OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 3092/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0109.19A3092.17.00
4mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der in § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW normierte Vorrang erzieherischer Einwirkungen nach Abs. 2 vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 hindert die Schule nicht, die Stufe der Erziehungsmaßnahmen zu überspringen und sofort eine förmliche Ordnungsmaßnahme nach Abs. 3 auszusprechen, wenn das Fehlverhalten des Schülers nach der fehlerfreien pädagogischen Bewertung der Schule von einem solchen Gewicht ist, dass Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2 nicht ausreichen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW normierte Vorrang erzieherischer Einwirkungen nach Abs. 2 vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 hindert die Schule nicht, die Stufe der Erziehungsmaßnahmen zu überspringen und sofort eine förmliche Ordnungsmaßnahme nach Abs. 3 auszusprechen, wenn das Fehlverhalten des Schülers nach der fehlerfreien pädagogischen Bewertung der Schule von einem solchen Gewicht ist, dass Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2 nicht ausreichen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensmangels (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung des inzwischen 13-jährigen Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass seine Mutter über die ihm vorgeworfenen schulischen Pflichtverletzungen informiert worden sei und zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten habe (S. 7 des Urteilsabdrucks). Gegen diese Feststellung wendet der Kläger ohne Erfolg ein, seine Mutter sei lediglich in einem Telefonanruf darüber informiert worden, dass man ihm beleidigende Äußerungen über Whatsapp vorwerfe, eine eigene Stellungnahme habe sie jedoch nicht abgeben können, und seine Eltern hätten auch weder tatsächliche noch rechtliche Informationen über Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts, die Verfahrensabläufe und die rechtlichen Konsequenzen einer möglichen schulischen Entscheidung erhalten. Entgegen dieser Darstellung hatten die Eltern des Klägers sehr wohl „Gelegenheit zur Stellungnahme“ im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW, und sie haben diese Gelegenheit auch wahrgenommen. Die Klassenlehrerin G. hat die Mutter am Dienstag, dem 26. Januar 2016, telefonisch über das ihrem Sohn vorgeworfene Fehlverhalten informiert und sie auf eine mögliche Ordnungsmaßnahme hingewiesen. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Klassenlehrerin vom 4. Februar 2016 (Blatt 22 des Verwaltungsvorgangs). Diese telefonische Information war auch hinreichend konkret, insbesondere enthielt sie den konkreten Hinweis auf die ihrem Sohn vorgeworfenen Beleidigungen gegenüber einer Mitschülerin am Freitag, dem 22. Januar 2016, zwischen 17 und 18 Uhr, in den Sprachnachrichten der gemeinsamen Whatsapp-Chatgruppe „Klassen 5 am DBG“ der 5. Klassen des E. -Gymnasiums. Denn die Mutter hat der Klassenlehrerin am 27. Januar 2016 (Mittwoch) ebenfalls telefonisch mitgeteilt, dass noch ein weiterer Junge beteiligt gewesen sei, und sie hat ihr aus dem Mobiltelefon des Klägers sowohl den Whatsapp-Verlauf dieser Chatgruppe zur genannten Zeit als auch die einzelnen Whatsapp-Sprachnachrichten weiter geleitet, welche unter anderem die von ihrem Sohn gesprochene Beleidigung einer Mitschülerin als „Mobbing-Fotze“ enthielten. Aus dieser Reaktion der Mutter lässt sich rückschließen, dass für sie aus dem Anruf der Klassenlehrerin hinreichend klar ablesbar war, welche Äußerung die Schule ihrem Sohn als Beleidigung und Pflichtverletzung im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW vorwarf. Hiernach hatten die Eltern zwischen dem genannten Telefonanruf am 26. Januar 2016 und dem postalischen Zugang des schriftlichen Bescheides des Schulleiters vom 27. Januar 2016 ausreichend Gelegenheit, den Vorfall mit ihrem Sohn zu besprechen und hierzu eine Stellungnahme gegenüber dem Schulleiter abzugeben. Abgesehen davon durfte der Schulleiter einen dringenden Fall im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 SchulG NRW annehmen, der auch ein Nachholen der Anhörung nach Halbsatz 2 in der Zeit nach dem postalischen Zugang seines schriftlichen Bescheides vom 27. Januar 2016 gerechtfertigt hätte. Denn die am vorhergehenden Freitag ins Netz gestellten Whatsapp-Beleidigungen des Klägers und seiner Klassenkameraden hatten