten dar. Soweit ihm zur Last gelegt werde, dass dieser die vorherige Ermahnung des Lehrers L. ignoriert habe, müsse die Tatsache gesehen werde, dass er an einem atypischen Autismus leide, der es mit sich bringe, dass er Probleme mit der Verarbeitung von Informationen habe. Er habe deshalb auch erklärt, dass er die von Herrn L. aus der 3. Etage des Schulgebäudes gerufene Ermahnung gar nicht gehört habe. Bei einem 11 Jahre alten Schüler, der beim Warten auf seinen Vater mit einem zufällig gefundenen Stock gespielt habe, hätte ein erzieherisches Gespräch allemal ausgereicht. Die Autismusbeauftragte der Stadt Y. kümmere sich seit circa einem Jahr um ihn. In regelmäßigen Abständen hospitiere diese in der Schule und versuche gemeinsam mit seiner Mutter, die Umgebung und den Unterricht für ihn autismusgerecht zu gestalten. Dies habe auch bereits sehr geholfen. Die Autismusbeauftragte setze nach Möglichkeit den Nachteilsausgleich durch, was sich durchaus als teilweise schwierig gestalte. Des Weiteren habe er zur Überbrückung der Wartezeit bis zum Beginn der Autismustherapie Ergotherapie in Benrath. Dort sei aktiv an seiner Emotionsregulation sowie der Konzentrationsfähigkeit gearbeitet worden. Auch dies habe massiv dazu beigetragen, dass er in der Schule besser zurechtkomme. Seit Oktober 2023 bekomme er nun nach sehr langer Wartezeit die nötige Autismustherapie. Er habe jede Woche einen Termin bei der Diakonie Y. sowie monatlich ein Elterngepräch und ungefähr halbjährlich ein Hilfeplangespräch gemeinsam mit dem Jugendamt. Inwieweit die Autismustherapie Früchte trage, bleibe abzuwarten. Alles in allem stelle sich die Situation nun so dar, dass er sich wohler in der Schule fühle und sich nun auch besser konzentrieren könne. Dies bemerke man auch an seinen guten Noten. Er habe auch Freunde auf der Schule. Es gebe jedoch auch Klassenkameraden, die versuchten, ihn auszunutzen bzw. er erkenne nicht, dass es sich hierbei nicht um Freunde handle. Dies solle nun auch mit der Autismustherapie angegangen werden, ebenso wie das Erkennen von Mimik und Gestik. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 29. April 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Es habe nach dem Erlass des Verweises wegen des Vorfalls vom 00. März 0000 eine weitere Ordnungsmaßnahme gegen den Kläger gegeben. Dieser sei drei Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden, nachdem er am 00. Dezember 0000 beim Zündeln auf der Jungentoilette erwischt worden sei. In der mündlichen Verhandlung führt der Beklagte an, dass in der Folgezeit am 00. August 0000, 00. November 0000, 00. Dezember 0000, 00. Dezember 0000 und am 00. Januar 0000 weiteres schulisches Fehlverhalten des Klägers aufgetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage gegen den gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 29. April 2022 ausgesprochenen schriftlichen Verweis hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 29. April 2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den gegenüber dem Kläger als schulrechtliche Ordnungsmaßnahme ausgesprochenen Verweis ist § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere sind die Verfahrensregelungen des § 53 Abs. 6 und 8 SchulG NRW sowie die Formvorschrift des § 53 Abs. 9 SchulG NRW beachtet worden. Die Eltern des Klägers haben in der Anhörung neben dem Kläger Gelegenheit bekommen, zu der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzung am 00. März 0000 Stellung zu nehmen und diese ist ihnen auch zuvor unter Angabe des Sachverhaltes mit der Einladung zur Anhörung von der Schule mitgeteilt worden. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsake haben der Kläger und seine Mutter den Termin zur Anhörung wahrgenommen und sich in der Lage gesehen, zu den dem Kläger vorgeworfenen Fehlverhalten Stellung zu nehmen. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. In materieller Hinsicht dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dann angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin davon ausgegangen ist, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die Jahrgangsstufe 5 besuchte, eine Pflichtverletzung bzw. ein ihm zuzurechnendes schulisches Fehlverhalten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 bzw. 4 SchulG NRW begangen und seine nach § 42 Abs. 3 SchulG NRW bestehenden Pflichten verletzt hat, indem er am 00. März 0000 im schulischen Bereich mit einem Stock das Fahrzeug der Lehrkraft U. zerkratzt hat. Dabei durfte die Schulleiterin zum Zeitpunkt der Anordnung des Verweises vom 29. April 2022 nach erfolgter Aufklärung von folgenden Sachverhalt zugrunde legen: Nach der glaubhaften Angabe der Lehrkraft U., dessen Angaben als dienstliche Stellungnahme eine erhöhte Beweiskraft zukommt und der den Sachverhalt der Schulleiterin gemeldet hatte, hatte dieser am 00. März 0000 gegenüber der Mutter des Klägers angegeben, dass er an diesem Tag gegen 14:00 Uhr den Kläger dabei beobachtet habe, wie dieser einen Stock, der neben seinem geparkten Fahrzeug gelegen habe, aufgehoben und mit dem spitzen Ende mit großer Wucht gegen die Stoßstange seines Fahrzeuges geschlagen habe. Daraufhin habe er den Kläger energisch aufgefordert, den Stock sofort fallen zu lassen, sein Fahrzeug in Ruhe zu lassen und sich von seinem Auto zu entfernen. Auf seine Frage, was das solle, habe ihm der Kläger keine Antwort geben können. Auf den von ihm beigefügten Lichtbildern ist im vorderen linken Bereich des abgebildeten Fahrzeugs deutlich, der von ihm geschilderte Kratzer zu sehen. Seine Aussage, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit einem Stock im Bereich der geparkten Autos hantiert hat, wird von einer weiteren Lehrkraft bestätigt. Herr L. gab an, dass er an diesem Tag von oben gesehen habe, wie der Kläger und ein weiterer Junge an seinem Auto, dass in der Nähe des Fahrzeugs von Herrn U. geparkt worden sei, rumgesprungen seien und sich aufgestützt hätten. Er habe diese daraufhin aus der dritten Etage sehr lautstark ermahnt, das zu unterlassen. Kurz danach sei er zu seinem Auto gegangen, um nach Hause zu fahren und habe gesehen, dass der Kläger dort mit einem großen Stock herumgelaufen sei, auch wieder auf das Auto zugelaufen sei. Dann habe er diesem durchaus energisch gesagt, dass er mit dem Stock bitte nicht an sein Auto kommen solle, da sie sonst ein Problem bekommen würden. Dass sich der Kläger an diesem Tag mit einem Stock in der Nähe des Autos von Herrn U. befunden hat, wird zudem von einem Oberstufenschüler bestätigt, der vor der Schule auf einen Freund gewartet hatte. Dieser gab an, dass ein Schüler, bei dem es sich wegen des nachfolgenden Gesprächs mit der Lehrkraft U. um den Kläger gehandelt haben muss, mehrfach mit einem Stock in der Hand um den vorderen Bereich des Autos von Herrn U. herumgelaufen sei, woraufhin Herr U. diesem eindrucksvoll klargemacht hätte, dass er aufhören solle. Daraufhin habe der Kläger behauptet, dass er nichts gemacht habe, wobei ihm diese Aussage jedoch fraglich erschienen sei, da dieser den Stock noch in der Hand gehabt habe. Der Kläger hat bei seiner Anhörung am 25. April 2022 eingeräumt, dass er an diesem Tag vor der Schule auf seinen Vater gewartet habe und dort gemeinsam mit einem Mitschüler aus der 5a im Bereich der geparkten Autos, wo auch das Auto von Herrn U. gestanden habe, mit Stöcken gespielt habe. Die Schulleiterin durfte mithin nach allen Aussagen davon ausgehen, dass der im vorderen Bereich des Fahrzeugs von Herrn U. befindliche Kratzer durch den von dem Kläger geführten Stock verursacht worden ist. Eine alternative Ursache für den Kratzer an dem Fahrzeug der Lehrkraft U. ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Der Kläger hat sich vielmehr dahingehend eingelassen, dass der Kratzer beim Spielen entstanden sei, er diesen nicht mutwillig verursacht habe und es sich nicht um eine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinne handle. Vor diesem Hintergrund durfte die Schulleiterin vor dem Ausspruch des schriftlichen Verweises von einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes absehen. Es ist zu berücksichtigen, dass schulische Ordnungsmaßnahmen ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen sind, die der Prävention dienen, es sich aber nicht um „Schulstrafen“ handelt, mit denen der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Schülers in der Vergangenheit ahnden oder disziplinieren will. Dementsprechend unterliegt die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme auch nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 - 19 A 508/16 -, juris, Rn. 14. und ist es für die Verhängung des streitgegenständlichen Verweises unerheblich, ob dass dem Kläger als Verursacher zuzurechnende Verhalten eine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinne darstellt oder nicht, da Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW anderen Zwecken dienen als eine