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Urteil

17 K 8423/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0409.17K8423.21A.00
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Leitsätze

Familiäre Belange begründen keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Dies gilt auch unter Einbezug der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Berücksichtigung familiärer Belange bei einer Rückkehrentscheidung (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023, C-484/22), da hiernach weiterhin nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig sind.

Eine Klage auf Verpflichtung der Behörde, ein Verfahren in Bezug auf eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung wegen familiärer Belange wieder aufzunehmen, setzt einen entsprechenden vorherigen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Ein solcher Antrag kann jedenfalls dann nicht als konkludent mit einem Folgeantrag gestellt angesehen werden, wenn der Folgeantrag bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Berücksichtigung familiärer Belange im Rahmen einer Rückkehrentscheidung (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023, C-484/22) gestellt und beschieden wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Familiäre Belange begründen keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Dies gilt auch unter Einbezug der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Berücksichtigung familiärer Belange bei einer Rückkehrentscheidung (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023, C-484/22), da hiernach weiterhin nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig sind. Eine Klage auf Verpflichtung der Behörde, ein Verfahren in Bezug auf eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung wegen familiärer Belange wieder aufzunehmen, setzt einen entsprechenden vorherigen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Ein solcher Antrag kann jedenfalls dann nicht als konkludent mit einem Folgeantrag gestellt angesehen werden, wenn der Folgeantrag bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Berücksichtigung familiärer Belange im Rahmen einer Rückkehrentscheidung (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023, C-484/22) gestellt und beschieden wurde. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung, auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung aus dem Erstbescheid des Klägers vom 9. November 2016 (AZ 6345666-1-451) mit Blick auf die EuGH-Entscheidung vom 15. Februar 2023 zur Berücksichtigung familiärer Belange aufzuheben, hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig aber unbegründet. 1) Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Hierbei kann offenbleiben, ob die Klage gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der bei Klageerhebung geltenden Fassung des Asylgesetzes binnen einer Woche zu erheben gewesen wäre, vgl. zum Streistand Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 32. Selbst bei Annahme, die Klage sei innerhalb einer Woche zu erheben gewesen, ist unschädlich, dass der Kläger diese Frist vorliegend nicht eingehalten hat, weil diese Frist wegen der eine zweiwöchige Frist ausweisenden Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war nicht zu laufen begonnen hat. Ob für den Kläger infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO eintritt oder ob er sich an der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist von zwei Wochen festhalten lassen muss, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klage innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung und damit nach beiden Betrachtungsweisen rechtzeitig eingegangen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1999 ‒ 11 C 9/97 ‒, juris, Meissner/Schenk, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023; § 58 VwGO Rn. 42 m.w.N. 2) Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger trug zur Begründung seines Folgeantrages im Wesentlichen vor, er habe ein Clan-Problem, welches auch der Grund für seine erste Flucht im Jahr 2015 gewesen sei, und bei ihnen sei es üblich, dass man bei solchen Problemen Rache üben müsse. Seine Story sei bekannt auf Facebook und in dem Dorf M.. Sein zweites Problem sei, dass er eine Frau kennengelernt habe, die zu einer anderen Religionsgemeinschaft gehöre und er werde von der Familie dieser Frau verfolgt. Er habe mehrmals Drohungen erhalten und sei einmal entführt, geschlagen und misshandelt worden. Sie hätten auch versucht, ihn umzubringen. Einmal sei er mit seinem älteren Sohn unter Beschuss geraten. Die Polizei sei anwesend gewesen und habe nichts gemacht. Auch eine Anzeige sei folgenlos geblieben. Er beruft sich darüber hinaus auf die derzeit schwierige humanitäre Lage im Libanon, die es ihm nicht ermögliche, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Weiterhin sei die Lage auf Grund der anhaltenden militärischen Auseinandersetzungen mit Israel nicht sicher. Schließlich beruft er sich auf schützenswerte familiäre Belange zu seinen im Inland lebenden Kindern, die über Aufenthaltstitel verfügten. Gemessen an diesem Vorbringen steht dem Kläger kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2021 unter Ziffer 1 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Klägers als unzulässig gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn u.a. im Falle eines Folgeantrages nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein weiteres Asylverfahren ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 21. Februar 2024, nur durchzuführen, wenn nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag (Folgeantrag) gestellt wird und wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Ausländer vorgebracht sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günsteren Entscheidung beitragen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Das Vorbringen des Klägers – unterstellt, es handele sich um neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des § 71 AsylG welche der Kläger ohne eigenes Verschulden im Erstverfahren nicht geltend gemacht hat – trägt jedenfalls nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung bei. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, in deutlich erkennbarer Weise, in erheblichem Umfang, in erheblicher Weise oder wichtig genug, um eine Wirkung auf etwas zu haben oder bemerkt zu werden. Die allgemeine Bedeutung von erheblich erfordert eine deutliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, vgl. European Asylum Support Office (EASO), Practical Guide on Subsequent Applications, Dezember 2021, S. 29. Die Annahme, neue Elemente oder Erkenntnisse trügen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer dem Ausländer günstigeren Entscheidung bei, setzt hierbei jedenfalls einen glaubhaften und substantiierten Vortrag voraus, so bereits zur vorherigen Rechtslage, wonach bereits die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung ausreichte BverfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 ‒ 2 BvR 1600/19 ‒, juris Rn. 20. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger auf eine Verfolgung beruft. aa) Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Soweit er sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, Grund für seine erste Flucht im Jahr 2015 sei ein Clan-Problem gewesen, bei dem er wegen eines von seinem Halbbruder begangenen Tötungsdelikts von der Familie des Opfers verfolgt worden sei, widerspricht dies komplett den im Erstverfahren vorgetragenen Fluchtgründen. Dort haben sowohl er selbst als auch seine damalige Frau angegeben, sie seien aus dem Libanon geflohen, weil sie wegen Erbstreitigkeiten von den Halbbrüdern des Klägers verfolgt würden. Von einer Verfolgung durch einen Clan wegen vermeintlicher Tötungshandlungen seiner Halbbrüder haben weder er selbst noch seine damalige Frau im Erstverfahren auch nur ansatzweise etwas erwähnt. Gleichzeitig hat der Kläger im hiesigen Verfahren die ausdrücklichen Fragen des Gerichts, ob es vor der ersten Ausreise im Jahr 2015 neben den Clan-Problemen weitere Fluchtgründe gab, ausdrücklich verneint und wusste von Verfolgungen durch die Halbbrüder nichts mehr zu berichten. Widersprüchlich ist auch, dass er in der mündlichen Verhandlung angab, seit 15 Jahren nicht mehr mit seinen Geschwistern geredet zu haben, im Erstverfahren berichtete er hingegen, er habe sich zwischen 2010 und 2013 mehrfach mit seinen Halbbrüdern getroffen und es habe ständig Drohungen gegeben. Auch hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch Familienangehörige einer drusischen Frau, mit der er nach seiner Rückkehr zusammengekommen sei, vermag sich das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu überzeugen. Bereits die zuvor skizzierten Widersprüche zum ersten Verfoglungsgrund begründen auch erhebliche Zweifel an dem weiteren Vorbringen. Darüber hinaus trägt zur fehlenden Glaubhaftigkeit bei, dass die insbesondere die Schilderungen zu Bedrohungssituationen in auffälliger Weise den unglaubhaften Schilderungen zum ersten Verfolgungsgrund ähneln. Weiter sind die Schilderungen aber auch detailarm und substanzlos, häufig wird pauschal auf Drohungen verwiesen. Die vorgenannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens vermag auch das vom Kläger zur Akte gereichte Video, in dem er mit einer Waffe bedroht und geschlagen wird, nicht auszuräumen. bb) Ungeachtet dessen trägt das Vorbringen aber auch deshalb nicht im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung bei, weil sich dieser auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich befürchteter Bedrohungen durch die Hisbollah oder andere nichtstaatliche Akteure gemäß §§ 3e, 4 Absd. 3 Satz 1 AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen muss. Einer Verfolgung durch die Hisbollah oder andere nichtstaatliche Akteure kann nach der gegenwärtigen Auskunftslage in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen Gruppierungen im Libanon räumlich begrenzt ist, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2021), S. 21; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Januar 2020 (Stand: November 2019), S. 18; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. Februar 2019 (Stand: Dezember 2018), S. 18; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Oktober 2014; Auswärtiges Amt, Az. 508-9-516.80. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 1. März 2018 (Stand: Dezember 2017), S. 18; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 ‒ 17 L 1066/16.A ‒, juris Rn. 13, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. Anhaltspunkte dafür, es sei dem Kläger nicht zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanon zu entziehen sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht auf Grund des Vorbringens zur humanitären Situation, insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem begehrten Abschiebungsverbot verwiesen. b) Die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung ist aber auch mit Blick auf die aktuelle Situation im Libanon nicht zu bejahen. aa) Dies gilt zunächst, hinsichtlich möglicherweise schwieriger oder schlechter humanitärer Verhältnisse. Diese begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ‚AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‒ 1 C 11.19 ‒, juris Rn. 13, Hinreichende Anhaltspunkte für die zielgerichtete Herbeifürhung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind, ungeachtet der Frage ob die humanitäre Situation im Libanon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründet, weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf dem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, wie dem Zusammenbruch der Wirtschaft, der fehlenden Umsetzung dringend notwendiger Reformen, nicht nachhaltiger Defizite der Zahlungsbilanz sowie des öffentlichen Haushalts, dem Rückgang von Auslandsinvestitionen und des Außenhandels, einer massiven Emigration insbesondere qualifizierter Kräfte, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der sich teils seit Jahrzehnten