nach den Angaben des Schulleiters viele der insgesamt etwa 80 im Chat angemeldeten Schüler und deren Eltern schon während des Wochenendes gelesen und ihre Lehrer sofort am Montagmorgen noch vor Unterrichtsbeginn darüber informiert. Auch in der Klasse des Klägers war der Vorfall danach bereits Thema, bevor seine Klassenlehrerin G. davon erfuhr. Diese Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme eines dringenden Falles im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 SchulG NRW. Auch nach dem postalischen Zugang des schriftlichen Bescheides des Schulleiters vom 27. Januar 2016 hatten die Eltern des Klägers ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW und haben diese ebenfalls wahrgenommen (Schreiben des Vaters des Klägers vom 1. Februar 2016). Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht weiter vor, es habe ungeprüft gelassen, ob die ihm angelastete Beleidigung der Schülerin K. L. tatsächlich von ihm oder aber vielmehr von seinem Mitschüler O. N. stammte, dessen Äußerungen sich auf die Schülerin K. bezogen hätten, während er, der Kläger, sich mit seinem Ausspruch auf eine Schülerin mit dem Vornamen K1. bezogen habe, die eine andere Schülerin als K. L. sei (Nr. 1.b. und 2.a. der Antragsbegründung). Dieser Vorwurf geht an den maßgeblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Klägers im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zutreffend unter anderem darin gesehen, dass er eine Mitschülerin mit der Bezeichnung als „Mobbing-Fotze“ schwer beleidigt und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hat (S. 7 des Urteilsabdrucks). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass diese Pflichtverletzung dem Kläger im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 5 SchulG NRW zuzurechnen ist, zumal er auch zugegeben hat, die fragliche Beleidigung als Whatsapp-Sprachnachricht selbst gesprochen und in die genannte Chatgruppe gestellt zu haben. Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, „dass die Schülerin K1. die Behauptungen des Klägers nicht wahrgenommen bzw. diese als unbedeutend eingestuft hat“, erscheint angesichts des Mediums, in dem die Beleidigung verbreitet wurde, lebensfremd und vermag schon deshalb kein Aufklärungsdefizit zu begründen. Davon abgesehen bliebe die schulöffentliche Herabwürdigung einer Mitschülerin auch dann ein schwerwiegendes Fehlverhalten, wenn unterstellt würde, dass sie von der betroffenen Schülerin nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Ebenso ist auch die weitere Pflichtverletzung dem Kläger im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 5 SchulG NRW zuzurechnen, die das Verwaltungsgericht zutreffend darin gesehen hat, dass er mit seinem Mobiltelefon O. N. und zwei weiteren Mitschülern ermöglicht hat, in seiner Anwesenheit weitere Beleidigungen mittels Whatsapp-Sprachnachrichten in die genannte Chatgruppe einzustellen. Vergeblich versucht der Kläger ferner, sein Fehlverhalten durch die Vermutung zu relativieren, „dass es zuvor einen Konflikt gegeben haben“ müsse, den O. N. mit K. L. um Schokoladenriegel gehabt habe und der das Verwaltungsgericht zur der Aufklärung habe veranlassen müssen, ob „der Kläger mit seinem Kommentar auf Whatsapp die Interessen anderer Mitschüler wahrnehmen wollte, indem er diese verteidigt und sich für diese einsetzt.“ Aus dieser Vermutung ergibt sich keinerlei konkreter Anhaltspunkt für die in der Antragsbegründung ebenfalls nur als bloße Spekulation in den Raum gestellte „andere rechtliche Bewertung insbesondere hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Ordnungsmaßnahme“. Abgesehen davon liegt hierin schon deshalb keine unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren jederzeit Gelegenheit hatte, den behaupteten Konflikt und seine erstmals in der Antragsbegründung vermutungsweise in den Raum gestellte angebliche Interessenwahrnehmung für O. N. mit konkreten Tatsachen zu untermauern. Von dieser Gelegenheit hat er bis heute keinen Gebrauch gemacht. Bereits von der Sache her unzutreffend ist der weitere Vorwurf des Klägers, „dass das Urteil nicht erkennen lässt, welche Maßnahmen von Seiten der Schule im Vorhinein ergriffen wurden, um im Wege erzieherischer Einwirkungen den Schülern deutlich und bewusst zu machen, wie mit Nachrichten über moderne Kommunikationsmittel ‑ hier per Whatsapp ‑ umzugehen ist, und welche Gefahren damit für sie selbst und Dritte verbunden sind.