Beschluss
19 B 272/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0401.19B272.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ordnungsverfügung der T. N. N1. Gesamtschule N2. vom 12. Dezember 2019 abgelehnt hat. Auch aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Ordnungsverfügung, mit der der Antragsteller nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW von der Schule entlassen wurde, bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Erfolglos bleibt zunächst der Einwand des Antragstellers, eine „Androhung der Entlassung auf Grundlage der gleichen Geschehnisse, die schon zum rechtswidrigen Ausschluss vom Unterricht geführt haben“, sei „ebenfalls rechtswidrig“. Abgesehen davon, dass hier nicht eine Androhung der Entlassung, sondern die Entlassung selbst im Streit steht, führt die Bezugnahme des Antragstellers auf den von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 (18 L 1833/19) zurückgenommenen Unterrichtsausschluss schon deshalb nicht weiter, weil der streitgegenständlichen Entlassung ein Fehlverhalten des Antragstellers zugrunde liegt, dass im Wesentlichen erst nach jenem Unterrichtsausschluss zu verzeichnen war. Sollte das Vorbringen auf den am 25. November 2019 erneut angeordneten Unterrichtsausschluss abzielen, greift es ebenfalls nicht durch. Ein Fehlverhalten, das zu einem Unterrichtsausschluss führt, ist für weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen der Schule nicht „verbraucht“. Der strafprozessuale Grundsatz „ne bis in idem“, wonach niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG), findet im Recht der Schulordnungsmaßnahmen keine entsprechende Anwendung, weil diese nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW anderen Zwecken dienen als eine Kriminalstrafe. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 -, juris, Rn. 2 ff.m. w. N. Gerade ein schwerwiegendes Fehlverhalten, wie es hier dem Antragsteller zur Last fällt, kann es erforderlich machen, einen Schüler nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW als „Akutmaßnahme“ vorübergehend vom Unterricht auszuschließen, ohne dass allein damit dem Fehlverhalten bereits angemessen begegnet wird. In einem solchen Fall kann eine weitere, auch strengere Ordnungsmaßnahme nach den jeweiligen Umständen durchaus geboten sein. Insbesondere darf die Schule auch nach einem kurz zuvor wegen desselben Fehlverhaltens ausgesprochenen Unterrichtsausschluss die Entlassung eines Schülers von der Schule verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 ‑ 19 B 264/20, 19 E 139/20 ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks (demnächst in juris); vgl. dazu, dass der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht mit einer anderen Ordnungsmaßnahme verbunden werden kann, auch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 19 B 985/14 -, juris, Rn. 23; Kumpfert, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, Stand August 2019, § 53 Anm. 3.4. Auf die schon erstinstanzlich angebrachte Rüge des Antragstellers, die Schule habe den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen eingegangen. Dem hält die Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Der pauschale Einwand des Antragstellers, die Schule habe für ihn „günstige Umstände … gar nicht in Erwägung gezogen“, lässt offen, welche konkreten Umstände, die der Schule bei Erlass der Ordnungsmaßnahme bekannt gewesen sein müssten, außer Acht gelassen worden sein sollen. Soweit der Antragsteller die erst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Seite vorgelegten Unterlagen anspricht, hat das Verwaltungsgericht den bestrittenen Vorfall am 18. November 2019 ausdrücklich unberücksichtigt gelassen (S. 5 des Beschlussabdrucks). Die Beschwerde legt nicht dar, dass die rechtliche Würdigung bei Ausklammerung jenes Vorfalls zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste. Was die anderen ihm zur Last liegenden Vorfälle anbelangt, so werden diese durch die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen entweder gar nicht oder in Anbetracht der weiteren Erkenntnismittel, die Bestandteil der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sind, jedenfalls nicht hinreichend in Frage gestellt. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass die von der Schule zugrunde gelegten Aussagen (insbesondere auch anderer Schüler) „allesamt durch Vorlage beim Verwaltungsgericht widerlegt worden sind“, wie die Beschwerde meint. Der Vorwurf des Antragstellers, ihm sei „keine Gelegenheit zum mündlichen Vortrag gegeben“ worden, trifft nicht zu. Die Eltern des Antragstellers sind mit Schreiben des Schulleiters vom 27. November 2019 zu der Sitzung der Ordnungskonferenz am 3. Dezember 2019 eingeladen worden mit dem Hinweis, „der Schüler“ könne „einen Mitschüler oder eine Lehrerin/einen Lehrer dieser Schule seines Vertrauens hinzuziehen“. Der Antragsteller hätte an dieser Sitzung gleichermaßen teilnehmen und sich äußern können, wie er und seine Mutter es bei der vorangegangenen Sitzung der Konferenz am 25. Juni 2019 getan haben. Dass der Antragsteller an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidet, stand der Verhängung der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme nicht entgegen. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend begründet (S. 5 ff. des Beschlussabdrucks). Die Ausführungen des Antragstellers dazu, wie die Schule mit seiner ADHS umgegangen sei, geben eine rechtliche Relevanz für den vorliegenden Streitgegenstand nicht zu erkennen und sind, soweit sie den Vorwurf an die Schule beinhalten, ihm seien „etwaige Hilfen … nicht angeboten“ worden, nach Aktenlage unzutreffend. Den Eltern des Antragstellers ist, wie aus den Verwaltungsvorgängen hervorgeht, mehrfach nahegelegt worden, den schulpsychologischen Dienst und andere Möglichkeiten „professioneller Hilfe“ in Anspruch zu nehmen. Wenn sie von solchen Möglichkeiten entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend Gebrauch machen, fällt dies nicht in die Verantwortung der Schule. Soweit der Antragsteller das Fehlen einer wirksamen vorherigen Androhung der Entlassung von Schule rügt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn die im Klageverfahren 18 K 8417/19 angefochtene und nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Androhung vom 25. Juni 2019 außer Acht gelassen würde, die hier streitgegenständliche Entlassung bei summarischer Prüfung nicht unverhältnismäßig erschiene (S. 7 des Beschlussabdrucks). Zuvor hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Entlassung eines Schülers von der Schule grundsätzlich eine (wirksame) Androhung voranzugehen hat, die Schule allerdings im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, ausnahmsweise mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf; sie darf dann insbesondere also auch die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2020, a. a. O., S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, NWVBl. 2006, 429, juris, Rn. 8. Dass die im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Entlassung des Antragstellers von der Schule ausgehend von diesen Maßgaben unverhältnismäßig ist, zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit der diesbezüglichen Würdigung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).