Beschluss
35 L 86/25.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0404.35L86.25O.00
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Tenor
Die vom Landrat des U. als Kreispolizeibehörde mit Bescheid vom 00. Dezember 0000 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die vom Landrat des U. als Kreispolizeibehörde mit Bescheid vom 00. Dezember 0000 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der am 12. Januar 2025 gestellte Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 63 Abs. 1 Halbsatz 1 LDG NRW statthaft. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte die Aussetzung einer gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW verfügten vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht der Hauptsache beantragen. Der nicht an eine Frist gebundene Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung ist in der Sache auch begründet. Bei dem Verfahren nach § 63 LDG NRW handelt es sich um ein disziplinarrechtliches Sonderverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dessen Rahmen das Gericht die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung nur summarisch prüft. Der Prüfungsrahmen ist dem Gericht dabei durch § 63 Abs. 2 LDG NRW vorgegeben. Danach ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 00. Dezember 0000 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers. Rechtsgrundlage für die vorläufige Dienstenthebung ist § 38 Abs. 1 LDG NRW. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder wenn bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG erfolgen wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Der Landrat des U. als Kreispolizeibehörde hat die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausweislich der Begründung des Bescheides vom 00. Dezember 0000 nur auf § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gestützt. „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 63 Abs. 2 LDG NRW sind anzunehmen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 – 2 VR 3/19 -, juris, Rn. 21 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. März 2016 – 28 A 2764/15.D -, juris, Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Mai 2005 – 3 ZD 1/05 -, juris, Rn. 4; VG Wiesbaden, Beschluss vom 10. November 2023 – 28 L 1210/23.WI.D -, juris, Rn. 80 m.w.N. Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 LDG NRW für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, ist die Entscheidung über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 – 2 WDB 1/02 -, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. September 2009 – 83 DB 1.09 -, juris, Rn. 10, und vom 18. August 2005 – 80 SN 1.05 -, juris, Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2012 – 16b DC 11.985 -, juris, Rn 24. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung muss zudem maßgeblich auf die vom Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige – eventuell auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 63 LDG NRW hinzutretende – Erkenntnisse untermauert werden, um so die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen. Vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 – 15 B 23/23 MD -, juris, Rn. 57, und vom 12. Juni 2012 – 8 B 5/12 -, juris. Es ist dem Disziplinargericht hingegen verwehrt, die behördliche Entscheidung durch eine eigene Ermessens- und Prognoseentscheidung zu ersetzen. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 6 B 211/11 -, juris, Rn. 23; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 15 B 23/23 MD -, juris, Rn. 57. Prüfungsmaßstab ist vielmehr die Frage, ob die Prognoseentscheidung der Behörde den rechtlich zwingenden Vorgaben für die Ermessensentscheidung genügt und eine danach nachvollziehbare und tragfähige Entscheidung getroffen wurde. Diesen Maßgaben wird die Verfügung vom 00. Dezember 0000, mit der der Landrat des U. als Kreispolizeibehörde (im Folgenden: Landrat) den Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben hat, nicht gerecht. I. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Verfügung vom 00. Dezember 0000 keinerlei Darlegung der dem Antragsteller als schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorgeworfenen Handlungen enthält. Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ist nicht mangels Bestimmtheit der Verfügung vom 00. Dezember 0000 auszusetzen. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an eine Disziplinarklageschrift gehört es zwar grundsätzlich zum notwendigen Inhalt eines Bescheides über eine vorläufige Dienstenthebung, dass die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2019 – 35 L 148/19.O -, juris, Rn. 16; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. September 2018 - 15 B 23/18 -, juris, Rn. 10 m.w.N. Dies muss allerdings nicht zwingend in der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung selbst dargelegt werden. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005 – 80 SN 1/05 -, juris, Rn. 10. Im Übrigen bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, der gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW ergänzend Anwendung findet, einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. So liegt der Fall hier. Dabei kann offen bleiben, ob der in der Verfügung des Landrats vom 25. September 2024 dargelegte Sachverhalt, mit dem er das dem Antragsteller erteilte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte begründet hat, insoweit ausreicht. Die maßgebliche Tatsachengrundlage für die vorläufige Dienstenthebung ist dem Antragsteller jedenfalls deshalb bekannt, weil der Landrat den Sachverhalt in der Verfügung vom 00. November 0000, mit der er gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet und gleichzeitig die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW angeordnet hat, ausführlich dargelegt hat. Die Verfügung ist dem Antragsteller am 4. Dezember 2024 zugestellt worden. Zum Sachverhalt wird in der Verfügung ausgeführt, der Antragsteller stehe im Verdacht, am 00. 