OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 3609/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0314.18L3609.24.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog ist auch in dem Fall statthaft, in dem die Beteiligten darüber streiten, ob die Klage zulässigerweise eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann.2. Die Bekanntgabefiktion nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW knüpft allein an die Bereitstellung des elektronischen Verwaltungsaktes zum Abruf an - hier bejaht -.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 89.090,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog ist auch in dem Fall statthaft, in dem die Beteiligten darüber streiten, ob die Klage zulässigerweise eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann.2. Die Bekanntgabefiktion nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW knüpft allein an die Bereitstellung des elektronischen Verwaltungsaktes zum Abruf an - hier bejaht -. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 89.090,04 Euro festgesetzt. Gründe Der von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin wörtlich gestellte Antrag, festzustellen, dass die den Mahnungen der Antragsgegnerin vom 00. November 2024 zugrunde liegenden Bescheide vom 00. September 2024 nicht vollzogen werden dürfen, ist bei sachgerechter, mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch bei der anwaltlich vertretenen Antragstellerin gebotener Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 18 L 2925/24 -, juris, Rn. 5 f.; VG Aachen, Beschluss vom 11. November 2024 - 8 L 783/24 -, juris, Rn. 4 f., dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Klage 18 K 11286/24 aufschiebende Wirkung hat. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft. In den Fällen, in denen die Behörde einen mit der Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakt vollzieht oder dessen behördlicher Vollzug droht und zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (sog. Fälle des faktischen Vollzugs), ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und auf Aufhebung der Vollziehung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen die Behörde (fälschlich) die Voraussetzungen des gesetzlich angeordneten Vollzugs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO annimmt, der Umfang der aufschiebenden Wirkung umstritten ist, von der Behörde zu gering veranschlagt wird oder die Behörde bewusst die aufschiebende Wirkung missachtet, sondern auch für diejenigen Fälle, in denen die Beteiligten über die Frage streiten, ob die Klage zulässigerweise eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann. Vgl. hierzu etwa VGH BW, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 6 S 346/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: 26. EL August 2024, § 80 Rn. 352 ff. m.w.N. So liegt der Fall hier. Die Beteiligten streiten darum, ob die streitgegenständlichen Bescheide jeweils vom 00. September 2024 gegenüber der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden sind, mit denen ihre Anträge auf Gewährung von Corona-Unterstützungsleistungen abgelehnt und die bereits vorläufig gezahlten Hilfen in Höhe von 124.394,06 Euro (Az. XXX0X-X-00000 – Überbrückungshilfe III), in Höhe von 108.306,64 Euro (Az. XXXX0-000000 – Novemberhilfe) und in Höhe von 123.659,46 Euro (Az.: XXXX0-00000 – Dezemberhilfe) zurückgefordert wurden. Streitig ist in der Folge der Eintritt der Bestandskraft der Bescheide bzw. der Eintritt des Suspensiveffekts der von der Antragstellerin am 30. Dezember 2024 vor dem erkennenden Gericht erhobenen Klage 18 K 11286/24, soweit sie die Aufhebung der in den streitgegenständlichen Bescheiden jeweils vom 00. September 2024 festgesetzten Rückforderungsbeträge betrifft. Hinsichtlich der jeweils festgesetzten Rückforderungsbeträge sind bereits Mahnungen erfolgt, sodass auch die weitere Vollziehung seitens des Antragsgegners droht. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Klage 18 K 11286/24 kommt keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung. Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) entfällt, liegt hier nicht vor. Von der ihm durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumten Befugnis, die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten anzuordnen, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Die aufschiebende Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf begründet ist. Entsprechendes gilt zwar grundsätzlich – vorbehaltlich gewisser, eng umgrenzter Ausnahmen – auch für einen unzulässigen Rechtsbehelf. Für eine aufschiebende Wirkung ist allerdings nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, dann kein Raum, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, etwa weil der angefochtene Verwaltungsakt – zweifelsfrei – unanfechtbar geworden ist. Eine gegen einen bestandskräftigen und damit nicht mehr anfechtbaren Bescheid eingelegte (verspätete) Klage vermag von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auszulösen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1343/09.AK -, juris, Rn. 30 f. m.w.N.; VGH BW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - 6 S 346/16 -, juris, Rn. 5 m.w.N. und vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris, Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 25. Mai 1994 - 1 EO 178/93 -, juris, Rn. 43 jeweils in Bezug auf den Widerspruch als Rechtsbehelf; vgl. allg. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: 46. EL August 2024, § 80 Rn. 78 ff., 84 m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 32 m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 20 m.w.N. In dem Verfahren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist hierbei nicht nur eine Interessenabwägung auf Grund bloß summarischer Prüfung vorzunehmen, sondern über die Frage der aufschiebenden Wirkung abschließend und vollständig zu befinden. Es muss insoweit Klarheit über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache herrschen, weil das Gericht nur auf dieser Grundlage darüber befinden kann, ob eine feststellende Entscheidung zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung zu treffen ist. Vgl. hierzu etwa VGH BW, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 6 S 346/16 -, juris, Rn. 3 m.w.N. Dies zugrunde gelegt, kommt der Klage 18 K 11286/24 keine aufschiebende Wirkung zu, weil die streitgegenständlichen Schlussbescheide jeweils vom 00. September 2024 (Az. XXX0X-X-00000 – Überbrückungshilfe III, Az. XXXX0-000000 – Novemberhilfe und Az. XXXX0-00000 – Dezemberhilfe) – zweifelsfrei – unanfechtbar geworden sind. Die Antragstellerin hat die am 30. Dezember 2024 erhobene Klage 18 K 11286/24 nicht fristgerecht erhoben (s. hierzu 1.). Im Hinblick auf den im Klageverfahren 18 K 11286/24 gestellten Antrag ist der Antragstellerin als dortiger Klägerin auch offensichtlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (s. hierzu 2.). 1. Die streitgegenständlichen Verwaltungsakte jeweils vom 00. September 2024 (Az. XXXXX-X-00000, Az. XXXX0-000000 und Az.XXXXX0-00000) sind unanfechtbar geworden, weil die Klage 18 K 11286/24 nicht fristgerecht erhoben worden ist. Aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) und mangels Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Var. VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 JustG NRW) richtet sich die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Klageerhebung am 30. Dezember 2024 in Bezug auf den Bescheid vom 00. September 2024 (Az. XXX0X-X-00000 – Überbrückungshilfe III) sowie die Klageerweiterung in Bezug auf die Bescheide vom 00. September 2024 (Az. XXXX0-000000 und Az. XXXX0-00000) mit am 31. Januar 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums wahrt die Monatsfrist nicht. Fristauslösendes Ereignis ist die Bekanntgabe der streitgegenständlichen, elektronischen Verwaltungsakte jeweils vom 6. September 2024. Die Bekanntgabe richtet sich hierbei nach § 5 Abs. 3 Satz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: EGovG NRW) nach der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage (in der Fassung vom 19. Februar 2022; zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)), weil die betreffenden Verwaltungsakte von der Bezirksregierung E. , einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen, elektronisch erlassen worden sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 EGovG NRW). Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 EGovG NRW kann ein elektronischer Verwaltungsakt mit Einwilligung des Nutzers dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138, Onlinezugangsgesetz – im Folgenden: OZG), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 OZG ist, abgerufen wird. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW der hiernach geltenden Fassung gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Nach Satz 4 dieser Vorschrift hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Satz 5 der Norm bestimmt schließlich, dass der Nutzer oder sein Bevollmächtigter spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt wird. Dies zugrunde gelegt, galten die streitgegenständlichen Verwaltungsakte jeweils vom 6. September 2024 mit Ablauf des 9. September 2024 als bekannt gegeben. Bei den betreffenden Verwaltungsakten handelt es sich um elektronische Verwaltungsakte, die im Postfach des Nutzerkontos im Rahmen des hierfür bereitgestellten Antragsportals, Vgl. hierzu https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/auth/realms/berufstraeger/protocol/openid-connect/auth?response_type=code&client_id=validation-component&redirect_uri=https%3A%2F%2Fantragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de%2Fuservalidation%2F&state=7c0a601f-b88e-4e02-99e4-19359e894c27&login=true&scope=openid, bekanntgegeben wurden. Die prüfende Dritte, die im Namen der Antragstellerin die Antragsverfahren auf Gewährung der Corona-Unterstützungsleistungen durchgeführt hat, hat ausweislich der übersandten Verwaltungsvorgänge ausdrücklich in die elektronische Bereitstellung und Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide und weiterer Verwaltungsakte über das Antragsportal eingewilligt. Der Antragsgegner hat die Bereitstellung der angegriffenen Schlussbescheide nachgewiesen. Die Bereitstellung erfolgte ausweislich der Verwaltungsvorgänge jeweils am 6. September 2024 um 02:31 Uhr (Az. XXX0X-X-00000 – Überbrückungshilfe III), 00:36 Uhr (Az. XXXX0-000000 – Novemberhilfe) und um 0:34 Uhr (Az. XXXX0-00000 – Dezemberhilfe). Auf einen tatsächlichen Abruf durch die prüfende Dritte oder den nachweislichen Zugang einer Benachrichtigung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 5 EGovG NRW bei der prüfenden Dritten kommt es demgegenüber – anders als die Antragstellerin meint – nicht an. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW, der den Eintritt der Fiktionswirkung allein an die Bereitstellung zum Abruf knüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 6 zum inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG a.F. § 5 Abs. 3 EGovG NRW dient nach der Gesetzesbegründung der Überführung des § 9 OZG in das nordrhein-westfälische Landesrecht. Vgl. LT-Drs. 17/15478, S. 284. Der Gesetzgeber hat durch § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW – in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Regelung in § 9 OZG – erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Fiktionswirkung einzig an die Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Abruf im Postfach des Nutzerkontos anknüpft, da diese Bereitstellung dokumentiert wird und sich gerichtsfest nachweisen lässt. Vgl. hierzu LT-Drs. 17/15478, S. 284; in Bezug auf § 9 OZG vgl. auch BT-Drs. 19/23774, S. 21. Eine Anknüpfung der Zugangsfiktion an die Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung zum Abruf bietet demgegenüber keine vergleichbare Rechtsklarheit. Denn die Behörde könnte zwar die Versendung nachweisen, nicht aber den Zugang der Benachrichtigung. Der zur Widerlegung der Zugangsfiktion vorgetragenen Behauptung, die Benachrichtigung nicht erhalten zu haben, könnte die Behörde mangels Nachweises des Abrufs nichts entgegenhalten, selbst wenn der Beteiligte den Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis genommen hätte. Die Bereitstellung des Verwaltungsaktes durch die Behörde – zum jederzeit möglichen Abruf durch den Nutzer – im Postfach des Nutzerkontos entspricht insofern dem Bekanntgabeakt der Versendung in der herkömmlichen Form der Bekanntgabe. Vgl. hierzu in Bezug auf § 9 OZG die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/23774, S. 21. 2. Auch der im Klageverfahren 18 K 11286/24 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist offensichtlich aussichtslos. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob der Wegfall des Hindernisses – wie von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragen – erst mit der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge nach Gewährung von Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren am 00. Dezember 2024 erfolgt ist, wonach die Klageerhebung im Verfahren 18 K 11286/24 sodann binnen zwei Wochen seit Wegfall des Hindernisses erfolgt wäre. Denn die prüfende Dritte der Antragstellerin hat – wie ihre Stellungnahme mit der eingereichten E-Mail vom 00. Dezember 2024 zeigt – bereits am 00. Oktober 2024 den Versuch unternommen, „den Schlussbescheid herunterzuladen“, was ihr aber „nicht gelungen“ sei. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Existenz eines Schlussbescheids bereits über zwei Monate vor Klageerhebung bekannt war. Die weiteren Umstände, insbesondere um welchen Bescheid es sich hierbei konkret handelte und inwiefern eine für die Bekanntgabe grundsätzlich erforderliche aber auch ausreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts des Schlussbescheids zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eröffnet war, war jedoch – allzumal im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nicht weiter aufzuklären, sondern kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. hierzu etwa SächsOVG, Urteil vom 4. März 2019 - 4 A 110/17 -, juris, Rn. 19; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 41 m.w.N.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VerwR, 46. EL August 2024, § 60 Rn. 18 ff. m.w.N. Das Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO ist ein „Verschulden gegen sich selbst“, bezieht sich also auf eine Obliegenheit. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VerwR, 46. EL August 2024, § 60 Rn. 18. Die Antragstellerin muss sich dabei das Verschulden des Bevollmächtigten – sei es des Prozessbevollmächtigten, sei es der prüfenden Dritten – gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Vgl. etwa VG Würzburg, Urteil vom 4. November 2024 - W 8 K 24.371 -, juris, Rn. 36; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VerwR, 46. EL August 2024, § 60 Rn. 23. Dabei gilt auch in Bezug auf die prüfende Dritte, hier eine Steuerberaterin, ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab. Vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 43 m.w.N. Gemessen hieran hat die prüfende Dritte die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Mit der – hier ausweislich der Verwaltungsvorgänge ausdrücklich erfolgten – Einwilligung in die elektronische Bereitstellung und Bekanntgabe übernimmt die prüfende Dritter die Obliegenheit zur Kontrolle des Eingangs im elektronischen Postfach des Nutzerkontos wie beim Briefkasten bei der Postversendung oder dem E-Mail-Postfach