im Libanon aufhaltenden, palästinensischen Flüchtlinge sowie der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden und an Einfluss stetig gewinnenden schiitischen Hisbollah, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 5. bb) Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Kläger drohe im Libanon gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. aaa) Die Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg im Libanon auftreten, erreichen nicht das Ausmaß, welches für die Annahme einer individuellen erheblichen Gefährdung des Klägers Voraussetzung wäre. Trotz einzelner Gewalttaten und lokal begrenzter bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen aus Syrien in den Libanon eingedrungener Kämpfer auf der einen Seite und der libanesischen Armee sowie der Hisbollah auf der anderen Seite, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 4. Januar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Januar 2020 (Stand: November 2019), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 1. März 2018 (Stand: Dezember 2017), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 8 f., kann von großflächigen Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für den Kläger im Falle einer Rückkehr in den Libanon Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ausgehen, derzeit nicht gesprochen werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 5.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 4. Januar 2021 (Stand: Dezember 2020); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Januar 2020 (Stand: November 2019), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. Februar 2019 (Stand: Dezember 2018), S. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2017 – 17 K 12687/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 6682/15.A – n.v.; VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2016 – VG 34 L 26.16 A –, juris. bbb) Derartiges lässt sich auch vor dem Hintergrund der zunächst seit Herbst 2019 in Folge der Wirtschaftskrise und sodann nach der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 vermehrt im Libanon auftretenden Unruhen nicht annehmen. Nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist die Sicherheitslage zwar unübersichtlicher geworden, eine Bedrohungslage, in der gewalttätige Auseinandersetzungen flächendeckend ein Ausmaß angenommen hätten, wonach für die gesamte Zivilbevölkerung oder doch für erhebliche Teile dieser und damit auch für den Kläger Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestünden, lässt sich diesen Erkenntnissen indes nicht entnehmen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 8.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 4. Januar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Januar 2020 (Stand: Dezember 2019, S. 8, 21; Auswärtiges Amt, Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 4. Februar 2022, veröffentlicht unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048 , Zugriff am 4. Februar 2022. ccc) Stichhaltige Gründe für die Annahme, dem Kläger drohe im Libanon gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts lassen sich schließlich auch mit Blick auf die seit Oktober 2023 anhaltenden Ereignisse im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen im Gazastreifen, die teilweise auch auf den Libanon übergreifen, nicht feststellen, so auch VG Göttingen, Urteil vom 1. März 2024 ‒ 1 A 59/22 ‒, juris Rn. 20. Zwar kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Hisbollah und Israel, diese konzentrieren sich jedoch bislang nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen hauptsächlich auf das Grenzgebiet zwischen dem Libanon und Israel, vgl. Auswärtiges Amt, Libanon: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung, Stand: 15. April 2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048,Zugriff: 17. April 2024; Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, Libanon (libanesische Republik) Aktuelle Hinweise https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/libanon, Zugriff: 17. April 2024; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration vom 08. April 2024 https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw15-2024.html. Zwar hat es auch bereits Angriffe auf Ziele außerhalb der Grenzregion gegeben. Den Erkenntnissen lässt sich jedoch nicht entnehmen, derartige Auseinandersetzungen fänden derzeit regelmäßig im gesamten Libanon oder jedenfalls in weiten Teilen des Landes statt und hätten ein Ausmaß erreicht, wonach für die gesamte Zivilbevölkerung oder doch erhebliche Teile dieser und damit auch für den Kläger Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestünden, vgl. Auswärtiges Amt, Libanon: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung, Stand: 15. April 2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048,Zugriff: 17. April 2024; Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, Libanon (libanesische Republik) Aktuelle Hinweise https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/libanon, Zugriff: 17. April 2024; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration vom 08. April 2024 https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw15-2024.html Allein der Umstand, dass derzeit nicht auszuschließen ist, der Konflikt könne auf weitere Regionen des Libanon übergreifen oder sich intensivieren, vermag – ungeachtet der Frage, ob das Ausmaß der Auseinandersetzungen eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellen würde - zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylG) eine Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht zu begründen. II. Die Klage hat weiter keinen Erfolg, soweit der Kläger hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von Abschiebungsverboten begehrt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Bundesamtes, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch insoweit folgt das Gericht den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1) Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, ergibt sich nicht mit Blick auf die humanitäre Situation im Libanon. a) Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK – etwa durch eine Abschiebung – wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern – wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK – zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1998 ‒ 14038/88 Soering ./. Vereinigtes Königreich, Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 34 ff., anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 36 ff., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 ‒ 9 C 34.99 ‒, juris Rn. 11. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – etwa der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führen würde. Danach wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung setzt grundsätzlich die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen oder psychischen Leids voraus. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen. Für die Beurteilung, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung entgegensteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und besonders zu prüfen, ob Art. 3 EMRK widersprechende Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann. In Bezug auf die im Zielstaat herrschende Sicherheitslage kann sich eine Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlung aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder aus einer Verbindung von beidem ergeben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 38 ff. m.w.N. insbesondere mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 ‒ 9 C 34.99 ‒, juris Rn. 11 und Urteil vom 13. Juni 2013 ‒ 10 C 13.12 ‒, juris Rn. 25 sowie EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 ‒ Nr. 27034/05 Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich ‒ und Urteile vom 28. Juni 2011 ‒ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich ‒ und vom 21. Januar 2011 ‒ Nr. 30696/09, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland ‒, NVwZ 2011, 413. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gefahr ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur „in äußerst extremen Fällen“ („in the most extreme cases“) begründen kann, nämlich, wenn sie derart intensiv und außergewöhnlich ist, dass die bloße Anwesenheit einer Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hat, vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‒ Nr. 59166/12 J.K. u.a. ./. Schweden, Rn. 116, vom 9. April 2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 91, vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 73, und vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 218, 241, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 50; VG Oldenburg, Urteil vom 5. März 2020 ‒ 15 A 6118/16 ‒, juris Rn. 50 m.w.N. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz besonderen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstellen. Die Europäische Menschenrechtskonvention dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Die sozio-ökonomischen bzw. humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat haben keinen notwendigen oder ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland entwickelte Kriterium für maßgeblich, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse nach Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‒ 30696/09 ‒, juris. Fehlt es an einem verantwortlichen Akteur, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, zurückzuführen sind, können eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche außergewöhnlichen individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 58 ff. m.w.N. Diese hohen Anforderungen sind auch hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Abschiebezielstaat Libanon maßgeblich, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen. Hierzu gehören insbesondere ein global nahezu beispielloser Zusammenbruch der Wirtschaft, die fehlende Umsetzung dringend notwendiger Reformen, nicht nachhaltige Defizite der Zahlungsbilanz sowie des öffentlichen Haushalts, der Rückgang von Auslandsinvestitionen und Außenhandel, eine massive Emigration insbesondere qualifizierter Kräfte, die Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge (s.u. nächster Anstrich), die Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge, die Rolle der als Staat-im-Staat agierenden und an Einfluss stetig gewinnenden schiitischen Hisbollah sowie die steigende Arbeitslosigkeit und Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage der ärmeren Bevölkerungsschichten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 22 f Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 22 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 4. Januar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 20. Zwar ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht die zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Extremgefahr zu verlangen. Auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in Bezug auf die allgemeinen humanitären Verhältnisse aber ein extremes Gefahrenniveau erforderlich, da nur dann ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung von Art. 3 EMRK – selbst unter Berücksichtigung des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‒ 30696/09 ‒, juris. für einen anderen Anwendungsfall entwickelten, auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstabs – jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Betroffenen ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 72 ff. m.w.N. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erwartet den Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. aa) Zunächst kann auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, jedem Libanesen drohe im Fall einer Rückkehr unabhängig von den individuellen Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, so auch VG Saarland, Urteil vom 17. April 2023 ‒ 3 K 84/23 ‒, juris Rn. 16; VG Hannover, Urteil vom 10. November 2023 ‒ 13 A 108/22 ‒, juris Rn. 20 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juil 2022 ‒ 1 LA 130/21 ‒ juris; BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 ‒ 15 ZB 21.31689 ‒, juris Rn. 21. Zwar sprechen die Erkenntnismittel dafür, dass derzeit viele Menschen im Libanon notleidend sind. Die wirtschaftliche Lage in Libanon verschlechtert sich seit 2019 zusehends dramatisch. Die jährliche Inflation liegt bei über 150%; fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter sind inzwischen abgebaut. Ca. 3,56 Millionen Menschen benötigen Unterstützung bei der Lebensmittelversorgung. Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag. Im Human Development Index belegte Libanon 2022 nur noch Platz 112 von 189 Staaten. Die Erwerbstätigenquote lag 2019 bei 44% und ist im Jahr 2022 auf ca. 30 % gesunken. Die Arbeitslosenquote lag in 2022 bei ca. 30% unter libanesischen Jugendlichen bei rd. 48%, tatsächlich dürfte allerdings von einer hören Arbeitslosenquote auszugehen sein. Für arme Libanesinnen und Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP). Derzeit erhalten darüber lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S.24 f; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32 Libanon Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 13 m.w.N.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon vom 31. Oktober 2021, S. 59 f.; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 23; United Nations Children’s Fund, Lebanon: Children’s future on the line, Juni 2021 und Violent Beginnings: Children growing up in Lebanon’s crisis, Dezember 2021. Der Libanon ist aus eigener Kraft weder in der Lage, die eigene Bevölkerung zu ernähren noch substanziell den eigenen Staatshaushalt nachhaltig zu finanzieren, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32 Libanon Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 6. Die politischen Institutionen des Landes sind größtenteils handlungsunfähig und aufgrund parteipolitischer Differenzen nahezu komplett blockiert. Die Wirtschaftskrise beeinflusst das tägliche Leben im Libanon stark negativ. Staatliche Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energieträger wurden beendet. Insbesondere die Preise für Lebensmittel sind so stark gestiegen, dass viele Geschäfte vorübergehend gar keine Lebensmittel mehr anbieten können und sich die Preise unter anderem für Grundnahrungsmittel vervielfacht haben. Trotz dieser unzweifelhaft schwierigen Situation lässt sich den Erkenntnissen indes nicht entnehmen, allen Libanesen drohe im Libanon unabhängig von den individuellen Verhältnissen beachtlich wahrscheinlich eine den hohen Anforderungen einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK entsprechende Notlage. Zu der nach der Explosion im Hafen von Beirut befürchteten Hungersnot in Teilen des Libanon ist es bislang nicht gekommen, da es möglich war, über den Hafen von Tripolis und unter Umgehung längerer Lagerzeiten die Grundversorgung der Bevölkerung trotz schwieriger Versorgungslage sicherzustellen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32 Libanon Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 13 m.w.N. Im Welthunger-Index 2023 wird die Hungersituation im Libanon vorläufig als niedrig eingestuft, vgl. Welthunger-Index, https://www.globalhungerindex.org/de/lebanon.html, Zugriff am 1 Der Anteil der Menschen in stark ernährungsunsicheren Haushalten betrug im Jahr 2021 mit 12,6% jedenfalls nicht den weit überwiegenden Anteil der Gesamtbevölkerung. Im Jahr 2021 litten ca. 3,4% der Kinder an Untergewicht, was nicht auf darauf schließen, der überwiegende Teil der Bevölkerung sei nicht in der Lage, die Ernährung als eines der elementarsten humanitären Bedürfnisse zumindest am Rande des Minimums zu ermöglichen, vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Entwicklungspolitische Kennzahlen/Libanon/Ernährung, abrufbar unter https://www.bmz.de/de/laender/libanon#anc=id_11860_11860; Zugriff am 17. April 2024. Die durchschnittliche Lebenserwartung lag im Jahr 2021 bei 75,05 Jahren und damit nur leicht unter der durchschnittlichen Lebenserwartung in Deutschland, von erhöhter Sterblichkeit kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden, vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Entwicklungspolitische Kennzahlen/Libanon/Gesundheit, abrufbar unter https://www.bmz.de/de/laender/libanon#anc=id_11860_11860; Zugriff am 17. April 2024. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln erfolgt u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums. Obdachlosigkeit wird durch eine Kombination von familiären Verpflichtungen, Nachbarschaftshilfen, privaten Initiativen und internationaler Hilfe weitgehend vermieden, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32 Libanon Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 7 m.w.N.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon vom 31. Oktober 2021, S. 59 f.; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 23. Wesentliches Element sozialer Sicherung sind die Familie sowie karitative und religiöse Einrichtungen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S.24 f Für arme Libanesen besteh ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms. Flüchtlinge und arme Libanesen können vom UN-Welternährungsprogramm eine monatliche Auszahlung erhalten. Zudem hat auch der Libanon angekündigt, bedürftigen Familien eine monatliche Geldhilfe zu zahlen, wobei alle libanesischen Staatsangehörigen einen solchen Antrag stellen können, vgl. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 25.Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32 Libanon Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 7 m.w.N.