Kriminalstrafe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N. Abgesehen davon, dass das Verhalten des Klägers am 00. März 0000 schon deshalb keine strafrechtlich zu sanktionierende Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB darstellt, weil der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger aufgrund seines Alters zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafmündig war (§ 19 StGB), ist es auch nicht Aufgabe einer Schulleiterin, zu bewerten, ob das Verhalten eines Schülers einen Straftatbestand erfüllt, sondern ist diese Prüfung der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den zuständigen Gerichten vorbehalten. Der Schulleiterin obliegt hingegen die Prüfung, ob das dem Kläger zuzurechnende Verhalten ein schulisches Fehlverhalten darstellt, dass den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme rechtferrtigt. Vor diesem Hintergrund ist es zudem unerheblich, ob das Verhalten des Klägers am 00. März 0000 mit dem Stock eine Substanzverletzung am Fahrzeug von Herrn U. im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB bewirkt hat oder nicht. Die Lehrkraft U. hat in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 14. Juni 2022 nach dem Erlass des Verweises angegeben, dass der Schaden an seinem Fahrzeug nach zweimaligem Waschen auf eine braune Schramme von circa 2 cm habe reduziert werden können. Der Mitarbeiter einer Autowerkstatt habe ihm mitgeteilt, dass es sich um „Astabrieb“ handle und kein weiterer (tieferer) Schaden im Lack zu erkennen sei, der durch eine kurze Politur kostenlos repariert habe werden können. Diesem Schreiben ist einerseits zu entnehmen, dass der festgestellte „Astabrieb“ dafürspricht, dass der vorgefundene Kratzer von einem Stock verursacht worden ist, was die bisherigen Angaben der Lehrkraft U. zum Geschehensablauf am 00. März 0000 unterstützt. Zum anderen hat die Lehrkraft U. in der E-Mail vom 14. Juni 2022 nochmal deutlich gemacht, dass nach seiner Wahrnehmung der Kläger nicht mit dem Stock gewedelt und vermeintlich fahrlässig sein Fahrzeug beschädigt habe, sondern den Stock am kurzen Ende genommen und diesen gegen sein Fahrzeug geschlagen habe. Deshalb gab es im Widerspruchsverfahren für die Widerspruchsbeshörde auch keinen Anlass, das Verhalten des Klägers, das Grundlage für den streitgegenständlichen Verweis der Schulleiterin war, anders zu bewerten als zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 29. April 2022. Die Entscheidung der Schulleiterin, auf den Pflichtverstoß des Klägers durch Verhängung einer Ordnungsmaßnahme zu reagieren, indem sie dem Kläger einen schriftlichen Verweis erteilte, erscheint bei der hier vorzunehmenden Prüfung angemessen und lässt im Übrigen keinen Ermessensfehler erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schule bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum obliegt, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. November 2010 - 9 K 2126/09 -, juris, Rn. 31 f. unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW. Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass der ausgesprochene Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW die unterste Stufe der möglichen Ordnungsmaßnahmen darstellt. Dass der in § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW normierte Vorrang erzieherischer Einwirkungen nach Abs. 2 vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 nicht beachtet worden ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. In dem Protokoll der Anhörung vom 25. April 2022 sind mehrere Vorfälle vor dem 00. März 0000 aufgelistet, die belegen, dass der Kläger seit dem Beginn seiner Schullaufbahn am T.-G.-Gymnasium im Schuljahr 2021/2022 mehrere schulische Pflichtverletzungen, darunter auch solche, die – wie der streitgegenständliche Vorfall – gegen die Sachen Dritter gerichtet waren, begangen hatte, auf die die Schule mit erzieherischen Einwirkungen, wie Elterngesprächen, und Tadeln reagiert hatte. Noch unmittelbar vor dem Vorfall am 00. März 0000 hatte die Lehrkraft L. nach deren glaubhaften Angaben im Rahmen einer erzieherischen Einwirkung den Kläger zweimal aufgefordert, das Spielen mit einem Stock an den geparkten Autos zu unterlassen. Selbst wenn der Kläger diese nach Einschätzung der Lehrkraft lautstarke Ermahnung aus dem dritten Stock nicht wahrgenommen haben sollte, ist es nicht plausibel, dass dies auch für die dessen direkte Ansprache des Klägers galt, die unmittelbar vor dem Auto von Herrn L. erfolgte, in dessen