Beschluss
21 L 159/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0314.21L159.25.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 (KHP 2022). Die Antragstellerin ist Trägerin eines Plankrankenhauses im Versorgungsgebiet 1 (E., S. , T. , X. , Kreis N1. ). Mit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 00. September 2022 (BA 1 S. 312) wurden ihr insgesamt 622 Betten in den Bereichen Chirurgie, Geriatrie, Hals- Nasen- Ohrenheilkunde und Innere Medizin zugwiesen (Betten-Soll). Mit Schreiben vom 00. September 2022 (BA 1, S. 9) wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Aufgrund Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 (BA 1, S. 50) forderte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 00. Oktober 2022 (BA 1, S. 52) die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 KHGG NRW von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen. Unter dem 00. November 2022 (BA 1, S. 148) beantragte die Antragstellerin die Aufnahme in den KHP 2022 u.a. mit der LG 16.4 Pankreaseingriffe (BA 1, S. 212). Sie gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zur LG 16.4 ab (Stellungnahme bzgl. Leistungsbereich „Pankreaseingriffe“, BA1, S. 144). Ausweislich der Angaben im Zuge des formalisierten Antragsverfahrens beantragte die Antragstellerin die Zuweisung von 30 Fällen, im Jahr 2019 habe sie 14 Fälle und im Jahr 2020 12 Fälle erbracht (BA 1, S. 409.) Die Angaben zur Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien (KHP 2022, S. 70 ff.) wies sie durch ein Formblatt nach (BA 1, S. 518.). Mit E-Mail vom 00. März 2024 übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf dem N. den Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 16.4 (BA 2, S. 1177) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für die LG 16.4 Pankreaseingriffe werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 689 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 1.285 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Das Verhandlungsergebnis der Kostenträger läge mit 710 Fällen über dem prognostizierten Bedarf. Das Votum der Kostenträger führe zu keiner Leistungskonzentration. Alle Antragsteller hätten ein positives Votum erhalten. Durch das Votum der Bezirksregierung erfolge eine deutliche Standortreduktion mit Leistungskonzentration. Alle Krankenhäuser erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Für eine bedarfsgerechte und ausreichende wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlzuweisung. Im Mindestmengenkatalog habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Mindestmenge von 20 Fällen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses für komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas festgelegt. Die vorgegebene Mindestmenge führe hier zu einer Leistungskonzentration mit Standortreduktion. Die Transparenzliste des G-BA sei als Hinweis in die Entscheidungsfindung einbezogen worden, jedoch seien auch andere Auswahlkriterien berücksichtigt worden, nämlich die Auswertung der geleisteten Fallzahlen, die beantragten Fallzahlen, das Votum der Kostenträger sowie die im Krankenhausplan vorgegebenen Auswahlkriterien. Für diese elektiven und hoch komplexen Eingriffe würden die Aspekte Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltung bzw. flächendeckende Versorgung nicht primär berücksichtigt. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle fünf von sieben Auswahlkriterien. Die in den Vorjahren erbrachte Leistungsmenge läge bei zwölf bis fünfzehn Fällen. Das Krankenhaus habe 30 Fälle beantragt und fünfzehn Fälle im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens von den Kostenträgern zugewiesen bekommen. Eine Zuweisung einer unter der Mindestmenge des G-BA liegenden Fallzahl werde aus Qualitätsgründen nicht für sinnvoll gehalten. Da das Krankenhaus lediglich geringe Fallzahlen erbracht habe, fünf von sieben Auswahlkriterien erfüllt seien und es für die Bedarfsdeckung auch nicht erforderlich sei, werde gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 16.4 an die Antragstellerin votiert. Mit Schreiben vom 00. Juni 2024 (BA 2, S. 1282) – Anhörung u.a. zu LG 16.4 –, teilte das N. der Antragstellerin mit, es läge auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse wiesen die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. In der LG 16.4 Pankreaseingriffe solle eine Konzentration auf große Zentren erfolgen, Gelegenheitsversorger sollten künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauspeicheldrüse teilnehmen. Die Auswahl erfolge zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollten