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Beschluss

21 L 1005/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0328.21L1005.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin mit den Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte), 14.2 (Endoprothetik Knie), 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) in den Krankenhausplan des Antragsgegners (KHP 2022). Die Antragstellerin ist Trägerin der Y. M. in M.. Dieses Krankenhaus war bislang unter anderem mit einem Versorgungsauftrag für eine bettenführende Fachabteilung Chirurgie in den bisherigen Krankenhausplan des Antragsgegners (KHP 2015) aufgenommen. Mit Schreiben vom 1. September 2022 wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Als Anlagen waren verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. die Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Krankenhausträger, Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Bezirksregierungen, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), September 2022 (im Folgenden: Handreichung) und die Auflistungen Regionale Bedarfe für Somatik und Regionale Bedarfe für Psychiatrie und Psychosomatik. Aufgrund Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 forderte die Bezirksregierung W. (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen. Gegenüber dem MAGS berichtete die Bezirksregierung nach Abschluss der regionalen Planungsverfahren in Bezug auf das Krankenhaus der Antragstellerin und die hier im Streit stehenden Leistungsgruppen wie folgt: Bezüglich der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) führte die Bezirksregierung aus, dass für diese Leistungsgruppe für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.778 Fällen prognostiziert werden. Die Antragzahl haben mit 2.895 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Alle Krankenhäuser erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahl und damit zu einer höheren Versorgungsqualität. Das Universitätsklinikum T. nehme eine Sonderstellung ein, da vor Ort die selektive Hüftendoprothetik im Rahmen von Tumoroperationen durchgeführt werde. Diese besonderen onkologischen Eingriffe seien selten und würden am Uniklinikum konzentriert. Bis auf das G.-Krankenhaus T. mit vier Auswahlkriterien könnten alle Antragsteller sechs oder sieben Auswahlkriterien erfüllen, wobei hier die Vorhaltung der Geriatrie am Standort den Unterschied mache. Dieses Auswahlkriterium halte sie unter medizinischen Gesichtspunkten für relevant und besonders berücksichtigenswert, da Patienten beim Gelenksersatz regelmäßig in höherem Alter seien und von geriatrischer Expertise profitierten. Gleichzeitig profitierten geriatrische Patienten von einer Expertise im Leistungsbereich der Orthopädie, da Skeletterkrankungen wie z.B. Arthrose häufige Erkrankungsfelder sein. Neben den Qualitätskriterien des Krankenhausplanes sei die Leistungsmenge im Bereich der selektiven Endoprothetik und damit einhergehende Erfahrung und Routine ein Qualitätsindikator. Leistungsanbieter mit stabil hohen Fallzahlen von 200 pro Jahr und größer seien das R. T., dass U., das G.-Krankenhaus T., das Evangelische Krankenhaus M. sowie das W. L.. Von diesen fünf Anbietern könne lediglich das R. T.-Werden nicht alle sieben Auswahlkriterien vorweisen. Eine Geriatrie werde am Standort nicht betrieben. Da dieses Krankenhaus konstant im Versorgungsgebiet 2 die höchsten Fallzahlen erbracht habe und über eine entsprechend hohe Expertise verfüge, halte die Bezirksregierung trotz Fehlens einer Geriatrie die Erteilung eines Versorgungsauftrags für angemessen. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle lediglich sechs Auswahlkriterien. Eine Geriatrie am Standort werde nicht vorgehalten. Die erbrachten Fallzahlen blieben deutlich unter 100 und somit hinter den Kliniken mit positivem Votum zurück. Das Krankenhaus erhalte von der Bezirksregierung wie auch von den Kassen kein positives Votum für die Zuweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 14.1 (BA 2, Bl. 420 ff). Betreffend die Leistungsgruppe 14.2 führte die Bezirksregierung aus, dass für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.857 Fällen prognostiziert werde. Die Antragszahl habe mit 2.850 Fällen weit über dem prognostizierten Bedarf gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Alle Krankenhäuser erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahl und damit zu einer höheren Versorgungsqualität. Auch hier nehme das Universitätsklinikum T. eine Sonderstellung ein, da vor Ort selektive Knieendoprothetik im Rahmen von Tumoroperation durchgeführt werde. Diese besonderen onkologischen Eingriffe seien selten und würden am Uniklinikum konzentriert. Für die Mindestmengenanforderung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) an selektive Knieendoprothesen mit 50 Fällen pro Jahr liege eine Ausnahmegenehmigung vor. Bis auf das G.-Krankenhaus T. mit vier Auswahlkriterien könnten alle Antragsteller sechs oder sieben Auswahlkriterien erfüllen, wobei hier insbesondere die Vorhaltung der Geriatrie am Standort den Unterschied mache. Dieses Auswahlkriterium halte sie, die Bezirksregierung, unter medizinischen Gesichtspunkten für relevant und besonders berücksichtigenswert, der Patienten beim Gelenksersatz regelmäßig in höherem Alter seien und von geriatrischer Expertise profitierten. Gleichzeitig profitierten geriatrische Patienten von einer Expertise im Leistungsbereich der Orthopädie, da Skeletterkrankungen wie z.B. Arthrose häufige Erkrankungsfelder seien. Leistungsanbieter, die konstant hohe Fallzahlen ab 200 erbrächten, seien das R. T.-, dass U., das Evangelische Krankenhaus M. sowie das W. L.. Von diesen vier Anbietern könne lediglich das R. T.-Werden nicht die vollen sieben Auswahlkriterien vorweisen. Mit seinen sehr hohen Fallzahlen im Leistungsbereich 14 zeige die Klinik jedoch eine so hohe Expertise, dass das Auswahlkriterium Geriatrie hier zweitrangig sei. Die Bezirksregierung votiere daher dafür, diesen vier Anbietern den Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe zuzuweisen. Im Hinblick auf das Krankenhaus der Antragstellerin führte die Bezirksregierung aus, dass dieses zwar sechs Auswahlkriterien erfülle, jedoch keine Geriatrie am Standort vorhalte. Die von dem Krankenhaus erbrachten Fallzahlen seien zuletzt deutlich unter 100 und somit erkennbar hinter den Kliniken mit positivem Votum zurückgeblieben. Das Krankenhaus erhalte von ihr, der Bezirksregierung, wie von den Kassen daher kein positives Votum für die Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.3 (BA 2, Bl. 425 ff.). Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) trug die Bezirksregierung vor, dass für diese Leistungsgruppe im Regierungsbezirk ein Bedarf von 1.233 Fällen für das Jahr 2024 prognostiziert werde. Die Antragszahl habe mit 2.271 Fällen deutlich darüber gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Für 34 Kliniken sei das regionale Planungsverfahren im Konsens beendet worden und bei 24 Kliniken nichtkonsentiert, wobei vier Kliniken geringere Fallzahlen als beantragt zugewiesen worden seien und 20 Kliniken, unter anderem das Krankenhaus der Antragstellerin, keinen Versorgungsauftrag erhalten hätten. Für eine bedarfsgerechte Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduzierung der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlenzuweisung und damit zu einer höheren Versorgungsqualität. Sie, die Bezirksregierung, habe sich von dem Gedanken leiten lassen, dass eine hohe Fallzahl bei den Primäreingriffen in der Hüftendoprothetik (Leistungsgruppe 14.1) auch eine Expertise in den Revisionsoperationen erwarten lasse. Daher habe sie bei ihrem Votum insbesondere Anbieter, denen bereits aufgrund ihrer Qualität ein Versorgungsauftrag mit hoher Fallzahl (200 und größer) für die Leistungsgruppe 14.1 zugesprochen worden sei, bevorzugt. Bei der Zuweisung der Fallzahlen für die Leistungsgruppe 14.3 habe sie eine Fallzahl von 25 nicht unterschritten. Sie habe sich hierbei an der Fünften Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung orientiert. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle die Mindestkriterien nicht. In ihrem Votum zur Leistungsgruppe 14.1 habe sie, die Bezirksregierung, zudem gegen eine Erteilung eines Versorgungsauftrages an das Krankenhaus der Antragstellerin gestimmt. Da die Zuteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.1 Mindestkriterium für die Zuteilung der Leistungsgruppe 14.3 sei, votiere sie dafür, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.3 zu erteilen (BA 2, Bl. 443 ff, insbes. Bl. 449). Soweit es die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) betraf, berichtete die Bezirksregierung dem MAGS, dass für das Jahr 2024 für den Regierungsbezirk ein Bedarf von 1.225 Fällen prognostiziert werde. Die Antragszahl habe mit 2.120 Fällen deutlich darüber gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Die Kostenträger hätten sich gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrages für diese Leistungsgruppe an das Krankenhaus der Antragstellerin ausgesprochen. Das regionale Planungsverfahren sei im Dissens beendet worden. Sie, die Bezirksregierung, halte die Mindestkriterien im Krankenhaus der Antragstellerin für erfüllt. Jedoch seien für eine bedarfsgerechte und ausreichende wohnortnahe Versorgung nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduzierung der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlzuweisung und damit voraussichtlich zu einer höheren Versorgungsqualität. Hohe Fallzahlen bei den Primäreingriffen in der Knieendoprothetik (Leistungsgruppe 14.2) ließen auch eine besondere Expertise in der den Revisionsoperationen erwarten. Daher habe sie insbesondere Anbieter in ihrem Votum bevorzugt, denen sie bereits aufgrund ihrer Qualität einen Versorgungsauftrag mit hoher Fallzahl (150 und größer) in der Leistungsgruppe 14.2 zugesprochen habe. Bei der Zuweisung der Fallzahlen für die Leistungsgruppe 14.4 haben sie eine Fallzahl von 25 nicht unterschritten. Bei den vorgenannten Größenordnungen habe sie sich an der Fünften Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung orientiert. Bei ihrem Votum habe sie sich an den Fallzahlen der letzten Jahre, den beantragten Fallzahlen, dem Votum der Kostenträger und den Auswahlkriterien orientiert. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle die Mindestkriterien nicht. In ihrem Votum zur Leistungsgruppe 14.2 habe sie, die Bezirksregierung, gegen eine Erteilung eines Versorgungsauftrages an das Krankenhaus der Antragstellerin gestimmt. Da die Zuteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.2 Mindestkriterium für die Zuteilung der Leistungsgruppe 14.4 sei, votiere sie dafür, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.4 zu erteilen (BA 2, Bl. 461ff., insbes. 467). Unter dem 14. Juni 2024 hörte das MAGS die Antragstellerin unter anderem bezüglich der Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) an (BA 2, Bl. 495 ff). Das MAGS führte aus, dass es bezüglich der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfes zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der geplanten Fallzahlen werde beachtet, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewähren, durchschnittlich deutlich mehr als zweimal die Woche erbracht würden. Ausnahme hierbei bildet das Universitätsklinikum T.. Dieses Krankenhaus erhalte eine relativ niedrige Fallzahl, da vor Ort die elektive Hüftendoprothetik im Rahmen von seltenen Tumoroperationen durchgeführt werde und das Universitätsklinikum hierfür über eine spezielle Expertise verfüge und somit innerhalb dieser Leistungsgruppe andere Leistungen erbringe als die übrigen Krankenhäuser. Zudem würden Doppelvorhaltungen an einem Ort mit Ausnahme der Stadt T. aufgrund der Einwohnerzahl und der bereits vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht für erforderlich erachtet, sodass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt worden sei. Da in diesem Bereich überwiegend elektive Leistungen erbracht würden, seien Absprachen zum Leistungsgeschehen und Verweisung der Patientinnen und Patienten an die jeweils berücksichtigten Standorte möglich und zielführend Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) legte das Ministerium dar, dass auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen sei die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl sei, die zu erbringen sei. Daher sei bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert abgestellt worden. Ausnahme hierbei bilde wiederum das Universitätsklinikum T.. Dieses Krankenhaus erhalte eine relativ niedrige Fallzahl, da vor Ort die elektive Knieendoprothetik im Rahmen von seltenen Tumoroperationen durchgeführt werde und das Universitätsklinikum hierfür über eine spezielle Expertise verfüge und somit innerhalb dieser Leistungsgruppe andere Leistungen erbringe als die übrigen Krankenhäuser. Eine Ausnahmegenehmigung für die Mindestmengenanforderung des Gemeinsamen Bundesausschusses an elektive Knieendoprothesen liege vor. Zudem würden Doppelvorhaltungen an einem Ort mit Ausnahme der Stadt T. aufgrund der Einwohnerzahl und der bereits vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht für erforderlich erachtet, sodass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt worden sei. Da in diesem Bereich überwiegend selektive Leistungen erbracht würden, seien Absprachen zum Leistungsgeschehen und Verweisung der Patientinnen und Patienten an die jeweiligen berücksichtigten Standorte möglich und zielführend. Mit Erlass vom 21. Juni 2024 hörte das MAGS die Antragstellerin zur beabsichtigten Umsetzung des Krankenhausplans im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) an (BA 2, Bl. 537 ff.). Bezüglich der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendige Routine zu gewährleisten, werde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich um weitgehend planbare Eingriffe. Es könne von den Standorten, welche die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Es sei nicht beabsichtigt, dem Krankenhaus der Antragstellerin einen Versorgungsauftrag zu erteilen (BA 2, Bl. 555, 578). Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) liege auf der Planungsebene ebenfalls eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfes zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendige Routine zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es könne von den Standorten, welche die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Auch hier sei die Erteilung eines Versorgungsauftrages an das Krankenhaus der Antragstellerin nicht beabsichtigt (BA 2, Bl. 555 f., 579). Die Antragstellerin nahm hierzu mit E-Mail vom 31. August 2024 Stellung und trug vor, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die streitgegenständlichen Leistungsgruppen erfülle und wandte sich insbesondere gegen die vom Antragsgegner vorgesehene Erteilung eines Versorgungsauftrags an das BG Klinikum Duisburg. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 681 bis 692 sowie 700 bis 706 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. Mit erneuter Anhörung vom 4. November 2024 führte das MAGS gegenüber den Krankenhäusern aus, dass das Universitätsklinikum Düsseldorf eine Zuweisung für die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 mit 25 bzw. 20 Fällen erhalten solle. Hierbei gehe der Antragsgegner über den prognostizierten Bedarf hinaus (BA 2, Bl. 754 ff, insbes. 769). Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) ausführlich Stellung, welches jedoch erst nach Erlass des Feststellungsbescheides bei der Bezirksregierung einging. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 966 ff. des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. Mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzte die Bezirksregierung den Feststellungsbescheid vom 25. Januar 2017 und lehnte unter anderem den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 ab. Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.1 wiederholte die Bezirksregierung im Wesentlichen die Ausführungen aus der Anhörung. Ergänzend führte sie aus, dass das Krankenhaus der Antragstellerin sechs der sieben Auswahlkriterien erfülle. Eine Geriatrie am Standort werde nicht vorgehalten. Die vom Krankenhaus erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2022 blieben unter 100 und somit deutlich hinter denen anderer Antragsteller zurück. Nach Betrachtung der vorliegenden Daten könne die vorgetragene Fallzahl im Jahr 2023 von 207 Fällen in etwa bestätigt werden, dies entspreche allerdings der summierten Fallzahl für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2. Vor allem im betroffenen Versorgungsgebiet 2 befänden sich jedoch Anbieter, die allein in einer Leistungsgruppe ein Vielfaches der Fallzahlen leisten würden und nahezu alle zudem eine Geriatrie am Standort vorhalten würden. Ein anderer Anbieter, der die Geriatrie ebenfalls nicht vorhalte, leiste die meisten Fallzahlen im Planungsgebiet. Das Universitätsklinikum T., welches ebenfalls keine Geriatrie vorhalte, nehme eine Sonderstellung ein, da vor Ort die elektive Endoprothetik im Rahmen von Tumoroperationen stattfinde. Das Angebot der Antragstellerin, eine Geriatrie aufzubauen, entfalle nunmehr mit der Zuweisung an die bereits etablierten Anbieter in M.. Es bestehe wegen der deutlichen Überzeichnung der Leistungsgruppe das Erfordernis einer Auswahlentscheidung. Bei dieser wiege die oben genannte Leistungsstärke der anderen Anbieter gegenüber der Argumentation der Antragstellerin schwerer. Auch sei zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2019/2020 ein Leistungserbringungsverbot bestanden habe. Ein solches Verbot resultiere aus nicht erfüllten regulatorischen oder qualitativen Anforderungen und werde erteilt, um letztlich die Patientensicherheit und die Qualität in der medizinischen Versorgung zu wahren. Eine Erteilung des Versorgungsauftrags unter diesen Voraussetzungen liefe den Zielen des Krankenhausplans zur Sicherung der Qualität zuwider. Auch wenn für das Jahr 2024 wieder die Berechtigung zur Leistungserbringung der Endoprothetik vorliege, bestehe vor dem Hintergrund der möglichen Auswahlentscheidung und der zahlreichen besser geeigneten Anbieter schlichtweg nicht das Erfordernis zur Sicherstellung der Versorgung in den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 einen zusätzlichen Anbieter aufzunehmen. Überdies sei die besondere persönliche Expertise von Einzelpersonen in Bezug auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe nur von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelperson für Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben müsse. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin angeführten Erweiterungsbau sei zu erwähnen, dass die Verhandlungen mit den Kostenträgern bereits im Mai 2023 abgeschlossen gewesen seien und auch schon zum damaligen Zeitpunkt kein Versorgungsauftrag beim Krankenhaus der Antragstellerin gesehen worden sei. Zudem habe ihr, der Bezirksregierung, kein Medizinkonzept o. ä. aus der Vergangenheit vorgelegen, dass in die weitere Bewertung hätte einbezogen werden können. Letztlich liege der Erweiterungsbau in der Eigenverantwortung der Antragstellerin. In Abwägung bezüglich der Auswahlkriterien und Fallzahlen befänden sich im Planungsgebiet Antragsteller mit deutlich besserer Eignung, sodass für die Leistungsgruppe 14.1 keine Zuweisung erfolge. Im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) wiederholte die Bezirksregierung ebenfalls zunächst die Ausführungen aus der Anhörung. Ergänzend führte sie aus das Krankenhaus der Antragstellerin sechs der sieben Auswahlkriterien erfülle. Eine Geriatrie am Standort werde nicht vorgehalten. Die von der Antragstellerin erbrachten Fallzahlen der Jahr 2019-2022 seien unter 100 und damit deutlich unter denen andere Antragsteller zurückgeblieben. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragsteller mit deutlich bessere Eignung, sodass für die Leistungsgruppe 14.2 keine Zuweisung erfolge. Zu den weiteren Gründen für die Nichtzuweisung verwies die Bezirksregierung auf die Begründung zur Leistungsgruppe 14.1. Bezüglich der Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) wiederholte die Bezirksregierung ebenfalls ihre Ausführungen aus der Anhörung. Ergänzend führte sie aus, dass dem Krankenhaus der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.1 nicht zugewiesen werde. Eine Zuweisung von Revisionsoperationen für Hüftendoprothesen sei ohne den Versorgungsauftrag zur Primärversorgung nicht sinnvoll. Mit der fehlenden Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 würden zudem zukünftig die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.3 nicht mehr erfüllt, weshalb keine Zuweisung eines Versorgungsauftrages für diese Leistungsgruppe erfolge. Gleiches gelte entsprechend für die Ablehnung der Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese). Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Leistungsgruppen sollte der Bescheid zum 1. April 2025 wirksam werden (BA 2, Bl. 878 ff.). Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 8. Januar 2025 Klage erhoben und am 12. März 2025 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die Entscheidung, ihrem Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 14.1 bis 14.4 zu erteilen, sei unter verschiedenen Aspekten rechtswidrig. Bereits auf der ersten Stufe des Krankenhausplans Verfahrens werde seitens des Antragsgegners der Bedarf nicht richtig ermittelt. Die von diesem ermittelten Bedarfe lägen teilweise bis zu 50 % unterhalb der Fallzahlen anerkannter Institutionen. Dies sei auch nicht verwunderlich, betrachte man, dass der Antragsgegner den Bedarf auf Grundlage von Fallzahlen aus dem Jahr 2019 ermittelt habe, welche er anhand einer Prognose bis ins Jahr 2024 fortgeschrieben habe. Es sei unklar, wie der Antragsgegner diese Zahlen ermittelt habe. Zudem habe der Antragsgegner es unterlassen, seine Prognose im Laufe des Verfahrens mit der Wirklichkeit abzugleichen, obwohl die endgültigen Feststellungsbescheide erst Ende 2024 erlassen worden seien. Hätte der Antragsgegner einen Abgleich vorgenommen, hätte er festgestellt, dass der tatsächliche Bedarf deutlich oberhalb seiner Prognose liege, womit ihr Krankenhaus zwingend in den Krankenhausplan für die hier streitigen Leistungsgruppen aufzunehmen gewesen sei. Jedoch selbst wenn man die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung unterstelle, sei eine solche nicht nach den Grundsätzen der Bestenauslese erfolgt. Der Antragsgegner habe zahlreiche Argumente unberücksichtigt gelassen, sondern lediglich maßgeblich darauf abgestellt, wie viele Fallzahlen Krankenhäuser in der Vergangenheit erbracht und wie viele sie für die Zukunft beantragt hätten. Inwieweit Fallzahlen aus den Vorjahren die Behandlungsqualität in der Zukunft verbessern könnten, lege der Antragsgegner jedoch weder im Anhörungsverfahren noch im Feststellungsbescheid dar. Erst recht lege er nicht da, wie beantragte Fallzahlen sich auf die Qualität der Versorgung auswirken könnten. Es liege vielmehr der Verdacht nahe, dass der Antragsgegner nach dem Motto „viel hilft viel“ gehandelt habe. Dem Antragsgegner sei jedoch entgegenzuhalten, dass Quantität nicht zwangsläufig mit Qualität gleichzusetzen sei. Jedoch selbst wenn man die Qualität der Leistungen als Indikator für die Qualität heranziehen würde, hätte der Antragsgegner dies nicht konsequent durchgehalten. Der Antragsgegner habe darauf abgestellt, dass eine Leistungserbringung von durchschnittlich zwei Behandlungen pro Woche sich in der Qualität bemerkbar mache. Tatsächlich habe er jedoch auch anderen Krankenhäusern in anderen Versorgungsgebieten deutlich weniger Fallzahlen als zwei pro Woche zugewiesen. Dies gelte erst recht, wenn man bedenke, dass einigen Krankenhäusern lediglich eine der zwei Leistungsgruppen 14.1 oder 14.2 zugewiesen worden sei. Für die Berücksichtigung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen gebe es zudem keine Grundlage, weder im Gesetz, noch Krankenhausplan. Zudem seien Zuweisungen auch in andere Krankenhäuser vorgenommen worden, bei den kein paralleles Leistungsangebot vorgesehen worden sei, sodass auch keine gleichmäßige Entscheidung stattgefunden habe. Des Weiteren habe der Antragsgegner von seiner Entscheidungspraxis Ausnahmen im Hinblick auf die Qualität der Ausbildung/Lehre und im Hinblick auf ein geschlossenes medizinisches Konzept gemacht. Aus diesen Ausnahmen ergebe sich für sie, die Antragstellerin, der Eindruck, dass er den begünstigten Häusern Konzessionen gemacht habe, die er der Antragstellerin verweigert habe. Der Antragsgegner habe auch den Sachverhalt nicht gründlich ermittelt. Er habe einmalig Daten abgefragt, die er im Verfahren nicht mehr aktualisiert habe, so das nicht auszuschließen sei, dass der angefochtene Feststellungsbescheid auf der Angabe inzwischen überholter Umstände beruhe. Auch sei die Begründung des Feststellungsbescheides unzureichend. Im Eilrechtsschutzverfahren sei zudem zu beachten, dass ihrem Krankenhaus nahezu keine Umsetzungsfrist verbleibe, die bisher bestehende Abteilung ordnungsgemäß abzuwickeln oder die Patienten an andere Krankenhäuser zu verteilen. Gerade letzteres stelle sich aufgrund der bestehenden Unterversorgung als schwierig dar. Etwaige Wartezeiten könnten sich negativ auf den Behandlungserfolg oder gar die Überlebenschance der Patienten auswirken. Die Antragstellerin beantragt, analog § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festzustellen, dass die Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 versagt wurde, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 versagt wurde, sowie, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 versagt wurde, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, bis über den Aussetzungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden worden ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihre Anträge am 27. März 2025 dahingehend ergänzt, dass sie nunmehr zusätzlich beantragt, analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde, sowie, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Januar 2025 (Az. 21 K 173/25) gegen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 versagt wurde, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, bis über den Aussetzungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, der Hauptantrag und Hilfsantrag erschienen bereits unstatthaft und würden dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen, denn es fehle jedenfalls am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin begehre in der Sache, nach dem 31. März 2025 noch Leistungen erbringen zu dürfen, für die sie mit dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid keinen Versorgungsauftrag erhalten habe. Dies könne sie weder mit einem Feststellungsantrag noch mit einer Anfechtungsklage erreichen. Daher sei auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht der statthafte Rechtsbehelf. Auch in der Sache habe der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Der Bescheid sei insbesondere formell rechtmäßig. Anders als die Antragstellerin meine, seien keine irreversiblen Verfahrensfehler gegeben und es liege insbesondere kein „irreversibler Anhörungsmangel“ vor, da eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anhörung stattgefunden habe. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Im Hinblick auf die im Streit stehenden Leistungsgruppen sei das Krankenhaus der Antragstellerin weder geeignet noch leistungsfähig, da es schon nicht die Mindestkriterien erfülle. Jedoch selbst wenn man die Betrachtung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Antrages auch auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 erweitere, stelle sich der Bescheid als rechtmäßig dar. Insbesondere habe er den Bedarf nicht fehlerhaft erhoben. Soweit die Antragstellerin auf Zahlen des Endoprothesenregisters Deutschland verweise, seien diese nicht geeignet, die Bedarfserhebung nach dem Krankenhausplan in Zweifel zu ziehen. Es handele sich um ein freiwilliges Gemeinschaftsprojekt von Ärzten, Kliniken, Krankenkassen und der Industrie. Im Jahr 2022 seien noch 754 Kliniken deutschlandweit in dem Register vertreten gewesen, was rund 70 % der prothetischen Versorger entsprochen habe. Diese Zahl sei 2023 auf 726 Kliniken gesunken. Darüber hinaus spreche einiges dafür, dass Kliniken aus Nordrhein-Westfalen in dem Register überrepräsentiert sein. Bereits dies spreche gegen eine belastbare Datengrundlage. Zudem weise das Register selbst darauf hin, dass die verzeichneten Fallsteigerungen im Hinblick auf die Corona Pandemie nur begrenzte Aussagekraft hätten, denn es bleibe abzuwarten, ob die jüngsten Zuwächse nachhaltige seien oder es sich um Nachholeffekte der Corona Pandemie handele. Auch die Daten des statistischen Bundesamtes könnten nicht herangezogen werden, denn diese seien nicht auf Fälle der elektiven Hüftendoprothetik beschränkt, die jedoch allein von der Leistungsgruppe 14.1 abgedeckt sei. Darüber hinaus ziehe die Antragstellerin die vom InEK gelieferten Fallzahlen auch nicht substantiiert in Zweifel. Es sei nicht zu beanstanden, dass er bei seiner Auswahlentscheidung auf die Fallzahlen der jüngeren Vergangenheit abgestellt habe, da es sich um weitere Aspekte handele, die für oder gegen eine besondere Leistungsfähigkeit sprächen. Zudem beinhalte der Krankenhausplan keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien. Für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 habe die Antragstellerin insbesondere deshalb keinen Versorgungsauftrag erhalten, da sie am Standort keine Geriatrie vorbehalte und damit nur sechs von sieben Auswahlkriterien erfülle. Hieran ändere es auch nicht, dass sie über eine Geriatrie in Kooperation verfüge, denn die meisten Anbieter, die sich durchgesetzt hätten, würden dieses Leistungsangebot gerade am Standort vorhalten. Das Auswahlkriterium Geriatrie sei auch von besonderer Bedeutung, da die Patienten der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 regelmäßig höheren Alters seien und von geriatrischer Expertise profitierten. Zwar erfülle auch das I. Krankenhaus T.