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Beschluss

3 A 224/22

VG Osnabrück, Entscheidung vom

ECLI:DE::2024:0919.3A224.22.00
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Leitsätze
1. Bei dem Robert Koch-Institut hat es sich entgegen der gesetzgeberischen Konstruktion - jedenfalls in den Jahren 2021 und 2022 nicht um eine in Bezug auf die Pandemieentwicklung und -bewertung wissenschaftlich tätige, politischen Einflüssen auf ihre Forschung und deren Ergebnisse nicht zugängliche Forschungseinrichtung gehandelt, deren Äußerungen ein einem Sachverständigengutachten vergleichbarer Erkenntniswert zukam. 2. Diese Erkenntnis lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch nicht vor; sie macht eine erneute Befassung des BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung notwendig. 3. Die Norm des § 20a InfSchG ist im Lauf des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen, da der Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, vulnerable Personengruppen zu schützen, aufgrund der gleichwertigen Virusübertragung durch geimpfte Personen im Jahr 2022 nicht mehr erreicht werden konnte. Die Impfung war daher nicht mehr geeignet, wesentlich zum Schutz vor Ansteckung beizutragen, jedenfalls war sie aufgrund der gleichrangig schützenden Testung nicht mehr das mildeste Mittel. Die mit der Anwendung der Norm verbundenen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und in die Berufsfreiheit waren daher nicht mehr verhältnismäßig und nicht mehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 4. Der Gesetzgeber hätte daher im Laufe des Jahres 2022 und damit jedenfalls für die streitgegenständlichen Monate November und Dezember des Jahres 2022 die Regelung evaluieren und aus ihrer Unverhältnismäßigkeit Konsequenzen ziehen müssen. 5. Etwaige Kommunikationsdefizite zwischen Exekutive und Legislative gehen nicht zu Lasten der Grundrechtsträgerinnen und träger.
Entscheidungsgründe
1. Bei dem Robert Koch-Institut hat es sich entgegen der gesetzgeberischen Konstruktion - jedenfalls in den Jahren 2021 und 2022 nicht um eine in Bezug auf die Pandemieentwicklung und -bewertung wissenschaftlich tätige, politischen Einflüssen auf ihre Forschung und deren Ergebnisse nicht zugängliche Forschungseinrichtung gehandelt, deren Äußerungen ein einem Sachverständigengutachten vergleichbarer Erkenntniswert zukam. 2. Diese Erkenntnis lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch nicht vor; sie macht eine erneute Befassung des BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung notwendig. 3. Die Norm des § 20a InfSchG ist im Lauf des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen, da der Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, vulnerable Personengruppen zu schützen, aufgrund der gleichwertigen Virusübertragung durch geimpfte Personen im Jahr 2022 nicht mehr erreicht werden konnte. Die Impfung war daher nicht mehr geeignet, wesentlich zum Schutz vor Ansteckung beizutragen, jedenfalls war sie aufgrund der gleichrangig schützenden Testung nicht mehr das mildeste Mittel. Die mit der Anwendung der Norm verbundenen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und in die Berufsfreiheit waren daher nicht mehr verhältnismäßig und nicht mehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 4. Der Gesetzgeber hätte daher im Laufe des Jahres 2022 und damit jedenfalls für die streitgegenständlichen Monate November und Dezember des Jahres 2022 die Regelung evaluieren und aus ihrer Unverhältnismäßigkeit Konsequenzen ziehen müssen. 5. Etwaige Kommunikationsdefizite zwischen Exekutive und Legislative gehen nicht zu Lasten der Grundrechtsträgerinnen und träger.