in Anbetracht des im Regierungsbezirk Düsseldorf bestehenden Leistungsangebotes nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbrächten. Der prognostizierte Bedarf würde sodann unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Es sei beabsichtigt, im Erlasswege die Bezirksregierung Düsseldorf zu bitten, die Zuweisung des Versorgungsauftrags gemäß der beigefügten Tabellen vorzunehmen. Ausweislich der beigefügten Tabelle zu LG 16.4 Pankreaseingriffe (BA 2, S. 1329) solle die Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag erhalten. Mit Schreiben vom 00. August 2024 (BA 2, S. 1490) nahm die Antragstellerin u.a. zur beabsichtigten Nichtzuweisung im Krankenhausplan Stellung. In den Jahren 2019 bis 2024 habe die Antragstellerin folgende Fallzahlen im Bereich der LG 16.4 Pankreaseingriffe erbracht: 14, 12, 15, 15, 13, 24. Die Auswahlentscheidung halte den rechtlichen Anforderungen nicht stand. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung sei, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Da die Ziele der Krankenhausplanung neben der qualitativ hochwertigen und bedarfsgerechten Versorgung auch die patientengerechte Versorgung umfasse, dürften diese Aspekte im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Insbesondere sei den Zielen der Krankenhausplanung nicht zu entnehmen, dass künftig ausschließlich die leistungsstärksten Anbieter auf Grundlage ihrer hohen Fallzahlen die Versorgung mit stationären Leistungen zu übernehmen hätten. Auch wenn der Krankenhausplan darauf ausgelegt sei, für die spezialisierten Leistungsgruppen eine Konzentrationswirkung zu erreichen, so habe die Entscheidung über die Konzentration auf Grundlage der übrigen Ziele des Krankenhausplans stattzufinden. Zur LG 16.4 Pankreaseingriffe führte die Antragstellerin u.a. aus, der Nicht-Zuweisung stimme man nicht zu. Der Bedarf sei tatsächlich höher als errechnet. Die als Grundlage des negativen Votums erhobenen Zahlen spiegelten nicht die aktuelle Leistungsentwicklung wider, sondern die der Jahre 2020 bis 2023. In diesen Jahren sei es durch Corona zu einer nicht sachgerechten Diagnostik der Betroffenen kommen. Die Auswirkungen von Corona reichten bis in die heutige Zeit. Daher sei in der Zukunft mit einem wieder steigenden Bedarf an kurativen Eingriffen zu rechnen, den bei der Zuweisung von Versorgungaufträgen Rechnung zu tragen sei. Sie erbringe die Eingriffe im Durchschnitt alle zwei Wochen. Die Höhe der Fallzahlen sei außerdem keines der Ziele des Krankenhausplanes. Die Antragstellerin erfülle außerdem seit Jahren die Mindestmengenvorgaben des G-BA und damit die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung (BA 2, S. 1496 ff.). Mit Schreiben vom 00. November 2024 (BA 2, S. 1549 und 1562) – Zweite Anhörung – hörte das N. zu verschiedenen Leistungsgruppen erneut an, jedoch nicht zur LG 16.4 Pankreaseingriffe. Mit Schreiben vom 00. November 2024 (BA 2, S. 1607) nahm die Antragstellerin für die LG 16.4 Pankreaseingriffe erneut Stellung. Den Schreiben sei keine Änderung bei der Zuteilung der LG 16.4 Pankreaseingriffe zu entnehmen. Die Stellungnahme von 00. August 2024 sei somit unberücksichtigt geblieben. Es werde auf die Stellungnahme vom 00. August 2024 verwiesen, die aufrecht erhalten bleibe. Auf Erlass des N. vom 20. November 2024 (BA 2, S. 1613) lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 (BA 2, S. 1639), mit Email vom 00. Dezember 2024 bekannt gegeben (BA 2, S.1675), unter Ersetzung des Feststellungsbescheids vom 00. September 2022 u.a. die Zuweisung der LG 16.4 Pankreaseingriffe ab. Der neue Versorgungsauftrag gelte ab dem 1. April 2025. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Ausführungen im Anhörungsverfahren u.a. ausgeführt: Bezüglich der LG 16.4 Pankreaseingriffe liege auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse wiesen die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. In der korrespondierenden LG 16.4 Pankreaseingriffe solle eine Konzentration auf große Zentren erfolgen, Gelegenheitsversorger sollten künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauspeicheldrüse teilnehmen. Die Auswahl erfolge zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollten in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden Leistungsangebotes nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbrächten. Der prognostizierte Bedarf werde sodann unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Die Antragstellerin habe 30 Fälle beantragt. Im Rahmen der Anhörung sei ihr mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei ihr keinen