Beschluss
3 L 84/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0606.3L84.24.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9359/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2023 wird hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.456,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9359/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2023 wird hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.456,25 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. Januar 2024 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9359/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2023 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist teilweise zulässig und im Umfang seiner Zulässigkeit auch begründet. A. Der Antrag ist teilweise zulässig. I. Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 28. November 2023 enthaltenen und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsgebührenfestsetzung in Höhe von 912,50 Euro gerichtet ist. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Gebührenfestsetzung für den Erlass der immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 12. Januar 2024 nicht betrieben. Sie hat keinen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 17 L 4010/15 –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 14 L 1042/14 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 14 L 1971/12 –, juris Rn. 5. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner gegen die Antragstellerin Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. II. Der Antrag ist hingegen zulässig, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. November 2023 gerichtet ist. Der Antrag ist insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der am 22. Dezember 2023 in der Hauptsache erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 28. November 2023 enthaltenen Anordnung, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) für die auf dem Grundstück E.-straße 0 in 00000 N. betriebene Anlage zur Verflüssigung von Kohlendioxid vorzulegen (Ziffer 1) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – auch begründet. I. Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat er bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall im Wesentlichen ausgeführt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der ausgesprochenen Anordnung bestehe, weil die Anzeigeverpflichtung des § 67 Abs. 2 BImSchG seitens des Gesetzgebers unbedingt vorgegeben sei und im Übrigen eine sachgerechte immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage nicht gewährleistet werden könne, wenn die Anzeigeverpflichtung für die Dauer eines ggf. mehrere Jahre andauernden Rechtsbehelfsverfahrens suspendiert werde. II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt allerdings zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die gegenüber der Antragstellerin verfügte und auf die Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Anordnung, eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG für die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage am Standort E.-straße 0 in 00000 N. vorzulegen (Ziffer 1), erweist sich als materiell rechtswidrig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, die streitgegenständliche Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG bei dem Antragsgegner anzuzeigen. In Bezug auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage ist bereits der sachliche Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG nicht eröffnet, weswegen die Antragstellerin aus dieser Vorschrift von vornherein keine Pflicht zur Anzeige trifft, die über eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durchgesetzt werden könnte. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG sind der zuständigen Behörde innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG vorzulegen. Bei § 67 BImSchG handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die sich ausschließlich auf die Genehmigungsverfahren nach den § 16 und § 25 Abs. 1 Gewerbeordnung alte Fassung (GewO a.F.) bezieht, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 11 A 3607/20 –, juris Rn. 77. § 67 Abs. 1 BImSchG betrifft in diesem Zusammenhang die gewerberechtlichen Anlagengenehmigungen zur Errichtung im Sinne von § 16 GewO a.F. und zur Änderung im Sinne von § 25 GewO a.F., die vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, mithin vor dem 1. April 1974, erteilt wurden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 11 A 3607/20 –, juris Rn. 79; Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 67 BImSchG, Rn. 2. Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG kommt nur zum Tragen, wenn durch den erstmaligen Erlass der auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG beruhenden Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) (erstmaliges Inkrafttreten am 1. März 1975) oder aber durch eine Änderung der 4. BImSchV für die konkrete Anlage die Genehmigungspflicht neu begründet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 C 3.04 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 11 A 3607/20 –, juris Rn. 81; Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 67 BImSchG, Rn. 10, 12; Czajka , in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: 230. AL, März 2024, § 67 BImSchG, Rn. 14. § 67 Abs. 1 und 2 BImSchG regeln mithin nicht allgemein die Anwendbarkeit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Altanlagen. Sie sind nur anwendbar, wenn die Anlagen (nach neuem Recht) einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis unterliegen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 11 A 3607/20 –, juris Rn. 83. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der sachliche Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 BImSchG in Bezug auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage offenkundig nicht eröffnet. Denn es ist weder seitens des Antragsgegners vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Genehmigungsbedürftigkeit der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage durch den erstmaligen Erlass oder aber durch eine zwischenzeitliche Änderung der 4. BImSchV eingetreten ist. Vielmehr begründet der Antragsgegner den Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage im Wesentlichen allein mit deren erstmaliger Qualifikation als Nebeneinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV durch die Herstellung von Betreiberidentität zum 1. Oktober 2021 hinsichtlich der durch die Antragstellerin am gleichen Standort seit dem Jahr 2003 auf Grundlage der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV vom 30. Januar 2003 betriebenen Synthesegasanlage einerseits sowie der mit dieser über eine Rohrleitung verbundenen Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage andererseits. Der Antragsgegner geht insoweit davon aus, dass – was zwischen den Beteiligten streitig ist – die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage seit ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2021 und bis zum 30. September 2021 durch die Y. GmbH in zulässiger Weise lediglich auf Grundlage einer Baugenehmigung der Stadt N. vom 6. Juni 2019 betrieben worden sei und mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 ein Betreiberwechsel von der Y. GmbH auf die Antragstellerin stattgefunden habe. Durch den Übergang der Betreibereigenschaft der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage von der Y. GmbH auf die Antragstellerin, die am gleichen Standort bereits die Synthesegasanlage als Haupteinrichtung betreibe, werde die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage zur Nebeneinrichtung der Synthesegasanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV, weil für die Annahme einer Nebeneinrichtung im vorgenannten Sinne neben den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV enthaltenen geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen zusätzlich Voraussetzung sei, dass die Nebeneinrichtung vom Betreiber der Haupteinrichtung betrieben werde, mithin Betreiberidentität in Bezug auf Haupt- und Nebeneinrichtung gegeben sei, vgl. zum Erfordernis der Betreiberidentität als ungeschriebener Voraussetzung für die Annahme einer Nebeneinrichtung: Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 4 BImSchG, Rn. 72. Durch die infolge des Eintritts von Betreiberidentität zum 1. Oktober 2021 bedingte Qualifikation der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage als Nebeneinrichtung zur Synthesegasanlage als Haupteinrichtung, erstrecke sich das Genehmigungserfordernis für die Haupteinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nunmehr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV auch auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage als Nebeneinrichtung. Damit begründet der Antragsgegner den erstmaligen Eintritt einer Genehmigungsbedürftigkeit der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage indes ausschließlich mit einer Tatsachenänderung (Herstellung von Betreiberidentität), durch welche erstmals sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Nebeneinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV erfüllt seien. Diese Fallkonstellation – namentlich der erstmalige Eintritt einer Genehmigungsbedürftigkeit infolge einer Tatsachenänderung – wird indes vom sachlichen Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG ersichtlich nicht erfasst. Der sachliche Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 BImSchG ist vielmehr ausschließlich dann eröffnet, wenn die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage infolge einer Rechtsänderung in Gestalt des erstmaligen Erlasses oder einer zwischenzeitlichen Änderung der 4. BImSchV neu begründet wurde. Eine derartige Rechtsänderung der hier allein maßgeblichen Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV bzw. der Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist seitens des Verordnungsgebers indes weder seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage am 6. Juni 2019 noch seit deren erstmaliger Inbetriebnahme im Jahr 2021 vollzogen worden. Dieses enge Verständnis des sachlichen Anwendungsbereiches des § 67 Abs. 2 BImSchG entspricht im Übrigen dessen Sinn und Zweck als Übergangsvorschrift. Denn es handelt sich ausschließlich um eine Vertrauensschutzregelung für den Anlagenbetreiber, die allein dem Umstand Rechnung trägt, dass die Anlage im Vertrauen darauf, dass sie nach bisher geltendem Recht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedurfte, errichtet oder wesentlich geändert worden ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1988 – 7 B 101.88 –, juris Rn. 4; Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 67 BImSchG, Rn. 10. § 67 Abs. 2 BImSchG regelt hingegen gerade nicht allgemein die Anwendbarkeit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Altanlagen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 11 A 3607/20 –, juris Rn. 83. Der Rechtsauffassung des Antragsgegners, wonach § 67 Abs. 2 BImSchG auf sämtliche Anlagen Anwendung finden soll, die bei Errichtung im Einzelfall nicht genehmigungsbedürftig waren, die aber später – aus welchen Gründen auch immer – genehmigungsbedürftig werden, kann vor dem Hintergrund des vorstehend dargelegten eindeutigen Telos des § 67 Abs. 2 BImSchG als Übergangsvorschrift nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner kann für die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 2 BImSchG auf die hiesige Fallkonstellation insbesondere nichts aus den von ihm im Schriftsatz vom 17. Januar 2024 zitierten Literaturfundstellen, vgl. Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 7. Auflage 2007, § 67 BImSchG, Rn. 12a; Hansmann/Röckinghausen , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 102. EL September 2023, § 67 BImSchG, Rn. 16; Czajka , in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: 228. AL, September 2023, § 67 BImSchG, Rn. 15, herleiten. Denn diese Zitate beziehen sich im Wesentlichen auf solche Anlagen, die vor Inkrafttreten der 4. BImSchV nur deshalb nicht genehmigungspflichtig waren, weil sie nicht gewerblichen Zwecken dienten oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung fanden. Um eine solche Anlage handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage indes offenkundig nicht, weil diese zu keinem Zeitpunkt „nicht gewerblichen Zwecken diente“ oder „nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung fand“. Ist der sachliche Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 BImSchG nach alledem allein deshalb nicht eröffnet, weil es bereits an einer Rechtsänderung der 4. BImSchV mangelt, aufgrund derer die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage erstmalig einer Genehmigungspflicht unterworfen wird, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob sich das Genehmigungserfordernis der Synthesegasanlage auch auf die streitgegenständliche Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage erstreckt, weil es sich bei dieser ggf. um eine Nebeneinrichtung der Synthesegasanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV handelt oder diese dem Anlagenkern der Synthesegasanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 4. BImSchV zugeordnet werden kann. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Streitwertfestsetzung folgt in Bezug auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 19.1.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Antragstellerin hat – insoweit vom Antragsgegner unwidersprochen – den Betrag der Aufwendungen für die Erfüllung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mit 50.000,00 Euro beziffert. Hinzuzurechnen ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Verwaltungsgebührenfestsetzung in Höhe von 912,50 Euro. Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 50.912,50 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (50.912,50 Euro : 2 = 25.456,25 Euro) (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.