bei Versendung durch E-Mail. Vgl. hierzu in Bezug auf § 9 OZG die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/23774, S. 21. Gegenüber dem Beteiligten ist die Verwendung der Bekanntgabefiktion in dieser Situation auch gerechtfertigt, weil die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Bereitstellung zum Abruf nur durchgeführt werden kann, wenn er vorher in diese Vorgehensweise eingewilligt hat. Vgl. hierzu in Bezug auf § 9 OZG die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/23774, S. 21. Soweit die Antragstellerin demgegenüber maßgeblich auf eine fehlende Benachrichtigung abstellt, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts der Obliegenheit zur Kontrolle des Eingangs im elektronischen Postfach eine fehlende Benachrichtigung überhaupt zu einer unverschuldeten Säumnis führen kann, weil die in § 5 Abs. 3 Satz 5 EGovG NRW geregelte Benachrichtigung nach der landesgesetzgeberischen Konzeption eine Hinweisfunktion zukommt. Vgl. hierzu in Bezug auf § 9 OZG die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/23774, S. 22; anders etwa die Rechtslage in Bayern: vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. November 2024 - W 8 K 24.371 -, juris, Rn. 37. Denn die Benachrichtigungen i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 5 EGovG NRW sind jedenfalls erfolgt. So wurde ausweislich der übersandten Verwaltungsvorgänge mit E-Mail jeweils vom 6. September 2024 um 02:31:59 Uhr (Az. XXX0X-X-00000 – Überbrückungshilfe III), 12:36:15 Uhr (Az. XXXX0-000000 – Novemberhilfe) und um 12:34:39 Uhr (Az. XXXX0-00000 – Dezemberhilfe) unter Angabe des entsprechenden jeweiligen Aktenzeichens mitgeteilt, dass ein Schlussbescheid zum Abruf bereitsteht. Soweit die Antragstellerin sinngemäß vorträgt, dass die Benachrichtigungen an eine „veraltete“ E-Mail-Adresse der prüfenden Dritten übermittelt worden seien, die von dieser – nach eigener Auskunft – nicht mehr genutzt werde, folgt hieraus nichts anderes. Die Benachrichtigungen i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW erfolgten alle an diejenige E-Mail-Adresse, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge zur Registrierung auf dem Antragsportal und zu der Antragstellung von der prüfenden Dritten benutzt worden war. Soweit es sich hierbei um eine „veraltete“ E-Mail-Adresse – wie die Antragstellerin unter Einreichung von E-Mailkorrespondenz der prüfenden Dritten mit dem Service Desk vorträgt – gehandelt haben soll, kann eine Übersendung der Benachrichtigungen an die im Antragsportal hinterlegte Registrierungs-E-Mail-Adresse sich jedenfalls nicht zu Lasten des Antragsgegners auswirken. Die Zugriffsmöglichkeiten auf die bzw. (fortwährende) Benutzbarkeit der für die Registrierung benutzten E-Mail-Adresse liegt allein in der Sphäre der prüfenden Dritten. Dies gilt umso mehr, als den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass die prüfende Dritte ihre Registrierungs-E-Mail-Adresse deswegen nicht mehr nutzen konnte, weil das Outlook-Programm nicht mehr funktioniert habe bzw. nach vorheriger Nutzung eines „Authenticators“ nach der Rückkehr der prüfenden Dritten nach einer längeren Krankheit nunmehr die Eingabe eines Passwortes zum Einloggen erforderlich gewesen sei. Soweit die Antragstellerin im Weiteren vorgetragen hat, Versuche, die bei dem Antragsportal hinterlegte Registrierungs-E-Mail-Adresse der prüfenden Dritten zu ändern, seien nicht erfolgreich gewesen, folgt auch hieraus nichts anderes. Auch insoweit hat die prüfende Dritte die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Eine Änderung bzw. Anpassung der Registrierungs-E-Mail-Adresse zum Nutzerkonto ist möglich. Vgl. etwa die Hinweise auf https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Textsammlungen/registrierung-anmeldung-pruefende-dritte.html. Auf diese Möglichkeit der Änderung der Registrierungs-E-Mail-Adresse als Identifikationsmerkmal wurde die prüfende Dritte ausweislich der eingereichten E-Mail-Korrespondenz auch nachvollziehbar und zutreffend hingewiesen. Einen nach dieser ihr zugänglichen Anleitung durchgeführten Wechsel der Registrierungs-E-Mail-Adresse der prüfenden Dritten durch die Erstellung eines neuen Accounts unter Angabe ihrer neuen E-Mail-Adresse und der Übertragung der Anträge der von ihr weiterhin betreuten Mandaten auf den neuen Account hat die Antragstellerin schon nicht vorgetragen. Für die Zeit bis zu einem erfolgreichen Wechsel der hinterlegten E-Mail-Adresse liegt die Risikosphäre ebenfalls bei der prüfenden Dritten, allzumal aus den eingereichten Unterlagen – wie zuvor dargelegt – ersichtlich ist, dass diese ihre alte E-Mail-Adresse wegen eines Problems ihres Outlook-Programms bzw. mangels Passwortkenntnis nicht mehr nutzen konnte. Insoweit hätte es der prüfenden Dritten oblegen, sich mit dem E-Mail-Anbieter in Kontakt zu setzen, um auch für die Zwischenzeit den Abruf von unter dieser „alten“ E-Mail-Adresse eingehenden E-Mails zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach ¼ der für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes der auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakte anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.