Versorgungsauftrag zuzuweisen. Zu der beabsichtigten Nichtzuweisung habe die Antragstellerin einen Dissens erklärt. Im Wesentlichen habe sie vorgetragen, dass der prognostizierte Bedarf zu niedrig sei und eine außergewöhnliche Expertise im Bereich des hepatobilären Systems mit verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten vorläge. Die von ihr erbrachten Fallzahlen lägen in den Jahren 2019 bis 2022 zwischen zwölf und fünfzehn Fällen pro Jahr. Eine Erbringung mindestens alle zwei Wochen könne damit nicht gewährleistet werden. Das im Rahmen der Stellungnahme kommunizierte Fallzahlgeschehen in dieser Leistungsgruppe könne anhand der vorliegenden Daten nicht verifiziert werden. In der Entscheidung hätten die berücksichtigten Anbieter unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Zahlen mindestens 30 Fälle zugewiesen bekommen. Auch nach Betrachtung der zuletzt geleisteten Zahlen erreiche die Antragsgegnerin nicht die Leistungsstärke der ausgewählten Leistungsanbieter. Daher werde ihr die LG 16.4 Pankreaseingriffe nicht zugewiesen. Mit Schreiben vom 00. Dezember 2024 erfolgte eine Drittbekanntgabe im Rahmen der Krankenhausplanung 2022 an die Krankenhäuser im Regierungsbezirk Düsseldorf (BA 2, S. 1682). Ausweislich der Tabelle 16.4 Pankreaseingriffe wurde ein Versorgungsauftrag zugunsten von 15 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 17 weiterer Krankenhäusern getroffen (BA 2, S. 1700). Gegen den Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 hat die Antragstellerin am 00. Januar 2025 Klage – 21 K 344/25 – erhoben. Zugleich hat sie vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 sei zulässig und begründet. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen trägt die Antragstellerin vor: Die angefochtene Nichtzuweisung der LG 16.4 Pankreaseingriffe entfalte ab dem 1. April 2025 unmittelbare Wirkung. Dies bedeute, dass die Antragstellerin die Leistungen der LG 16.4 ab dem 31. März 2025 nicht mehr erbringen dürfe. Aus diesem Grund sei das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besonders eilbedürftig. Zur Begründetheit führt sie im Wesentlichen aus, der Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 00. Dezember 2024 sei rechtswidrig, soweit er die Zuweisung der LG 16.4 Pankreaseingriffe zu dem Versorgungsauftrag der Antragstellerin nicht umfasse. In der Begründung der Auswahlentscheidung stelle die Antragsgegnerin darauf ab, dass die Fallzahlen der Antragstellerin für die Pankreaseingriffe niedriger seien, als die anderer Krankenhäuser. Diese Entscheidung könne keinen Bestand haben. Es fehle insoweit an einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Auch die Anforderung der Leistungserbringung alle zwei Wochen sei vor diesem Hintergrund zu beanstanden. Bereits durch die vom G-BA festgelegten Mindestmengen läge eine belastbare Größenordnung für die qualitativ hochwertige Leistungserbringung vor. Da die Antragstellerin diese Mindestmenge für Pankreaseingriffe erfülle, sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin die notwendige Qualität der Leistung nicht gewährleiste. Auch erfülle die Antragstellerin seit 2022 die erhöhten Mindestmengen des GBA für Pankreaseingriffe und führe jedenfalls seit 2024 auch alle zwei Wochen einen Eingriff durch. Damit könne die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin zur Nicht-Zuweisung der LG 16.4 bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie nicht auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts ergangen sei. Offenkundig habe die Antragsgegnerin hier weder das konkrete Leistungsgeschehen im Krankenhaus der Antragstellerin berücksichtigt, noch ihre Auswahlentscheidung auf eine medizinisch/wissenschaftlich begründete Fallzahl-Erwartung in Abgrenzung von den validierten Festlegungen der Mindestmengen durch den GBA gestützt. Auch die patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung als Ziel der Krankenhausplanung werde durch die Entscheidung vernachlässigt. Auch wenn dem Land grundsätzlich ein weiter Planungsspielraum für die Ausgestaltung der Krankenhausplanung zukomme, so dürfe dieser nicht unter Missachtung der in der bundesrechtlichen Regelung der in § 1 KHG enthaltenen Ziele der Krankenhausplanung angewandt werden. Darüber hinaus überwiege das private Interesse der Antragstellerin. Sollte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 00. Dezember 2024 nicht angeordnet werden, so wäre die Antragstellerin ab dem 1. April 2025 daran gehindert, Leistungen der LG 16.4 Pankreaseingriffe zu erbringen – und abzurechnen. Die Folgen eines solchen Entzugs