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon vom 31. Oktober 2021, S. 59 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 23. Mehrere Staaten, darunter auch Deutschland, und auch die Europäische Union haben dem Libanon nach der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 finanzielle Unterstützung zugesagt, Mehr als 250 Millionen Euro Soforthilfe für den Libanon zugesagt, Bericht der welt vom 10. August 2020, abrufbar unter https://www.welt.de/politik/ausland/article213206530/Libanon-Ueber-250-Millionen-Euro-Soforthilfe-zugesagt.html, Zugriff am 14. April 2021; Auswärtiges Amt, Hilfe für Beirut: Wie Deutschland jetzt unterstützt, vom 11. August 2020, veröffentlicht unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/hilfe-beirut/2373608, Zugriff am 3. September 2020 Ungeachtet dessen, erhält der Libanon aber auch im Übrigen regelmäßig humanitäre Hilfe aus dem Ausland. Allein die Bundesrepublik Deutschland hat beispielsweise zwischen 2016 und 2021 Schulgebühren von fast 795.000 Kindern im schulpflichtigen Alter finanziert. 2021 wurden über die Beschäftigungsoffensive Nahost („Cash for Work“) im Libanon rund 22.000 kurzfristige Jobs geschaffen, seit 2016 insgesamt über 113.000 Jobs. Es wurden mehr als 8.000 Wohnungen instandgesetzt und es wurden berufsqualifizierende Maßnahmen gefördert, vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, https://www.bmz.de/de/laender/libanon, Zugriff am 13. Dezember 2023; vgl. auch Hilfe „so effizient wie möglich“ – Geberkonferenz für Libanon, Bericht der tagesschau vom 9. August 2020, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/geberkonferenz-beirut-libanon-101.html, Zugriff am 14. April 2021; Auswärtiges Amt, humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit vom 25. Mai 2018, veröffentlicht:https://beirut.diplo.de/lb-de/themen/weitere-themen/entwicklungszusammenarbeit/2089074; Zugriff am 3. September 2020. Auch die Europäische Union leistet regelmäßig humanitäre Hilfe für den Libanon, zuletzt im November 2023, vgl. https://germany.representation.ec.europa.eu/news/15-millionen-euro-humanitare-hilfe-fur-am-starksten-gefahrdete-menschen-syrien-und-libanon-2023-11-24_de; Zugriff am 17. April 2024. Zudem sind zahlreiche Hilfsorganisationen im Libanon tätig, um Situationen extremer materieller Not abzuwenden, vgl. zur Berücksichtigungsgfähigkeit von Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen oder Organisationen BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 ‒ 1 C 3/21 ‒, juris Rn. 23. Hierzu gehören beispielsweise, das Deutsche Rote Kreuz, welches besonders bedürftige Familien durch Bargeldzahlungen oder Gutscheinkarten bei der Beschaffung von Lebensmitteln, Medikamenten, Hygieneartikel und Kleidung unterstützt, vgl. https://www.drk.de/hilfe-weltweit/wo-wir-helfen/nahost/libanon-hilfe/Zugriff am 18. April 2024, die Malteser International, welche mobile Gesundheitsstationen im gesamten Land betreiben. Sie fördern zudem die Renovierung sowie Ausstattung und Betrieb von 11 Gesundheitszentren im ganzen Land durch die Bereitstellung von medizinischen Basisgesundheitsdiensten, die Überweisungen zu sekundären/tertiären Gesundheitseinrichtungen, die Ausgabe von Medikamenten, Hausbesuche sowie die Durchführung von Aufklärungs- und Vorsorgekampagnen. Um die Ernährungslage im Land zu verbessern, werden landwirtschaftliche Akteure dabei unterstützt, auch in der Krise ihre Produktion und somit den Zugang zu lokalen Nahrungsmitteln erhöhen zu können. Hierbei werden z.B. sieben sogenannte Agro-Humanitarian Center aufgebaut, die aus einem Gewächshaus, Trainings- und Bürogebäuden sowie einer Wasseraufbereitungsanlage und Solarpanels, die den komplett autarken Betrieb dieser Zentren gewährleisten. Durch den Betrieb von zwei Gemeindeküchen werden warme Mahlzeiten an besonders krisenbetroffene Menschen verteilt, https://www.malteser-international.org/de/hilfe-weltweit/naher-osten/libanon.html, Zugriff am 18. April 2024, oder die NRC Flüchtlingshilfe, vgl. https://www.nrc-hilft.de/wo-wir-arbeiten/mittlerer-osten/unsere-arbeit-im-libanon/Zugriff am 18. April 2024. bb) Kommt es mithin maßgeblich auch auf die individuellen Verhältnisse des Klägers an, lässt sich nicht feststellen, dem Kläger drohe im Fall einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei wegen gegebener individueller Schwierigkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, im Sinne der zitierten Rechtsprechung zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu ermöglichen, lassen sich hier nicht feststellen. Ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt (Erstverfahren) hat er einen Schulabschluss und hat vor seiner Ausreise als gelernter Florist gearbeitet. Unmittelbar vor der Ausreise hat er zudem mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt verdient. Weiter leben Geschwister und die Großfamilie im Libanon. Ein familiäres Netzwerk stellt im Libanon (wie oben dargelegt) ein wesentliches Element sozialer Sicherung dar. Der Kläger hat auch im Übrigen im Rahmen der Begründung seines Folgeantrags nicht vorgetragen, er sei nach seiner Rückkehr in den Libanon und bis zu seiner erneuten Ausreise nicht in der Lage gewesen, da Existenzminimum zu sichern. Dies vorangestellt ist trotz gegebener Schwierigkeiten und einer nicht auszuschließenden erheblichen Absenkung des gewohnten Lebensstandards gleichwohl weder substantiiert vorgetragen noch beachtlich wahrscheinlich ersichtlich, der Kläger sei im Fall einer Rückkehr ggf. unter Berücksichtigung einer möglichen Rückkehrhilfe nicht in der Lage, sein Existenzminimum für einen absehbaren Zeitraum sicherzustellen und es drohe alsbald nach der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK, weil sich seine Kinder ebenfalls in Deutschland aufhalten und seinen Angaben zur Folge über einen Aufenthaltstitel verfügen. Dies führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots, weil § 60 Abs. 5 (ebenso Abs. 7) AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst und es sich bei der Abschiebung entgegenstehenden familiären Bindungen um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 ‑, juris, Rn. 35; bereits zu § 53 AuslG a.F. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 , juris, Rn. 14 m.w.N.; Koch, in: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 12. Edition, Stand: 15. August 2016, § 60 AufenthG, Rn. 37. Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Februar 2023, vgl. EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2023 (C-484/22), wonach Art. 5 lit. a) und b) der der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gebührend zu berücksichtigen, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt, vgl. zum Vater als Adressaten EuGH, Urteil vom 11. März 2021 ‒ C-112/20 ‒, juris Rn. 19 ff. Diese Rechtsprechung ist auf die nationale Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht übertragbar. Die Vorgaben aus Art. 5 Rückführunsrichtlinie betreffen lediglich die nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie zu treffende Rückkehrentscheidung d.h. nach nationalem Recht die zu erlassende Abschiebungsandrohung, vgl. zur Qualifikation der Abschiebungsandrohung als Rückkehrerentscheidung BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 ‒ 1 C 21.17 ‒ juris Rn. 18. Bei der dem Bundesamt obliegenden Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote geht es nicht um die Durchführung europarechtlich determinierten Rechts. Nach (wohl) unumstrittener Auffassung kann sich das aus Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.V.m. Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union abgeleitete Gebot der richtlinienkonformen Auslegung indes überhaupt nur auf nationales Recht, das von der Richtlinie determiniert bzw. erfasst ist, erstrecken. Weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 noch die Rückführungsrichtlinie können daher rechtliche Anforderungen an die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote vorgeben. Vorgaben der Rückführungsrichtlinie betreffen lediglich die Rückkehrentscheidung mithin nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung und können daher allein zu deren Unterbleiben führen. Der gegenteiligen Auffassung der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vermag das Gericht angesichts dessen nicht zu folgen, wie hier VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 – M 10 K 24.30366 –, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 26. Januar 2024 – 15a K 4469/22.A –, juris, Rn. 108 und vom 21. Juli 2023 – 6a K 2402/21.A –, juris, Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2023 – 8 A 490/21 –, juris, Rn. 62; VG Leipzig, Urteil vom 19. Juni 2023 - 1 K 496/22.A -; VG München, Urt. v. 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 3. Mai 2023 - 7 A 285/22 -, juris, Rn. 12; Zimmerer in BeckOK MigR, Stand 15.10.2023, § 60 AufenthG Rn. 26 m.w.N.. 3) Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Besteht die Gefahr nicht nur für den einzelnen Ausländer, sondern für die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe (allgemeine Gefahr), ist eine Einzelfallentscheidung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen (Sperrwirkung). Zeitler , HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 6, Stand: 25.10.2019, Rn. 2. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschränken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011, – 10 C 14/10 –, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A – juris, Rn. 46 ff. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 ‒ 9 LB 129/19 ‒, juris Rn. 189 m.w.N. III. Soweit der Kläger weiter hilfsweise die Aufhebung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 9. November 2016 (AZ 6345666-1-451) betreffend seinen früheren Asylantrag (im Folgenden: Erstbescheid) mit Blick auf die EuGH-Entscheidung vom 15. Februar 2023 zur Berücksichtigung familiärer Belange begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. 1) Der Klageantrag ist hierbei gemessen an dem Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen sein, dass dieser begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Abschiebungsandrohung aus dem Erstbescheid im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufzuheben. Der so verstandene Klageantrag entspricht dem Begehren des Klägers auf eine Beseitigung der nach seiner Auffassung rechtswidrigen (gewordenen) Abschiebungsandrohung aus dem Erstbescheid. Eine diesem Begehren entsprechende Entscheidung könnte er mittels einer unmittelbar gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsklage nicht erlangen, weil eine solche Anfechtungsklage schon wegen Nichteinhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG unzulässig wäre. 2) Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg, weil der Kläger einen dahingehenden Antrag nicht zu nächst beim Bundesamt gestellt hat. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt grundsätzlich eine vorherige Antragstellung bei der Behörde voraus, von welcher der Erlass eines Verwaltungsaktes (hier: Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im Erstbescheid) begeht wird. Bei der Antragstellung handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die grundsätzlich im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss, vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 75 Rn. 7, Vorb. § 40 Rn. 11 m.w.N. Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall, dass sich die mögliche Rechtswidrigkeit einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung aus einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts ergeben könnte. Auch der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass sich der Betroffene unmittelbar, nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, zunächst an die Verwaltungsbehörde wendet, vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 ‒ C-453/00 ‒ juris Rn. 26, 28; vgl. auch OVG NRW, Rn. 19 Einen solchen Antrag hat der Kläger hier weder ausdrücklich noch konkludent beim Bundesamt gestellt. a) Einen ausdrücklichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hat der Kläger beim Bundesamt nicht gestellt. b) Ein solcher kann zudem nicht konkludent als mit dem Folgeantrag des Klägers gestellt gesehen werden. Ein verwaltungsverfahrensrechtlicher Antrag ist nach § 133 BGB bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Behörde