0. 0000 ein Sexualdelikt begangen zu haben. An besagtem Datum sei bei der Einsatzleitstelle seiner Behörde ein Notruf von Herrn O. J. eingegangen. Herr J. habe mitgeteilt, Polizeibeamter zu sein und sich in einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer weiteren Person zu befinden. Als die Einsatzkräfte vor Ort eingetroffen seien, hätten die eingesetzten Beamten bereits vor der Wohnung des Herrn J. gehört, wie dieser laut „Du bleibst jetzt liegen, hörst du“ gerufen habe. Herr J. habe daraufhin die Wohnungstür geöffnet und die Beamten in die Wohnung gebeten. Herr J. sei zu diesem Zeitpunkt unbekleidet gewesen.Er, der Antragsteller, habe sich ebenfalls in der Wohnung befunden und sei augenscheinlich im Gesicht verletzt gewesen und habe leicht geblutet. Er sei lediglich mit einer Boxershorts bekleidet gewesen. Herr J. habe den eingesetzten Beamten gegenüber angegeben, dass er und der Antragsteller am Vorabend auf einer Feier gewesen seien und Alkohol konsumiert hätten. Der Antragsteller und er seien gute Freunde und arbeiteten gemeinsam auf der Polizeiwache in R.. Es sei verabredet gewesen, dass der Antragsteller nach der Feierlichkeit bei Herrn J. übernachtet. Aufgrund ihrer guten Freundschaft habe der Antragsteller bereits regelmäßig gemeinsam im Bett des Herrn J. übernachtet. In der Nacht auf den 00.0. 0000 seien sie zwischen 02 Uhr und 03 Uhr in der Wohnung des Herrn J. angekommen. Herr J. habe bei der ersten Befragung vor Ort angegeben, sich nicht mehr genau an den Ausgang des Abends erinnern zu können, da er sehr betrunken gewesen sei. Grundsätzlich würde er regelmäßig ohne Bekleidung schlafen, da ihm sonst zu warm sei. Herr J. habe sich auf der linken Seite des Bettes und der Antragsteller auf der rechten Seite des Bettes befunden. Jeder habe ein eigenes Kissen und eine eigene Decke gehabt. Herr J. sei dann gegen 09 Uhr aufgewacht und habe bemerkt, wie jemand seine Genitalien berührt habe. Er habe dann festgestellt, dass der Antragsteller gegen seinen Willen sein Glied im Mund gehabt und mit seiner Zunge an seinem Hoden geleckt habe. Darüber hinaus habe Herr J. vermutet, dass der Antragsteller sich bei diesen Handlungen gefilmt oder fotografiert habe, da er glaube, ein Blitzlicht der Handytaschenlampe gesehen zu haben. Herr J. habe daraufhin versucht, den Antragsteller von sich runterzustoßen und habe mit seinem Ellbogen gegen dessen Kopf geschlagen. Im Anschluss habe er den Notruf gewählt und die Polizei alarmiert. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner erneuten Darlegung der maßgeblichen Tatsachengrundlage in der Verfügung vom 00. Dezember 0000, mit der der Landrat ohnehin nur die bereits mit Verfügung vom 00. November 0000 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ersetzt hat. Dies folgt aus der Begründung auf Seite 1 der Verfügung vom 00. Dezember 0000, die vorläufige Dienstenthebung stelle eine eigene beamtenrechtliche Maßnahme dar, die einer separaten Verfügung inklusive Rechtsbehelfsbelehrung bedürfe. Aufgrund dessen ergehe die folgende vorläufige Dienstenthebung, inhaltlich identisch zu der Verfügung vom 00. November 0000. II. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 00. Dezember 0000 ergeben sich allerdings in materieller Hinsicht. 1. Der Landrat hat die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers damit begründet, der Antragsteller sei hinreichend verdächtig, durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Er gehe nach alldem davon aus, dass die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, in diesem Fall alternativlos sei, da die Begehung einer Sexualstraftat das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit irreparabel zerstöre. Diese Prognose kann auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes indes nicht getroffen werden. Dabei geht die Disziplinarkammer davon aus, dass mit „Entfernung aus dem Dienst“ die Entlassung des Antragstellers nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gemeint ist, denn bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Beamten auf Probe. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Es erscheint derzeit allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller wegen der Handlungen, die ihm in der Einleitungsverfügung vom 00. November 0000 zur Last gelegt werden, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden wird. Hierfür wäre ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen erforderlich, der sich regelmäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren nach § 170 StPO oder der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO ergibt, sofern das danach im Raum stehende Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt – bzw. im vorliegenden Fall: die Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 – 2 WDB 1/05 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 3d B 997/19.O -, S. 4 des Beschlussabdrucks. Ein so begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen besteht im vorliegenden Fall nicht, denn die Staatsanwaltschaft L. hat bisher keine Abschlussentscheidung getroffen. Der Vorwurf, der Antragsteller habe am 00. 