dieser wichtigen und bisher qualitativ sehr hochwertig erbrachten medizinischen Versorgung für das Krankenhaus der Antragstellerin und die Versorgung der Bevölkerung in der Region wären erheblich und könnten auch im Falle eines für die Antragstellerin positiven Urteils im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung der Klage hier auch deshalb anzuordnen, weil andernfalls das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde. Denn sollte sie ab dem 1. April 2025 die Leistungen der LG 16.4 Pankreaseingriffe nicht mehr erbringen dürfen, so wäre sie dauerhaft von der Erbringung dieser Leistungen ausgeschlossen. Sie werde für das Jahr 2025 dann die Mindestmenge des GBA nicht erfüllen können und (theoretisch) die Leistungen erst im 2. Quartal 2027 wiederaufnehmen können. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 344/25 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 00. Dezember 2024 anzuordnen, soweit sich die Klage auf die Anfechtung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) bezieht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig. Die Antragstellerin begehre der Sache nach, Leistungen der LG 16.4 weiter erbringen zu dürfen. Dieses Ziel könne sie jedoch mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage nicht erreichen. Der bislang bestehende Versorgungsauftrag für Leistungen, die künftig der LG 16.4 zugeordnet sind, ende, da der Feststellungsbescheid vom 00. Dezember 2024 den bisherigen Bescheid in seiner zuletzt gültigen Fassung vollumfänglich ersetze. Es gäbe infolge des neuen Bescheides insoweit auch keinen Versorgungsauftrag mehr, der durch die Anfechtung allein der Nichtzuweisung einer einzelnen Leistungsgruppe wiederaufleben könne. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 KHGG NRW habe der Bescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend „den Versorgungsauftrag nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen“ auszuweisen. Dies sei mit dem angegriffenen Bescheid und dessen Anlage geschehen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW gelte kraft Gesetzes, dass die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürften, wenn diese Leistungsgruppen im Feststellungsbescheid zugewiesen worden seien. Hätte die Anfechtungsklage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung, ihr Antrag also Erfolg, so fehlte es jedoch weiterhin an der erforderlichen Zuweisung der LG 16.4 zur Erbringung der zugehörigen Leistungen. Die Antragstellerin dürfte Leistungen dieser Leistungsgruppe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW auch im Erfolgsfall mit Inkrafttreten der Zuweisungen und Wirksamwerden der Bescheide mit Ablauf des 31.3.2025 nicht erbringen. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Antragsgegner führt im Wesentlichen aus: Die Bezirksregierung habe ihr Votum für eine Nichtzuweisung der LG 16.4 an die Antragstellerin mit den von der Antragstellerin erbrachten geringen Fallzahlen der Vorjahre begründet. Die von den Kostenträgern empfohlene Zuweisung von 15 Fällen liege zudem unterhalb der G-BA-Mindestmenge, was für nicht sinnvoll gehalten werde. Dies seien zulässige Auswahlerwägungen. Die Leistungsstärke korreliere bei Pankreaseingriffen besonders deutlich mit der Qualität der medizinischen Behandlung. Zudem sei es im Sinne einer verlässlichen Krankenhausplanung vorzugswürdig, den regional bestehenden Bedarf von denjenigen qualifizierten Krankenhäusern decken zu lassen, die die Mindestfallzahlen gemessen am Leistungsgeschehen der Vorjahre besonders zuverlässig erfüllen würden. Fallzahlen seien auf Grundlage des Krankenhausplans NRW 2022 grundsätzlich ein geeignetes Auswahlkriterium. Dies gelte erst recht für die hier gegenständliche LG 16.4, für die der Zusammenhang zwischen Mengengerüst und Behandlungsqualität vom G-BA festgestellt worden sei. Die berücksichtigten Häuser hätten im Durchschnitt mehr Fälle erbracht, als die Antragstellerin. Einzig zwei Häuser wiesen mit 75 bzw. 78 Fällen zwar auch deutlich stärkere Leistungsmengen auf als die Antragstellerin, lägen aber unter den von den übrigen berücksichtigten Krankenhäusern erbrachten Zahlen. Auch diese Krankenhäuser hätten jedoch in den Jahren 2019 bis 2022 in einzelnen Jahren jeweils Leistungsmengen oberhalb der aktuell geltenden G-BA-Mindestmenge erbracht (22 bzw. 21 Fälle) und erlaubten zugleich die Annahme, dass diese künftig im Rahmen der angestrebten Konzentration im Schnitt eine Leistungserbringung alle zwei Wochen gewährleiste. Unzutreffend sei auch, dass die Fallzahlen der Antragstellerin belegten, dass sie durchschnittlich