Nähe das Fahrzeug der Lehrkraft U. geparkt war. Zudem zwingt der Vorranggrundsatz nach § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW die Schule nach dessen Wortlaut nur dann zur vorrangigen Anwendung von Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2, wenn diese „ausreichen“, um angemessen auf das Fehlverhalten des Schülers zu reagieren. Ist dieses Fehlverhalten aber nach der fehlerfreien pädagogischen Bewertung der Schule von einem solchen Gewicht, dass Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2 nicht ausreichen, darf sie die Stufe dieser Maßnahmen überspringen und sofort eine förmliche Ordnungsmaßnahme nach Abs. 3 aussprechen, ohne zuvor mit Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2 auf sein Fehlverhalten reagiert zu haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 19 A 3092/17 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N. Die Entscheidung über die Art der Ordnungsmaßnahme und ihren Umfang hat die Schule in Ausübung des ihr obliegenden pädagogischen Ermessens je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 19 B 679/24 -, juris, Rn. 11 f. m.w.N. Die Schulleiterin hat das Fehlverhalten des Klägers unter Berücksichtigung des Geschehensablaufes und der altersgemäßen Einsichtsfähigkeit des Klägers als hinreichend schwer eingestuft, um es nicht bei erzieherischen Einwirkungen zu belassen, sondern nicht nur aus spezialpräventiven sondern auch aus generalpräventiven Gründen den Auspruch der mildesten Ordnungsmaßnahme des schriftlichen Verweises nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW für erforderlich zu halten. Der schriftliche Verweis ist als mildeste Ordnungsmaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, um eine Verhaltensänderung bei dem Kläger zu bewirken sowie zur Generalprävention zu wirken, da der Vorfall in der Öffentlichkeit stattgefunden hat und von mehreren Personen bemerkt worden ist. Auch der Umstand, dass der Kläger ausweislich eines Schreibens des kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen Zentrums Y. vom 11. August 2022, welches erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme am 29. April 2022 und dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2022 vorgelegt worden ist, an einem atypischen Autismus und einer Störung des Sozialverhaltens mit sozialer Bindung erkrankt ist, bietet keinen Anlass, den ergangenen schriftlichen Verweis abzuändern, selbst wenn der Schule zuvor schon ein entsprechender Verdacht mitgeteilt worden ist. Eine derartige Erkrankung enthebt den Kläger als Schüler nicht von seinen nach § 42 Abs. 3 SchulG bestehenden Pflichten, insbesondere der nach § 42 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW bestehenden Pflicht, die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer zu befolgen, um eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie den Schutz von Personen und Sachen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 -, juris, Rn. 7 zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) bei einem Schüler der an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) litt. Der Durchsetzung dieser Ziele dient der gegenüber dem Kläger ergangene streitgegenständliche schriftliche Verweis. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verweises am 29. April 2022 in seinem ersten Schulbesuchsjahr auf der Schule befand und es sich um die erste gegenüber ihm erlassene Ordnungsmaßnahme handelte, sodass zu diesem Zeitpunkt noch keine vertieften schulischen Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seine Reaktion auf Ordnungsmaßnahmen von Seiten der Schule vorhanden waren. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin auf das schulische Fehlverhalten des Klägers mit dem Ausspruch eines schriftlichen Verweises als mildeste Ordungsmaßnahme reagiert hat. Der Beklagte hatte auch keinen Anlass in der mündlichen Verhandlung den Verweis für die Zukunft, im Hinblick darauf, dass der ausgesprochene Verweis keine dauernden Folgen nach sich zieht und des seitdem vergangenen Zeitraumes, aufzuheben. Denn seitdem hat es weitere Vorfälle im schulischen Umfeld gegeben, an denen der Kläger beteiligt war, aufgrund derer es eine weitere Ordnungsmaßnahme und erzieherische Einwirkungen gegeben hat bzw. der Erlass derartiger Maßnahmen im Raum steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.Verb. mit 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 38.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.