0.0000 ein Sexualdelikt begangen, stützt sich bislang allein auf die Aussage des Geschädigten, den Zeugen J.. Dieser hat seine Angaben inzwischen aber insoweit relativiert, als er mit Schreiben vom 9. November 2024 an die Staatsanwaltschaft L. u.a. erklärt hat, er habe, davon ausgehend, dass der Antragsteller mehr für ihn empfunden habe als eine Männerfreundschaft, wovon er ausgegangen sei, dem Antragsteller unbewusst das Leben schwer gemacht und vielleicht unbeabsichtigt falsche Signale gesendet, die der Antragsteller habe falsch verstehen können. Er wolle auch nicht ausschließen, dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, er wäre vielleicht nur noch im Halbschlaf gewesen und vielleicht eine Bewegung im Schlaf von ihm fehlinterpretiert habe, so dass er von einem Einvernehmen habe ausgehen müssen. Da auch die gesicherten Spuren aus der Wohnung des Zeugen J. und die Daten auf dem Mobiltelefon des Antragstellers noch nicht ausgewertet sind, ist das Beweisergebnis derzeit letztlich offen und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Dienstvergehen des Antragstellers jedenfalls nach jetzigem Stand nicht festzustellen. 2. Die Entscheidung des Landrats, den Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes zu entheben, erweist sich im Übrigen auch deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ermessensfehlerhaft sind demnach insbesondere auch solche Verwaltungsakte, bei deren Erlass die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, denn für den Ermessensfehlgebrauch macht es keinen Unterschied, ob ein Irrtum der Behörde sich auf die tatsächlichen Grundlagen oder den rechtlichen Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung bezieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 – 6 C 24/15 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2024 – 31 L 1787/24.O -, S. 9. Solche Ermessensfehler liegen hier vor. Der Landrat hat die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers damit begründet, er gehe nach alldem davon aus, dass die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, in diesem Fall alternativlos sei, da die Begehung einer Sexualstraftat das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit irreparabel zerstöre. Diese Begründung lässt jede Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des vorliegenden Falles vermissen. Der Landrat hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller wegen eines Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden wird. Hierzu hätte es insbesondere einer Darlegung bedurft, wie schwer das dem Antragsteller vorgeworfene – außerdienstliche – Dienstvergehen wiegt. Dabei hätten neben einer Würdigung der Tatsachengrundlage sowohl belastende als auch entlastende Umstände berücksichtigt werden müssen. Als den Antragsteller entlastend hätte z.B. die enge „Männerfreundschaft“ zwischen ihm und dem Zeugen J. sowie der Umstand, dass beide bereits mehrfach nach dem Besuch von Feiern gemeinsam im Bett des Zeugen J. übernachtet haben, in den Blick genommen werden müssen. Dies hat der Zeuge J. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren selbst bekundet. Schließlich dürfte auch die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers wie auch des Zeugen J. zu berücksichtigen gewesen sein. Ausweislich des in der Akte der Staatsanwaltschaft L. befindlichen rechtsmedizinischen Gutachtens vom 13. November 2024 ergab die dem Antragsteller am 00. 0. 0000 um 13:57 Uhr entnommene Blutprobe noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,38 ‰. Die dem Zeugen J. am 00. 0. 0000 um 14:33 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 18. November 2024 sogar noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 ‰. Ein freiwilliger Atemalkoholtest des Zeugen J. am 00. 0. 0000 um 10:30 Uhr hatte bereits einen Atemalkoholwert von 0,50 mg/l (dies entspricht 1 ‰) ergeben. Der Landrat hat indes weder in der Verfügung vom 00. Dezember 0000 noch in der Einleitungsverfügung vom 00. November 0000 einen der aufgezeigten Umstände überhaupt in den Blick genommen oder gar gewürdigt. Auch die Annahme, anerkannte oder sonstige Milderungsgründe für das Verhalten des Antragstellers seien derzeit nicht erkennbar, stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, denn jedenfalls der Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat wäre zumindest in den Blick zu nehmen gewesen. Die aufgezeigten Ermessensfehler sind durch die Antragserwiderung vom 27. Januar 2025 nicht geheilt worden. Dort ist ebenfalls nur die Rede davon, nach aktuellem Erkenntnisstand bestehe der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, die ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG darstelle. Eine Würdigung der konkreten Umstände der dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen unter Berücksichtigung der aktuellen Beweislage findet hingegen nicht statt. Vielmehr erschöpft sich die Antragserwiderung im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, dem Aussetzungsverfahren nach § 63 LDG NRW und den Auswirkungen auf das Vertrauen der Bevölkerung, die schon der Anfangsverdacht eines durch einen Polizeibeamten begangenen Sexualdeliktes haben könnte. Da der Landrat die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers nur auf § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gestützt hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu einer vorläufigen Dienstenthebung nach 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.