alle zwei Wochen einen Eingriff durchführe. In den Jahren 2019 bis 2023 habe sie dieses Ziel unstreitig deutlich verfehlt. Auch bei Zugrundelegung der bestrittenen Zahlen aus 2024 wäre das Ziel noch knapp verfehlt. Jedenfalls aber fehle erstens die Gewähr, dass der Antragstellerin die von ihr anvisierte dauerhafte Leistungssteigerung tatsächlich gelingen könne. Zudem fehle ihr jedenfalls auch insoweit die über mehrere Jahre erworbene Routine, die andere Antragsteller hätten vorweisen können. Soweit die Antragstellerin schließlich rüge, der Antragsgegner habe einseitig auf das Ziel einer möglichst hohen Versorgungsqualität abgestellt und dabei die patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung verfehlt, verfange auch dies nicht. Die Planungsebene sei der Regierungsbezirk, sodass grundsätzlich die Erreichbarkeit eines Versorgers innerhalb des Regierungsbezirks genügen würde. Eine Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus. Zwar bedeute der Verlust der LG 16.4 für die Antragstellerin einen Nachteil. Der Vollzug des Bescheids führe aber nicht dazu, dass vorhandene Strukturen irreversibel zerschlagen würden. Wirtschaftliche Schwierigkeiten trage die Antragstellerin ebenfalls nicht nachvollziehbar vor. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin sei schon nicht vorgetragen, geschweige denn dargetan. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners sei demgegenüber hoch. Eine Aussetzung des Vollzugs würde bezogen auf die LG 16.4 die Erreichung der Ziele der Krankenhausreform erheblich verzögern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte 21 K 344/25 nebst beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet. 1.Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 i.d.F. vom 5. Dezember 2023 (GV.NRW. S. 1278) ist zulässig. a)Er ist statthaft, weil der im Klageverfahren 21 K 344/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 in Bezug auf die Nichtausweisung der spezifischen LG 16.4 Pankreaseingriffe eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 VwVfG NRW insoweit enthält, als sie der bisherigen Ausweisung mit vorangegangenem Feststellungsescheid Nr. 0000 vom 00. September 2022 – und die damit verbundene medizinisch-pflegerische Leistungserbringung – entzogen worden ist. Gegen die Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan mit der Folge des Entzugs der Leistungserbringung durch das Krankenhaus der Antragstellerin ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier: der Klage, zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht. Vgl. dazu Bostedt, in: Fehling / Kastner / Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, § 80 VwGO Rn. 22; Schoch, in: Schoch / Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 57 f. Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des (alten) Feststellungsbescheids Nr. 0000 vom 00. Januar 2018 – der durch den (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 ersetzt wurde – den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 344/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan –, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechenden Herausnahme aus dem Krankenhausplan –. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – , ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des (alten) Feststellungsbescheids Nr. 0000 vom 00 September 2022, der durch den hier streitgegenständlichen (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 ersetzt wurde. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 SGB V statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung zu verfolgen verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt – wie ausgeführt – vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen hätten überprüft werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche – Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 selbst. Ziffer 3 des Bescheids enthält die Regelung, dass Abweichend von der Regelung in Ziffer 2, wonach der der Versorgungsauftrag ab dem 1. April 2025 gelte, die Zuweisungen der LG 8.1, 8.2, 8.3, 12.1, 12.2, 14.1, 14.2, 14.5/25.2, 16.1 und 26.2 erst zum 1. Januar 2026 wirksam werden. Auf Grundlage dieser Übergangsregelungen können daher zwischen dem 1. April 2025 und dem 31. Dezember 2025 Leistungen, die (erst) ab dem 1. Januar 2026 den von dieser Übergangsregelung betroffenen spezifischen Leistungsgruppen zugeordnet werden, weiterhin erbracht werden. Dies geschieht auf der Grundlage der erfolgten Zuweisung der jeweiligen allgemeinen Leistungsgruppe. b)Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. In der Hauptsache hat die Antragstellerin fristgerecht gemäß § 74 VwGO gegen den ihr mit E-Mail am 00. Dezember 2024 bekanntgemachten Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 Klage am 14. Januar 2025 erhoben. Ein für das Klageverfahren notwendiges Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1, S. 2 JustG NRW nicht durchzuführen. 