und eines eventuellen Antragsgegners sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen. Soweit auch der wirkliche Wille zu berücksichtigen ist, muss dieser zumindest erkennbar sein, wofür alle Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Wird ein Verwaltungsakt angestrebt, muss der Antrag so bestimmt sein, dass er Grundlage eines dem § 37 VwVfG entsprechenden Verwaltungsaktes sein kann, Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 33 Rn. 46 f. Gemessen an diesen Voraussetzungen lässt sich dem Folgeantrag auch nicht durch Auslegung ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung entnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls im hier gegebenen Fall sowohl der Antrag als auch der streitgegenständliche Bescheid vor der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Berücksichtigung familiärer Belange im Rahmen einer Rückkehrentscheidung ergangen ist, vgl. EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2023 (C-484/22), Nach dem zuvor geltenden nationalen Rechtsverständnis waren das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen allein Gegenstand einer nach Erlass der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung im ausländerbehördlichen Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatenangehörigen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 ‒ 1 C 24.21 ‒, juris Rn. 17. Dies spricht ganz erheblich dagegen, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der Abschiebungsandrohung entgegenstehender familiärer Belange sei bei Antragstellung vom Willen des Klägers erfasst gewesen. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsverbote sei ebenfalls ohne dahingehenden Antrag entschieden worden. Insoweit besteht ein entscheidender, die unterschiedliche Würdigung rechtfertigender, Unterschied darin, dass gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG jedenfalls in der bei Erlass des Bescheides maßgeblichen Fassung vom 4. August 2019 die Prüfung von Abschiebungsverboten bei Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG gesetzlich vorgegeben war. Gegen eine Auslegung wonach der Folgeantrag bereits einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wegen schutzwürdiger familiärer Belange beinhaltete, spricht im hier gegebenen Fall zudem, dass der Kläger familiäre Belange im Verwaltungsverfahren auch nicht geltend gemacht hat. Erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbar gewordene Umständen, die zuvor von keinem Beteiligten auch nur in den Blick genommen worden waren, vermögen dem Antrag nicht rückwirkend einen abweichenden Inhalt beizumessen. 3) Selbst, wenn man indes unterstellt, der Folgeantrag sei dahingehend auszulegen, dieser habe konkludent, auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung beinhaltet, wäre die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Bundesamts auch deshalb abzulehnen, weil schützenswerte familiäre Beziehungen, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen könnten hier nicht gegeben sein dürften. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei Erlass einer Rückkehrentscheidung, um die es sich wie dargelegt bei einer Abschiebungsandrohung handelt, das Wohl eines Kindes und schutzwürdige familiäre Belange in allen Stadien des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen und dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um eine Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt, vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 ‒ C-112/20 ‒, juris Rn. 19 ff. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK vermitteln aber einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Bei Entscheidungen über Aufenthaltsrechte oder die Aufenthaltsbeendigung sind die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 ‒ 1 C 8.21 ‒ juris Rn. 47. Nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK kann ein Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt sein, wenn er verhältnismäßig ist. Ob ein Eingriff in das Familienleben nach Art. 6 GG verhältnismäßig ist, hängt unter anderem davon ab, ob es dem Kind und einem gegebenenfalls vorhandenen anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden darf, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 ‒ A 8 K 1026/24 ‒ juris Rn. 47 m.w.N. Grundsätzlich kann es auch selbst einem in Deutschland geborenen ausländischen Kind zuzumuten sein, nach mehrjährigem asylverfahrensbedingtem Aufenthalt das Land zusammen mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil wieder zu verlassen und sich in dem Land seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren, vgl. Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 25 AufenthG Rn. 67. Ausgehend hiervon ist vorliegend jedenfalls nicht erkennbar, die Familieneinheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern könne nur im Bundesgebiet hergestellt werden. Dagegen dürfte vielmehr sprechen, dass die Kinder des Klägers ebenso wie deren Mutter (die Exfrau des Klägers) ebenfalls libanesische Staatsangehörige sind und ausweislich der vorgelegten Aufenthaltstitel lediglich über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügen. Tatbestandliche Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist aber, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Weiter handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine befristete und damit vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Herstellung der Familieneinheit sei dem Kläger und seinen Kindern allein im Bundesgebiet möglich und es sei ihnen daher nicht zuzumuten, die Familieneinheit im gemeinsamen Herkunftsland zu leben, sind angesichts dessen nicht erkennbar. Derartiges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts dessen kann hier offenbleiben, ob hier eine schutzwürdige und familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinen Kindern zu bejahen ist. Dies dürfte in einem ggf. anzustrebenden Wideraufnahmeverfahren zu prüfen sein. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.