“ Auf den hiermit der Sache nach gerügten Verstoß gegen den in § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW normierten Vorrang erzieherischer Einwirkungen nach Abs. 2 vor den förmlichen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 ist das Verwaltungsgericht sehr wohl eingegangen. Auf S. 11 des Urteilsabdrucks hat es hierzu ausgeführt, die Maßnahme sei auch erforderlich, insbesondere seien nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Beklagten vorliegend erzieherische Einwirkungen im Sinn des § 53 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW allein nicht ausreichend. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts ist auch zutreffend. Der Vorranggrundsatz nach § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW zwingt die Schule nach dessen Wortlaut nur dann zur vorrangigen Anwendung von Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2, wenn diese „ausreichen“, um angemessen auf das Fehlverhalten des Schülers zu reagieren. Ist dieses Fehlverhalten aber nach der fehlerfreien pädagogischen Bewertung der Schule von einem solchen Gewicht, dass Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2 nicht ausreichen, darf sie die Stufe dieser Maßnahmen überspringen und sofort eine förmliche Ordnungsmaßnahme nach Abs. 3 aussprechen, ohne zuvor mit Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2 auf sein Fehlverhalten reagiert zu haben. Zum Überspringen leichter Ordnungsmaßnahmen bei Erlass einer schweren Ordnungsmaßnahme vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 6. Juni 2006 ‑ 19 B 742/06 ‑, NWVBl. 2006, 429, juris, Rn. 8 (China-Böller). Hier haben der Schulleiter und das Verwaltungsgericht das Fehlverhalten des Klägers zutreffend als hinreichend schwer einstuft, um sogleich die mildeste Ordnungsmaßnahme des schriftlichen Verweises nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW auszusprechen. Mit seinen weiteren verharmlosenden Ausführungen zu dem ihm als damals 10-Jährigem angeblich fehlenden Wissen um die ehrkränkende Breitenwirkung einer derartigen Nutzung von Whatsapp weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit auch dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts (Nr. 1.d. und 2.b. der Antragsbegründung). Seine Behauptung, „für ihn stellte sich die Situation nicht anders dar, als hätte er im Konflikt dem Mädchen K1. unmittelbar gegenübergestanden“, ist lebensfremd und steht im Widerspruch zur Mitteilung des Schulleiters in der Klageerwiderung, der Kläger habe den Sachverhalt anlässlich seiner Anhörung am 26. Januar 2016 im vollem Umfang zugegeben. Die wiederholten Vorwürfe des Klägers an den Schulleiter, er habe ihn dabei „eingeschüchtert“ und außerdem bei der Wissensvermittlung an der Schule über den Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln „versagt“, entbehren ebenfalls jeder konkreten Tatsachengrundlage. Auffällig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger sich angeblich „bereits im Vorfeld aus eigenem Antrieb bei der betreffenden Person schriftlich und mündlich entschuldigt“ haben will (Schreiben seines Vaters vom 1. Februar 2016), dieses Entschuldigungsschreiben jedoch nicht vorgelegt hat. Abgesehen davon ist die Würdigung des Schulleiters und des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das Eingeständnis des Klägers und seine Entschuldigung die Wahl des schriftlichen Verweises als der mildesten der in § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW aufgezählten Ordnungsmaßnahmen als angemessen im Sinn des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheinen lassen, der als verfassungsrechtlicher Grundsatz in § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW einfachgesetzlich konkretisiert ist. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der gerügten Aufklärungsmängel zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es weder den Kläger zu seinen Kenntnissen über Whatsapp noch seine Mutter zu ihrer Anhörung durch die Klassenlehrerin persönlich angehört hat. Eine solche Sachverhaltsaufklärung drängte sich aus den bereits erörterten Gründen nicht auf. Der Kläger, der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung anwaltlich und durch seine Eltern vertreten war, hat vor dem Verwaltungsgericht auch keine dahin gehende Beweiserhebung beantragt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung der Schulordnungsmaßnahme für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 ‑ 19 A 2613/17 ‑, juris, Rn. 5 und 20. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).