2.Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage – wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass dann ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris. Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 344/25 vom 14. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024 – 24.03.01.01-1240145-188 – der Bezirksregierung Düsseldorf aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen. LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, vorliegend Anwendung findet, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der LG 16.4 Pankreaseingriffe unbegründet. a)Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte kurze Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz und müsse entsprechend § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Zur Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – , jüngst ausgeführt: Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW beabsichtigt die zügige Umsetzung eines erteilten Versorgungsauftrages, für den sich ein Krankenhaus beworben hat und für den es den „Zuschlag“ erhalten hat. Das ergibt sich schon aus dem deutlichen Wortlaut (S. 1: Der Versorgungsauftrag ist … umzusetzen; S. 2: für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich; S. 3: nicht umgesetzt, kann … die zuständige Behörde den Bescheid … aufheben; S. 4: Umsetzungsfrist verlängern). Da der Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Frist zum Abbau, sondern zum Aufbau von Kapazitäten vorgibt, hat der Antragsgegner sich bei dem Abbau von Kapazitäten auch nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und kann diese selbst im Rahmen der Krankenhausplanung bestimmen. Dies ist im Dezember 2024 durch Änderung / Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgt und hat zur Einführung der angewandten Übergangsregelungen geführt (vgl. https://www.N. .nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf). b) Der Feststellungsbescheid vom 00. Dezember 2024 ist formell rechtmäßig. Insoweit hat die Antragstellerin bereits nichts erinnert. Eine Anhörung (§ 28 VwVfG NRW) und Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) sind erfolgt. c) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze – wie vorliegend – beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. Dies zugrunde gelegt, besteht für die LG 16.4 Pankreaseingriffe zunächst weder Anlass zur Beanstandung der Bedarfsermittlung für das Plangebiet (aa) noch der Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Plangebiet durch Zuweisung an andere Krankenhäuser und nicht die Antragstellerin zu decken (bb). aa) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. Für die LG 16.4 Pankreaseingriffe ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt (KHP 2022, S. 195). Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf. (1)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 16.4 anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt (KHP 2022, S. 195). Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022, der hierzu ausführt: Für bestimmte Versorgungsbereiche ist eine präzisere Steuerung durch eine eindeutige Abgrenzung erforderlich. Dazu werden spezifische Leistungsgruppen definiert. Spezifische Leistungsgruppen werden überwiegend über den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen OPS-Katalog mittels OPS-Codes […] definiert. (2)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische LG 16.4 Pankreaseingriffe einen Gesamtbedarf von 2.388 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 194, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 689 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen (Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 16.4, BA 2, S. 1177). bb)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 15 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 17 weiterer Krankenhäusern getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das N. vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 00. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 16.4 Pankreaseingriffe an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Es ist weder zu bestanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Grundlage der Fallzahlen, den Auswahlkriterien und der Anforderung der Leistungserbringung alle zwei Wochen getroffen hat (dazu (1)) noch ist die Auswahlentscheidung selbst zu beanstanden (dazu (2)). (1)Ausweislich des Bescheids erfolgte die Auswahl zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollen in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden Leistungsangebots nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbringen. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 32. Dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung Mindest- und Auswahlkriterien zugrunde legt, entspricht der Systematik des Krankenhausplans 2022 und ist aus Sicht der Kammer unbedenklich (KHP 2022, S. 70 ff). Auch die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf nur wenige Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 16.4 Pankreaseingriffe keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 219 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 16.4 Pankreaseingriffe ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP NRW 2022, S. 194). Dass die Qualität auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Auch die weitere Anforderung, bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden Leistungsangebotes nur Anbieter zu berücksichtigen, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbringen, ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Antragstellerin, die Festlegung von Mindestfallzahlen – hier: Leistungserbringung mindestens alle zwei Wochen – sei rechtswidrig, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe und die Qualität der Leistungserbringung bereits durch die Mindestmengen sichergestellt werde, geht an der Systematik des KHP 2022 vorbei. Mit der Berücksichtigung des Leistungsgeschehens werden keine Kriterien der sog. ersten Stufe der Krankenhausplanung kreiert; dies wäre in der Tat an strenge rechtliche Vorgaben gebunden. Vielmehr – das ergibt insoweit die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG, der sich die Kammer anschließt – zieht der Antragsgegner tatsächliches Leistungsgeschehen zur Ausübung des Auswahlermessens heran (zweite Stufe der Krankenhausplanung). Dies ist – wie bereits ausgeführt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wird die Abhängigkeit der Behandlungsqualität der Leistungen von der erbrachten Leistungsmenge vom G-BA für Pankreaseingriffe ausdrücklich feststellt: Die Qualität des Behandlungsergebnisses ist von der Menge der in einem Krankenhaus durchgeführten komplexen Eingriffe am Pankreas abhängig. Es besteht eine Studienlage, die auf einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Ergebnisqualität der Leistung in Bezug auf Mortalität und therapiebedingte Komplikationen hinweist. Der G-BA hat gemäß 8. Kapitel § 16 Abs. 5 Nr. 1 seiner Verfahrensordnung (VerfO) das IQWiG am 18. April 2019 mit einer systematischen Literaturrecherche zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei komplexen Eingriffen am Organsystem Pankreas beauftragt. Im Ergebnis zeigte die Studienlage anhand der systematischen Literaturrecherche und -analyse des Instituts eine nach wissenschaftlichen Maßstäben belegte Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses in Bezug auf die Mortalität der Patientinnen und Patienten und weitere relevante Endpunkte bei komplexen Eingriffen am Pankreas. Vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen – Mm-R): Änderung der Nr. 4 der Anlage vom 16. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/40-268-8366/2021-12-16_Mm-R_Aenderungen-Paragraphen-5-und-7_Anpassung-OPS-2022_TrG.pdf . (2)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass die Nicht-Zuweisung der LG 16.4 Pankreaseingriffe an die Antragstellerin ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat die Nicht-Zuweisung der LG 16.4 wie folgt begründet: Die von Ihnen erbrachten Fallzahlen lagen in den Jahren 2019 bis 2022 zwischen zwölf und fünfzehn Fällen pro Jahr. Eine Erbringung mindestens alle zwei Wochen kann damit nicht gewährleistet werden. Das im Rahmen Ihrer Stellungnahme kommunizierte Fallzahlgeschehen in dieser Leistungsgruppe kann anhand der vorliegenden Daten nicht verifiziert werden. In meiner Entscheidung haben die berücksichtigten Anbieter unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Zahlen mindestens 30 Fälle zugewiesen bekommen. Auch nach Betrachtung der zuletzt geleisteten Zahlen erreichen Sie nicht die Leistungsstärke der ausgewählten Leistungsanbieter. Bescheid vom 00. Dezember 2024, S. 16. Die Auswahlentscheidung auf Grundlage der Fallzahlen und Auswahlkriterien begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. (a) Der