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Beschluss

16 L 3299/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0114.16L3299.24.00
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Tenor
  • 1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die mit Schriftsatz vom 12.11.2024 wörtlich gestellten Anträge, „1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bauarbeiten der geplanten Baumaßnahme "U." zur (1) die Verbreiterung der nordöstlich gelegenen Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin, H.-straße N01 in B., von ca. 2,00 m auf eine Länge von ca. 25,00 m-, (2) die höhenmäßige Anpassung der nordöstlich gelegenen Zufahrt zum Grundstück der Klägerin, H.-straße N01 in B.-, und (3) die zufahrtsbedingten notwendigen Änderungen in Form von u.a. Stützmauern, Pflasterungen, Umpflanzungen von Bestandsgrün, Neubau des Zauns sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung der vorbenannten Vorhaben zu unterlassen, 2. festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin geplante Baumaßnahme "U." insoweit rechtswidrig ist, als sie (1) die Verbreiterung der nordöstlich gelegenen Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin, H.-straße N01 in B., von ca. 2,00 m auf eine Länge von ca. 25,00 m-, (2) die höhenmäßige Anpassung der nordöstlich gelegenen Zufahrt zum Grundstück der Klägerin, H.-straße N01 in B.-, und (3) die zufahrtsbedingten notwendigen Änderungen in Form von u.a. Stützmauern, Pflasterungen, Umpflanzungen von Bestandsgrün, Neubau des Zauns vorsieht, 3. der Antragsgegnerin einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen“, sowie die zusätzlich antragserweiternd mit Schriftsatz vom 06.01.2024 wörtlich gestellten Anträge, „4. (…) festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin geplante Baumaßnahme "U." insoweit rechtswidrig ist, als sie die Errichtung eines Brückenbauwerks einschl. einer zugehörigen Straßenbaumaßnahme auf Höhe der Bachstr. N01, B. über die dort befindliche S. vorsieht, 5. (…) der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bauarbeiten der geplanten Baumaßnahme "U." zur Errichtung eines Brückenbauwerks einschl. der zugehörigen Straßen-baumaßnahme auf Höhe der Bachstr. N01, B. über die dort befindliche S. sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des vorbenannten Vorhabens unterlassen“ haben sämtlich keinen Erfolg. Die Anträge zu 1. bis 3. sind wegen entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden). Diese Anträge beziehen sich sämtlich auf mögliche Baumaßnahmen auf dem eigenen Grundstück der Antragstellerin. Hinsichtlich solcher möglicher Baumaßnahmen hat die Antragsgegnerin jedoch mit Schriftsatz vom 06.12.2024 erklärt, diese nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin vorzunehmen. Bei dieser Erklärung handelte es sich um eine Reaktion auf den Hinweis des Einzelrichters im Ortstermin vom 05.12.2024 auf die Rechtsauffassung der Kammer, dass § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW den Träger der Straßenbaulast nicht zu einem Eingriff in das Eigentum des Anliegers berechtige, sondern lediglich dazu verpflichte, Ersatzmaßnahmen im öffentlichen Raum vorzunehmen, sofern dies möglich sei; sollte dies nicht möglich sein, sei der Straßenanlieger auf mögliche Entschädigungsansprüche verwiesen. Anders als vor der Erklärung der Antragsgegnerin vom 06.12.2024, als die Antragstellerin aufgrund diverser Verlautbarungen der Antragsgegnerin nicht sicher sein konnte, dass die Antragsgegnerin nicht im Zweifel auch zwangsweise – gegen den Willen der Antragstellerin – mögliche Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Antragstellerin durchführen würde, weil sie eine Auslegung des § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW dahin, dass diese Vorschrift sie auch zu zwangsweisen Maßnahmen auf einem privaten Straßenanliegergrundstück berechtige, jedenfalls in Betracht zog, bestand nach Abgabe der Erklärung der Antragsgegnerin vom 06.12.2024 kein Anlass mehr für die Antragstellerin, wegen der Befürchtung, die Antragsgegnerin würde zwangsweise auf dem Grundstück der Antragstellerin Baumahmen durchführen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, denn für eine derartige Befürchtung entbehrte es angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung vom 06.12.2024 fortan jeder Grundlage. Auch der Feststellungsantrag zu 4. ist unzulässig. Er bezieht sich nicht, wie gemäß § 43 Abs. 1 VwGO analog erforderlich, auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis – die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts steht vorliegend ohnehin nicht in Rede – sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht, BVerwG, Urteil vom 30.11.2011 - 6 C 20/10 -, BVerwGE 141, 223 ff. = juris, Rn. 12. Ein Rechtsverhältnis stellt demnach jede rechtliche Beziehung, also jedes subjektive Recht und jede Pflicht dar. Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 43 Rn. 5. Um ein von einem möglichen subjektiven Recht oder einer subjektiven Pflicht der Antragstellerin geprägtes Rechtsverhältnis geht es der Antragstellerin mit dem Feststellungsantrag zu 4. jedoch nicht, sondern dieser Antrag ist auf die Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit der genannten Baumaßnahme gerichtet. Ein mit dem Antrag verfolgtes Popularfeststellungsinteresse kommt der Antragstellerin nicht zu. Soweit es ihr um die Verhinderung der Verletzung möglicher subjektiver Rechte durch die genannte Baumaßnahme geht, ist sie vielmehr auf den unter Nr. 5 gestellten Unterlassungsantrag verwiesen. Der Antrag zu 5. ist, nimmt man dessen Zulässigkeit – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des § 91 VwGO analog – an, jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Darüber hinaus sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Soweit es der Antragstellerin um die (vorläufige) Unterlassung der Straßenbaumaßnahme auf Höhe der H.-straße N01 geht, welche nicht das Brückenbauwerk betrifft, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben im Erörterungstermin vom 05.12.2024 erklärt, dass lediglich bezüglich der Brückenbaumahme die Ausschreibung bereits erfolgt sei und im Laufe des Monats Januar 2025 mit der Aufnahme der Bauarbeiten zu rechnen sei, bezüglich der (übrigen) Straßenbaumaßnahmen hingegen weder die Planung bereits (endgültig) abgeschlossen noch die Ausschreibung bereits erfolgt sei und ein Beginn der Bauarbeiten ohnehin erst nach Fertigstellung des Brückenbauwerks beabsichtigt sei. Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung wurden weder von der Antragstellerin vorgebracht noch sind solche aus gerichtlicher Sicht ersichtlich. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf die Straßenbaumaßnahmen, die nicht das Brückenbauwerk betreffen, besteht daher erkennbar nicht. Unabhängig von dem teilweise zu verneinenden Anordnungsgrund ist für den Antrag zu 5. insgesamt – also sowohl betreffend das Brückenbauwerk als auch betreffend die Straßenbaumaßnahme auf Höhe der H.-straße N01 unabhängig vom Brückenbauwerk, mithin für die Straßenbaumaßnahme insgesamt – ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ob ein Anordnungsanspruch bereits daran scheitert, dass es sich bei der Verlängerung der H.-straße, die derzeit von Süden kommend in einem Wendehammer im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin endet, in Richtung Norden unter Errichtung eines die S. überspannenden Brückenbauwerks um eine Straßenbaumaßnahme handelt, welche den Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 2A der Antragsgegnerin vom 11.03.1971 – als Ergebnis der im Bebauungsplanverfahren durchgeführten Abwägungen, in die auch die maßgeblichen privaten Belange der (damaligen) Eigentümer des Grundstücks H.-straße N01 einzustellen waren – entspricht, kann dahinstehen. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die Frage der Verletzung subjektiver Rechte eines Grundstückseigentümers durch eine Straßenbaumaßnahme unabhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplans festzustellen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, juris, sind im Falle der Antragstellerin derartige Rechtsverletzungen nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäß § 14a Abs. 2 StrWG NRW steht den Straßenanliegern unbeschadet des § 20 Abs. 5 StrWG NRW kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Demnach gibt der Anliegergebrauch keinen Anspruch auf Beibehaltung aller Zuwegungen zum Wegenetz; geschützt ist lediglich der Zugang von bzw. zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern (sogenannter Kernbereich). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 60.85 -, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 11 D 81/16.AK -, juris, Rn. 200, sowie Beschlüsse vom N01.05.2017 - 11 A 748/15 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 05.10.2017 - 11 A 2438/16 -, juris, Rn. 16 ff. Insbesondere gewährleistet er keinen optimalen Zugang; gegebenenfalls muss ein Anlieger sogar die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 10.11.1994 - N01 A 2097/93 -, juris, Rn. 35. Ein Straßenanlieger hat daher keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten wird. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Die über eine die angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz hinausgehenden Interessen des Grundeigentümers sind, soweit sie nicht als geringfügig von vornherein nicht zu Buche schlagen, in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231 ff. = juris, Rn. 20, und Beschluss vom 14. Januar 2019 - 9 B 13.18 -, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 11 D 81/16.AK -, juris, Rn. 200, m.w.N. Im Falle nichtförmlicher Planungsentscheidungen hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei regelmäßig auf das Abwägungsergebnis zu beschränken, also nur darauf zu richten, ob die Planung gemessen an den jeweils betroffenen Belangen vertretbar erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2001 - 11 B 333/01 -, juris, Rn. 7, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes gegen die Annahme, dass die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Planungsentscheidung, die H.-straße unter Errichtung eines die S. überspannenden Brückenbauwerks in Richtung Norden zu verlängern und im Rahmen dessen zur Erreichung der geplanten Brückenhöhe das Niveau der H.-straße im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin um bis zu 80 cm anzuheben, gemessen an den Belangen der Antragstellerin planerisch unvertretbar ist und die Antragstellerin deshalb in ihrem Rechten verletzt. Rechtsfehlerfrei ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich zum Zwecke der Erschließung des geplanten Neubaus des Gymnasiums am T. die H.-straße in Richtung Norden verlängern darf. Dass die verkehrliche Erschließung eines Gymnasiums überwiegenden Gemeinwohlbelangen dient, unterliegt keinem Zweifel. Eine rechtlich geschützte Position der Antragstellerin dahingehend, dass die H.-straße in ihrem jetzigen Zustand, also von Süden kommend als Sackgasse in einem Wendehammer im Bereich ihres Grundstücks endend fortbesteht und sich das Verkehrsaufkommen nicht erhöht, besteht umgekehrt gerade nicht. Insbesondere obliegt es der kommunalen Planungshoheit der Antragsgegnerin, zu entscheiden, bei welcher Straßenführung es sich um die aus ihrer Sicht bestgeeignete handelt, um das künftige Schulgelände des Gymnasiums verkehrlich zu erschließen. Dass die Antragstellerin meint, eine andere Erschließung des künftigen Gymnasiums, welche die Verlängerung der H.-straße entbehrlich machen würde, sei möglich und aus ihrer Sicht auch besser geeignet, ist rechtlich unbeachtlich. Ebensowenig genießt die Antragstellerin bezogen auf ihr Grundstück Schutz vor möglicher Einsichtnahme von der Straße aus. Dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens zu unzumutbaren bzw. rechtswidrigen Immissionen in Bezug auf ihr Grundstück führen würde, hat die Antragstellerin weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Keine der von der Antragstellerin konkret vorgebrachten Rechtsverletzungen ist überwiegend wahrscheinlich. Es spricht nicht Überwiegendes für die Annahme der Antragstellerin, durch das im Zuge der geplanten Verlängerung der H.-straße zu errichtende Brückenbauwerk würde sich das Hochwasserrisiko für ihr Grundstück und das auf diesem errichtete Wohngebäude erhöhen. Den Planungsunterlagen zufolge ist das Brückenbauwerk seiner Dimensionierung nach auf ein Bemessungshochwasser in Form eines sog. hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) ausgerichtet. Dabei wurde die Vorgabe eines Lichtraumprofils (Freibords) von 50 cm zwischen der Höhe des hundertjährigen Hochwassers und der Brückenunterkante eingehalten. Im Gegensatz zum Status quo, bei dem bei einem Düsselhochwasser ab einer bestimmten Höhe die Straßenfläche der H.-straße überflutet wird, was zugleich ein Risiko des Eindringens von Wasser auf das Grundstück der Antragstellerin mit sich bringt, bewirkt der Brückenneubau planerisch sogar, dass ein derartiges Risiko zukünftig reduziert ist, da die geplante Anrampung der H.-straße und der von dieser an der nördlich des Grundstücks der Antragstellerin abzweigenden Zuwegung zum Sportplatz hin eine Dammwirkung in Richtung H.-straße und Grundstück der Antragstellerin erzeugt. In dem der Planung zugrundeliegenden Projektbericht „BV U. – Hydraulische Untersuchung zur Erschließungsplanung“ der Hydrotec Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt mbH von Februar 2023 heißt es insoweit unter „Zusammenfassung und Fazit“ (S. 7): „Der vorhandene zweite Fließweg quer über die H.