- nicht alle sieben Auswahlkriterien, jedoch weise dieses Krankenhaus mit Abstand konstant die meisten Fallzahlen im Planungsgebiet auf. Allein im Jahr 2023 habe dieses Krankenhaus siebenmal so viele Fälle wie die Antragstellerin in der Leistungsgruppe 14.1 erbracht, in der Leistungsgruppe 14.2 fünfmal so viele Fälle. Da im Bereich der Endoprothetik ein wissenschaftlich und von der Besprechung bestätigter enger Zusammenhang zwischen Leistungsaufkommen und Leistungsqualität bestehe, vermöge die dadurch indizierte hohe Leistungsqualität des R.es T. sowohl das Fehlen des Auswahlkriteriums der Vorhaltung eine Geriatrie auszugleichen als auch unabhängig davon zu begründen, dass sich dieses gegenüber der Antragstellerin als besser durchsetze. Hinzu komme, dass das Leistungsgeschehen der Antragstellerin generell nicht das Leistungsgeschehen der berücksichtigten Antragsteller zu erreichen vermöge. Sämtliche der ausgewählten Leistungserbringer, mit Ausnahme des Universitätsklinikums T., hätten im Basisjahr 2019 stabil hohe Fallzahlen von etwa 200 Fälle pro Jahr der Leistungsgruppe 14.1 und 51 und mehr Fälle pro Jahr in der Leistungsgruppe 14.2 aufgewiesen. Die berücksichtigten Krankenhäuser hätten zudem trotz des pandemiebedingten Einbruchs der Fallzahlen ihre jährliche Leistungserbringung bei mehr als 100 Fällen pro Jahr halten und zum Teil ihrer Fallzahlen im Zeitraum von 2019 bis 2023 sogar mehr als verdoppeln können. Demgegenüber habe das Krankenhaus der Antragstellerin in der Leistungsgruppe 14.1 im Jahr 2019 24 Fälle, im Jahr 2020 23 Fälle, im Jahr 2021 62 Fälle, im Jahr 2022 74 Fälle und im Jahr 2023 96 Fälle erbracht. In der Leistungsgruppe 14.2 habe das Krankenhaus der Antragstellerin im Jahr 2019 17 Fälle erbracht, im Jahr 2020 keinen Fall, im Jahr 2021 64 Fälle, in Jahr 2022 80 Fälle und im Jahr 2023 104 Fälle erbracht. Allein das berücksichtigte Universitätsklinikum T. weise ein geringeres Leistungsgeschehen als das Krankenhaus der Antragstellerin auf. Dieses sei jedoch dadurch gerechtfertigt, dass die elektive Endoprothetik in diesem Haus im Rahmen von Tumoroperation vorgenommen werde. Hierbei handele es sich um besondere onkologische Eingriffe, die selten und am Universitätsklinikum T. konzentriert sein. Dementsprechend liege mit Blick auf die Leistungsgruppe 14.2 auch eine Ausnahmegenehmigung für die vom G-BA festgelegte Mindestmenge von 50 elektiven Knieendoprothesen pro Jahr vor. Diese Sonderstellung rechtfertige es, dem Universitätsklinikum T. trotz der geringen Fallzahlen die Leistungsgruppen zuzuweisen. Auch die übrigen Aspekte habe er bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin auf mögliche Auswirkungen auf die Notfallversorgung durch die Nichtzuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppen hinweise, verkenne sie, dass die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 grundsätzlich nur elektive Behandlungen umfassen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4. Da das Krankenhaus der Antragstellerin mithin keinen Anspruch auf die Zuweisung von Versorgungsaufträgen für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 habe, erfülle sie auch nicht die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung von Versorgungsaufträgen für die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4. Die Antragstellerin könne auch nicht damit gehört werden, dass im Hinblick auf andere Krankenhäuser Aspekte anders berücksichtigt oder gewichtet worden seien, denn die von ihr herangezogenen Fälle, befänden sich in anderen Versorgungsgebieten und sein Teil anderer Auswahlentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte zum Klageverfahren 21 K 173/25 sowie den dortigen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Antragsergänzung ist nach §§ 122 Abs. 1, 91 VwGO zulässig, denn die Antragserweiterung ist sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, vgl. hierzu Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 91 (Rn. 27); Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022. § 91 (Rn 31). Das Gericht hätte auch ohne die Antragsänderung inzident prüfen müssen, ob die Versagung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2, welche zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines Versorgungauftrages für die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 gehören, rechtmäßig erfolgt ist. Die Anträge, über die die Kammer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, haben keinen Erfolg; sie sind zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Anträge sind im Hauptantrag unzulässig (a)), jedoch im Hilfsantrag zulässig. a) Die Hauptanträge sind unzulässig, denn sie sind nicht statthaft. Einer analogen Heranziehung der Bestimmung des § 80 Abs.5 VwGO bedarf es nicht; eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsbehelf tatsächlich – entgegen der Auffassung der erlassenden Behörde – aufschiebenden Wirkung entfaltet, denn in einem solchen Falle bedarf es einer Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht, da sich eine solche bereits aus § 80 Abs. 1 VwGO ergibt. Gleichwohl besteht Bedarf für eine gerichtliche Regelung, damit die Behörde den in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakt nicht vollzieht und vor Bestandskraft vollendete Tatsachen schafft. Da die Verwaltungsgerichtsordnung für solche Fälle keine Regelungen enthält, wird diese Regelungslücke durch analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO geschlossen. Eine solche Sachlage ist hier indes nicht gegeben, denn vorliegend ist der Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW ausgeschlossen. Dem steht auch nicht die von der Antragstellerin angenommene, tatsächlich aber nicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelung entgegen. Der Auffassung der Antragstellerin, die Regelung des § 16 Abs. 5 KHGG NRW sei verfassungswidrig, folgt die Kammer nicht. Dem Antragsgegner fehlt insbesondere nicht die Gesetzgebungskompetenz. Soweit die Antragstellerin meint, bei dem Feststellungsbescheid handele es sich um einen Verwaltungsakt auf bundesrechtlicher Grundlage und der Landesgesetzgeber sei daher nicht befugt, für einen solchen einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu schaffen, ist dem nicht beizupflichten. Die Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid mag sich in § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) finden, Würtenberger, in: Dettling/Gerlach, BeckOK KHR, 10. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 8 KHG (Rn. 16 f.), dies bedeutet indes nicht, dass sich auch das Verfahren nach Bundesrecht richtet. Vielmehr legt das KHG das Verfahren zur Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nicht fest, sondern überlässt es nach § 11 Abs. 1 KHG den Ländern, ein Verfahren zu entwickeln, Würtenberger, in: Dettling/Gerlach, BeckOK KHR, 10. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 8 KHG (Rn. 22). Damit bleibt es dem Landesgesetzgeber auch offen, im Rahmen der Verfahrensausgestaltung auch auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid auszuschließen. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid auszuschließen, scheitert auch nicht an dem von der Antragstellerin angenommenen Regel-Ausnahmeverhältnis in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Soweit die Antragstellerin meint, dieses Regel-Ausnahmeverhältnis komme in der „insbesondere“–Aufzählung zur Geltung, folgt die Kammer dem nicht. Nach allgemeiner Auffassung räumt die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO den Landesgesetzgeber eine umfassende Kompetenz zur Beseitigung der aufschiebenden Wirkung ohne Begrenzung auf bestimmte Sachgebiete ein, Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 (Rn. 63); Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 (Rn. 70); Redeker/v. Oertzen, VwGO, 17. Auflage 2022, § 80 (Rn. 18b); Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 46. Ergänzungslieferung August 2024, § 80 (Rn. 177); Windhorst, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 80 (Rn. 138). Die Aufzählungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO fungieren auch nicht als Regelbeispiele, an denen sich der Landesgesetzgeber bei der Schaffung von Ausnahmetatbeständen orientieren müsste, Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 (Rn. 63); Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 46. Ergänzungslieferung August 2024, § 80 (Rn. 177), sondern besitzen lediglich allgemein beispielhaften Charakter, Windhorst, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 80 (Rn. 138); Wysk, in: VwGO, 4. Auflage 2025, § 80 (Rn. 19); so im Ergebnis auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 (Rn. 70). Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vor. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes könnte allenfalls dann verletzt sein, wenn nicht nur die aufschiebende Wirkung, sondern auch eine gerichtliche Überprüfung dieses Ausschlusses entfiele, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 (Rn. 71) m.w.N., was hier jedoch – wie das vorliegende Verfahren zeigt – nicht der Fall ist. b) Dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Zweck der weiteren Leistungserbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 werden jedoch die gestellten Hilfsanträge vollständig gerecht. Diese sind insbesondere statthaft. Die Statthaftigkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf, §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist hier die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der im Hauptsacheverfahren 21 K 173/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ist in Bezug auf die Nichtausweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte), 14.2 (Endoprothetik Knie), 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid Nr. 1 wurde der zuletzt ergangene Feststellungsbescheid vom 25. Januar 2017, mit welchem dem Krankenhaus der Antragstellerin unter anderem ein umfassender Versorgungsauftrag für den Fachbereiche Chirurgie, dessen Teilbereiche nunmehr unter anderem in den neuen Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 enthalten sind, erteilt worden war, ersetzt, womit der Antragstellerin aufgrund der in dem Feststellungsbescheid nicht erfolgten Ausweisung eines Versorgungsauftrags für diese Leistungsgruppen, die Befugnis zur Erbringung der damit verbundenen medizinisch-pflegerischen Leistungen entzogen worden ist. Gegen diese Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier der in der Hauptsache erhobenen Klage, zu einer Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin, wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelungen den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht, Vgl. dazu Borstedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 80 VwGO (Rn. 22); Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. Erg-Lfg. 2024, § 80 (Rn. 57 f.). Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids vom 25. Januar 2017 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 173/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan ‑, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechende Herausnahme aus dem Krankenhausplan ‑. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids vom 25. Januar 2017. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt ‑ wie ausgeführt ‑ vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche ‑ Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. Davon geht auch der Antragsgegner aus, wenn er vorträgt, die Krankenhäuser, die die Leistungen der von der Antragstellerin begehrten Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 bislang erbracht hätten, könnten diese Leistungen in jedem Fall bis Ende März 2025 weiterhin erbringen, denn diese Leistungsgruppen seien von der Übergangsregelung bis 31. März 2025 erfasst. Der Feststellungsbescheid gelte ab dem 1. April 2025. Bis dahin gelte der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 könne das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. 2. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist, so schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris (Rn. 9). Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris (Rn. 12). Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 173/25 vom 8. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 der Bezirksregierung W. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen, LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, greift, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, denn der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich als rechtmäßig (a)) und auch die Interessenabwägung (b)) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. a) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4. Insoweit erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. aa) Die Versagung der Erteilung eines Versorgungsauftrages findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 1 KHG. bb) Der angefochtene Bescheid ist auch formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Antragstellerin vor Erlass des Feststellungsbescheides ordnungsgemäß angehört worden (i) und auch die Begründung des Bescheides ist nicht (mehr) zu beanstanden (ii). i) Es liegt insbesondere nicht der von der Antragstellerin behauptete Anhörungsmangel vor. Das MAGS hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Juni 2024 und 24. November 2024 im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den den Schreiben angehängten Tabellen war für die Antragstellerin ersichtlich, dass ihr für die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) kein Versorgungsauftrag erteilt werden soll. Auch wurden die Gründe in dem Schreiben – wenn auch nicht krankenhausindividuell, so doch zumindest auch für die Antragstellerin nachvollziehbar – dargelegt. Schließlich konnte die Antragstellerin aus den beigefügten Tabellen auch ersehen, welche Zuweisungen ihre Konkurrenten erhalten sollten. Dies alles ermöglichte es der Antragstellerin zu der geplanten Nichtzuweisung Stellung zu nehmen, was sie auch zweimal getan hat. Darüber ist auch darauf hinzuweisen, dass für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Planaufnahme ein etwaiger Anhörungsmangel unerheblich ist, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 41924 –. ii) Auch liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Begründungsmangel nicht vor. Die Bezirksregierung hat in dem angefochtenen Bescheid die tragenden Gründe ausgeführt, aus denen sie dem Krankenhaus der Antragstellerin einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte), 14.2 (Endoprothetik Knie), 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) nicht erteilt hat. Mehr wird auch von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW nicht verlangt, denn nach der dortigen Regelung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu nennen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es besteht keine Pflicht der Behörde, auf alle denkbaren oder im Verfahren angesprochenen Fragen einzugehen, Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 39 VwVfG (Rn. 23); Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 39 (Rn. 29). Jedoch selbst wenn ein solcher Begründungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung zwischenzeitlich geheilt. cc) Der Bescheid ist – soweit in diesem Verfahren zur Überprüfung gestellt – auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Versorgungsauftrages. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt, Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze –‑ wie vorliegend ‑ beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. i) Für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet (VG) bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 2 (M., L., T.). (1) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (a) Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (b) Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 37.265 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 176, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für das VG 2 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.778 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. Die Zweifel der Antragstellerin an der Bedarfsermittlung teilt die Kammer nicht. Soweit diese unter Berufung auf Zahlen des Endoprothesenregisters Deutschland einen höheren Bedarf annimmt, verfängt dies nicht. Der Antragsgegner hat dargestellt, dass in dem Endoprothesenregister alle endoprotehtischen Eingriffe an Hüfte oder Knie erfasst werden, also auch solche, die notfallmäßig erfolgen, vgl. insoweit https://www.eprd.de/de/fuer-kliniken/faq. Die Leistungsgruppe 14.1 umfasst indes nur elektive Eingriffe (vgl. Ziffer 7.14.1 des KHP 2022, S. 176). Damit ist die von der Antragstellerin herangezogene Datenbasis – unabhängig davon, dass nicht alle Kliniken an das Enoprothesenregister melden – ungeeignet, um die Bedarfsermittlung des Antragstellers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Daten des statistischen Bundesamtes, die ebenfalls nicht nach elektiven und notfallmäßigen Eingriffen unterscheiden. (2) Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an andere Krankenhäuser vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten sechs Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und fünf weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. (a) Im Hinblick auf die Betrachtung des Leistungsgeschehens in der Vergangenheit als Auswahlkriterium, ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Daran ändert es auch nichts, dass die Fallzahlen der Vergangenheit nicht ausdrücklich als Auswahlkriterium im Krankenhausplan genannt sind, denn die Aufzählung der Auswahlkriterien bei den einzelnen Leistungsgruppen soll ausdrücklich nicht abschließen sein (Ziffer 5.4.3 des KHP 2022, S. 71). Soweit die Antragstellerin einwendet, die Anwendung solcher, im Krankenhausplan nicht ausdrücklich genannter Auswahlkriterien sei nicht hinreichend demokratisch legitimiert, dringt sie damit nicht durch. Zunächst handelt es sich bei dem Krankenhausplan um ein von der Verwaltung erstelltes Verwaltungsinternum. Damit ist er mittelbar demokratisch legitimiert. Es findet sich zudem auch keine Norm, die es dem Plangeber untersagen würde, Blanketttatbestände und unbestimmte Rechtsbegriffe in einem solchen Plan zu verwenden. Bei der Ausfüllung dieser Blanketttatbestände und unbestimmten Rechtsbegriffe muss sich der Antragsgegner dann an den gesetzlichen Vorgaben messen lassen. Dass Qualität auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist zudem naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlen durfte der Antragsgegner zu Recht von einem Qualitätsvorsprung der übrigen Krankenhäuser ausgehen. Sowohl das R. T.