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Beschluss

4 L 784/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0417.4L784.24A.00
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Leitsätze

Mit Blick auf den Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Effektivität des Rechtsschutzes ist jedenfalls durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt.a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 - juris

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Blick auf den Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Effektivität des Rechtsschutzes ist jedenfalls durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt.a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 - juris Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 00. April 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2362/24.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. März 2024 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. März 2010, 00. März 2011 und 00. November 2011 ergangenen Abschiebungsandrohungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K 2362/24.A nicht vollzogen werden darf, über den das erkennende Gericht durch die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG)) entscheidet, hat keinen Erfolg. Mit der in Ziffer 1. des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltenen Regelung wurde das als Folgeantrag erfasste Begehren der Antragsteller als unzulässig abgelehnt. Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) ist das Begehren der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrags als unzulässig nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 22 L 396/19.A –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; vgl. zum Streitstand: Dickten , in: BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Oktober 2023), § 71 AsylG Rn. 36 ff., sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16, angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18.A –, juris Rn. 9, nunmehr auch dann, wenn – wie hier – das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18.A –, juris Rn. 13; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 – M 2 E 17.37375 –, juris Rn. 14. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt, a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris Rn. 13 ff., wonach auch nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes weiterhin ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft sei, weil effektiver Rechtsschutz im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO mangels Tenorierung einer Pflicht zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht rechtssicher zu erreichen sei. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen, vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 13. Juli 2016 – OVG 6 S 17.16 –, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 5a L 1881/15.A –, juris Rn. 32; Hailbronner , Ausländerrecht (Stand: Januar 2024), § 83a AsylG Rn. 5; Neundorf , in: Beck OK Ausländerrecht (Stand: 1. April 2023), § 83a AsylG Rn. 3; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (14. Aufl. 2022), § 83a AsylG Rn. 2. Der so verstandene Hauptantrag ist indes unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides, mit der das Bundesamt den Asylfolgeantrag der Antragsteller als unzulässig (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) abgelehnt hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der von den Antragstellern am 00. Dezember 2023 bei dem Bundesamt gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Nach der Vorschrift liegt ein Folgeantrag unter anderem dann vor, wenn der Ausländer – wie hier – nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Die Antragsteller stellten erstmalig am 00. Dezember 2009 (Antragsteller zu 1. und 2.) bzw. am 00. Oktober 2010 (Antragstellerin zu 3.) und am 00. September 2011 (Antragsteller zu 4.) in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge (Az.: 0000000-425, 0000000-425 und 0000000-425), welche mit Bescheid vom 00. März 2010 (Antragsteller zu 1. und 2.) unanfechtbar abgelehnt bzw. mit Bescheiden vom 00. März 2011 (Antragstellerin zu 3.) und 00. November 2011 (Antragsteller zu 4.) eingestellt wurden. Die Antragsteller stellten am 00. Dezember 2023 einen weiteren Asylantrag (Az.: 00000000-425) – das heißt einen ersten Folgeantrag nach § 71 AsylG –, der mit Bescheid vom 00. März 2024 abgelehnt wurde. Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihnen politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Sie haben lediglich vorgetragen, sie seien aus Aserbaidschan ausgereist, weil sie keine Wohnung gehabt und keine Arbeit gefunden hätten. Diese Gründe sind nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller herbeizuführen. Die geltend gemachten Umstände erhöhen nicht erheblich die Wahrscheinlichkeit, einen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes zu begründen. Die vorgetragenen Umstände sind von vorneherein nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller herbeizuführen. Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 3 f.), denen die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Ebenso wenig sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben. Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der in den Bescheiden des Bundesamtes vom 00. März 2010, 00. März 2011 und 00. November 2011 ergangenen Abschiebungsandrohungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K 2362/24.A nicht vollzogen werden darf, bleibt erfolglos. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung der Ausgangsbescheide zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ist vorläufiger Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20; VG Ansbach, Urteil vom 4. August 2020 – 19 K 20.30277 –, juris Rn. 39. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohungen in den Ausgangsbescheiden vom 00. März 2010, 00. März 2011 und 00. November 2011 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18.A –, juris Rn. 17; VG Augsburg, Beschluss vom 28. Februar 2018 – Au 6 E 18.30245 –, juris Rn. 25. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben haben die Antragsteller – unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes – jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 – juris Rn. 1 und 22 mit Verweis auf Art. 16a Abs. 4 GG; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. April 2023), § 71 AsylG Rn. 38. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris. Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung der Bescheide vom 00. März 2010, 00. März 2011 und 00. November 2011 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG liegen in Bezug auf die mit den Ausgangsbescheiden in den Asylerstverfahren ergangenen Ablehnungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründet kein Abschiebungsverbot. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).