-straße wird durch den Straßenkörper unterbunden.“ Diesen für das Gericht nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten, geschweige denn, dass sie hiervon Abweichendes glaubhaft gemacht hätte. Ebensowenig spricht Überwiegendes für die sinngemäße Annahme der Antragstellerin, das Risiko des Übertritts von Niederschlagswasser von der H.-straße auf ihr Grundstück würde sich durch die geplante Baumaßnahme erhöhen. Zwar ist durch die geplante Erhöhung des Straßenniveaus der H.-straße im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin der Übertritt von Niederschlagswasser von der Straße auf das Grundstück der Antragstellerin theoretisch denkbar. Dies jedoch nur dann, wenn die Planung so erfolgen würde, dass ein solcher Übertritt nicht verhindert würde. Es entspricht deshalb – was gerichtsbekannt ist – den Regeln der Straßenbautechnik, eine Straße so zu errichten, dass sie ein von anliegenden Grundstücken wegführendes Gefälle in Richtung der Entwässerungseinrichtungen auf der Straße aufweist. Dies wurde ausweislich der Planungsunterlagen im Rahmen der streitgegenständlichen Planung berücksichtigt. Danach ist im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin die Straße so geplant, dass sie ein von dem Grundstück wegführendes Quergefälle von 2 % beim Bürgersteig und von 2,5 % bei der Fahrbahn in Richtung der auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorgesehenen Straßenentwässerungseinrichtung aufweist. Keine Rechtsverletzung ergibt sich auch aus der geplanten Erhöhung des Straßenniveaus im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin um bis zu 80 cm. Den für das Gericht nachvollziehbaren Planungsunterlagen nach ist diese geplante Erhöhung des Straßenniveaus eine Folge der Erfordernisse des Hochwasserschutzes: Wie bereits ausgeführt, ist die geplante Höhe der Brückenunterkante nach den Vorgaben des Hochwasserschutzes – deren Einhaltung die Antragstellerin ja gerade selbst einfordert – erforderlich, um ein Lichtraumprofil von 50 cm über dem Niveau des hundertjährigen Hochwassers sicherzustellen. Um das sich hieraus ergebende Fahrbahnoberkantenniveau von 54,20 m NHN im Bereich der Brücke vom bisherigen Niveau der H.-straße aus zu erreichen, ist wiederum eine Anrampung der Straße zur Brücke hin erforderlich, woraus sich eine Niveauerhöhung im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin von ca. 20 bis 30 cm bis zu 80 cm hin im Bereich der jetzigen Grundstückszufahrt ansteigend (Steigungsniveau ca. 5,5 %) ergibt. Dabei hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin erläutert, dass die exakte Planung so gewählt wurde, dass die erforderliche Niveauerhöhung im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin so gering wie möglich ausfällt. Dass bei der Planung auf die Belange der Antragstellerin keine Rücksicht genommen wurde, ist deshalb nicht ersichtlich. Die geplante Niveauerhöhung hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil ihr Grundstück über die H.-straße weiterhin erreichbar bleibt und es lediglich erforderlich ist, niveaumäßige Anpassungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück vorzunehmen, um weiterhin eine Betretbarkeit und Befahrbarkeit des Grundstücks zu gewährleisten. Die konkrete Ausgestaltung derartiger niveaumäßiger Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück darf die Antragstellerin selbst bestimmen und unterliegt dabei keinen zwingenden Vorgaben der Antragsgegnerin. Dass, wie im Schriftsatz vom 06.01.2024 behauptet, das Souterraingeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück dabei zugemauert werden müsste, so dass der Eingriff durch die geplante Baumaßnahme einer Enteignung der Antragstellerin gleichkomme, erschließt sich dem Gericht – namentlich nach der im Rahmen des Ortstermins vom 05.01.2024 erfolgten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit – nicht und wurde durch die Antragstellerin auch nicht substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst das Gericht die gemäß § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertbemessung maßgebliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin sowohl hinsichtlich des mit den Anträgen zu 1. bis 3. als auch hinsichtlich des mit den Anträgen zu 4. bis 5. verbundenen Begehrens mit 7.500,00 €, in Addition gemäß § 39 Abs. 1 GKG also mit 15.000,00 €. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der im vorliegenden Verfahren begehrten Regelung hat das Gericht diesen Wert halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.