-, E. und X. Krankenhaus – Standort N., das Evangelische Krankenhaus M. P.Krankenhaus O. erbringen mehr als 200 Fälle pro Jahr und haben damit einen deutlichen Leistungsvorsprung gegenüber dem Krankenhaus der Antragstellerin, welches in der Leistungsgruppe maximal 96 Fälle im Jahr 2023 erbracht hat. Die Zahlen in den Jahren 2019 bis 2022 lagen noch darunter. Aufgrund dieses Leistungsvorsprungs durfte der Antragsteller zu Recht auch von einem Qualitätsvorsprung der anderen Häuser ausgehen. Selbst wenn man die erst am 12. März 2025 und damit deutlich nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides vorgelegten Zahlen zu Grunde legt und als richtig unterstellt, verbleibt es bei geleisteten 126 Fällen um Jahr 2024 bei einem Qualitätsvorsprung der übrigen Kliniken, die jeweils mehr als 200 Fälle pro Jahr erbringen. Die Behauptung, dass die Fallzahlen höher ausgefallen wären, wenn nicht durch einen Umbau OP-Kapazitäten nicht zur Verfügung gestanden hätten, ist spekulativ und im Hinblick auf die (lediglich) beantragten 140 Fälle wäre die Steigerung auch allenfalls marginal und nicht auf einem Level mit den berücksichtigten Versorgern. Soweit die Antragstellerin vorgebracht hat, im Jahr 2024 207 Fälle erbracht zu haben, so hat der Antragsgegner auch dieses Argument in seine Betrachtung einbezogen und ist in nicht zu beanstandender Weise gleichwohl von einem Qualitätsvorsprung der übrigen Häuser ausgegangen, da diese Zahl die aggregierten Fälle der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 und nicht allein die Fälle der Leistungsgruppe 14.1 umfasst. Ebenfalls ist es im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner den Fallzahlen im Verhältnis zu den übrigen Auswahlkriterien den Vorrang einräumt, da der Krankenhausplan insoweit weder eine Rangfolge der Auswahlkriterien noch eine Gewichtung vorgibt. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner dem Universitätsklinikum T. trotz geringerer Fallzahlen als jenen der Antragstellerin einen Versorgungsauftrag erteilt hat, denn auch dieser Entscheidung lagen sachliche Erwägungen zu Grunde, denn dort werden seltene onkologische Eingriffe vorgenommen, die dort konzentriert werden sollen. (b) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Antragsgegner ihre geplante Schwerpunktbildung anders als bei anderen Häusern nicht berücksichtigt habe, folgt hieraus kein Ermessensfehler. Der Antragsgegner hat jeweils spezifisch mit Bezug auf das jeweilige Versorgungsgebiet begründet, warum er den jeweiligen Häusern entsprechende Versorgungsaufträge erteilt hat. Eine willkürliche Ungleichbehandlung folgt hieraus nicht. (c) Der Vortrag der Antragstellerin, in anderen, vergleichbar großen Gebietskörperschaften habe der Antragsgegner mehrere Anbieter zugelassen, in der Stadt M. jedoch nur einen, überzeugt nicht. Für die Leistungsgruppe 14.1 ist das Plangebiet das Versorgungsgebiet. Dieses besteht hier aus den kreisfreien Städten M., L. und T.. Dieses Versorgungsgebiet hatte der Antragsgegner bei der Erteilung der Versorgungsaufträge in Blick zu nehmen und nicht die einzelnen Gebietskörperschaften. Im Übrigen verbietet es sich bei Planebenen oberhalb des Kreises einzelne Gebietskörperschaften zum Vergleich heranzuziehen, da bei dieser ausschnittsweisen Betrachtung regionale Planungserwägungen nicht zur Geltung kommen. Aufgrund dieser regionalen Unterschiede ist auch nachvollziehbar, warum die in den einzelnen Versorgungsgebieten und Ebenen getroffenen Auswahlentscheidungen nicht zwingend vergleichbar sind. So können an die Auswahlentscheidung in einem ländlichen Gebiet oder zumindest einem Flächenkreis mit wenigen Anbietern unter Berücksichtigung der Versorgungsstruktur andere Anforderungen zu stellen sein, als bei einem Versorgungsgebiet, das aus drei großen, unmittelbar nebeneinanderliegenden kreisfreien Städten mit mehreren leistungsstarken Anbietern besteht. (d) Ein Ermessenfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Antragsgegner in anderen Versorgungsgebieten höhere Zuweisung pro 100.000 Einwohner vornimmt als im Versorgungsgebiet 2. Denn unabhängig davon, dass dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Frage der Ermessensausübung, sondern der Bedarfsermittlung wäre, folgt dies aus der Systematik der Bedarfserhebung nach dem Krankenhausplan, wonach sich der Bedarf aus einer auf dem tatsächlichen in der Vergangenheit liegenden Leistungsgeschehen in dem jeweiligen Gebiet beruhenden Prognose errechnet (vgl. Ziffer 6.1.2 des KHP 2022, S. 83). Dass es hierbei zu regionalen Schwankungen kommt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. (e) Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Antragsgegner das Leistungsverbot in den Jahren 2019 und 2020 in seine Erwägungen eingestellt hat, denn auch wenn er möglicherweise den genauen Grund für die Verhängung dieses Leistungsverbots kannte, geht er zu Recht davon aus, dass die Verhängung eines solchen aus Gründen der Patientensicherheit und Versorgungsqualität erfolgt und damit im Hinblick auf die Qualitätsprognose für die Zukunft in dem Sinne einbezogen werden kann, dass sich andere Versorger, die nicht einem entsprechenden Leistungsverbot unterlegen haben, einen Qualitätsvorsprung in der Vergangenheit erarbeitet haben. Dem tritt Antragstellerin auch nicht substantiiert entgegen, wenn sie darlegt, dass das Leistungsverbot wegen der nicht erbrachten Mindestmenge im Bereich der Knieendoprothetik verhängt wurde und nur diesen betraf, denn die Mindestmengenvorgaben des G-BA werden gerade aus Gründen der Patientensicherheit und Versorgungsqualität festgelegt. Dass für die Hüftendoprothetik kein Leistungsverbot bestand und dies dem in dem Bescheid nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, macht für sich genommen die Auswahlentscheidung in nicht ermessensfehlerhaft, zumal der Antragsgegner auf dieses Leistungsverbot nicht vorrangig abgestellt hat. (f) Der Antragsgegner war ebenfalls nicht gehalten, die persönliche Expertise einzelner Ärzte bei seiner Entscheidungsfindung vorrangig zu berücksichtigen. Hierzu hatte er in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass er eine strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe. Damit hält sich der Antragsgegner im Rahmen der ihm von § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Grenzen. Es mag sein, dass – wie die Antragstellerin vorträgt – ein Chefarzt besonderen Einfluss auch auf die Strukturqualität seiner Abteilung hat. Gleichwohl ist es nicht sachwidrig, diesem Aspekt kein maßgebliches Gewicht beizumessen, da Chefärzte, wie die Antragstellerin selbst anerkennt, auch das Haus und die Abteilung verlassen können. Nach der Argumentation der Antragstellerin wäre mit jedem Weggang ein drastischer Abfall der Versorgungsqualität der Abteilung verbunden. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, da nicht zu erwarten ist, dass implementierte Strukturen nach Weggang eines Chefarztes einfach in sich zusammenbrechen, sondern die Strukturqualität durch das verbliebene (ober-)ärztliche und nichtärztliche Personal weitergeführt wird. (g) Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Auswahlkriterium „Geriatrie am Standort“ eine hohe Bedeutung beigemessen hat. Zwar kann es nach der Systematik des Krankenhausplanes auch ausreichen, wenn die Leistungsgruppe nur in Kooperation erbracht wird (auch wenn der Krankenhausplan dies weder für die Leistungsgruppe 14.1 noch für die Leistungsgruppe 14.2 vorsieht, KHP 2022, S. 175, 177), jedoch obliegt es – wie dargelegt – dem Antragsgegner im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessens die Auswahlkriterien zu gewichten. Dagegen, dass er unter Berücksichtigung nachvollziehbarer medizinischer Beweggründe eine Geriatrie am Standort vorzieht, ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Antragstellerin mag hierzu medizinisch eine andere Auffassung vertreten, insbesondere was das Patientenklientel angeht, dies führt jedoch nicht zu einem Ermessensfehler. (h) Schließlich war der Antragsgegner nicht gehalten, dem Krankenhaus der Antragstellerin aufgrund der getätigten Investitionen den Vorzug zu gewähren. Es mag sein, dass für die Antragstellerin bei der Planung nicht absehbar war, dass sie den Versorgungauftrag verlieren würde. Gleichwohl weist der Antragsgegner zurecht darauf hin, dass der Erweiterungsbau in der Eigenverantwortung der Antragstellerin liegt. Der Antragstellerin ist der nur bedingte Vertrauensschutz im Bereich des Krankenhausrechts bekannt (vgl. hierzu b)). Damit kann sie nicht darauf vertrauen, dass einmal erteilte Versorgungssaufträge solange bestehen bleiben, bis sich die Investition amortisiert hat. Vielmehr liegt die Tätigung von Investitionen in ihrem eigenen unternehmerischen Risiko. (i) Danach ist eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „Endoprothetik Hüfte“, KHP 2022, S. 176, nicht zwingend erforderlich. ii) Für