Antragsgegner ist im Falle der Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei konkurrierenden Krankenhäusern. Die Beteiligten gehen für die Antragstellerin in der LG 16.4 Pankreaseingriffe von folgenden Fallzahlen aus: In den Vorjahren 12 bis 15 Fälle pro Jahr (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 2, S. 1177), in den Jahren 2019 bis 2022 zwischen 12 und 15 Fälle pro Jahr (Feststellungsbescheid Nr. 00 vom 00. Dezember 2024, BA 2, S 1639), im Jahr 2019 14 Fälle, im Jahr 2020 12 Fälle (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 2, S. 409), 2019 bis 2024: 14, 12, 15, 15, 13 und 24 Fälle; (Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 00. August 2024, BA 2, S. 1492), 2023 und 2024: 16 und 24 Fälle (Antragsbegründung, GA, S. 8.), 2019 bis 2023: 14, 12, 15, 14, 13 Fälle; Fallzahlen auf Grundlage der InEK-Daten, Antragserwiderung, GA, S. 128). Dass sich die Antragstellerin gegenüber anderen Mitbewerber aufgrund ihrer Fallzahlen durchsetzt hat, behauptet die Antragstellerin schon nicht. Dies ist auch nicht sonst nicht ersichtlich Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angegebenen durchschnittlichen Fallzahlen der Mitbewerber von gut 160 Fällen im Zeitraum von 2019 bis 2023 im Verhältnis zu durchschnittlichen Fallzahl der Antragstellerin von 68 Fällen begegnet die Nicht-Zuweisung keinen durchgreifenden Bedenken. Gegen die Heranziehung der InEK-Datenbank als Grundlage für die Datenermittlung ist nichts zu erinnern. (b) Der Vortrag der Antragstellerin, sie erbringe die notwendige Qualität, da sie seit Jahren die Mindestmenge für Pankreaseingriffe erfülle, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass die Antragstellerin die Qualität für Pankreaseingriffe besitzt. Würde er dies tun, wäre die Antragstellerin schon nicht in die Auswahlentscheidung (zweite Stufe) einbezogen worden. Der Antragstellerin hat lediglich – unter Berücksichtigung des angestrebten Ziels des Krankenhausplans 2022, die Qualität der Versorgung durch Standortreduzierungen zu sichern und weiter zu verbessern – Anbieter ausgewählt, die basierend auf ihren Fallzahlen eine noch höhere Qualität der Versorgung bieten. Dass andere Anbieten eine geringere Qualität als die Antragstellerin erbringen, ist weder von dieser vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Prognose des Antragsgegners, die Antragstellerin werde aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen zukünftig nicht mindestens alle zwei Wochen einen Fall erbringen – also insgesamt 26 Fälle pro Jahr –, begegnet auf Grundlage der Fallzahlen der Antragstellerin keinen durchgreifenden Bedenken. (c) Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe seine Entscheidung nicht auf Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts getroffen (S. 9 der Gerichtsakte), da er die Fallzahlen der Jahre 2023: 16 und 2024: 24 nicht berücksichtigt habe, kann sie damit nicht gehört werden. Für das Jahr 2024 dürfte, wie vom Antragsgegner dargelegt (GA, S. 130), noch keine valide Datenbasis vorliegen. Für das Jahr 2023 kann dahingestehen, ob 13 (Angabe der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren) oder 16 Fälle zugrunde zu legen sind. Auch eine geringfügige Fallzahlerhöhung auf 16 Fälle in 2023 dürfte nicht zu einer Zuweisung der Leistungsgruppe führen, da sich auch in diesem Fall – auf Grundlage der bekannten und genannten Fallzahlen – die Mitbewerber durchsetzen dürften. (d) Ebenso dringt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag nicht durch, der Antragsgegner vernachlässige, dass auch eine ortsnahe Versorgung der Bevölkerung als Ziel der Krankenhausplanung erforderlich sei, §§ 12 Abs. 2 S. 1, 16 Abs. 1 S. 6 KHGG NRW. Die Entscheidung, welche Auswahlkriterien wie gewichtet werden, obliegt innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO dem Antragsgegner. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in der LG 16.4. einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine größere Bedeutung zumisst, als einer ortsnahen Versorgung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner durch die Gewichtung der Auswahlkriterien die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. (e) Im Übrigen gelten bei der Zuweisung von Leistungsgruppen auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –. Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28. Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist, hier mithin 50.000,00 Euro. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 25.000,00 Euro festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.