die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet (VG) bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 2 (M., L., T.). (1) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (a) Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (b) Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 35.420 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 178, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für das VG 2 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.857 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. Die Zweifel der Antragstellerin an der Bedarfsermittlung teilt die Kammer nicht. Soweit diese unter Berufung auf Zahlen des Endoprothesenregisters Deutschland einen höheren Bedarf annimmt, verfängt dies nicht. Der Antragsgegner hat dargestellt, dass in dem Endoprothesenregister alle endoprotehtischen Eingriffe an Hüfte oder Knie erfasst werden, also auch solche, die notfallmäßig erfolgen, vgl. insoweit https://www.eprd.de/de/fuer-kliniken/faq. Die Leistungsgruppe 14.1 umfasst indes nur elektive Eingriffe (vgl. Ziffer 7.14.1 des KHP 2022, S. 176). Damit ist die von der Antragstellerin herangezogene Datenbasis – unabhängig davon, dass nicht alle Kliniken an das Enoprothesenregister melden – ungeeignet, um die Bedarfsermittlung des Antragstellers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Daten des statistischen Bundesamtes. (2) Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an andere Krankenhäuser vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von sechs Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und vier weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. (a) Im Hinblick auf die Betrachtung des Leistungsgeschehens in der Vergangenheit als Auswahlkriterium, ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Daran ändert es auch nichts, dass die Fallzahlen der Vergangenheit nicht ausdrücklich als Auswahlkriterium im Krankenhausplan genannt sind, denn die Aufzählung der Auswahlkriterien bei den einzelnen Leistungsgruppen soll ausdrücklich nicht abschließend sein (Ziffer 5.4.3 des KHP 2022, S. 71). Soweit die Antragstellerin einwendet, die Anwendung solcher, im Krankenhausplan nicht ausdrücklich genannter Auswahlkriterien sei nicht hinreichend demokratisch legitimiert, dringt sie damit nicht durch. Zunächst handelt es sich bei dem Krankenhausplan um ein von der Verwaltung erstelltes Verwaltungsinternum. Damit ist er mittelbar demokratisch legitimiert. Es findet sich zudem auch keine Norm, die es dem Plangeber untersagen würde, Blanketttatbestände und unbestimmte Rechtsbegriffe in einem solchen Plan zu verwenden. Bei der Ausfüllung dieser Blanketttatbestände und unbestimmten Rechtsbegriffe muss sich der Antragsgegner dann an den gesetzlichen Vorgaben messen lassen. Dass Qualität auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist zudem naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlen durfte der Antragsgegner zu Recht von einem Qualitätsvorsprung der übrigen Krankenhäuser ausgehen. Sowohl das R. T.-, das E. und X. Krankenhaus – Standort N., das Evangelische Krankenhaus M. und das P.Krankenhaus O. haben nach den Angaben des Antragsgegeners, an denen die Kammer keinen Anlass sieht zu zweifeln, in den Jahren 2019 bis 2023 jeweils mindestens 50 mehr als die Antragstellerin erbracht. Aufgrund dieses Leistungsvorsprungs durfte der Antragsgegner zu Recht auch von einem Qualitätsvorsprung der anderen Häuser ausgehen. Selbst wenn man die erst am 12. März 2025 und damit deutlich nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides vorgelegten Zahlen zu Grunde legt und als richtig unterstellt, verbleibt es bei geleisteten 115 Fällen im Jahr 2024 bei einem Qualitätsvorsprung der übrigen Kliniken, die jeweils mehr als 150 Fälle pro Jahr erbringen. Die Behauptung, dass die Fallzahlen höher ausgefallen wären, wenn nicht durch einen Umbau OP-Kapazitäten nicht zur Verfügung gestanden hätten, ist spekulativ. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, im Jahr 2024 207 Fälle erbracht zu haben, so hat der Antragsgegner auch dieses Argument in seine Betrachtung einbezogen und ist in nicht zu beanstandender Weise gleichwohl von einem Qualitätsvorsprung der übrigen Häuser ausgegangen, da diese Zahl die aggregierten Fälle der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 und nicht allein die Fälle der Leistungsgruppe 14.2 umfasst. Ebenfalls ist es im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO nicht beanstanden, wenn der Antragsgegner den Fallzahlen im Verhältnis zu den übrigen Auswahlkriterien den Vorrang einräumt, da der Krankenhausplan insoweit weder eine Rangfolge der Auswahlkriterien noch eine Gewichtung vorgibt. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner dem Universitätsklinikum T. trotz geringerer Fallzahlen als jene der Antragstellerin einen Versorgungsauftrag erteilt hat, denn auch dieser Entscheidung lagen sachliche Erwägungen zu Grunde, denn dort werden seltene onkologische Eingriffe vorgenommen, die dort konzentriert werden sollen. (b) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Antragsgegner ihre geplante Schwerpunktbildung anders als bei anderen Häusern nicht berücksichtigt habe, folgt hieraus kein Ermessensfehler. Der Antragsgegner hat jeweils spezifisch mit Bezug auf das jeweilige Versorgungsgebiet begründet, warum er den jeweiligen Häusern entsprechende Versorgungsaufträge erteilt hat. Eine willkürliche Ungleichbehandlung folgt hieraus nicht. (c) Der Vortrag der Antragstellerin, in anderen, vergleichbar großen Gebietskörperschaften habe der Antragsgegner mehrere Anbieter zugelassen, in der Stadt M. jedoch nur einen, überzeugt nicht. Für die Leistungsgruppe 14.1 ist das Plangebiet das Versorgungsgebiet. Dieses besteht hier aus den kreisfreien Städten M., L. und T.. Dieses Versorgungsgebiet hatte der Antragsgegner bei der Erteilung der Versorgungsaufträge in Blick zu nehmen und nicht die einzelnen Gebietskörperschaften. Im Übrigen verbietet es sich bei Planebenen oberhalb des Kreises einzelne Gebietskörperschaften zum Vergleich heranzuziehen, da bei dieser ausschnittsweisen Betrachtung regionale Planungserwägungen nicht zur Geltung kommen. Aufgrund dieser regionalen Unterschiede ist auch nachvollziehbar, warum die in den einzelnen Versorgungsgebieten und Ebenen getroffenen Auswahlentscheidungen nicht zwingend vergleichbar sind. So können an die Auswahlentscheidung in einem ländlichen Gebiet oder zumindest einem Flächenkreis mit wenigen Anbietern unter Berücksichtigung der Versorgungsstruktur andere Anforderungen zu stellen sein, als bei einem Versorgungsgebiet, das aus drei großen, unmittelbar nebeneinanderliegenden kreisfreien Städten mit mehreren leistungsstarken Anbietern besteht. (d) Ein Ermessenfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Antragsgegner in anderen Versorgungsgebieten höhere Zuweisung pro 100.000 Einwohner vornimmt als im Versorgungsgebiet 2. Denn unabhängig davon, dass dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Frage der Ermessensausübung, sondern der Bedarfsermittlung wäre, folgt dies aus der Systematik der Bedarfserhebung nach dem Krankenhausplan, wonach sich der Bedarf aus einer auf dem tatsächlichen in der Vergangenheit liegenden Leistungsgeschehen in dem jeweiligen Gebiet beruhenden Prognose errechnet (Vgl. Ziffer 6.1.2 des KHP 2022, S. 83). Dass es hierbei zu regionalen Schwankungen kommt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. (e) Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Antragsgegner das Leistungsverbot in den Jahren 2019 und 2020 in seine Erwägungen eingestellt hat, denn auch wenn er möglicherweise den genauen Grund für die Verhängung dieses Leistungsverbots kannte, geht er zu Recht davon aus, dass die Verhängung eines solchen aus Gründen der Patientensicherheit und Versorgungsqualität erfolgt und damit im Hinblick auf die Qualitätsprognose für die Zukunft in dem Sinne einbezogen werden kann, dass sich andere Versorger, die nicht einem entsprechenden Leistungsverbot unterlegen haben, einen Qualitätsvorsprung in der Vergangenheit erarbeitet haben. Dem tritt Antragstellerin auch nicht substantiiert entgegen, wenn sie darlegt, dass das Leistungsverbot wegen der nicht erbrachten Mindestmenge im Bereich der Knieendoprothetik verhängt wurde und nur diesen betraf, denn die Mindestmengenvorgaben des G-BA werden gerade aus Gründen der Patientensicherheit und Versorgungsqualität festgelegt. (f) Der Antragsgegner war ebenfalls nicht gehalten, die persönliche Expertise einzelner Ärzte bei seiner Entscheidungsfindung vorrangig zu berücksichtigen. Hierzu hatte er in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass er eine strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe. Damit hält sich der Antragsgegner im Rahmen der ihm von § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Grenzen. Es mag sein, dass – wie die Antragstellerin vorträgt – ein Chefarzt besonderen Einfluss auch auf die Strukturqualität seiner Abteilung hat, gleichwohl ist es nicht sachwidrig, diesem Aspekt kein maßgebliches Gewicht beizumessen, da Chefärzte, wie die Antragstellerin selbst anerkennt, auch das Haus und die Abteilung verlassen können. Nach der Argumentation der Antragstellerin wäre mit jedem Weggang ein drastischer Abfall der Versorgungsqualität der Abteilung verbunden. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, da nicht zu erwarten ist, dass implementierte Strukturen nach Weggang eines Chefarztes einfach in sich zusammenbrechen, sondern die Strukturqualität durch das verbliebene (ober-)ärztliche und nichtärztliche Personal weitergeführt wird. (g) Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Auswahlkriterium „Geriatrie am Standort“ eine hohe Bedeutung beigemessen hat. Zwar kann es nach der Systematik des Krankenhausplanes auch ausreichen, wenn die Leistungsgruppe nur in Kooperation erbracht wird (auch wenn der Krankenhausplan dies weder für die Leistungsgruppe 14.1 noch für die Leistungsgruppe 14.2 vorsieht, KHP 2022, S. 175, 177), jedoch obliegt es – wie dargelegt – dem Antragsgegner im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessens die Auswahlkriterien zu gewichten. Dagegen, dass er unter Berücksichtigung nachvollziehbarer medizinischer Beweggründe eine Geriatrie am Standort vorzieht, ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Antragstellerin mag hierzu medizinisch eine andere Auffassung vertreten, insbesondere was das Patientenklientel angeht, dies führt jedoch nicht zu einem Ermessensfehler. (h) Schließlich war der Antragsgegner nicht gehalten, dem Krankenhaus der Antragstellerin aufgrund der getätigten Investitionen den Vorzug zu gewähren. Es mag sein, dass für die Antragstellerin bei der Planung nicht absehbar war, dass sie den Versorgungauftrag verlieren würde. Gleichwohl weist der Antragsgegner zurecht darauf hin, dass der Erweiterungsbau in der Eigenverantwortung der Antragstellerin liegt. Der Antragstellerin ist der nur bedingte Vertrauensschutz im Bereich des Krankenhausrechts bekannt (vgl. hierzu b)). Damit kann sie nicht darauf vertrauen, dass einmal erteilte Versorgungssaufträge solange bestehen bleiben, bis sich die Investition amortisiert hat. Vielmehr liegt die Tätigung von Investitionen in ihrem eigenen unternehmerischen Risiko. (h) Danach ist eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „Endoprothetik Knie“, KHP 2022, S. 178, nicht zwingend erforderlich. iii) Die Nichterteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Krankenhaus der Antragstellerin mangels Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte), die – wie dargelegt – rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. KHP 2022, Seite 181) und damit nicht leistungsfähig ist. iv) Die Nichterteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Krankenhaus der Antragstellerin mangels Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie), die – wie dargelegt – rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. KHP 2022, Seite 183) und damit nicht leistungsfähig ist. v) Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte kurze Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 bzw. 31. Dezember 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz führe zur Rechtswidrigkeit des ablehnenden Teils des Bescheides. Zur Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, jüngst ausgeführt: Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW beabsichtigt die zügige Umsetzung eines erteilten Versorgungsauftrages, für den sich ein Krankenhaus beworben hat und für den es den „Zuschlag“ erhalten hat. Das ergibt sich schon aus dem deutlichen Wortlaut (S. 1: Der Versorgungsauftrag ist … umzusetzen; S. 2: für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich; S. 3: nicht umgesetzt, kann … die zuständige Behörde den Bescheid … aufheben; S. 4: Umsetzungsfrist verlängern). Da der Landesgesetzgeber keine Frist zum Abbau, sondern zum Aufbau von Kapazitäten vorgibt, hat der Antragsgegner sich bei dem Abbau von Kapazitäten auch nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und kann diese selbst im Rahmen der Krankenhausplanung bestimmen. Dies ist im Dezember 2024 durch Änderung / Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgt und hat zur Einführung der angewandten Übergangsregelungen geführt (vgl. https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf). Es ist auch nicht ersichtlich, warum diese Regelung – wie von der Antragstellerin gerügt – gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollte. Allein der Umstand, dass für verschiedene Leistungsgruppen unterschiedliche Übergangsfristen gelten, führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Vielmehr handelt es sich bei den von der Antragstellerin selbst zitierten Gründen für diese unterschiedlichen Regelungen um sachliche Gründe, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Der Antragsgegner hat sich offenkundig jede Leistungsgruppe in den Blick genommen und individuell anhand nachvollziehbarer Maßstäbe entschieden, wann längere Übergangsfristen als bis zum 31. März 2025 gelten sollen. Dass die Antragstellerin die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners nicht teilt, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. So ist es nachvollziehbar, dass bei Leistungsgruppen mit hohem Patientenaufkommen und Wartelisten eine längere Übergangsfrist eingeräumt wird, um den Krankenhäusern, welche einen Versorgungsauftrag erhalten haben, die Möglichkeit zu bieten, ihre Kapazitäten aufzubauen und die Patientenversorgung zu sichern. Bei Leistungsgruppen mit niedrigen Fallzahlen – wie den Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 – bedarf es einer solch langen Übergangsfrist offensichtlich nicht, da sich diese leichter auf die mit einem Versorgungauftrag versehenen Häuser verteilen lassen, zumal wenn es sich wie bei den hier im Streit stehenden Leistungsgruppen um Leistungen handelt, die elektiv, also mit entsprechendem Vorlauf und Planung erbracht werden können. Auch bei der im Hinblick auf die Facharztweiterbildung ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, denn einen Facharzt für Revisionschirurgie gibt es nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein nicht, sodass angehende Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie ihre Weiterbildung auch ohne Durchführung entsprechend niedrigfrequenter Revisionsoperationen fortsetzen können, der plötzliche Wegfall eines hochfrequenten Leistungsgeschehens wie der primären Hüft- oder Knieendoprothetik die planmäßige Weiterbildung jedoch gefährden könnten. b) Erweist sich der angefochtene Bescheid mithin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so überwiegt nach den oben dargestellten Grundsätzen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dieses tritt auch nicht ausnahmsweise deshalb zurück, weil die Antragstellerin in der Vergangenheit einen Versorgungsauftrag für den Bereich der Endoprothetik und Revisionsendoprothetik hatte. Insoweit gelten auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, wonach das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses nur bedingt schutzwürdig ist, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre, Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris (Rn. 28). Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. Hierbei muss die Antragstellerin auch hinnehmen, dass sie (zumindest) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann, denn dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW geändert, um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des Krankenhausplanes 2022 sicherzustellen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20. Hinter diesem Ziel, welches insbesondere auch dazu dient, vom Krankenhausplan nicht vorgesehene (vgl. nur KHP 2022, S. 58) parallele Leistungserbringungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Lasten der Kostenträger und damit der Versicherten zu verhindern, muss das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Leistungserbringung zurückstehen. Dies stellt auch keine besondere Härte dar, da – wie dargelegt – der Antragstellerin nur ein bedingter Schutz in Bezug auf den Erhalt ihrer Planposition zukommt und sich der Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist, hier mithin 200.000,00 Euro. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 100.000,00 Euro festzusetzen ist. 5. Es gab vorliegend auch keinen Anlass, der Antragstellerin die von ihr beantragte Fristverlängerung bis zum 1. April 2025 zu gewähren. Die Antragstellerin hat bereits am 8. Januar 2025 Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erhoben, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, obwohl ihr die maßgeblichen Umstände seit Dezember 2024 bekannt sind, jedoch erst am 12. März 2025 und damit mehr als zwei Monate nach Klageerhebung und weniger als drei Wochen vor Ablauf der Übergangsfrist gestellt und am 27. März 2025 nochmals erweitert. Damit hat sie die nunmehrige zeitliche Bedrängnis selbst verursacht. In der Nichtgewährung der begehrten Fristverlängerung liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte zweieinhalb Tage Zeit, zu dem Schriftsatz des Antragsgegners Stellung zu nehmen. Dies dürfte, gerade im Hinblick auf den bereits erfolgten umfangreichen Vortrag, ausreichen, um ergänzend Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt wird. Allein aus dem Umstand, dass ein Schreiben lediglich zur Kenntnisnahme übersandt wird, lässt sich dies nicht folgern. Anders wäre es, wenn die Übersendung mit einer unbefristeten Aufforderung zur (eventuellen) Stellungnahme erfolgt wäre. War der Fristverlängerungsantrag nicht beschieden, so konnten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht auf eine Gewährung verlassen, sondern mussten sich vielmehr darauf einrichten, dass der Antrag abgelehnt und eine Entscheidung innerhalb des durch die Übergangsfrist gesetzten Zeitrahmens erfolgt. Mithin überzeugt der Vortrag, es hätten maximal drei Stunden zur Bearbeitung zur Verfügung gestanden, nicht. Zudem ist es den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gelungen, einen Schriftsatz zu erstellen und dem Gericht zu übersenden, den das Gericht auch noch berücksichtigen konnte und damit rechtliches Gehör gewährt worden ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.